Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.12.2021, Az. B 9 SB 42/21 B

9. Senat | REWIS RS 2021, 83

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Ablehnung von Gerichtspersonen - Verlust des Ablehnungsrechts bei rügeloser Einlassung oder Stellung von Anträgen ohne Verweis auf das Ablehnungsgesuch - kein Verlust des Ablehnungsrechts im vorbereitenden Verfahren und bei Prozesshandlungen zur Nachteilsvermeidung - Rechtsirrtum eines anwaltlich unvertretenen Klägers - unbegründete Furcht vor Rügeverlust - Verzicht auf Antrag zur Sachverständigenablehnung und auf Geltendmachung von weiter bestehendem Ermittlungsbedarf gegenüber dem LSG - keine Fiktion von notwendigen Verfahrenshandlungen für spätere Verfahrensrügen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - offenkundige Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs - Rechtsmissbrauch - wiederholte Ablehnungsanträge wegen Rechtsansichten der Richter und Richterinnen - erneute Ablehnung wegen bereits entschiedener Ablehnungsgründe - Nichtgewährung von Akteneinsicht - Antwort des Gerichts auf Nachfrage des Sachverständigen zum Gutachtenauftrag - Entscheidungserheblichkeit - Darlegung des mangelbedingt unterbliebenen Vortrags - Verweigerung einer Untersuchung gegenüber dem Sachverständigen - Auslegung der Erklärung - kein Widerspruch zur Begutachtung nach Aktenlage - kein Widerruf der dem LSG gegenüber erteilten ärztlichen Schweigepflichtentbindungen - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Bewertung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Teilentfernung eines Tumors in der Hirnanhangsdrüse - behördlich zuerkannter GdB - Klage auf einen höheren GdB - Klageabweisung wegen niedrigeren GdB - Entscheidungserheblichkeit - Maßgeblichkeit des behördlich zuerkannten GdB und nicht der Ausführungen des LSG zum niedrigeren GdB - Feststellung von Funktionsbeeinträchtigungen - medizinische Sachverhalte - Tatsachenfeststellung durch Tatsachengerichte - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit strebt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 anstelle des von der Beklagten bereits festgestellten GdB von 70 an. Im [X.] der Beschwerde steht - neben Verfahrensrügen - die Bewertung eines nach [X.] verbliebenen Restes eines gutartigen [X.]ypophysentumors.

2

Auf den Antrag des [X.] vom 5.4.2012 stellte die Beklagte zunächst einen GdB von 30 fest (Bescheid vom 12.6.2012). Dem Widerspruch wurde durch Feststellung eines GdB von 70 ab 1.1.2005 teilweise abgeholfen (Bescheid vom 24.8.2012), im Übrigen wurde er zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012). Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es gelangte auf Grundlage von Amts wegen eingeholter Gutachten dreier ärztlicher Sachverständiger zu der Überzeugung, dass der [X.] zutreffend mit 60 festzustellen sei. Einem weiteren, auf Antrag des [X.] eingeholten Gutachten, das ausgehend von einem Einzel-GdB von 50 wegen des Tumorrests einen [X.] von 100 befürwortet hat, ist das [X.] nicht gefolgt. Im Berufungsverfahren sind [X.] und Frau K mit der Erstellung von Gutachten beauftragt worden, die sich in mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen geäußert haben. Der schließlich vom L[X.] bestellte Sachverständige [X.] hat einen [X.] von 60 befürwortet. Das Berufungsgericht hat zwei [X.] gegen den Berichterstatter des zuständigen [X.]s des L[X.], ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen diesen [X.] und die [X.], die hierüber entschieden haben, und ein Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige K zurückgewiesen. Unter dem 1.11.2019 hat der Kläger ein weiteres, namentlich gegen alle an den bisherigen Entscheidungen beteiligten [X.]innen und [X.] des L[X.] gerichtetes Ablehnungsgesuch gestellt, dem das L[X.] nicht nachgegangen ist. [X.]ierüber ist der Kläger durch Verfügung des Vorsitzenden des L[X.]-[X.]s vom 8.1.2020 informiert worden. Die Berufung hat das L[X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Ablehnungsgesuch des [X.] vom 1.11.2019 sei offensichtlich unzulässig. In der Sache sei dem Gutachten des Sachverständigen [X.] zu folgen und beim Kläger allenfalls ein [X.] von 60 festzustellen. Führend sei eine rasche Ermüdbarkeit in Kombination mit einer Muskelschwäche (Einzel-GdB 30). Funktionsstörungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30) hätten eine Beeinträchtigung der Atmung und Schmerzen zur Folge. Da sich beide Beeinträchtigungen nicht überschnitten, seien die beiden Einzel-GdB zu addieren. Weitere funktionelle Störungen seien jeweils mit einem GdB von 10 oder darunter zu bewerten, ohne zu einer weiteren Erhöhung des [X.] zu führen. Das Vorhandensein des Resttumors, dessen biologische Aktivität bei fehlendem Nachweis von weiterem Wachstum nicht objektivierbar sei, begründe keine besonderen Funktions- und Teilhabebeschränkungen (Urteil vom 26.3.2021).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Diese stützt er auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf mehrere Verfahrensmängel.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.

