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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Das gegen die Richterin [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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27.04.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Kaiserslautern, 16. Januar 2019, Az: 4 T 233/18, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.04.2021, Az. 2 BvR 450/19 (REWIS RS 2021, 6498)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 6498
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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