Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. XI ZR 296/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1315

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 296/06 vom 23. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2007 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die [X.] aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 147.699,44 •. [X.] Joeres [X.] [X.]: LG [X.], Entscheidung vom 13.07.2005 - 21a O 359/05 - KG [X.], Entscheidung vom 26.07.2006 - 11 U 20/05 -

Meta

XI ZR 296/06

23.10.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. XI ZR 296/06 (REWIS RS 2007, 1315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1315

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