5

1. Die Beschwerdebegründung verfehlt zunächst die Anforderungen an die Darlegung des [X.] der grundsätzlichen Bedeutung.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] [X.] 3/20 B - juris Rd[X.]4; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 401/16 B - juris Rd[X.] 6).

7
 –
Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:
 –       –"a) Bestimmt sich bei einer gesicherten nicht vollständigen Entfernung eines gutartigen Gehirntumors, hier eines [X.]ypophysentumors, der Grad der Behinderung in Anlehnung an lit. B Ziffer 3.3 zweiter Absatz nach dem verbliebenen Schaden oder unter unmittelbarer oder analoger Anwendung von lit. B Ziffer 3.3 dritter Absatz der Versorgungsmedizinverordnung? Falls keine der beiden vorgenannten Alternativen zutreffend sein sollte, nach welchen Maßstäben ist bei einer gesicherten nicht vollständigen Entfernung eines gutartigen Gehirntumors, hier eines [X.]ypophysentumors, der Grad der Behinderung festzusetzen?
 –       –b) Mit welchem GdB bzw. nach welchen Maßstäben sind der Ausfall des [X.]ypophysenvorderlappens und eine hierdurch notwendig werdende [X.]ormonersatztherapie zu bewerten? Ist eine analoge Anwendung der für eine Zuckerkrankheit geltenden Bestimmungen sachgerecht? Ändert sich die Bewertung, wenn von dem Ausfall alle vier [X.]ormonachsen betroffen sind bzw. insbesondere die adrenocorticotrope Achse betroffen ist?"

8

a) Zur Klärungsbedürftigkeit der ersten Frage verweist der Kläger auf den Wortlaut der beiden genannten Absätze unter Teil B Ziff 3.3 der (in der Anlage zu § 2 [X.] geregelten) Versorgungsmedizinischen Grundsätze ([X.]). Danach sei bei einer vollständigen Entfernung eines gutartigen Gehirntumors der GdB allein nach dem verbliebenen Schaden zu bemessen (Teil B Ziff 3.3 Abs 2 [X.]), während bei nicht gesicherter vollständiger Entfernung bestimmter, (nur) beispielhaft benannter Tumore der GdB nicht weniger als 50 betragen solle (Teil B Ziff 3.3 Abs 3 [X.]). Es finde sich aber keine Aussage dazu, wie der GdB zu bemessen sei, wenn ein grundsätzlich gutartiger Tumor, zB ein [X.]ypophysentumor, nicht vollständig entfernt werde. Zudem hätten auch die im Verfahren angehörten Ärzte unterschiedliche Auffassungen hierzu vertreten. Jedoch handele es sich um eine Rechtsfrage, die vom L[X.] hätte beantwortet werden müssen.

9

Es kann dahinstehen, ob der Kläger hiermit tatsächlich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G benannt hat. Jedenfalls hat er deren Klärungsfähigkeit nicht ausreichend aufgezeigt. Denn nach den Darlegungen in der Beschwerdebegründung ist die zu Buchst a) formulierte Frage nicht entscheidungserheblich. So führt der Kläger selbst aus, dass die aus seiner Sicht zutreffende Bewertung in unmittelbarer oder analoger Anwendung von Teil B Ziff 3.3 Abs 3 [X.] die Bewertung des Resttumors mit einen Einzel-GdB von mindestens 50 zur Folge hätte. Dies wiederum würde bedeuten, dass der [X.] mit mindestens 70 anzunehmen wäre. Ein GdB von 70 wurde für den Kläger jedoch bereits durch den Teilabhilfebescheid vom 24.8.2012 festgestellt. Vor diesem [X.]intergrund bedürfte es im Rahmen der angestrebten Revision keiner Entscheidung über die vom Kläger formulierte Frage.

b) Auch in Bezug auf die weiteren vom Kläger formulierten Fragen genügt die Beschwerdebegründung nicht den formalen Anforderungen an die Darlegung des [X.] der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

