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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 326/04 vom 14. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] am 14. Juni 2006 beschlossen: Die [X.] des [X.] gegen den [X.]sbe-schluss vom 25. April 2006 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen, weil der [X.] seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat die Angriffe des [X.] in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer nähe-ren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwend-bar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe auch [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433). [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.06.2001 - 5 O 458/00 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 23 U 226/01 -
Meta
14.06.2006
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. XI ZR 326/04 (REWIS RS 2006, 3120)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3120
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