Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2004, Az. XI ZR 254/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2484

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 254/02 Verkündet am: 6. Juli 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein _____________________

BGB §§ 242 ([X.]), 607, 609, 765

a) Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bürgen, wenn er den wirtschaftlichen Zusammenbruch des [X.] schuldhaft verur-sacht und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt.
b) Bei einem Sanierungsdarlehen ist die ordentliche Kündigung durch den von den Vertragspartnern vereinbarten Sanierungszweck zumindest konkludent ausge-schlossen.

[X.], Urteil vom 6. Juli 2004 - [X.] OLG [X.]

LG Stendal

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 6. Juli 2004 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage unter Aufhebung bzw. Abänderung der Vorbehalts-, Versäumnis- und [X.] der Zivilkammer 4 des [X.] vom 8. Dezember 1999, 19. Januar 2000 und 2. März 2001 wegen eines weitergehenden Zinsanspruchs von 1% für die [X.] ab dem 18. Februar 1999 abgewiesen und die Klägerin auf den [X.] zu 5) zur Zahlung von 4.996,17 • (9.771,66 [X.]) nebst Zinsen verurteilt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegen das Schlußurteil der Zivilkam-mer 4 des [X.] vom 2. März 2001 zurückgewiesen.

Der [X.] wird des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt. - 3 -
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, mit Ausnahme der durch die Säumnis des [X.] im Termin am 19. Januar 2000 entstandenen Kosten, die ihm zur Last fallen, tragen die Klägerin 4% und der [X.] 96%.

Die Kosten der Revisionsinstanz tragen die [X.] zu 8% und der [X.] zu 92%.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die klagende Sparkasse nimmt den [X.] aus zwei Bürgschaf-ten in Anspruch, die dieser als geschäftsführender Gesellschafter zweier Baugesellschaften übernommen hat. Der [X.] wirft der Klägerin vor, deren Insolvenz treuwidrig herbeigeführt zu haben, und macht widerkla-gend im wesentlichen Schadensersatzansprüche geltend. Dem liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und nachfolgend diese selbst gewährten drei Gesellschaften der N.-Gruppe, und zwar der S.-

GmbH

, der N.-

GmbH und der N.-Baugesellschaft

- 4 -

[X.]e und langfristige Darlehen. Zur Sicherung al-ler bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die N.- GmbH und gegen die S.-GmbH übernahm der [X.], der damals Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter beider Gesellschaften war, am 10. März 1994 bzw. am 31. Januar 1995 unbeschränkte selbst-schuldnerische Bürgschaften. Im Jahre 1995 schied er als Geschäftsfüh-rer der N.-GmbH aus. Mit Schreiben vom 24. September 1996 kündigte er seine für die Verbindlichkeiten der N.-GmbH übernommene [X.].

Im Jahre 1996 gerieten die N.-GmbH und die N.-Baugesellschaft

in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 21. November 1996 fand deshalb bei der [X.]ein Sanierungsgespräch statt, an dem unter anderem Vertreter der Klägerin, der D.bank sowie der [X.] teilnahmen. Ein hieran ebenfalls beteiligter Unternehmensberater erstellte daraufhin einen Beratungsbericht, der un-ter anderem die Verschmelzung der S.-GmbH, der N.-GmbH und - allerdings erst nach Abschluß eines offenen Vergleichs mit ihren Gläu-bigern - der N.-Baugesellschaft auf die erst im August 1996 [X.]

vorsah, deren Ge-schäftsführer der [X.] war. Zusätzliche Liquidität in Höhe von [X.] etwa 6 Millionen [X.] sollte durch öffentlich geförderte Darlehen und einen Hausbankkredit der Klägerin bereitgestellt werden.

