Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2011, Az. 3 B 58/11

3. Senat | REWIS RS 2011, 265

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Gegenstand

Besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung; auf SMAD-Befehle gestützte Enteignung; Beweiswürdigung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 22. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt als Miterbe die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung seines Großvaters, dessen Grundvermögen unter der [X.] ([X.]) enteignet worden war. Der hierauf gestützte Rehabilitierungsantrag blieb im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur [X.]egründung der Klageabweisung ausgeführt, das [X.] ([X.]) finde nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 3 entsprechend § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a des Vermögensgesetzes ([X.]) keine Anwendung auf Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Dieser Anwendungsausschluss sei nach bindenden Entscheidungen des [X.] verfassungsgemäß. Auf den Schutz der [X.] könne sich der Kläger nach der Rechtsprechung des [X.] ebenfalls nicht berufen. Eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage liege vor, denn die Enteignung sei auf die [X.]-[X.]efehle Nr. 124 und 64 gestützt und noch zu Zeiten der [X.] [X.] vollständig vollzogen worden. Eine eigenständige hoheitliche Maßnahme [X.] [X.]ehörden mit der Zielrichtung einer hiervon unabhängigen politischen Verfolgung des Großvaters des [X.] sei nicht feststellbar. Die Enteignung sei der [X.]esatzungsmacht auch zurechenbar, weil sie weder ein generelles noch ein konkretes Enteignungsverbot erlassen habe.

2

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] hat keinen Erfolg.

3

1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, liegt nicht vor.

4

Die [X.]eschwerde meint, die Würdigung des Sachverhalts und die gezogenen Schlussfolgerungen des [X.] verletzten den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht habe schematisch und ohne [X.]erücksichtigung durchgreifender gegenteiliger Indizien angenommen, dass die Enteignung eine besatzungshoheitliche Grundlage habe. Tatsächlich aber habe sie nicht dem Willen der [X.]esatzungsmacht entsprochen. Damit ist der geltend gemachte Verstoß nicht aufgezeigt.

5

a) Ein Gericht verletzt das Gebot, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Ein solcher Fehler wird aus dem Vortrag des [X.] nicht deutlich. Im Gegenteil bestätigt die Rüge, das Gericht habe wesentliche Unterlagen (insbesondere das Protokoll der Kreiskommission vom 26. August 1947, die der [X.] vorgelegte "[X.]" und das Schreiben des [X.] vom 19. Juli 1949) unzutreffend oder sogar aktenwidrig gewürdigt, dass das Gericht diese Umstände auch aus seiner Sicht nicht ausgeblendet hat.

6

b) Der Sache nach zielt die Rüge daher auf die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [X.], die sie für fehlerhaft hält. Solche Fehler sind revisionsrechtlich jedoch grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Die [X.]eweiswürdigung kann nur mit der [X.]ehauptung angegriffen werden, sie beruhe auf der Verletzung von gesetzlichen [X.], Denk- oder allgemeinen [X.], auf einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder sie sei offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 29. Juni 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] - juris Rn. 3 und vom 2. November 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Auch für einen derartigen Mangel zeigt die [X.]eschwerde nichts auf. Im [X.] beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe übersehen und daher ungeprüft gelassen, dass der Zugriff auf das Grundvermögen seines Großvaters "nicht dem tatsächlichen oder vermuteten Willen der besatzungshoheitlichen Stellen" entsprochen habe. Damit setzt der Kläger der verwaltungsgerichtlichen Einzelfallwürdigung lediglich eine eigene entgegen, ohne zugleich einen durchgreifenden Verfahrensfehler aufzuzeigen.

