Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. XI ZR 184/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1678

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES UR[X.]IL [X.]/03 Verkündet am: 14. September 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

BGB § 607 a.F.

Ein die fristlose Kündigung eines [X.] re[X.]htfertigender wi[X.]htiger Grund kann vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensneh-mers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanie-rung zugesagt hat, eine wesentli[X.]he Vers[X.]hle[X.]hterung eingetreten ist, die die Sa-nierung als ni[X.]ht mehr aussi[X.]htsrei[X.]h ers[X.]heinen läßt (Ergänzung zum Senatsur-teil vom 6. Juli 2004 - [X.], [X.], 1676).

[X.], Urteil vom 14. September 2004 - [X.]/03 - OLG Mün[X.]hen

LG Mün[X.]hen I

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 14. September 2004 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] Ellenberger

für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als der [X.] zur Zahlung von 1.363.615,45 • nebst hierauf zuerkannter Zinsen verurteilt und seine Berufung insoweit zurü[X.]kgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zu-rü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den [X.] aus einer Bürgs[X.]haft auf [X.] in Anspru[X.]h. Dem liegt folgender Sa[X.]hverhalt zugrunde: - 3 - Die Re[X.]htsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) war Hausbank und Haupt-Kreditgeberin der R.

AG und deren Konzern-To[X.]htergesells[X.]haften, die in den neuen Bundesländern als Bauträger tätig waren. Der [X.] war einer der Aktionäre der R.

AG. Na[X.]hdem die Unternehmensgruppe in wirts[X.]haftli[X.]he S[X.]hwierigkeiten geraten war, fanden im Frühjahr 1997 zwis[X.]hen der R.

AG, ihren damaligen [X.] und den beteiligten Banken Gesprä[X.]he über eine wirts[X.]haftli[X.]he Sanierung des Konzerns statt. Mit Darlehensvertrag vom 30. Juni/7. Juli 1997 räumte die Klägerin der [X.] und der [X.]. GmbH, die aus dem R.-Konzern ausgegliedert worden waren, unter gesamts[X.]huldneris[X.]her Mithaftung der R.

GmbH (später: G.

GmbH) einen Kontokorrent-/Avalkredit in Höhe von insgesamt 49.150.000 [X.] ein, der mit festgelegten Kreditteilbeträgen für insgesamt sieben Bauträgerobjekte bestimmt war. Die Laufzeit des bis zum 31. Dezember 1998 zinslos gestellten Kredites wurde bis zum 29. Juni 2001 fest vereinbart. Ferner wurde vorgesehen, daß die im jeweiligen Ges[X.]häftsjahr anfallenden Übers[X.]hüsse aus der Abwi[X.]klung der Projekte zur Rü[X.]kführung der weiteren Grundstü[X.]ksfinanzierungen verwendet werden sollten, sofern die Liquidität für den laufenden Ges[X.]häftsbetrieb für die nä[X.]hsten zwölf Monate mit einem Ansatz von 1 Million [X.] gesi-[X.]hert sei.

Am 14. Juli 1997 übernahm der [X.], wie im Darlehensvertrag vorgesehen, gegenüber der Klägerin für deren Forderungen gegen die [X.], die [X.].

GmbH sowie - 4 - die R.

GmbH eine [X.] Bürgs[X.]haft bis zum Hö[X.]hstbetrag von 2.667.000 [X.]. Im Rah-men eines Sanierungspaketes für die R.-Gruppe

vereinbarten die Parteien am 2. Juni 1999 unter anderem, daß der [X.] bere[X.]htigt und verpfli[X.]htet sein sollte, den [X.] in Höhe von 2.667.000 [X.] bis zum 31. Dezember 1999 an die R.

AG zur Reduzierung des dieser eingeräumten Betriebsmit-telkredites über 6 Millionen [X.] zu zahlen. Zu einer sol[X.]hen Zahlung des [X.] kam es ni[X.]ht. Mit S[X.]hreiben vom 21. Juni 2000 teilte die Klä-gerin dem [X.] deshalb unter anderem mit, daß seine Bürgs[X.]haft über 2.667.000 [X.] weiter bestehen bleibe.

Anfang September 2000 valutierte das vom [X.] verbürgte Darlehen in Höhe von 45.485.632 [X.]. Ende September 2000 wurde für alle drei aus dem Darlehensvertrag haftenden Unternehmen seitens der Ges[X.]häftsführung Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Am 12. Oktober 2000 kündigte die Klägerin gegenüber der [X.]