Nach dem Gespräch am 21. November 1996 ließ die Klägerin auf den Geschäftskonten der S.-GmbH, der N.-GmbH und der N.-Baugesellschaft eine erhebliche Ausweitung der Überziehung zu. Mit Verträgen vom 17. Dezember 1996 gewährte sie dem [X.] ein [X.] 5 - genkapitalhilfedarlehen in Höhe von 700.000 [X.] und der [X.] ein Eigenkapitalergänzungsdarlehen in Höhe von 2.580.000 [X.], für dessen Rückzahlung der [X.] die Mithaftung übernahm. Beide Darlehen wurden von der D.bank refinanziert. Nachdem die Gläubiger der N.-Baugesellschaft ohne Erfolg aufgefordert worden [X.], im Wege eines Vergleichs auf einen Teil ihrer Forderungen zu ver-zichten, wurde auf Antrag des Geschäftsführers vom 5. Februar 1997 am 28. Februar 1997 das [X.] über das Vermö-gen der N.-Baugesellschaft eröffnet. Am 11. Februar 1997 kündigte die Klägerin die der N.-Baugesellschaft gewährten Kredite in Höhe von 6.180.314,81 [X.].

Am 18. Februar 1997 unterzeichnete der [X.] als [X.] der [X.] für diese einen Vertrag mit der Klägerin über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.295.000 [X.]. Dieses sollte erst in Anspruch genommen werden können, wenn die vereinbarten [X.] bestellt waren. Zu diesen gehörte auch eine unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft des [X.]. Bei einer weiteren Besprechung am 17. März 1997 erklärten die Vertreter der Klägerin, daß diese das Hausbankdarlehen nicht an die [X.] auszahlen, sondern den Betrag von 2.295.000 [X.] mit den Kontoüberziehungen der N.-Baugesellschaft verrechnen werde. Mit Schreiben vom 14. April 1997 machte sie die Verrechnung des [X.], das durch die seit dem 21. November 1996 zugelassene weitere Überziehung der Kreditli-nien bereits in vollem Umfang vorfinanziert worden sei, von der Beibrin-gung der Bürgschaft des [X.] abhängig. Die [X.] bot [X.] am 25. April 1997 die Beibringung der Bürgschaft des [X.] Zug - 6 - um Zug gegen Auszahlung der Valuta des [X.] an. Zur Stellung der Bürgschaft kam es aber nicht.

Bereits am 10. März 1997 hatte die [X.]
einen von der S.-GmbH zur Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen ausge-stellten Scheck über 117.790,16 [X.] bei der Klägerin eingereicht. Diese löste den Scheck jedoch nicht ein. Auf Antrag der [X.] wurde im April 1997 die [X.] über das Vermögen der S.-GmbH [X.] und im August 1997 das [X.] eröff-net. Am 9. September 1998 erfolgte die Eröffnung des [X.] über das Vermögen der N.-GmbH. Auch die [X.] stellte ihre Geschäftstätigkeit ein.

Zur Absicherung von Ansprüchen gegen die S.-GmbH
und den [X.] persönlich war ein Grundstück des [X.] zugunsten der Klägerin mit zwei Grundschulden über insgesamt 1 Million [X.] belastet. Mit Schreiben vom 1. April 1997 wandte sich die [X.] auf Veranlassung des [X.] wegen der Ablösung seiner [X.] an die Klägerin und bat um Angabe der Ablösevaluta. Am 7. April 1997 teilte die Klägerin daraufhin schriftlich die Höhe ihrer Forderungen mit 820.000 [X.] mit. Die [X.]überwies den entsprechen-den Betrag im Auftrag des [X.] an die Klägerin und teilte dieser mit Schreiben vom 16. April 1997 mit, daß sie über den Betrag von 820.000 [X.] nur verfügen dürfe, wenn die Grundschulden über [X.] 1 Million [X.] vorbehaltlos in grundbuchfähiger Form an die [X.] abgetreten würden. Die Klägerin überwies den erhaltenen Betrag daraufhin an die [X.] zurück und teilte dieser mit, daß sie nicht bereit sei, die Grundschulden von 1 Million [X.] in voller Höhe an - 7 - die Volksbank abzutreten. Diese berechnete dem [X.] Bearbei-tungskosten von 8.200 [X.] und 1.571,66 [X.] an Bereitstellungszinsen.