7

Die [X.] der [X.]eschwerde verfehlen insoweit die vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten rechtlichen Ansätze, die in der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] hierzu aufgestellt worden sind. Gemäß § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] sollen Enteignungen von Vermögenswerten auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage unter keinen Umständen rückgängig gemacht werden. Dieses Ziel soll durch eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nicht unterlaufen werden können. Deshalb schließt § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] in den Fallgruppen des § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] eine Rehabilitierung aus. Das Verwaltungsgericht hat hier die Vollziehung einer Enteignung des Großvaters des [X.] in Anwendung der [X.]-[X.]efehle Nr. 124 und [X.] festgestellt ([X.] ff., 20). Der Kläger bezweifelt nicht, dass eine Enteignung erfolgt ist, meint aber, die Voraussetzungen des [X.]efehls Nr. 124 hätten nicht vorgelegen. Dieser Einwand ist unerheblich. Eine auf [X.]-[X.]efehle gestützte Enteignung [X.] Stellen ist der [X.] als seinerzeit oberster Hoheitsgewalt zurechenbar und gilt auch dann als besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich im Sinne von § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.], wenn die Vorgaben von [X.] Stellen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 62 = [X.] 1996, 211; [X.]eschluss vom 10. Juni 2009 - [X.]VerwG 3 [X.] 127.08 - [X.] 2009, 257 m.w.N.).

8

c) Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn die [X.]esatzungsmacht das Handeln generell oder im Einzelfall ausdrücklich missbilligt und ein entsprechendes Verbot verhängt hatte mit der Folge, dass dem widersprechende Maßnahmen keine Rechtsgeltung zeitigen sollten (vgl. [X.]eschluss vom 10. Juni 2009 a.a.[X.]). Eine Missbilligung, die diesen Anforderungen genügt, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich geprüft und verneint ([X.] f.). Zwar hat es in diesem Zusammenhang nicht die vom Kläger angeführten Unterlagen darauf untersucht, ob sie Rückschlüsse auf ein konkretes, den Großvater des [X.] betreffendes Enteignungsverbot zulassen. Aus den vorangehenden Erwägungen des Gerichts ergibt sich jedoch hinreichend klar, dass es den Unterlagen hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte entnehmen konnte. Das wird insbesondere aus der Prüfung deutlich, ob es sich bei der Enteignung um "eine eigenständige hoheitliche Maßnahme [X.] behördlicher Stellen" mit der Zielrichtung einer politischen Verfolgung des Großvaters des [X.] gehandelt hat ([X.]), die nicht auf den Willen der [X.]esatzungsmacht hätte zurückgeführt werden können. Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, dass diese [X.]ewertung aktenwidrig wäre oder sonst die revisionsrechtlichen Grenzen der [X.]eweiswürdigung überschreiten würde. Die Kritik, die die [X.]eschwerde an der [X.]eweiswürdigung des [X.] äußert, belegt lediglich, dass die an der Enteignung beteiligten [X.] Stellen in der [X.]eurteilung der Frage nicht einig gewesen sein mögen, ob der Großvater des [X.] die besatzungshoheitlichen Voraussetzungen für eine Enteignung erfüllte. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Rückschlüsse darauf, dass sich die [X.]esatzungsmacht eine eigene Meinung gebildet hatte, lässt dies nicht zu. Daher kommt es nicht darauf an, dass nach der Rechtsprechung des [X.] ein konkretes Enteignungsverbot durch die Wiedergabe in einem Schriftstück einer [X.] Stelle nachgewiesen werden kann (vgl. Urteil vom 24. September 2003 - [X.]VerwG 8 [X.] 27.02 - [X.]VerwGE 119, 82 = [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 25). [X.]estand eine erkennbare Unsicherheit über das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen nur auf [X.] Seite, so kommt es nicht darauf an, ob die gegen den Großvater des [X.] erhobenen [X.]eschuldigungen zutrafen; denn auch eine falsche Anwendung des [X.]-[X.]efehls Nr. 124 auf den Einzelfall änderte - wie gesagt - nichts an der besatzungshoheitlichen Grundlage der Enteignung.

9

d) Die [X.]eweiswürdigung ist auch nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht [X.] verletzt hätte. Die [X.]eschwerde meint, angesichts durchgreifender und sich aufdrängender Anhaltspunkte für eine Missbilligung der Enteignung durch die [X.]esatzungsmacht hätten die Regeln über die [X.]eweislastumkehr angewendet und mangels eines überzeugenden gegenteiligen Vortrags des [X.] habe ein konkretes Enteignungsverbot angenommen werden müssen. Soweit dies auf die Feststellung eines ausdrücklich verlautbarten [X.] zielt, ist es ersichtlich verfahrensfehlerfrei, dass das Verwaltungsgericht die Regeln über die [X.]eweislastumkehr weder diskutiert noch angewendet hat. Fragen der [X.]eweislast und ihrer Verteilung (dazu Dawin, in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO, [X.], Stand: 2011, § 108 Rn. 91 ff.; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 16. Aufl. 2004, § 114) stellen sich nur in solchen Fällen, in denen entscheidungserhebliche Tatsachen nach Ausschöpfung aller [X.]eweismittel letztlich ungeklärt bleiben. Nur dann ist mithilfe von [X.] die Frage zu beantworten, zu wessen Lasten die [X.] der jeweiligen Tatsache geht. Von der [X.] eines [X.] kann hier jedoch keine Rede sein, denn das Verwaltungsgericht hat es für erwiesen erachtet, dass im Fall des [X.] kein Enteignungsverbot bestand (UA S. 22).

