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PDF anzeigen[X.][X.] vom 9. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 9. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den [X.]uss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 14. Novem-ber 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Für die Entscheidung über das Gesuch um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zwar der Senatsvorsitzen-de und nicht der Senat des Berufungsgerichts zuständig ([X.], [X.]. v. 28. Oktober 1987 - [X.], NJW 1988, 211; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 520 Rn. 9). Jedenfalls findet aber eine Anfechtung des [X.]usses, durch den das Gesuch zurückgewiesen ist, gemäß § 225 Abs. 3 ZPO nicht statt ([X.]Z 102, 37, 39; [X.], [X.]. v. 21. Mai 1980 - [X.], [X.], 772; Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 520 Rn. 14; [X.]/ 1 - 3 - [X.], 3. Aufl. § 520 Rn. 21; [X.]/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 520 Rn. 50; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 520 Rn. 17a). [X.] [X.] Gehrlein Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 O 5955/06 - [X.], Entscheidung vom 14.11.2007 - 8 U 1720/07 -
Meta
09.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. IX ZA 34/07 (REWIS RS 2008, 2908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2908
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