Mit ihrer im Urkundenverfahren erhobenen Teilklage hat die [X.] von dem [X.] die Zahlung von 500.000 [X.] nebst Zinsen in er-ster Linie aus der Bürgschaft für die S.-GmbH, hilfsweise aus der Bürgschaft für die N.-GmbH begehrt. Das [X.] hat der Klage entsprechend ihrem Hauptantrag durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. Der [X.] hat im Nachverfahren geltend gemacht, die Klägerin habe die Ansprüche aus den von ihm übernommenen Bürgschaften verwirkt, weil sie die Insolvenzen der S.-GmbH und der N.-GmbH treuwidrig herbeigeführt habe. Sofern der Hausbankkredit vertragsgemäß an die [X.] ausgezahlt worden wäre, hätte die Sanierung der übrigen Ge-sellschaften auch nach der Insolvenz der N.-Baugesellschaft erfolgreich abgeschlossen werden können. Die Klägerin habe auch den von der [X.] am 10. März 1997 eingereichten Scheck über 117.790,16 [X.] einlösen müssen. Mit dem [X.] zu 5) fordert der [X.] jetzt noch einen Betrag von 9.771,66 [X.] nebst Zinsen im [X.] mit der Ablösung von Grundschulden über 1 Million [X.]. Die [X.] schulde diesen Betrag als Schadensersatz.

Das [X.] hat das der Klage stattgebende Vorbehaltsurteil im Nachverfahren für vorbehaltlos erklärt und die Widerklage abgewie-sen. Das [X.] hat anders als das [X.] nur dem mit der Klage geltend gemachten Hilfsanspruch stattgegeben, das erstin-stanzliche Urteil außerdem im [X.] zum Nachteil der Klägerin abgeändert, diese auf die Widerklage zur Zahlung von 4.996,17 • (9.771,66 [X.]) nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Berufung - 8 - des [X.] zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelas-senen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Der [X.] hat seine Revision zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist nur teilweise begründet.

[X.]

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in gekürzter Form in [X.][X.]/[X.]/[X.]/[X.] 2003, 213 ff. [X.] ist, hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begrün-det:

Der Klägerin stehe die Klagesumme zwar nicht aus der Bürgschaft des [X.] für die S.-GmbH, wohl aber aus der zur Absicherung der Verbindlichkeiten der N.-GmbH eingegangenen Bürgschaft zu. Die Klägerin habe den Anspruch aus der für die Verbindlichkeiten der [X.] übernommenen Bürgschaft verwirkt, da sie den Zusammenbruch dieser Gesellschaft selbst verursacht und damit den [X.] habe. Sie sei zur Einlösung des von der [X.] ein-gereichten Schecks der S.-GmbH verpflichtet gewesen. Zwar sei die schriftlich vereinbarte Kreditlinie der S.-GmbH ausgeschöpft gewesen. Der der S.-GmbH eingeräumte Kontokorrentrahmen sei aber mit der Kontoüberziehung nach dem 21. November 1996 auf bis zu - 9 - 1.673.293,79 [X.] stillschweigend erhöht worden. Eine erneute Inan-spruchnahme des [X.]es zumindest bis zu dieser Höhe habe die Klägerin zulassen und deshalb den von der [X.] eingereichten Scheck einlösen müssen.

Zu einer - ohnehin nicht ausdrücklich erklärten - Kündigung der Kontoüberziehung sei die Klägerin bis zur Einreichung des Schecks am 10. März 1997 nicht berechtigt gewesen. Einer Kündigung habe das Ver-bot der Kündigung zur Unzeit entgegengestanden. Der der S.-GmbH gewährte [X.] habe darüber hinaus den Charakter eines Sanierungskredits besessen. Eine ordentliche Kündigung des Darlehens sei deshalb ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe die Kreditlinie auch nicht aus wichtigem Grund wegen einer wesentlichen Verschlechte-rung in den Verhältnissen der S.-GmbH kündigen dürfen. Die Insolvenz der N.-Baugesellschaft habe die weitere Verwirklichung des Sanie-rungskonzeptes für die anderen Gesellschaften nicht gegenstandslos gemacht.