Dass dieser Schluss schlechthin nicht gezogen werden konnte und stattdessen [X.] hätten herangezogen werden müssen, ergibt der Vortrag des [X.] - wie oben gesagt - nicht. Das gilt auch in Ansehung der [X.]eweiserleichterung des § 13 Abs. 2 [X.], wonach bei einem Mangel an [X.]eweismitteln bestimmte glaubhaft erscheinende Angaben des Antragstellers zugrunde gelegt werden können. Eine [X.]eweisnot, die die Anwendung des § 13 Abs. 2 [X.] rechtfertigen würde, wird vom Kläger nicht behauptet. Er meint vielmehr, die vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Unterlagen seien abweichend vom Verwaltungsgericht zu würdigen; das wendet sich wiederum lediglich gegen die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung. Abgesehen davon ist die [X.]eweiserleichterung des § 13 Abs. 2 [X.] auf Schlussfolgerungen, die der Kläger aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial gezogen sehen möchte, nicht anwendbar. Fehlte es an einer [X.]eweisnot, so musste das [X.] auch andere [X.]eweiserleichterungen (vgl. dazu [X.]eschlüsse vom 19. Mai 2005 - [X.]VerwG 7 [X.] 18.04 - [X.] 428 § 1 Abs. 7 [X.] Nr. 15 = [X.] 2005, 301 und vom 10. März 2009 - [X.]VerwG 8 [X.] 102.08 - [X.] 2009, 197) nicht in Erwägung ziehen.

2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in [X.]etracht. Die Revision wegen Divergenz ist nur eröffnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die [X.]eschwerde meint, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des [X.] zu den Grundsätzen der [X.]eweislastumkehr abgewichen. Damit lässt sich hier von vornherein keine Divergenz begründen, weil es - wie unter 1 d dargelegt - auf diese Grundsätze nicht ankam. Nur klarstellend ist anzumerken, dass sich dem zitierten Urteil des [X.] vom 24. März 1994 - [X.]VerwG 7 [X.] 11.93 - ([X.]VerwGE 95, 289 <294> = [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 20) die von der [X.]eschwerde genannten Grundsätze zur [X.]eweislastumkehr nicht entnehmen lassen. Dort ist vielmehr zu § 1 [X.] die - freilich auch im [X.] geltende - Grundregel des [X.]eweisrechts hervorgehoben, dass die [X.] von Tatsachen, aus denen ein [X.]eteiligter ihm günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu seinen Lasten geht (dazu auch Dawin, a.a.[X.] Rn. 100 ff.; Prütting, in: [X.] Kommentar zur Zivilprozessordnung, [X.]and 1, 3. Aufl. 2008, § 286 Rn. 110 ff.).

3. Der Rechtssache kommt auch nicht die grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

Die [X.]eschwerde will die grundsätzliche [X.]edeutung in der notwendigen Klärung einer verfassungskonformen Auslegung der Ausschlussregelung des § 1 Satz 3 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 8 [X.] und der Anwendbarkeit der Regeln über die [X.]eweislastumkehr sehen und formuliert dazu fünf Fragen:

1. Gebietet eine verfassungskonforme Auslegung des [X.] [X.] eine großzügige Anwendung von [X.]eweislastumkehrregeln, wenn bereits vereinzelte Indizien für ein geäußertes Enteignungsverbot im Verantwortungsbereich der besatzungshoheitlichen Stellen sprechen?

2. Ist die einstimmige [X.]eschlussfassung unter [X.]eteiligung des [X.] sowie sämtlicher politischer Funktionsträger ([X.], [X.]DU, [X.], FDG[X.], [X.]) ein durchgreifendes Indiz für die Annahme, dass ein Enteignungsverbot durch die [X.] ausgesprochen wurde?