GmbH und der [X.]. GmbH unter Hinweis auf Nr. 19 ihrer Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen das [X.] fristlos und stellte die bestehenden S[X.]huldsalden zur sofortigen Rü[X.]k-zahlung fällig.

Der von ihr aus der Bürgs[X.]haft in Anspru[X.]h genommene [X.] ma[X.]ht im wesentli[X.]hen geltend, die zur Sanierung der [X.] getroffenen Vereinbarungen eins[X.]hließli[X.]h der [X.] in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Da si[X.]h die Klägerin insbeson-dere gegenüber der R.

AG vertragswidrig verhalten habe, sei seine Verpfli[X.]htung aus der Bürgs[X.]haft entfallen. Die - 5 - Klägerin habe ihren Anspru[X.]h aus der Bürgs[X.]haft überdies verwirkt, weil sie in treuwidriger Weise die Insolvenz der [X.] habe. Obwohl der eingeräumte Kontokorrentkredit ni[X.]ht [X.] gewesen sei, habe sie si[X.]h seit Anfang September 2000 grundlos geweigert, Verfügungen der [X.] über ihre Konten aus-zuführen. Dadur[X.]h sei es zu ihrer Insolvenz gekommen.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben, die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet si[X.]h die Revision des [X.], die der Senat zugelassen hat, soweit sie si[X.]h gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 1.363.615,45 • nebst hierauf zuerkannter Zinsen ri[X.]htet.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kver-weisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.

[X.]

Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung im wesentli[X.]hen wie folgt begründet:

Au[X.]h wenn von einem Gesamtkonzept zur Sanierung ausgegangen werde, hätten die Verpfli[X.]htungen des [X.] ni[X.]ht in einem gegen-- 6 - seitigen Abhängigkeitsverhältnis mit den von der Klägerin übernomme-nen Pfli[X.]hten gestanden. Die Klägerin sei zur Unterstützung des [X.] und zur Fortführung ihres Kreditengagements nur bereit gewesen, weil unter anderem der [X.] eine Hö[X.]hstbetragsbürgs[X.]haft in Höhe von 2.667.000 [X.] übernommen habe. Die Klägerin habe ihre weitere Beteiligung an der Sanierung nur deshalb aufre[X.]ht erhalten, weil der [X.] ihr gegenüber am 2. Juni 1999 neue Verpfli[X.]htungen über-nommen habe. Es habe si[X.]h dana[X.]h um Maßnahmen im alleinigen [X.] des [X.] als Mehrheitsaktionär der R.

AG gehandelt. Selbst bei einem gegenseitigen Abhängigkeits-verhältnis lägen keine Pfli[X.]htverletzungen der Klägerin vor. Die Bürg-s[X.]haftsverpfli[X.]htung des [X.] sei au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die am 2. Juni 1999 getroffene Vereinbarung entfallen. Daß der Betriebsmittelkredit der [X.] über 6 Millionen [X.] damals zu [X.] als 3,3 Millionen [X.] valutiert habe, habe den [X.] ni[X.]ht von seiner Zahlungspfli[X.]ht befreit.

Die Klägerin habe au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h ihre Kündigung des verbürgten Darlehens den [X.] treuwidrig herbeigeführt. Die Insolvenz der [X.] und der [X.].

GmbH habe eine wesentli[X.]he Vers[X.]hle[X.]hterung der Vermögenslage im Sinne von § 19 Abs. 3 der [X.] der Klägerin dargestellt. Darüber hin-aus hätten na[X.]h der Vereinbarung vom 2. Juni 1999 der R.

AG seitens des [X.] bis zum 31. Dezember 1999 2.667.000 [X.] und bis zum 15. Januar 2000 weitere 4 Millionen [X.] zufließen sollen. Selbst na[X.]h der - abändernden - Vereinbarung vom 21. Juni 2000 habe der R.

AG im [X.] mindestens der Betrag von 4 Millionen [X.] liquiditäts- - 7 - und [X.] zufließen sollen. Au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ei-nes [X.] aus zwei Vereinbarungen von Mitte des Jahres 2000 in Höhe von 727.320 [X.] sei zum Zeitpunkt der Kündigung ein zugesagter Zufluß von jedenfalls über 5 Millionen [X.] ni[X.]ht erfolgt, der das Kreditri-siko der Klägerin habe reduzieren sollen. Na[X.]hdem zum Kündigungszeit-punkt mit Si[X.]herheit festgestanden habe, daß ein Zufluß in der angeführ-ten Höhe au[X.]h ni[X.]ht mehr erfolgen werde, könne die Kündigung ni[X.]ht als treuwidrige Herbeiführung des [X.]es gewertet werden. Die Bürgs[X.]haftsforderung der Klägerin sei deshalb begründet.