Der [X.] zu 5) sei nur in Höhe von 9.771,66 [X.] be-gründet. Die Klägerin schulde dem [X.] insoweit Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß. Sie habe durch ihr Schreiben vom 7. April 1997 das begründete Vertrauen des [X.] geweckt und [X.] grundlos enttäuscht, daß eine Vereinbarung über eine Ablösung der Grundschulden gegen Zahlung von 820.000 [X.] zustande kommen [X.]. Im Vertrauen darauf habe der [X.] Aufwendungen getätigt.

- 10 - I[X.]

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag der [X.] zu Recht für unbegründet erachtet. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß die Klägerin ihren [X.] aus der Bürgschaft des [X.] für die S.-GmbH verwirkt [X.]. Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bür-gen, wenn er unter Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Hauptschuldner dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch schuldhaft ver-ursacht, also den [X.] selbst herbeiführt, und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt ([X.], Urteile vom 7. Februar 1966 - [X.], [X.], 317, 319, vom 20. März 1968 - [X.], [X.], 874, 875; Beschluß vom 23. Februar 1984 - [X.], [X.], 586). Ein solcher Fall kann auch dann gegeben sein, wenn ein Kreditinstitut den wirtschaftlichen Zusammenbruch des [X.] dadurch her-beiführt, daß es pflichtwidrig die Einlösung eines Schecks verweigert, obwohl sich die damit einhergehende Kontobelastung im Rahmen des vereinbarten [X.]s gehalten hätte ([X.], Beschluß vom 23. Februar 1984, aaO).

a) So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat ihre gegenüber der [X.] aus dem [X.] folgende Pflicht verletzt, den von der S.-GmbH zur Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen ausge-stellten und von der [X.] bei der Klägerin eingereichten - 11 - Scheck über 117.790,16 [X.] einzulösen. Die Klägerin war zur Einlösung des Schecks verpflichtet, da das Geschäftskonto der S.-GmbH die er-forderliche Deckung in Form einer ausreichenden offenen Kreditlinie aufwies. Das Berufungsgericht ist insoweit nämlich zu dem Ergebnis ge-langt, daß der der S.-GmbH in dem schriftlichen "[X.] für Geschäftskredite" insgesamt eingeräumte Kreditrahmen von ursprünglich 500.000 [X.] aufgrund einer zwischen den Beteiligten stillschweigend ge-schlossenen Vereinbarung auf bis zu 1.673.293,79 [X.] erhöht worden ist und diese Kreditlinie bei Einreichung des Schecks nur in Höhe von etwa 1,1 Millionen [X.] ausgeschöpft war.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das [X.] den Absprachen und dem Verhalten der an der Sanierung der Gesellschaften der N.-Gruppe Beteiligten entnommen hat, daß der S.-GmbH stillschweigend ein Kreditrahmen in Höhe der am 7. Januar 1997 erfolgten Kontoüberziehung von 1.673.293,79 [X.] eingeräumt [X.] ist. Die tatrichterliche Feststellung des Zustandekommens und der Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allge-mein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2002 - [X.] ZR 239/01, [X.], 1687, 1688 und vom 23. September 2003 - [X.] ZR 135/02, [X.], 2232, 2233). Das ist hier nicht der Fall. Die Revision versucht insoweit lediglich, die Würdigung des Berufungsgerichts durch eine an-dere, der Klägerin günstigere zu ersetzen. Den getroffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, daß der [X.] eine Verpflichtung der Klägerin zur [X.] - sung des Schecks daraus hergeleitet habe, daß er zuvor durch eine Überweisung von 150.000 [X.] vom Konto der [X.] auf das Ge-schäftskonto der S.-GmbH für die notwendige Deckung zur Einlösung des Schecks habe sorgen wollen. Ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Schlußurteils hat der [X.] die Pflichtwidrigkeit der Nichteinlösung des Schecks durchaus auch damit begründet, daß die Klägerin den Hausbankkredit bzw. das [X.] nicht zur Verfügung gestellt habe. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zu-sammenhang auch dem eigenen Vorbringen der Klägerin, es sei [X.] worden, den von ihr als Ergänzung zum Eigenkapitalergänzungsdar-lehen zu gewährenden Hausbankkredit durch Erhöhung der Kreditlinien der Gesellschaften der N.-Gruppe vorzufinanzieren, Bedeutung [X.] hat, ist das revisionsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision trifft es auch nicht zu, daß das Berufungsgericht allein aus der monatelangen Duldung der Kontoüber-ziehung den Schluß auf eine stillschweigende rechtsgeschäftliche [X.] der Beteiligten gezogen hätte. Vielmehr geht auch das [X.] ausdrücklich davon aus, daß allein die Duldung der Über-ziehung einen solchen Schluß nicht rechtfertigt. Wenn das Berufungsge-richt danach unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Klägerin [X.] 1997 den Rahmen des [X.] bei einem Debet des Ge-schäftskontos der S.-GmbH von 1,1 Millionen [X.] ausgeweitet hat, zu dem Ergebnis gelangt ist, die [X.] sei stillschweigend über die schriftlich fixierte Höhe hinaus erweitert worden, so läßt das einen Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Eine Verpflichtung der Klägerin zur Einlösung des von der [X.] eingereichten Schecks hätte allerdings dann nicht [X.] - den, wenn die Klägerin zu diesem [X.]punkt den der S.-GmbH einge-räumten [X.] mit sofortiger Wirkung hätte [X.] (vgl. [X.], Beschluß vom 23. Februar 1984 - [X.], [X.], 586). Bei Vorlage des Schecks am 10. März 1997 war die Klägerin jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des der S.-GmbH eingeräumten [X.]es nicht berechtigt. Bei dem [X.] handelte es sich, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, um einen Sanierungskredit, bei dem die ordentliche Kündigung nach allgemeiner Auffassung durch den von den Vertragspartnern [X.] zumindest konkludent ausgeschlossen ist (Häuser, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 85 Rdn. 62 f.; [X.]/[X.], [X.] § 607 Rdn. 210 und § 609 Rdn. 74, 83).