Der Kläger führt zu der von ihm unter Buchst b) formulierten Frage aus, die [X.] regelten nicht, mit welchem GdB der Ausfall des [X.]ypophysenvorderlappens und eine hierdurch notwendige [X.]ormonsubstitution zu bewerten seien. Das L[X.] Nordrhein-Westfalen habe sich - ebenso wie das Bayerische L[X.] im Urteil vom 11.5.2004 (L 15 S[X.]3/02 - juris) - in der angefochtenen Entscheidung an den Bestimmungen zur Bewertung einer Zuckerkrankheit orientiert. Das B[X.] habe hierüber noch nicht entschieden. Er halte diese Parallele für unzutreffend. Der Sachverständige L habe im Erörterungstermin vor dem L[X.] ausführlich dargestellt, dass diese Frage auch in medizinischen Fachkreisen noch nicht eindeutig geklärt sei. Einen 1998 von Fachärzten ausgearbeiteten Vorschlag, wonach ein Komplettausfall des [X.]ypophysenvorderlappens mit einem GdB von 50 zu bewerten sei, habe das zuständige [X.] nicht in die [X.] aufgenommen. Die Orientierung an der Bewertung der Zuckerkrankheit sei für ihn und andere Betroffene nachteilig, weil die Folgen eines Ausfalls des [X.]ypophysenvorderlappens - wie er im Einzelnen ausführt - deutlich schwerwiegender seien.

Damit und mit seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat der Kläger schon keine hinreichend konkreten Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G bezeichnet und den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt für deren Beantwortung ausreichend konkret dargelegt. Vielmehr zielen seine Fragen auf abstrakte Aussagen zur Feststellung und Bewertung bei ihm vorliegender gesundheitlicher Einschränkungen. [X.]ierbei handelt es sich jedoch um medizinische Sachverhalte, zu deren Aufklärung und Beurteilung, zB mittels Sachverständigenbeweises (§ 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G, § 403 ZPO), die Tatsachengerichte ([X.] und L[X.]) berufen sind. Das Ergebnis der hierbei notwendigen Beweiswürdigung kann jedoch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Denn gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]albsatz 2 [X.]G kann die Zulassung der Revision nicht mit der Behauptung verlangt werden, dass L[X.] habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des L[X.] in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 62/18 B - juris Rd[X.] 6). Dass die vom Kläger formulierten Fragen zugleich die Auslegung revisiblen Rechts berühren könnten, hat er nicht dargelegt. Ebenso wenig hat er aufgezeigt, dass es sich bei den von ihm angesprochenen medizinischen Fragestellungen um generelle Tatsachen (vgl B[X.] Urteil vom 15.12.2016 - [X.] V 3/15 R - B[X.]E 122, 218 = [X.]-3800 § 1 [X.] 23, Rd[X.] 43 mwN) handelt, die das B[X.] ausnahmsweise selbst ermitteln und bewerten könnte.

Unabhängig davon hat der Kläger - die Qualität als Rechtsfragen unterstellt - die Klärungsfähigkeit der von ihm unter Buchst b) formulierten Fragen nicht dargelegt. Ausführungen zu deren Entscheidungserheblichkeit im Rahmen der angestrebten Revision fehlen in der Beschwerdebegründung. Diese wären aber insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger offensichtlich eine Bewertung der Folgen eines Komplettausfalls des [X.]ypophysenvorderlappens mit einem GdB von 50 für angemessen hält. Nach seinen Ausführungen zur Bewertung des Resttumors müsste auch die Bewertung des Komplettausfalls des [X.]ypophysenvorderlappens mit einem Einzel-GdB von 50 zur Folge haben, dass der [X.] mit mindestens 70 anzunehmen wäre. Ein GdB in dieser [X.]öhe wurde jedoch - wie schon ausgeführt - bereits durch den Teilabhilfebescheid vom 24.8.2012 festgestellt. Vor diesem [X.]intergrund bedürfte es im Rahmen der angestrebten Revision auch keiner Entscheidung über die vom Kläger unter Buchst b) formulierten Fragen.

2. Darüber hinaus genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G, soweit sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel beruft.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]albsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des L[X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB B[X.] Beschluss vom 10.6.2021 - [X.] V 56/20 B - juris Rd[X.] 7; B[X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.]-1500 § 160 [X.] 30 Rd[X.]6, jeweils mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Dies gilt zunächst mit [X.]ick auf die Rüge des [X.], das L[X.] habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) und den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG; Art 19 Abs 4 GG; Art 6 Abs 1 Satz 1 der [X.]; vgl B[X.] Beschluss vom 9.10.2012 - B 5 R 196/12 B - [X.]-1500 § 67 [X.]0 Rd[X.] 8 mwN) verletzt, weil es ihm entgegen § 120 [X.]G keine Einsicht in die Antwort des L[X.] auf das Schreiben der Sachverständigen K gewährt und deren wesentlichen Inhalt auch nicht mitgeteilt habe.

