Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.08.2018, Az. 3 B 18/17

3. Senat | REWIS RS 2018, 4610

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; unmittelbare Betroffenheit von enteigneten Gesellschaftern einer juristischen Person


Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt, im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung die entschädigungslose Enteignung von in [X.] gelegenen Grundstücken aufzuheben; bis zur Enteignung waren die Grundstücke Teil ihres Gesellschaftsvermögens gewesen.

2

Die Klägerin wurde 1935 gegründet. Gegenstand des Unternehmens waren der Erwerb von Grundbesitz zum Zwecke des Baus von Wohnungen und Siedlungen sowie deren Verwaltung und Vermietung. Sie war Eigentümerin von Grundstücken in [X.], [X.] ([X.]), [X.], [X.] und [X.]. Nach dem Ende des [X.] wurde ihr Vermögen teilweise auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage, teilweise von der [X.] entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt. Anträge der Klägerin auf Rückübertragung der Grundstücke nach dem [X.] waren nur zum Teil erfolgreich.

3

Gesellschafter der Klägerin im Zeitpunkt der Enteignungen waren die Eheleute [X.] und [X.] [X.] wurde nach seinem Tod von [X.] allein beerbt. Sie veräußerte die [X.] an die [X.] Nach ihrem Tod wurde sie von dem [X.] - Kläger im Verfahren [X.] 3 B 19.17 - allein beerbt. Dieser hat Ansprüche, die ihm als Rechtsnachfolger der Eheleute [X.] zustehen, an die Klägerin abgetreten.

4

Den Antrag der Klägerin, die Enteignungen zu ihren Lasten im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung aufzuheben, hat der [X.] mit Bescheid vom 5. Juli 2016 abgelehnt: Der Antrag sei in doppelter Hinsicht unzulässig. Zum einen fehle der Klägerin die Antragsbefugnis (§ 9 [X.]). Das [X.] ermögliche nur die Rehabilitierung natürlicher Personen; geschädigt seien hier nicht die Eheleute [X.], sondern die GmbH, also eine juristische Person. Unabhängig hiervon falle der Antrag unter den Vorrang des [X.]es (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]). Seien die Enteignungen nicht besatzungshoheitlich gewesen, unterlägen sie dem Anwendungsvorrang des § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]; seien sie besatzungshoheitlich, fielen sie unter den Ausschluss nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.].

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen. Es hat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen; diesen ist es gefolgt. Ergänzend hat es ausgeführt, dass Anknüpfungspunkt für eine Rehabilitierung nur eine natürliche Person sein könne. Hier sei die GmbH, also eine juristische Person, Eigentümerin der enteigneten Grundstücke gewesen.

II

6

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg.

7

1. Der [X.] hat den Antrag der Klägerin im Bescheid vom 5. Juli 2016 mit doppelter Begründung abgelehnt: zum einen, weil die Klägerin nicht antragsbefugt sei, zum anderen, weil das [X.] nach den Ausschlussklauseln des § 1 Abs. 1 Satz 2 bzw. 3 [X.] nicht anwendbar sei. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und festgestellt, dass es ihnen folgt. Diese Feststellung bezieht sich auf beide Begründungsstränge des Bescheides. Auch das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass jede der Begründungen die Ablehnung des Antrags selbstständig trägt (vgl. [X.]: "in doppelter Hinsicht unzulässig", "unabhängig davon ... auch deshalb unzulässig"). Seine Feststellung, dass es den Gründen des Bescheides folgt, hat es nicht auf eine der beiden Begründungen beschränkt. Ergänzend begründet hat es zwar nur die fehlende Antragsbefugnis; dass es nur auf diese Begründung Bezug nehmen wollte, ergibt sich hieraus jedoch nicht.