Entgegen der Ansicht der Revision war die Klägerin zur außeror-dentlichen Kündigung des [X.]s der S.-GmbH auch nicht deshalb berechtigt, weil der Sanierungsplan, drei Gesellschaften der N.-Gruppe auf die [X.] zu verschmelzen, nach Eröffnung der Ge-samtvollstreckung über das Vermögen der N.-Baugesellschaft nicht mehr durchgeführt werden konnte. Das Berufungsgericht hat darin einen wich-tigen Grund zur fristlosen Kündigung nicht gesehen. Diese Beurteilung, die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachgeprüft werden kann (Senatsurteile vom 11. März 2003 - [X.] ZR 403/01, [X.], 823, 825, zur Veröffentlichung in [X.]Z 154, 146 ff. bestimmt, und vom 20. Mai 2003 - [X.] ZR 50/02, [X.], 1416, 1417), ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Klägerin in Kenntnis von dem Insolvenzantrag für die N.-Baugesellschaft noch den Darlehensvertrag mit der [X.] ge-- 14 - schlossen, die Darlehensverträge mit den übrigen Gesellschaften der Unternehmensgruppe nicht gekündigt und später an der Übernahme der Bauvorhaben und Arbeitnehmer der N.-Baugesellschaft durch die [X.] mitgewirkt hat. Daraus konnte das Berufungsgericht rechtsfehler-frei den Schluß ziehen, daß die Klägerin selbst der Insolvenz der N.-Baugesellschaft keine wesentliche Bedeutung beimaß und weiterhin am Sanierungsvorhaben festhalten wollte. Dies gilt um so mehr, als die Klä-gerin in einem Schreiben an die S.-GmbH vom 14. April 1997 ausge-führt hat, nach der Eröffnung des [X.]s über das Vermögen der N.-Baugesellschaft habe die Umsetzung des [X.] überdacht und neu gestaltet werden müssen.

c) Die pflichtwidrige Nichteinlösung des von der [X.] am 10. März 1997 eingereichten Schecks durch die Klägerin hat den [X.] ausgelöst. Die [X.] hat die Nichteinlösung zum Anlaß genommen, am 27. März 1997 die Eröffnung der Gesamtvoll-streckung über das Vermögen der S.-GmbH zu beantragen, die am 13. August 1997 erfolgt ist. Dies war für die Klägerin auch vorhersehbar. Das gilt besonders, da der [X.] mit Schreiben der [X.] vom 20. März 1997 von der Klägerin die Zahlung von 117.790,16 [X.] an die [X.] verlangt und darauf hingewiesen hat, daß die [X.] verpflichtet sei, die Gesamtvollstreckung zu beantragen.

Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die In-solvenz der S.-GmbH später in jedem Fall auch dann eingetreten wäre, wenn sie den von der [X.] eingereichten Scheck eingelöst hätte. Auf die von der Revision damit angesprochene Frage der Beacht-lichkeit einer [X.], die im Schadensersatzrecht unter be-- 15 - stimmten Voraussetzungen Berücksichtigung findet (vgl. [X.]Z 125, 56, 61 f.; [X.], Urteil vom 23. Oktober 1984 - [X.], NJW 1985, 676, 677), bei der Beurteilung der Frage, ob der Gläubiger seinen Anspruch aus der Bürgschaft durch Herbeiführung des [X.]es verwirkt hat, kommt es hier nicht an. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der [X.]sfall auch ohne die pflichtwidrige Nichteinlösung des Schecks durch die Klägerin eingetreten wäre und der [X.] als Bürge keines-falls hätte Rückgriff nehmen können. Das Berufungsgericht ist vielmehr zu der Feststellung gelangt, daß unabhängig von einer eventuellen [X.]en Insolvenz der S.-GmbH der [X.] allein durch die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der S.-GmbH die Chance gehabt hätte, seine Inanspruchnahme zu vermeiden. Denn durch eine Betriebsfortführung wäre die Erwirtschaftung von Erlösen und deren Verwendung zur Ablö-sung der gesicherten Verbindlichkeiten möglich gewesen. Vor allem durch eine günstige Verwertung der im Besitz der S.-GmbH befindli-chen Grundstücke hätten Erlöse erzielt werden können, die eine Rück-führung der durch die Bürgschaft des [X.] gesicherten Kredite [X.] hätten. Infolge der der Klägerin zuzurechnenden Herbeiführung der Insolvenz der S.-GmbH sei aber gerade diese Möglichkeit entfal-len. Gegen diese vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen [X.] sich die Revision nicht.

2. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin auf den - aus der Bürgschaft des [X.] für die N.-GmbH zugesprochenen - Betrag von 500.000 [X.] für die [X.] ab dem 18. Februar 1999 statt der begehr-ten 7,8% lediglich 4% Zinsen zugesprochen hat, hält dies den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. Einen die zugesprochenen - 16 - Zinsen übersteigenden Verzugsschaden hat die Klägerin allerdings nicht dargelegt. Nach den insoweit gestellten Anträgen und dem Vorbringen der Klägerin hatte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revi-sion nicht zu prüfen, ob der teilweise verneinte Zinsanspruch auf von der Klägerin hilfsweise und nachrangig der geltend gemachten [X.] zugrunde gelegte [X.] gegen die N.-GmbH gestützt werden konnte. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin auch nicht unter Berücksichtigung der [X.] des § 11 Abs. 1 VerbrKrG zu, da diese auf einen zu den üblichen [X.] gewährten [X.] (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG) oder eine hierfür übernommene Bürgschaft nicht entsprechend anwendbar ist (Senatsur-teile vom 18. Februar 1992 - [X.] ZR 134/91, [X.], 566, 567 und vom 22. Juni 1999 - [X.] ZR 316/98, [X.], 1555). Das der N.-GmbH un-ter dem 17. Februar 1994 gewährte Darlehen stellt einen solchen Real-kredit dar. Der Klägerin stehen deshalb nur die gesetzlichen Verzugszin-sen zu. Diese betragen 5%, da der [X.] ein beiderseitiges Handelsgeschäft war (§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB; vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1999 - [X.] ZR 316/98, [X.], 1555, 1556).