I[X.]

Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Überprüfung in einem ent-s[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand.

1. a) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision allerdings geltend, das [X.] habe zu Unre[X.]ht angenommen, daß die (Verpfli[X.]htung zur) Übernahme der Bürgs[X.]haft dur[X.]h den [X.] ni[X.]ht in einem Gegen-seitigkeitsverhältnis stehe mit Pfli[X.]hten der Klägerin gegenüber den [X.] oder Gesells[X.]haften der R.-Gruppe. Ob ein sol[X.]hes Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben ist, ist eine Frage der Auslegung mehrerer Individualvereinbarungen. Diese Auslegung unter-liegt im Revisionsverfahren nur der einges[X.]hränkten Überprüfung darauf, ob gesetzli[X.]he oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-setze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentli[X.]her Auslegungs-stoff außer a[X.]ht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2002 - [X.] ZR 239/01, [X.], 1687, 1688, vom 23. September - 8 - 2003 - [X.] ZR 135/02, [X.], 2232, 2233 und vom 18. November 2003 - [X.] ZR 332/02, [X.], 27, 30). Das ist hier ni[X.]ht der Fall. Die [X.] versu[X.]ht in erster Linie, die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts dur[X.]h eine andere, dem [X.] günstigere zu ersetzen, ohne au[X.]h nur [X.] dafür aufzeigen zu können, daß Pfli[X.]hten der Klägerin aus einer Sanierungsvereinbarung in dem Bürgs[X.]haftsvertrag Nieders[X.]hlag gefunden haben.

b) Zu Re[X.]ht beanstandet die Revision allerdings, die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts, bei den vom [X.] eingegangenen neuen Verpfli[X.]htungen handele es si[X.]h um Maßnahmen in seinem alleinigen Interesse "als Mehrheitsaktionär" der R.

AG, verletzten die Re[X.]hte des [X.] aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dabei ents[X.]heidungserhebli[X.]hes Vorbringen des [X.] übergangen. Dieser hat auf die Behauptung der Klägerin, er habe als Hauptaktionär über eine Sperrminorität verfügt, vorgetragen, er sei weder am 2. Juni 1999 no[X.]h in der Folgezeit an der R.

AG persönli[X.]h mit 25% oder mehr beteiligt gewesen. Die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts beruht aber erkennbar ni[X.]ht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Der [X.] hat si[X.]h nämli[X.]h selbst bereits in der Klageerwiderung mehrfa[X.]h als "Hauptaktionär" bzw. "Hauptgesells[X.]hafter" der R.

AG bezei[X.]h-net. Sein eigener Vortrag re[X.]htfertigt daher die Annahme seines eigenen Interesses an der Sanierung der R.-Unternehmensgruppe.

[X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision war das Berufungsgeri[X.]ht im Hinbli[X.]k auf Art. 103 Abs. 1 GG ni[X.]ht gehalten, die vom [X.] als Zeugen benannten Verhandlungsführer des R.-Konzerns

zu - 9 - der Frage zu hören, wel[X.]he Bedeutung die getroffenen [X.] na[X.]h ihrem damaligen Verständnis haben sollten. Einseitige innere Vorstellungen der benannten Zeugen über den Inhalt der Sanierungsver-einbarung sind für deren Auslegung irrelevant. Daß die Zeugen ihre [X.] insbesondere über ein Gegenseitigkeitsverhältnis der vom [X.] zu übernehmenden Bürgs[X.]haft mit Pfli[X.]hten der Klägerin bei den Verhandlungen zu erkennen gegeben haben und dies Vertragsinhalt geworden ist, ist ni[X.]ht vorgetragen. Das indes wäre notwendig gewesen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2262, 2266).

d) Kann dana[X.]h ni[X.]ht von einem Gegenseitigkeitsverhältnis zwi-s[X.]hen der (Verpfli[X.]htung zur) Übernahme der Bürgs[X.]haft und Pfli[X.]hten der Klägerin gegenüber den [X.] oder Gesells[X.]haften der R.-Unternehmensgruppe ausgegangen werden, kommt es auf die von der Revision angegriffene Hilfsbegründung, die Klägerin ha-be ihre Pfli[X.]hten ni[X.]ht verletzt, ni[X.]ht an.

