Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2014, Az. AnwZ (Brfg) 51/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 8219

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 51/13

vom

3. Februar 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Kayser, die Richterinnen
Lohmann
und Dr. Fetzer
sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. Quaas

am
3. Februar 2014
beschlossen:

Auf
Antrag des [X.]
wird die Berufung gegen das
am 5. Juli 2013 zugestellte Urteil
des
2. Senats des Hessischen Anwaltsge-richtshofs
zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1978 zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.] vom 14. September 2012 widerrief
die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die
Klage gegen diesen Bescheid ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der
nach § 112e
Satz 2
[X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung
hat
Erfolg. Die Berufung ist zuzulas-1
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sen, weil der Kläger hinreichend dargelegt hat, dass dem [X.] ein Verfahrensfehler im Sinne von § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr.
5 VwGO unterlaufen ist.

1. Der [X.]
hat
am 6. Mai 2013 in
Abwesenheit des Klä-gers
mündlich
verhandelt. Der Kläger
hatte zuvor, am 30. April 2013,
unter
Vor-lage eines ärztlichen Attestes, welches ihm "Dienstunfähigkeit"
bescheinigte, die Verlegung des Termins beantragt.
Der Vorsitzende hatte ihm daraufhin mit Fax
vom selben Tage mitgeteilt, dass das Attest zur Glaubhaftmachung der Verhandlungsfähigkeit nicht ausreiche, und ihn gebeten, ein amtsärztliches At-test einzureichen.
Der Kläger brachte kein amtsärztliches Attest bei. Mit im Termin verkündeten Beschluss gab
ihm der [X.] Gelegenheit, das Attest bis zum 27. Mai 2013 nachzureichen, und bestimmte Verkündungs-termin auf den 3. Juni 2013.
Dieses Protokoll wurde dem Kläger, wie sich einem Vermerk vom 11. Juni 2013 entnehmen lässt, mit einfachem Brief übermittelt;
er erhielt es eigenen Angaben zufolge
erst
am 13. Juni 2013.
Das angefochtene Urteil des [X.] ist am 11. Juni 2013 zur Geschäftsstelle gelangt und wurde dem Kläger am 5. Juli 2013 zugestellt.

Die unter Verstoß gegen
§ 112c Abs. 1 Satz 1
[X.], § 173
Satz
1
VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO
erfolgte Zurückweisung des [X.] verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, NJW 2001, 2735 m.w.N.).
Ob der Antrag im Termin hätte zurückgewiesen werden dürfen, nachdem der Kläger das verlang-te amtsärztliche Attest nicht vorgelegt hatte, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger hatte Gelegenheit erhalten, ein Attest nachzureichen, konnte diese Gelegenheit aber nicht wahrnehmen, weil ihm der entsprechende Beschluss zu spät übermittelt worden war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die
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angefochtene Entscheidung
auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 112e Satz
2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 [X.]). Da der Kläger nicht nur eine unzureichende Aufklärung des dem Gericht unterbreiteten Prozessstoffs, sondern die verfah-rensfehlerhafte Verhinderung seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung rügt, ist von ihm kein hypothetischer Sachvortrag dazu zu verlangen, was er gegebenenfalls vorgetragen hätte, wenn er hätte teilnehmen können (vgl. BVerwG, NJW 2008, 3157 Rn. 4).

2. Der Kläger beanstandet weiter, dass das Urteil des [X.] nicht verkündet, sondern nur zugestellt worden sei. In den Akten befindet sich kein Verkündungsprotokoll. Auf Nachfrage der Berichterstatterin hat der Vorsitzende des [X.] folgenden Aktenvermerk gefertigt und mit voller Unterschrift versehen:
"Das Urteil wurde am 3.6. vom Vorsitzenden
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ohne Protokollführer
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verkündet". Die Urteilsverkündung (§ 112c Abs.
1 Satz
1 [X.], § 116 Abs. 1 VwGO) kann nur durch ein Verkündungsprotokoll (§
105 VwGO, §§ 159 bis 165 ZPO) nachgewiesen werden (§ 160 Abs. 3 Nr.
7, §
165 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juni 2012 -
XII ZB 592/11, [X.], 928 Rn.
15). Es wird zu prüfen sein, ob der zitierte Vermerk den [X.] an ein Protokoll im Sinne der §§ 159 ff., 160
ZPO genügt.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2
[X.], § 124a Abs. 5 Satz
5 VwGO.

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5

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Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungs-frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver-längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten [X.] die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün-de). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung un-zulässig.

Kayser
Lohmann
Fetzer

[X.]
Quaas

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.07.2013 -
2 [X.] 20/12 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 51/13

03.02.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2014, Az. AnwZ (Brfg) 51/13 (REWIS RS 2014, 8219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8219

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