Nichtannahme einer formunwirksam erhobenen Verfassungsbeschwerde: Vertretung der Beschwerdeführer durch ihren Sohn weder subjektiv notwendig noch objektiv sachdienlich - mangelnde Sprachkenntnisse lassen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten gem § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht entfallen
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