Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. XI ZR 190/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3941

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 190/05 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2007 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 15. Juni 2005 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der [X.] hat auch die von den Klägern erhobenen [X.] nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Für die Auslegung der Vollstreckungsunterwerfungserklärung vom 6. Dezember 1990 ist die von den Klägern als übergangen gerügte Behauptung, der Beklagten sei der Gesellschaftsvertrag mit der darin enthaltenen [X.] vor Abschluss des [X.] vom 28./30. Juli 1994 übermittelt worden, ohne Belang. Für eine Beschränkung der Haftung des Klä-gers zu 2) auf das Gesellschaftsvermögen reicht die behauptete Vorlage des Gesellschaftsvertrags nicht aus. Aus der Entscheidung des [X.] vom 24. November 2004 ([X.]I ZR 113/01, [X.], 391 ff.) ergibt sich nichts anderes. Von einer weiteren - 3 - Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-trägt 50.000 •. [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 04.05.2004 - 21 O 710/03 - KG [X.], Entscheidung vom 15.06.2005 - 26 U 87/04 -

Meta

XI ZR 190/05

08.05.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. XI ZR 190/05 (REWIS RS 2007, 3941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3941

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