[X.]ierzu trägt der Kläger vor, er sei ganz offensichtlich nicht über den Inhalt einer Kontaktaufnahme des L[X.] mit der Sachverständigen hinsichtlich des von dieser zu erstattenden Gutachtens informiert worden. Die Sachverständige habe mit Schreiben vom 17.10.2017 konkrete Fragen zur Erledigung des ihr erteilten [X.] an das L[X.] gerichtet. Er habe angenommen, diese Fragen seien durch Verfügung vom 19.10.2017 beantwortet und die Beweisanordnung sei hierdurch geändert worden. Einsicht in diese Verfügung sei ihm zunächst nicht gewährt worden. Die Verfügung habe sich auch nicht in der von ihm eingesehenen Akte befunden. Allen Anschein nach sei jedoch mit dieser Verfügung nur die Weiterleitung eines Schriftsatzes der Beklagten an die Sachverständige veranlasst worden. Es sei kaum vorstellbar, dass das Schreiben der Sachverständigen vom 17.10.2017 - sei es schriftlich oder auch fernmündlich - unbeantwortet geblieben sei, zumal diese abweichend von der ursprünglichen Beweisanordnung mit Schreiben vom [X.] nur eine Stellungnahme zum Schriftsatz der Beklagten und zu einer eng umgrenzten medizinischen Frage abgegeben habe. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der weitere Verfahrensablauf gänzlich anders dargestellt hätte, wenn ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem modifizierten [X.] gegeben worden wäre.

Einzelheiten zu den Schreiben der Sachverständigen und zur Verfügung vom 19.10.2017 schildert der Kläger auch an anderer Stelle der Beschwerdebegründung (ua [X.], 9). Danach habe die Sachverständige mit Schreiben vom 17.10.2017 gebeten, die Begutachtung zunächst zurückzustellen und einen Endokrinologen als [X.]auptsachverständigen zu wählen. Unter dem [X.] habe sie sodann unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verfügung des L[X.] vom 19.10.2017 eine Stellungnahme zu einem Schriftsatz der Beklagten vom 11.10.2018 abgegeben und sich darin auch zur Auslegung von Teil B Ziff 3.3 [X.] geäußert. Auf seine Bitte um eine Abschrift der Verfügung vom 19.10.2017 sei ihm zunächst die Kopie eines für ihn unverständlichen gerichtsinternen [X.] übersandt worden. Im Rahmen einer späteren Akteneinsicht habe er erfahren, dass auf diesen Vermerk hin die Übersendung der entsprechenden Unterlagen an die Sachverständige zusammen mit einem standardisierten Anschreiben erfolgt sei. Dieses enthalte lediglich die Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme und sei deshalb nicht zur Akte genommen worden. Ein nachträglicher Ausdruck dieses Schreibens sei ihm ausgehändigt worden.

Die den geltend gemachten Verfahrensmangel vermeintlich begründenden Tatsachen werden hierdurch - anders als erforderlich - nicht schlüssig dargelegt. Zunächst räumt der Kläger ausdrücklich ein, dass er durch das L[X.] sowohl von dem Bearbeitungsvermerk (dies dürfte die eigentliche Verfügung vom 19.10.2017 sein) als auch von der daraufhin erfolgten Übersendung des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.10.2018 an die Sachverständige Kenntnis erhalten hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine darüber hinaus gehende, schriftliche oder mündliche Kontaktaufnahme des L[X.] mit der Sachverständigen als Reaktion auf deren Schreiben vom 17.10.2017 hat er nicht benannt. Insbesondere hat er keine Auffälligkeiten in Bezug auf den Inhalt der von ihm eingesehenen Verfahrensakten geschildert, die auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Aktenvollständigkeit und der Aktenwahrheit hinweisen. Zugleich bleibt seine Schilderung des Inhalts des Schreibens der Sachverständigen vom [X.] so vage, dass der [X.] nicht - wie erforderlich - in die Lage versetzt wird, allein aufgrund des Inhalts der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob der Inhalt dieses Schreibens tatsächlich geeignet ist, auf die vom Kläger behauptete, in den Akten nicht dokumentierte Änderung der ursprünglichen Beweisanordnung zu schließen.

