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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 243/06 vom 23. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2007 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24. Mai 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe seinen Beweisantrag auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens unter Verstoß gegen Art. 103 und Art. 3 GG übergangen, war dies nicht entscheidungserheblich, weil es sich insoweit lediglich um eine Hilfsbegründung des Berufungsgerichts handelt. Hinsichtlich der das Urteil selbstständig tragenden [X.] zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe auf. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 406.297,27 •. [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.09.2005 - 9 O 91/05 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2006 - 24 U 104/05 -
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23.10.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. XI ZR 243/06 (REWIS RS 2007, 1306)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1306
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