2. a) Zu Re[X.]ht beanstandet die Revision aber, daß das Berufungs-geri[X.]ht unter Verletzung des Anspru[X.]hs des [X.] auf re[X.]htli[X.]hes Gehör seinen Vortrag übergangen habe, die Klägerin habe den Bürg-s[X.]haftsfall treuwidrig herbeigeführt. Der [X.] hat insoweit vorgetra-gen, die Klägerin habe si[X.]h unter Verletzung des bis zum 29. Juni 2001 fest abges[X.]hlossenen Kreditvertrages vom 30. Juni/7. Juli 1997 ab [X.] geweigert, weitere Kontoverfügungen der drei ausgegliederten To[X.]htergesells[X.]haften zuzulassen, obwohl der gewährte Kreditrahmen bei weitem ni[X.]ht ausges[X.]höpft gewesen sei. Die Haupt-s[X.]huldnerinnen hätten ihren Zahlungspfli[X.]hten deshalb ni[X.]ht mehr na[X.]h-- 10 - kommen können und Insolvenzantrag stellen müssen. Diesen [X.] und unter Beweis gestellten Vortrag des [X.] hat das [X.] ni[X.]ht zur Kenntnis genommen und ni[X.]ht in Erwägung gezo-gen. Es hat ledigli[X.]h die Frage geprüft und verneint, ob die Klägerin dur[X.]h ihre Kündigung des Darlehensvertrages vom 12. Oktober 2000 den [X.] treuwidrig herbeigeführt hat. Das verletzt die Re[X.]hte des [X.] aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Wenn das Berufungsgeri[X.]ht dabei ein treuwidriges Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der Kündigung des Kreditvertrages mit der Begründung verneint, der [X.] habe seine Verpfli[X.]htung aus der Vereinbarung vom 2. Juni 1999, der R.

AG bis zum 31. Dezember 1999 2.667.000 [X.] und bis zum 15. Januar 2000 weitere 4 Millionen [X.] zufließen zu lassen, ni[X.]ht erfüllt, beruht das zudem auf sa[X.]hwidrigen Erwägungen. Es ist s[X.]hle[X.]hthin ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, warum die Klägerin befugt gewesen sein soll, die [X.] von aus einem Konzern bereits ausgegliederten Gesells[X.]haften zu sperren und den Kreditvertrag mit ihnen zu kündigen, wenn der [X.] die aufgrund einer gesonderten Vereinbarung beruhende Verpfli[X.]htung ni[X.]ht erfüllt, Zahlungen an die - ehemalige - Muttergesells[X.]haft zu erbringen. Darüber hinaus waren si[X.]h die Parteien ausweisli[X.]h des S[X.]hreibens der Klägerin vom 21. Juni 2000 längst darüber einig, daß der [X.] die 2.667.000 [X.] an die R.

AG ni[X.]ht mehr zahlen, sondern daß die Bürgs[X.]haft in dieser Höhe fortbeste-hen sollte.

b) Ein Bürgs[X.]haftsgläubiger verwirkt seinen Anspru[X.]h gegen den Bürgen, wenn er unter Verletzung seiner Vertragspfli[X.]hten gegenüber - 11 - dem Haupts[X.]huldner dessen wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenbru[X.]h s[X.]huldhaft verursa[X.]ht, also den [X.] selbst herbeiführt und jeden Rü[X.]k-griff des Bürgen vereitelt ([X.], Urteile vom 7. Februar 1966 - [X.], [X.], 317, 319, vom 20. März 1968 - [X.], [X.], 874, 875; Bes[X.]hluß vom 23. Februar 1984 - [X.], [X.], 586; Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - [X.], [X.], 1676, 1678). Ein sol[X.]her Fall kann au[X.]h dann gegeben sein, wenn ein Kreditinstitut den wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenbru[X.]h des [X.] dadur[X.]h herbeiführt, daß es pfli[X.]htwidrig Verfügungen des [X.] ni[X.]ht mehr zuläßt, etwa S[X.]he[X.]ks ni[X.]ht mehr einlöst, obwohl si[X.]h die damit einhergehende Kontobelastung im Rahmen des vereinbarten Kon-tokorrentkredits gehalten hätte ([X.], Bes[X.]hluß vom 23. Februar 1984 [X.]O).

So liegt der Fall hier. Na[X.]h dem vom Berufungsgeri[X.]ht übergange-nen und mangels anderweitig getroffener Feststellungen für das [X.]sverfahren als ri[X.]htig zu unterstellenden Vorbringen des [X.] hat si[X.]h die Klägerin ab Anfang September 2000 geweigert, weitere Konto-verfügungen der drei ausgegliederten To[X.]htergesells[X.]haften zuzulassen, obglei[X.]h der gewährte Kreditrahmen ni[X.]ht ausges[X.]höpft war. Dadur[X.]h sind die Gesells[X.]haften na[X.]h dem unter Beweis gestellten Vorbringen des [X.], dem das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht na[X.]hgegangen ist, zah-lungsunfähig und insolvent geworden.