Unabhängig hiervon ist die Beschwerde im [X.]inblick auf die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb unzulässig, weil die Beschwerdebegründung keine Angaben dazu enthält, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn er von der vermeintlichen Änderung der Beweisanordnung durch das L[X.] in Kenntnis gesetzt worden wäre. Allein der pauschale [X.]inweis, ein anderer Verfahrensverlauf sei nicht ausgeschlossen, genügt insoweit nicht. Eine Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten [X.] wird dem B[X.] hierdurch nicht ermöglicht.

b) Den formellen Anforderungen an die Bezeichnung eines [X.] genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht, soweit der Kläger eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen [X.] (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) rügt, weil das L[X.] sein Ablehnungsgesuch vom 1.11.2019 als rechtsmissbräuchlich behandelt und mit dem angefochtenen Urteil unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] in der Sache entschieden habe. Der Kläger hat jedoch - anders als erforderlich - mit seiner Beschwerdebegründung nicht alle notwendigen Tatsachen vorgetragen, um den behaupteten Verfahrensmangel schlüssig zu begründen.

Nach § 60 Abs 1 [X.]G iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 60 Abs 1 [X.]G iVm § 45 Abs 1 ZPO). In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings - ebenso wie für den Zivil- oder den Verwaltungsprozess - anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten [X.]s über unzulässige [X.] in bestimmten Fallgruppen entscheidet. [X.]ierzu zählen gänzlich untaugliche oder rechtsmissbräuchliche [X.]. Eine Selbstentscheidung in diesen Fällen gerät mit der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten [X.]s voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist. Insoweit ist allerdings eine enge Auslegung geboten. Völlige Ungeeignetheit eines [X.] ist daher nur dann anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus; eine gleichwohl erfolgende Ablehnung durch den abgelehnten [X.] selbst ist dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte [X.] nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum [X.] in eigener Sache machen (stRspr; vgl zB [X.] Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rd[X.] 30; B[X.] Beschluss vom 7.12.2017 - B 5 R 208/17 B - juris Rd[X.]2; B[X.] Beschluss vom 13.11.2017 - [X.] R 152/17 B - juris Rd[X.]3, jeweils mwN). Andererseits muss ein abgelehnter [X.], der über ein ihn betreffendes Befangenheitsgesuch entscheidet, begründen, weshalb das Gesuch offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich und deshalb eine Selbstentscheidung möglich war (vgl B[X.] Beschluss vom 13.11.2017 - [X.] R 152/17 B - juris Rd[X.]3; Verfassungsgericht des [X.] Beschluss vom 15.9.2017 - 43/16 - juris Rd[X.] 34). Eine bloße Darstellung der Begründung des [X.] ist daher unschädlich, denn damit erfüllt das Gericht lediglich seine Pflicht, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (B[X.] Beschluss vom 13.11.2017 - [X.] R 152/17 B - juris Rd[X.]4; vgl auch [X.] Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rd[X.] 35).

Vorliegend macht der Kläger zwar geltend, dass L[X.] habe im angegriffenen Urteil die Grenzen einer bloß formalen Prüfung überschritten, weil die [X.] in ihrer Begründung auf den Inhalt des [X.] und damit den Verfahrensgegenstand eingegangen seien. Jedoch versäumt er es, in der Beschwerdebegründung den Inhalt der entsprechenden Passagen des angefochtenen Urteils näher darzustellen. Lediglich zu Beginn des die Behandlung der [X.] vom 1.11.2019 betreffenden Abschnitts ([X.] 31 der Beschwerdebegründung) und im Rahmen der Darstellung der Prozessgeschichte ([X.] 15 der Beschwerdebegründung) wird kurz auf die Begründung des L[X.] eingegangen. Demzufolge hat das L[X.] ausgeführt, über das Ablehnungsgesuch vom 1.11.2019 sei nicht zu entscheiden, da dieses in rechtmissbräuchlicher Weise geltend gemacht worden sei. Das Ablehnungsgesuch sei offensichtlich unzulässig und diene allein Verzögerungszwecken. [X.]ierdurch wird aber die behauptete Überschreitung der Grenzen einer bloß formalen Prüfung nicht schlüssig aufgezeigt.

Ohne konkrete Angaben des [X.] zur Begründung des L[X.] ist der [X.] darüber hinaus auch nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Entscheidung des L[X.] aus inhaltlichen Gründen auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruhen könnte, oder ob sie darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl zu diesem Maßstab [X.] Beschluss vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rd[X.] 26 mwN). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des B[X.] die wiederholte Praxis eines [X.], beteiligte [X.] wegen seiner Ansicht nach jeweils unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen abzulehnen, als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] 1/18 B[X.] - juris Rd[X.] 8 mwN). Zugleich wird es auch als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn [X.] erneut auf einen Sachverhalt gestützt werden, über den bereits - rechtskräftig - entschieden worden war, dass er die Befangenheit der abgelehnten [X.] nicht begründete (vgl BG[X.] Beschluss vom 17.3.2008 - II ZR 313/06 - juris; BVerwG Beschluss vom 18.2.1998 - 11 B 30/97 - juris Rd[X.]0; vgl auch B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 149/21 B - juris Rd[X.]2 mwN). Ob das L[X.] in Bezug auf das nach der Beschwerdebegründung fünfte, nunmehr gegen eine größere Zahl von [X.]n und [X.]innen des L[X.] gerichtete Ablehnungsgesuch des [X.] vom 1.11.2019 von einer solchen Fallgestaltung ausgegangen ist und ob dies nach den oben genannten Maßstäben als willkürlich zu betrachten sein könnte, vermag der [X.] aufgrund der Darstellung in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend zu beurteilen.

c) Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, wenn der Kläger einen Verfahrensmangel geltend macht, weil das L[X.] ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen [X.] nicht beschieden habe.

