Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.04.2021, Az. 2 BvR 450/19

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 6498

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das gegen die Richterin [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1).

2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 450/19

27.04.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Kaiserslautern, 16. Januar 2019, Az: 4 T 233/18, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.04.2021, Az. 2 BvR 450/19 (REWIS RS 2021, 6498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6498

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2 BvR 2079/20

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