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PDF anzeigen[X.][X.] 34/10 vom 8. September 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 8. September 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Begründung einer Rechtsbe-schwerde gegen den [X.]uss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 5. Juli 2010 einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 4 [X.], § 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einem Beteiligten zur [X.] seiner Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. 1 Der [X.]uss des [X.] vom 5. Juli 2010, gegen den sich die Schuldnerin offenbar wenden möchte, ist jedoch unanfechtbar. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Anordnung der zwangsweisen Vorführung - und ebenso ihre tatsächliche Durchführung - gemäß § 6 Abs. 1 [X.] unan-fechtbar sind, weil die sofortige Beschwerde als einziger in Betracht kommen-der Rechtsbehelf in § 98 [X.] nicht eröffnet ist. Das ist der Schuldnerin auch bereits im Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 ([X.] ZA 17/09, Rn. 3) mitgeteilt worden. Da schon die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, ist auch die 2 - 3 - Rechtsbeschwerde zum [X.] gemäß § 7 [X.] nicht statthaft (vgl. u.a. [X.], 212, 214; [X.], [X.]. v. 25. Juni 2009 - [X.] ZB 161/08, [X.], 1582, 1583 Rn. 5). [X.] [X.] Gehrlein Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 502 IN 88/07 - [X.], Entscheidung vom 05.07.2010 - 25 T 350/10 -
Meta
08.09.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2010, Az. IX ZA 34/10 (REWIS RS 2010, 3576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3576
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