In der Beschwerdebegründung legt der Kläger selbst dar, er habe beim L[X.] kein Ablehnungsgesuch gegen diesen Sachverständigen eingereicht, um durch die Nichtkommunikation mit dem L[X.] eine Entscheidung über sein zuvor gegen mehrere [X.] und [X.]innen des L[X.] gestelltes Ablehnungsgesuch vom 1.11.2019 zu erzwingen. Jedoch ist der Ablehnungsantrag nach § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 406 Abs 2 Satz 1 ZPO bei dem Gericht oder [X.], von dem der Sachverständige ernannt ist, zu stellen. Ein wirksamer Ablehnungsantrag, über den das L[X.] hätte befinden müssen, lag somit schon nach dem eigenen Vortrag des [X.] nicht vor. [X.]iervon ist auch nicht etwa deshalb eine Ausnahme zu machen, weil der Kläger einen Verlust seines Rügerechts in Bezug auf die zuvor gestellten [X.] ua gegen den nach § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 406 Abs 4 ZPO zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den den Sachverständigen berufenen [X.] des L[X.] vermeiden wollte. Zwar kann ein Beteiligter nach § 60 Abs 1 [X.]G iVm § 43 ZPO einen [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich bei diesem [X.], ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Dies gilt jedoch nicht für das Einreichen von Schriftsätzen im die mündliche Verhandlung erst vorbereitenden Verfahren (vgl BG[X.] Beschluss vom 16.1.2014 - [X.] 377/12 - juris Rd[X.]6 ff). Der Verlust des Ablehnungsrechts tritt zudem dann nicht ein, wenn Einlassungen und Anträge lediglich dazu dienen, Nachteile infolge der Nichtberücksichtigung eines bereits gestellten [X.] zu vermeiden (vgl BG[X.] Beschluss vom 26.4.2016 - [X.]/15 - juris Rd[X.]4 ff; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 3 KR 46/15 B - juris Rd[X.]8, jeweils mwN). Die geltend gemachte Unkenntnis des vor dem L[X.] nicht rechtskundig vertretenen [X.] von dieser Rechtslage kann angesichts der eindeutigen Regelung des § 406 Abs 2 Satz 1 ZPO nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

d) Unzulässig ist die Beschwerde zudem, soweit der Kläger einen Verfahrensmangel wegen Unzulässigkeit der durch [X.] erfolgten Begutachtung nach Aktenlage wegen Verstoßes gegen nicht näher bezeichnete datenschutzrechtliche Bestimmungen und eines hieraus folgenden Verwertungsverbots rügt.

In der Beschwerdebegründung führt der Kläger hierzu aus, das L[X.] habe dem Sachverständigen Einsicht in ihn betreffende Behandlungsunterlagen gewährt, obwohl er dem widersprochen habe. [X.]ierfür zitiert er folgende Passage seines an den Sachverständigen gerichteten Schreibens vom 1.9.2020 ([X.] 37 - 38 der Beschwerdebegründung):

        

"Sie werden sicher nachvollziehen können, dass ich unter diesen Umständen, über den Einwand der rechtlichen Unzulässigkeit und Unwirksamkeit des Ihrer Tätigkeit zugrundeliegenden Beweisbeschlusses hinaus, auch wegen des von Ihnen vermittelten Eindrucks, dass eine objektive, wissenschaftlichen Maßstäben genügende, Begutachtung nicht beabsichtigt ist, [X.] einer derartigen Vorgehensweise verweigere. Ich bin ausschließlich bereit, [X.] zweifelsfrei objektiven und unvoreingenommenen Gutachtern der betroffenen medizinischen Fachdisziplinen für umfassende und wissenschaftlichen Maßstäben genügenden Untersuchungen und Tatsachenfeststellungen zur Verfügung zu stellen. Sie gehören leider nicht dazu."