3. Soweit das Berufungsgericht dem [X.] auf den [X.] zu 5) im Zusammenhang mit der Ablösung von Grundschulden in Höhe von 1 Million [X.] auf einem Grundstück des [X.] Scha-densersatz in Höhe von 9.771,66 [X.] zugesprochen hat, hält das Beru-fungsurteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Er-gebnis gelangt, daß durch das Schreiben der [X.] vom 1. April 1997 und das Antwortschreiben der Klägerin vom 7. April 1997 - 17 - keine bindende Ablösungsvereinbarung zustande gekommen ist. Die tat-richterliche Auslegung der beiderseitigen Individualerklärungen und des auf dieser Grundlage gegebenenfalls zustande gekommenen Vertrages unterliegt in der Revisionsinstanz nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, weil wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., Senatsurteile vom 25. Juni 2002 - [X.] ZR 239/01, [X.], 1687, 1688 und vom 23. September 2003 - [X.] ZR 135/02, [X.], 2232, 2233). Derartige Fehler werden auch von dem [X.] nicht aufgezeigt. Er beschränkt sich insoweit vielmehr darauf, die Auslegung des Berufungsgerichts durch eine andere, dem [X.] günstigere zu ersetzen. Das der Klägerin durch Schreiben der [X.] vom 16. April 1997 unterbreitete Angebot auf Abschluß eines [X.] hat die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 1997 abgelehnt. Daß das Berufungsgericht das Zustandekommen einer Ablö-sungsvereinbarung verneint hat, ist deshalb rechtsfehlerfrei.

b) Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß das Berufungs-gericht dem [X.] einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.771,66 [X.] aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei [X.] zuerkannt hat. Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen kommt nur dann in Betracht, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zu-rechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, dann aber die Vertrags-verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (st.Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 22. Februar 1989 - [X.], [X.], 685, 687, vom - 18 - 10. Januar 1996 - [X.], [X.], 738, 740 und vom 7. Dezember 2000 - [X.], [X.], 684, 685; jeweils m.w.Nachw.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Revision bean-standet zu Recht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin [X.] durch ihr Schreiben vom 7. April 1997 das begründete Vertrauen des [X.] auf das Zustandekommen einer Vereinbarung über eine Ablö-sung der Grundschulden gegen Zahlung eines Betrages von 820.000 [X.] geweckt. Dies verkennt, daß sich die Anfrage der [X.] vom 1. April 1997 ausdrücklich nur auf die Höhe der durch die [X.] abgesicherten persönlichen Verbindlichkeiten des [X.] bezog. Wenn die Klägerin die Höhe dieser Verbindlichkeiten mit Schrei-ben vom 7. April 1997 mit 820.000 [X.] mitteilte, konnte dem nicht die Bereitschaft der Klägerin entnommen werden, die eingetragenen [X.] über 1 Million [X.] gegen Zahlung von 820.000 [X.] zu übertra-gen, obwohl die Grundschulden auch noch Forderungen der Klägerin ge-gen die S.-GmbH sicherten. Bis zum Zustandekommen einer binden-den Ablösungsvereinbarung durfte der [X.] insbesondere angesichts seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der S.-GmbH

und des [X.], daß über deren Vermögen auf Antrag vom 27. März 1997 am 9. oder 10. April 1997 die [X.] angeordnet worden ist, nicht dar-auf vertrauen, daß die Klägerin die beiden Grundschulden über [X.] 1 Million [X.] gegen Tilgung - nur - seiner persönlichen [X.] freigeben werde.

- 19 - II[X.]

Auf die Revision der Klägerin war damit unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Klage wegen eines weitergehenden Zinsan-spruchs von 1% für die [X.] ab dem 18. Februar 1999 abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 4.996,17 • verurteilt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des [X.] im Umfang der Aufhebung zurückwei-sen.

[X.] [X.]

Joeres

Wassermann

[X.]

Meta

XI ZR 254/02

06.07.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2004, Az. XI ZR 254/02 (REWIS RS 2004, 2484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2484

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