Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.07.2013, Az. B 9 SB 2/13 C

9. Senat | REWIS RS 2013, 4595

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Befangenheitsantrag im Rahmen einer Anhörungsrüge - Besorgnis der Befangenheit - Beteiligung des Richters an lang zurückliegenden Entscheidungen in anderen Streitsachen - Zulässigkeit - kein Vertretungszwang bei gleichzeitigem PKH-Antrag


Tenor

Das Gesuch des [X.] auf Ablehnung des Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof. Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.

Gründe

1

I. Der Kläger erstrebt die Zulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 18.7.2012, mit dem dieses einen Anspruch des [X.] auf Feststellung eines Grades der [X.]ehinderung (Gd[X.]) von 100 (anstelle des ab Mai 1995 zuerkannten Gd[X.] von 50) sowie auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der [X.], aG, [X.], [X.] und [X.] verneint hat. Mit [X.]eschluss vom [X.] hat das [X.]undessozialgericht ([X.]SG) durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. L. sowie die [X.] [X.] und [X.] die [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des [X.] als unzulässig verworfen.

2

Mit einem selbst verfassten Schreiben vom 2[X.], eingegangen am [X.], hat der Kläger persönlich Anhörungsrüge unter gleichzeitiger [X.]eantragung von Prozesskostenhilfe (PK[X.]) erhoben. Zugleich hat er den Vorsitzenden [X.] am [X.]SG Prof. Dr. L. wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit ("[X.]efangenheitsantrag") abgelehnt und diese Ablehnung unter [X.]inweis auf gerichtliche Vorgänge "vor etwa 20 [X.]ahren" begründet. Der abgelehnte [X.] hat sich gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm §§ 42, 44 Abs 3 ZPO unter dem 11.6.2013 wie folgt geäußert:

        

Es trifft zu, dass ich während meiner Zugehörigkeit zum 13. Senat des [X.]undessozialgerichts (1991-2002) mit Verfahren des Klägers befasst war. In der elektronischen Verfahrensverwaltung (Go§a) habe ich folgende Aktenzeichen gefunden, zu denen ich als [X.]erichterstatter oder Mitberichterstatter vermerkt bin:
 13 AR ([X.]) 13/97
 13 AR ([X.]) 17/97
 13 S ([X.]) 5/97
 13 S ([X.]) 7/97
Die betreffenden Akten sind inzwischen ausgesondert.
Ich kann [X.] nicht daran erinnern, ob der Kläger damals gegen [X.] [X.] erhoben hat. Aktenvorgänge aus der betreffenden [X.] sind ebenfalls ausgesondert.
Als Vorsitzender des 9. und 10. Senats habe ich zuvor an Entscheidungen in folgenden Verfahren mitgewirkt:
 [X.] 9b [X.] 17/06 S
 [X.] 9 S[X.] 3/12 S
 [X.] 10 SF 3/12 S
[X.]ei dem [X.]eschluss vom [X.], dem die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe durch [X.]eschluss vom 15.11.2012 vorausgegangen ist, habe ich [X.] nicht von sachfremden Erwägungen, etwa - wie der Kläger vermutet - einer Revanche, leiten lassen."

3

Diese Äußerung ist dem Kläger unter dem [X.] zur Kenntnis- und Stellungnahme bis zum [X.] zugeleitet worden.

4

II. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch in der im Rubrum ersichtlichen [X.]esetzung durch seine beiden nicht abgelehnten [X.] unter [X.]eteiligung des zur Vertretung im 9. Senat berufenen Mitglieds des 2. Senats des [X.]SG, [X.] am [X.]SG [X.].

5

Das Ablehnungsgesuch ist, obgleich es nicht durch einen vor dem [X.]SG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) angebracht worden ist, zulässig, denn der Kläger hat für das angestrebte Verfahren einer Anhörungsrüge PK[X.] beantragt (s § 73 Abs 4 S 1 SGG). Es muss ihm im Rahmen dieses Verfahrens ermöglicht werden, ein Ablehnungsgesuch selbst anzubringen, da er sonst keine Möglichkeit hätte, eine Entscheidung über seinen PK[X.]-Antrag unter Mitwirkung des von ihm als voreingenommen angesehenen Vorsitzenden [X.]s am [X.]SG Prof. Dr. L. zu verhindern. Das Gesuch ist auch ansonsten zulässig, weil es individualisiert gestellt und auf bestimmte Gründe gestützt ist.

6

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

7

Nach § 42 Abs 2 ZPO, der in sozialgerichtlichen Verfahren aller Instanzen gemäß § 60 Abs 1 SGG entsprechend gilt, findet die Ablehnung wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein [X.]eteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver [X.]etrachtung davon ausgehen kann, dass der [X.] nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Dabei kommt es darauf an, ob der [X.]eteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung eines objektiven Maßstabes Anlass hat, eine Voreingenommenheit zu befürchten. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist dagegen unerheblich ([X.]SG SozR 3-1500 § 60 [X.] mwN). Es kommt auch nicht darauf an, ob der [X.] tatsächlich "parteilich" oder "befangen" ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren [X.]eteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln ([X.]SG aaO; [X.]SG SozR 1500 § 60 [X.] 3; [X.]VerfGE 73, 330, 335; 82, 30, 38).

8

Die vom Kläger vorgebrachte [X.]egründung rechtfertigt nach diesen Maßstäben die Ablehnung hier nicht. Allein der Umstand, dass ein [X.] vor [X.]ahren oder [X.]ahrzehnten in anderen Streitsachen eines [X.]eteiligten an den Entscheidungen mitgewirkt hat, kann, auch wenn diese Entscheidungen für den [X.]eteiligten ungünstig gewesen sein sollten, heute nicht die Annahme einer [X.]esorgnis der [X.]efangenheit rechtfertigen. [X.]eder [X.]erufsrichter hat, sofern er zur Mitwirkung an einer Entscheidung berufen ist, seine [X.]eurteilung ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen zu treffen. Dass dies bei dem Vorsitzenden [X.] am [X.]SG Prof. Dr. L. anlässlich der Mitwirkung an Entscheidungen in Streitsachen des [X.] vor rund zwanzig [X.]ahren anders gewesen sei und dem Kläger noch heute Anlass bieten könnte, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln, ist in keiner Weise ersichtlich und vom Kläger im Übrigen auch nicht im Einzelnen vorgebracht worden.

9

Schließlich ist auch der dienstlichen Äußerung des abgelehnten [X.]s kein Grund zu entnehmen, der nach den eingangs dargelegten rechtlichen Maßstäben aus der Sicht des [X.] die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit begründen könnte.

Meta

B 9 SB 2/13 C

02.07.2013

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG München, 15. Juni 2011, Az: S 34 SB 1232/08, Gerichtsbescheid

§ 60 Abs 1 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 178a SGG, § 42 Abs 2 ZPO, § 44 Abs 3 ZPO, § 114 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.07.2013, Az. B 9 SB 2/13 C (REWIS RS 2013, 4595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4595

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