Dieser Passage sei bei verständiger Würdigung das Verbot zu entnehmen, dem Sachverständigen zum Zwecke der Begutachtung nach Aktenlage Einsicht in ihn (den Kläger) betreffende Behandlungsunterlagen zu gewähren. Zugleich sei dies sinngemäß als Widerruf der im gerichtlichen Verfahren erteilten Schweigepflichtentbindung dem Sachverständigen gegenüber zu verstehen. Durch die Bekanntgabe seines Gutachtens gegenüber dem L[X.] habe der Sachverständige seine ärztliche Schweigepflicht verletzt. Das Gutachten habe deshalb im Verfahren nicht verwertet werden dürfen. Insoweit werde auf das Urteil des B[X.] vom [X.] (B 2 U 25/17 R) hingewiesen.

Den Anforderungen an die Bezeichnung des geltend gemachten [X.] wird damit nicht genügt. Bereits der pauschale Verweis auf das Urteil des B[X.] vom [X.] lässt nicht erkennen, inwiefern die dort vor dem [X.]intergrund der besonderen unfallversicherungsrechtlichen Regelungen des § 200 [X.]B VII erörterte Frage des Verwertungsverbots eines während des Verwaltungsverfahrens vom Unfallversicherungsträger eingeholten Gutachtens für die Frage der Verwertbarkeit des vorliegend im Auftrag des L[X.] erstellten Gutachtens von Bedeutung sein könnte. Dies gilt schon deshalb, weil § 200 [X.]B VII auf vom Gericht während eines sozialgerichtlichen Verfahrens nach § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 402 ZPO eingeholte Gutachten keine Anwendung findet (B[X.] Urteil vom 11.4.2013 - [X.] U 34/11 R - [X.]-2700 § 200 [X.] 4 Leitsatz 1). Auch die Ausführungen zur ärztlichen Schweigepflicht in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom [X.] (B 2 U 25/17 R - B[X.]E 128, 78 = [X.]-2700 § 200 [X.] 5, Rd[X.] 29) beziehen sich auf die Weitergabe von Untersuchungsergebnissen durch einen anderen Arzt, als den durch den Versicherungsträger nach Anhörung der Versicherten mit der Untersuchung beauftragten. Dieser hatte die Untersuchung unabgesprochen auf den fraglichen Arzt delegiert. Demgegenüber wurde das Gutachten über den Kläger durch den vom L[X.] beauftragten Sachverständigen [X.] nach Aktenlage erstellt. Schon deshalb hätte es weiterer Ausführungen dazu bedurft, weshalb sich aus den Rechtssätzen des Urteils des B[X.] vom [X.] ein Beweisverwertungsverbot im vorliegenden Verfahren ergeben könnte.

Darüber hinaus ist der vom Kläger zitierten Passage aus seinem Schreiben vom 1.9.2020 an den Sachverständigen [X.] zunächst nur zu entnehmen, dass er sich einer Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert. Daher hätte es dem Kläger oblegen, in der Beschwerdebegründung näher darzulegen, warum dies auch der Anordnung einer Begutachtung nach Aktenlage durch das L[X.] entgegenstehen könnte (vgl zu einer ähnlichen Konstellation OLG [X.]amm Beschluss vom [X.] - 3 Ws 312/18 - juris Rd[X.]9) und warum hieraus eine Schweigepflicht des Sachverständigen bezüglich der im Rahmen des [X.] gewonnenen Erkenntnisse resultieren könnte (vgl zum Nichtbestehen einer Schweigepflicht des vom Gericht bestellten Sachverständigen nach Untersuchung BG[X.] Urteil vom 28.10.1992 - 3 StR 367/92 - BG[X.]St 38, 369 - juris Rd[X.]4; BG[X.] Urteil vom 14.11.1963 - [X.] - BG[X.]Z 40, 288, 296).

Soweit der Kläger meint, mit der zitierten Passage die Entbindung anderer Ärzte von ihrer Schweigepflicht widerrufen zu haben, hätte auch dies näherer Ausführungen bedurft. Allein aufgrund des Wortlauts, ist ein solcher Widerruf nicht ohne weiteres erkennbar. Zudem ist der Beschwerdebegründung schon nicht zu entnehmen, ob und wem gegenüber der Kläger die vermeintlich widerrufene Erklärung über die Entbindung behandelnder Ärzte und evtl auch weiterer Geheimnisträger von der Schweigepflicht abgegeben hat. Sollte - wie im sozialgerichtlichen Verfahren die Regel - eine solche Erklärung gegenüber dem L[X.] abgegeben worden sein, so hätte der Kläger zudem näher ausführen müssen, wieso eine aufgrund bewusster Nichtkommunikation mit dem L[X.] allein an den Sachverständigen adressierte Erklärung einen Widerruf der in Bezug auf andere Ärzte und Geheimnisträger gegenüber dem L[X.] erklärten Schweigepflichtentbindung bewirken könnte.

e) Schließlich ist die Beschwerde auch im [X.]inblick auf die unter Abschnitt [X.]) und f) der Beschwerdebegründung gerügten Sachverhalte unzulässig.

