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PDF anzeigen [X.][X.] vom 10. Juli 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 10. Juli 2008 beschlossen: Dem Kläger wird die für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 57 des [X.] vom 10. Januar 2008 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung mit Recht darauf gestützt, dass der Wiedereinsetzungsantrag nebst Berufung erst nach Ablauf der [X.] von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zuzüglich einer Überlegungsfrist von wenigen Tagen (vgl. [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 234 Rn. 8) bei Gericht eingegangen ist. Ein erneutes [X.] oder eine Gegenvorstellung, die ohne Erfolg bleibt, hemmt den Fristablauf da-gegen nicht mehr ([X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 234 Rn. 8). Zwischen
2 - 3 - der Zustellung der ablehnenden Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und dem Eingang des [X.] liegt ein Zeitraum von mehr als einem Monat. [X.] [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2007 - 7 C 491/06 - [X.], Entscheidung vom 10.01.2008 - 57 S 48/07 -
Meta
10.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZA 14/08 (REWIS RS 2008, 2883)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2883
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