8

Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann nach ständiger Rechtsprechung aller Revisionssenate des [X.] die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 10 B 10.17 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 7 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. In Bezug auf die Begründung, dass das [X.] nach den Ausschlussklauseln des § 1 Abs. 1 Satz 2 bzw. 3 [X.] nicht anwendbar sei, macht die Beschwerde einen Grund für die Zulassung der Revision nicht geltend. Die Beschwerde stützt sich allein auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Zulassungsfragen, die sie aufwirft, beziehen sich sämtlich auf die Antragsbefugnis nach § 9 [X.], nämlich auf die Frage, ob der Gesellschafter einer GmbH auch dann verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden kann, wenn nicht in sein Privatvermögen, sondern in Vermögensgegenstände der GmbH eingegriffen wurde (Fragen zu 1 und 3) und - wenn ja - wer nach seinem Tod den Antrag auf Rehabilitierung stellen kann (Frage 2). In Bezug auf die zweite tragende Begründung, dass das [X.] nicht anwendbar sei, weil die Enteignungen entweder vom [X.] erfasst würden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]) oder - wenn sie auf eine besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitlicher Grundlage gestützt waren - unter den Ausschluss nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] fielen, hat die Klägerin [X.] weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend gemacht. Sie meint zwar, dass die Enteignung auf die [X.] Befehle Nr. 124 i.V.m. [X.] und den Vorwurf gestützt gewesen sei, dass die Eheleute [X.] Nazi- und Kriegsverbrecher gewesen seien; damit habe sie deren politischer Verfolgung gedient und falle nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] in den Anwendungsbereich des [X.] (Beschwerdebegründung S. 2 f., 13 f., 35, 36 f.). Sie geht außerdem davon aus, dass ihre Grundstücke in [X.] erst nach Gründung der [X.] in den frühen 50er Jahren und damit nicht auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien (Beschwerdebegründung S. 9, 40). [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO in Bezug auf die hiermit nicht vereinbarten Annahmen des angefochtenen Bescheides und des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich daraus jedoch nicht. Sie rügt weder, dass ihr zur fehlenden Anwendbarkeit des [X.] nicht ausreichend Gehör gewährt worden sei oder dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, noch zeigt sie auf, dass die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 3 [X.] ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder auf einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruht.

9

2. Unabhängig hiervon sind die aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von § 9 Abs. 1 [X.], soweit sie entscheidungserheblich wären, bereits durch den Beschluss des Senats vom 21. März 2011 - 3 B 70.10 - ([X.] 2011, 130) geklärt. Die Berechtigung, einen Antrag nach § 1 [X.] zu stellen, knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 [X.] ausschließlich an die ursprüngliche Betroffenheit einer natürlichen Person an; juristische Personen sind in den Schutzbereich des [X.] nicht einbezogen, weil das Gesetz auch eine moralische Rehabilitierung und eine gewisse Genugtuung anstrebt, was bei einer juristischen Person nicht erreicht werden kann ([X.], Beschluss vom 21. März 2011 a.a.[X.] Rn. 5). Wird eine juristische Person enteignet, wie hier nach den Feststellungen des [X.] die klagende GmbH, ist sie unmittelbar, ihre Gesellschafter sind grundsätzlich nur mittelbar betroffen. Eine unmittelbare Betroffenheit auch der Gesellschafter und eine hieran anknüpfende Rehabilitierung kommen allenfalls in Betracht, wenn die Enteignung der [X.] ihrer Gesellschafter gedient hat (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2011 a.a.[X.] Rn. 7). Davon ist auch der [X.] im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Für einen politischen Vorwurf gegenüber den Gesellschaftern und Geschäftsführern des Unternehmens hat er aber nichts ersehen können. Im Enteignungsprozess habe die GmbH im Fokus der Behörden gestanden, nicht die einzelnen Gesellschafter. Nach der seinerzeit herrschenden politischen Doktrin habe man neben Domänen, Staatswäldern und landwirtschaftlichen Industriebetrieben auch den Bodenfonds von [X.] in Anspruch nehmen wollen, um substanzielle gesellschaftliche Veränderungen voranzutreiben; das sei das entscheidende Kriterium für die Enteignung der Klägerin gewesen (Bescheid vom 5. Juli 2016, [X.] f.; [X.]). Auch diese Feststellungen hat sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht; Anhaltspunkte dafür, dass die Enteignung der GmbH der politischen Verfolgung der Eheleute [X.] gedient haben könnte, hat es nicht festgestellt. Derartige Anhaltspunkte hatte bereits das [X.] in seinem Urteil vom 22. Juni 2010 - 4 A 31/10 MD - nicht festgestellt. Das [X.] hatte über einen Antrag der Gesellschafter der Klägerin auf Rehabilitierung wegen der Enteignung der in [X.] gelegenen Grundstücke zu entscheiden. Ausgehend von den damaligen Feststellungen hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. März 2011 (a.a.[X.] Rn. 5 und 7) angenommen, dass nur die Gesellschaft von der Enteignung betroffen gewesen sei. Ein abweichender Sachverhalt ist hier nicht festgestellt. Verfahrensrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des [X.] Potsdam hat die Klägerin nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

3 B 18/17

21.08.2018

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Potsdam, 28. Februar 2017, Az: 11 K 2947/16, Urteil

§ 1 Abs 1 S 2 VwRehaG, § 1 Abs 1 S 3 VwRehaG, § 9 Abs 1 VwRehaG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.08.2018, Az. 3 B 18/17 (REWIS RS 2018, 4610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4610

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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