[X.]ier macht der Kläger zunächst geltend, das L[X.] habe seinen Antrag nach § 109 [X.]G, L gutachterlich zu hören, übergangen, obwohl er diesen Antrag zu keinem Zeitpunkt zurückgenommen habe. Jedoch ist ein solcher Vortrag im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein ausgeschlossen, denn - wie oben bereits ausgeführt - kann gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]albsatz 2 [X.]G das Begehren auf Zulassung der Revision wegen eines [X.] nicht auf eine Verletzung des § 109 [X.]G gestützt werden.

Darüber hinaus rügt der Kläger einen Verfahrensmangel, weil es das L[X.] unterlassen habe, die zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anzustellen, wodurch es seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe. Keiner der gehörten Sachverständigen hätte einen Zweifel daran gelassen, dass es weiterer Ermittlungen bedurft habe und der Sachverhalt auf Grundlage der bereits vorgenommenen Ermittlungen noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Der gesamte Verfahrensablauf lege nahe, dass es dem L[X.] ab einem bestimmten Zeitpunkt weniger um eine abschließende Klärung als um einen schnellst möglichen [X.] gegangen sei. Noch offene Beweisanträge und ungeklärte Sachverhaltsfragen hätten dem nicht im Wege stehen sollen.

Damit genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines [X.] wegen einer Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungspflicht). [X.]ierauf kann die Beschwerde - wie oben ebenfalls schon dargestellt - nur gestützt werden, wenn sich der Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]albsatz 2 [X.]G). Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] ferner die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB B[X.] Beschluss vom 25.9.2017 - [X.] SB 51/17 B - juris Rd[X.] 7; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.]a [X.]/06 B - [X.]-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]1). Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Kläger - wie vorliegend - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl B[X.] Beschluss vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris Rd[X.] 5; B[X.] Beschluss vom 18.9.2003 - [X.] SB 11/03 B - [X.]-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 5). Allerdings muss auch ein unvertretener Kläger dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 74/18 B - juris Rd[X.]0; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 1 KR 38/16 B - juris Rd[X.] 4; B[X.] Beschluss vom 24.7.2012 - [X.] U 103/12 B - juris Rd[X.] 7).

Dies wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, das L[X.] habe noch offene Beweisanträge übergangen, hat er diese - anders als erforderlich - nicht näher konkretisiert. Dass und warum das L[X.] die in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung erwähnten Anträge, insbesondere aus dem Schreiben des [X.] vom 14.10.2015, nicht als während des weiteren Verfahrens erledigt hätte ansehen dürfen, wird in der Beschwerdebegründung nicht ausgeführt. Dies gilt vor allem vor dem [X.]intergrund, dass der Kläger angibt, das L[X.] habe ihm mit Verfügung vom [X.] darauf hingewiesen, dass es den Sachverhalt für geklärt ansehe und dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht erfolgen sollten. Dem konnte auch ein nicht rechtskundig vertretener Beteiligter entnehmen, dass das Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt. Dass er dennoch weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hätte, hat der Kläger weder in Reaktion auf dieses Anhörungsschreiben noch in der mündlichen Verhandlung am 26.3.2021 deutlich gemacht. Vielmehr hat er sich der Beschwerdebegründung zufolge auf die Anhörung hin nicht geäußert und ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, um einen Verlust seines Rügerechts in Bezug auf die zuvor gestellten [X.] gegen mehrere [X.]innen und [X.] des L[X.] zu vermeiden. Dies kann jedoch - wie oben bereits ausgeführt - nicht zu Gunsten des [X.] berücksichtigt werden.

3. Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB B[X.] Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 B[X.] - juris Rd[X.]1; B[X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.]-1500 § 160 [X.] 22 Rd[X.] 4).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 [X.]albsatz 2 [X.]G).

5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 [X.]albsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen [X.].

6. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 9 SB 42/21 B

22.12.2021

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Düsseldorf, 30. Juni 2014, Az: S 35 SB 2298/12, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 162 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 62 SGG, § 109 SGG, § 120 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 42 Abs 2 ZPO, § 43 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO, § 402 ZPO, § 403 ZPO, § 406 Abs 2 S 1 ZPO, § 200 SGB 7, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 3.3 Abs 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 3.3 Abs 3 VersMedV, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.12.2021, Az. B 9 SB 42/21 B (REWIS RS 2021, 83)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 83

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Referenzen
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1 BvR 2853/11

XII ZB 377/12

VIII ZB 47/15

2 U 25/17

3 Ws 312/18

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