3. Sind zugunsten des [X.]eschwerdeführers hierbei die Umstände zu berücksichtigen, dass die Sachverhalte zeitlich weit zurückliegen?

4. Legt es der von der [X.] entwickelte Rechtsgrundsatz der "legitimen Erwartungshaltung" als [X.]estimmungsmerkmal einer verfassungskonformen Auslegung von Rechtsvorschriften nahe, einer historisch anerkannten "gezielt aufrecht erhaltenen Fehleinschätzung" die Anerkennung im Gewande eines Gesetzes (§ 1 Abs. 8 [X.]uchstabe a) [X.]) zu versagen?

5. Führt die Anwendung des vom [X.] entwickelten [X.] der "legitimen Erwartungshaltung" im Wirkungskreis des Art. 1 1. ZP [X.] zu einer Reduzierung der Anwendbarkeit einer Ausschlussregelung des § 1 Abs. 1 S. 3 [X.], wenn die tragende Erwägung (Vorbehaltsbedingung der [X.] zu der [X.]) auf einer historisch nachgewiesenen Fehleinschätzung beruht?

Diese Fragen rechtfertigen allesamt nicht die Zulassung der Revision, weil sie auf nicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen abzielen, nicht festgestellte Tatsachen zugrunde legen, sich nur im Einzelfall beantworten lassen oder - soweit verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen mit enthalten sind - bereits hinreichend geklärt sind. Die Frage zu 1 könnte in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, weil "Indizien für ein geäußertes Enteignungsverbot" nach den nicht entkräfteten Feststellungen des [X.] nicht vorliegen und auf geklärter Tatsachengrundlage für die Anwendung der Regeln über die [X.]eweislastumkehr kein Raum bleibt. Die Frage zu 2 ist keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage, deren [X.]eantwortung einem Revisionsgericht verwehrt ist. Ob eine Tatsache zwingend auf eine andere schließen lässt, entscheidet sich danach, ob der Schluss durch einen entsprechenden Erfahrungssatz getragen wird, der Anerkennung seinerseits nicht aus der Anwendung von Rechtssätzen erlangt. Die in demselben Zusammenhang ("hierbei") aufgeworfene Frage zu 3 betrifft die Tatsachenwürdigung im Einzelfall und ist ebenfalls rechtsgrundsätzlicher Klärung entzogen. Mit welchem Ergebnis die Regelung des § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] am Maßstab der [X.] zu messen ist, ist in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat (vgl. [X.], [X.], Entscheidung vom 2. März 2005 - 71916/01 u.a. - NJW 2005, 2530 = DV[X.]l 2005, 831; ebenso die 5. Sektion, Entscheidung vom 16. Oktober 2006 - 2725/04 - juris). Danach verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten in keiner Weise, Unrecht oder Schäden wiedergutzumachen, zu denen es auf Veranlassung einer fremden [X.]esatzungsmacht oder eines anderen Staates gekommen ist. Geklärt ist ferner, dass die zwischen 1945 und 1949 in der [X.] [X.]esatzungszone von Enteignungen [X.]etroffenen keine berechtigte Erwartung darauf hatten, dass sich ein gegenwärtiger und einklagbarer Anspruch entweder auf Rückgabe der Güter oder auf Ausgleichsleistungen in einer bestimmten, in einem angemessenen [X.]ezug zum tatsächlichen Grundstückswert stehenden Höhe konkretisieren würde. Die Enteignungsbetroffenen können sich daher nicht auf den Schutz des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur [X.] berufen ([X.], [X.], Entscheidung vom 30. März 2005 - 71916/01 u.a. - [X.] 2005, 150 = NJ 2005, 325). Damit erledigen sich die Fragen 4 und 5, denn weitergehenden Klärungsbedarf im Zusammenhang mit der [X.] zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

3 B 58/11

19.12.2011

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Potsdam, 22. März 2011, Az: 11 K 2207/05, Urteil

§ 1 Abs 1 S 3 VwRehaG, § 1 Abs 8 Buchst a VermG, § 108 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2011, Az. 3 B 58/11 (REWIS RS 2011, 265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 265

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