Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.10.2021, Az. 1 BvR 508/21

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 1557

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Durch Ehemann erhobene Verfassungsbeschwerde mangels wirksamer Vertretung unzulässig - Ablehnung der Beistandszulassung bei erheblichen Zweifeln an hinreichender juristischer Qualifikation der als Beistand gewünschten Person


Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G ist unbegründet.

2

Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G, die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 296/20 -, Rn. 1; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. Juni 2017 - 2 BvR 512/17 -, Rn. 2). Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Denn es bestehen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden juristischen Qualifikation der als Beistand gewünschten Person. Die Beschwerdeschrift, deren Verfasser diese ist, erfüllt jedenfalls grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht. Sie lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.]G inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

3

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.]G nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Sie erfüllt weder die [X.] noch wurde sie wirksam innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]G erhoben. Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerde nicht selbst erhoben und nicht wirksam durch einen [X.] erheben lassen. Grundsätzlich ist eine Vertretung vor dem [X.] nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]G zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die beantragte Zulassung des Ehemanns als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G war aus den zuvor genannten Gründen abzulehnen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 508/21

27.10.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Würzburg, 4. Dezember 2020, Az: 42 S 1395/20, Beschluss

§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.10.2021, Az. 1 BvR 508/21 (REWIS RS 2021, 1557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1557

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1 BvR 296/20

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