[X.]) Eine Verpfli[X.]htung der Klägerin, weitere Kontoverfügungen zu-zulassen, hätte allerdings dann ni[X.]ht bestanden, wenn sie Anfang Sep-tember 2000 den mit [X.] eingeräumten - 12 - Kontokorrentkredit mit sofortiger Wirkung hätte kündigen können (vgl. [X.], Bes[X.]hluß vom 23. Februar 1984 - [X.], [X.], 586).

[X.]) Zu einer ordentli[X.]hen Kündigung des eingeräumten [X.] war die Klägerin indes bereits deshalb ni[X.]ht bere[X.]htigt, weil für diesen eine Laufzeit bis zum 29. Juni 2001 fest vereinbart war. [X.] hinaus handelte es si[X.]h bei dem Kontokorrentkredit um einen [X.], bei dem die ordentli[X.]he Kündigung na[X.]h allgemeiner [X.] dur[X.]h den von den Vertragspartnern vereinbarten Sanierungs-zwe[X.]k konkludent ausges[X.]hlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - [X.], [X.], 1676, 1679 m.w.Na[X.]hw.).

[X.]) Ein die fristlose Kündigung eines [X.] re[X.]ht-fertigender wi[X.]htiger Grund kann zwar dann vorliegen, wenn in den Ver-mögensverhältnissen des Darlehensnehmers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, eine wesentli[X.]he Vers[X.]hle[X.]hterung eingetreten ist, die die Sanierung als ni[X.]ht mehr aussi[X.]htsrei[X.]h ers[X.]heinen läßt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 1955 - [X.], [X.], 217, 220; Häuser, in: S[X.]himansky/ Bunte/[X.], Bankre[X.]hts-Handbu[X.]h 2. Aufl. § 85 Rdn. 72 f.; [X.]/ [X.], Kreditre[X.]ht § 607 BGB Rdn. 210; [X.], in: Hen[X.]kel/[X.], Insolvenzre[X.]ht 1998 S. 261 f.). Das ist hier aber ni[X.]ht der Fall.

Na[X.]h dem mangels anderweitig getroffener Feststellungen für die Revisionsinstanz als ri[X.]htig zu unterstellenden Vorbringen des [X.] hat si[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]he Lage der aus dem R.-Konzern ausgegliederten [X.] im Zeitraum von 1997 bis zum [X.] ni[X.]ht vers[X.]hle[X.]htert, sondern gebessert. Die drei [X.] - s[X.]haften hätten saldiert im Jahre 1999 einen Gesamtübers[X.]huß in Höhe von 759.866,05 [X.] erzielt. Bis zum 31. Juli 2000 sei bei den beiden [X.] ein Übers[X.]huß in Höhe von zusammen 202.104,05 [X.] angefallen, dem hieraus zu de[X.]kende Ges[X.]häftskosten von ledigli[X.]h 162.245,68 [X.] gegenüber gestanden hätten. Außerdem seien bei der Klägerin für die drei Gesells[X.]haften Konten mit Guthaben in Höhe von 442.933,28 [X.] geführt worden. Diese und die erzielten Übers[X.]hüsse hätten ausgerei[X.]ht, um au[X.]h die Kosten des laufenden Ge-s[X.]häftsbetriebes der [X.] bis zum Jahre 2001 zu dek-ken. Auf der Grundlage dieses Vortrags des [X.] kommt ein Re[X.]ht der Klägerin zur außerordentli[X.]hen Kündigung des Kreditvertrages ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

II[X.]

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungs-geri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - gegebenenfalls na[X.]h ergänzendem Parteivortrag - festzustellen haben, ob die Klägerin aufgrund des eingeräumten Kreditrahmens und der im [X.] getroffenen Vereinbarung über die Verwendung von Übers[X.]hüssen Anfang September 2000 verpfli[X.]htet war, - 14 - Verfügungen über die Konten der [X.] zur Abde[X.]kung von Kosten des laufenden Ges[X.]häftsbetriebes zuzulassen, oder ob die Klägerin den [X.] wegen S[X.]heiterns der [X.] fristlos kündigen konnte.

No[X.]e [X.]

[X.]

Ri[X.]hterin am Bundes-
Ellenberger

geri[X.]htshof [X.] ist

wegen Urlaubs ge-

hindert, ihre Unter-

s[X.]hrift beizufügen.

No[X.]e

Meta

XI ZR 184/03

14.09.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. XI ZR 184/03 (REWIS RS 2004, 1678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1678

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