Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. VI ZR 36/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2812

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[X.] DES [X.]/00Verkündet am:24. April 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] §§ 812, 826 [X.], Da) Beim Vorliegen einer wirksamen Anweisung eines Darlehensnehmers an die [X.] zur Überweisung des Darlehensbetrages auf das [X.] vollzieht sich der [X.] im Sinne des § 812 [X.] auch dann innerhalb des jeweiligen [X.], [X.] die Bank bei der Ausführung der Anweisung über die entsprechende Berech-tigung zum Abruf der Kreditmittel infolge einer Täuschungshandlung des Anwei-senden irrt.b) Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall der Dritte gegenüberder Bank wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 [X.] haf-tet.[X.], Urteil vom 24. April 2001 - [X.] - [X.]- 2 -LG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 24. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] v.Gerlach, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Das klagende Land (im folgenden: der Kläger) begehrt von dem [X.], einem ehemaligen Rechtsanwalt, aus übergegangenem Recht der [X.] Rückzahlung eines Betrages von 1,3 Mio. DM, den die [X.] als Teil-betrag eines [X.] über insgesamt 12 Mio. DM für ein Bau-projekt auf Anweisung des Darlehensnehmers, der S. GmbH & [X.]o. KG (im [X.]: [X.]), auf ein Rechtsanwaltsanderkonto des die [X.] anwaltlichvertretenden [X.] bei der [X.] überwiesen hat.Zwischen der [X.] und der [X.] war ebenso wie zwischen [X.] dem Kläger vereinbart, daß die Auszahlung der Darlehensvaluta an die [X.] von der Zustimmung des [X.] abhängig sein sollte. Als Sicherheit fürdas Darlehen diente der [X.] eine Grundschuld auf einem Erbbaurecht,das der Kläger der [X.] an einem in seinem Eigentum stehenden [X.] bestellt hatte. Der auf das Anderkonto des [X.] überwiesene Teil-betrag von 1,3 Mio. DM sollte aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Klä-ger und der [X.] dazu dienen, anhand einer vom Bezirksbürgermeister des[X.] mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Liste die darauf mit [X.] Bankverbindung angegebenen Forderungen von Gläubigern eines [X.] Fußballvereins auszugleichen, als dessen Sponsor der [X.] der Komplementär-GmbH der [X.] auftrat. Dieser erwirkte die Auszahlungauf das Anderkonto des [X.] statt auf die Gläubigerkonten dadurch, daßer mit Schreiben vom 3. Juni 1996 an die [X.] um Überweisung auf diesesKonto bat und eine Fotokopie der genehmigten Liste mitübersandte, auf derdurch Abdecken beim Kopiervorgang die Spalte mit den Bankverbindungen [X.] fehlte. Am 10. Juni 1996 überwies der [X.] von einem weiterenAnderkonto bei der [X.].-Bank, auf das er zwischenzeitlich das Geld transferierthatte, entsprechend der Weisung der [X.] an diese einen Teilbetrag von467.526,45 DM für die Zahlung von [X.] und Gehältern und einen weiterenTeilbetrag in Höhe von 275.000 DM an sich selbst zur Begleichung von [X.]. Hinsichtlich des Restbetrages erklärte der [X.] am [X.] gegenüber der [X.] die Aufrechnung mit weiteren Honoraransprüchen.Betreffend diesen Teilbetrag ist ein Parallelrechtsstreit anhängig, in [X.] dortige Kläger aus abgetretenem Recht der [X.] den [X.] auf [X.] in Anspruch nimmt.Nachdem die [X.] das Darlehen nicht bis zum 31. Dezember 1996 [X.] hatte, befriedigte der Kläger die Forderungen der [X.] und- 5 -nimmt nunmehr aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht der [X.]den [X.] in Anspruch.Der Kläger hat behauptet, der [X.] habe bereits zum Zeitpunkt derÜberweisung der 1,3 Mio. DM auf sein Anderkonto gewußt, daß [X.] dieser mit-tels einer manipulierten Liste entgegen den getroffenen Vereinbarungen [X.] habe. Denn ihm seien sowohl die [X.] als auch die manipu-lierte Fotokopie nebst Anlagen übersandt worden. Der [X.] habe ein [X.] auf Rückzahlung der 1,3 Mio. DM gegen den [X.] aus unge-rechtfertigter Bereicherung und aus § 826 [X.] wegen vorsätzlicher sittenwid-riger Schädigung zugestanden, der infolge einer als Bürgschaft zu verstehen-den [X.] gemäß § 774 Abs. 1 [X.] bzw. infolge einer Abtre-tungserklärung der [X.] auf ihn, den Kläger, übergegangen sei.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den [X.] zur (Rück-)Zahlung von1,3 Mio. DM verurteilt. Mit der Revision begehrt der [X.] die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger vom [X.] Rückzahlung des an ihn überwiesenen Betrages sowohl gemäß §§ 812,774 [X.] als auch nach §§ 826, 774 [X.] verlangen. Die Überweisung durch- 6 -die [X.] sei ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Zustimmung des zuständigen Bezirksbürgermeisters des [X.]sei nicht mit der Maßgabe erteilt worden, das Geld an die [X.] auszuzahlen,sondern auf die in der Liste des örtlichen Fußballvereins angegebenen Gläubi-gerkonten. Der Kläger könne auch den [X.] unmittelbar auf [X.] Anspruch nehmen. Zwar habe ein Leistungsverhältnis nur zwischen der [X.] und der [X.] bestanden, weil die [X.] dieser gegenüber eine ver-meintliche rechtsgeschäftliche Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag habeerfüllen wollen. Von der grundsätzlich erforderlichen Rückabwicklung im [X.] könne aber dann abgesehen werden, wenn kein Einwen-dungsabschnitt des Zuwendungsempfängers gegenüber dem [X.] zu befürchten sei. Dies sei vorliegend jedenfalls von dem Moment annicht mehr der Fall, in dem der [X.] Kenntnis davon erlangt habe, daß [X.] ohne Rechtsgrund erfolgt sei, denn von da an sei er nicht mehrschutzwürdig. Es könne dahinstehen, ob der [X.] die Kenntnis bereits [X.] des Geldes gehabt habe. Er habe zumindest vor dem 10. Juni 1996gewußt, daß ein Anspruch der [X.] auf Auszahlung der 1,3 Mio. DM an sichselbst nicht bestanden habe. Dies ergebe sich aus seinen Ausführungen indem von ihm im Parallelverfahren eingereichten Schriftsatz vom 10. Juni 1997,wonach er den Betrag nach dem Eingang auf seinem Anderkonto noch vor [X.] auf ein weiteres Anderkonto bei der [X.].-Bank überwiesen habe,da ein Eventualrückgriff der [X.] habe ausgeschlossen werden sollen.Darin komme das Eingeständnis seines Wissens zum Ausdruck, daß das Geldder [X.] nicht zugestanden habe, zumindest aber, daß er dies für möglichgehalten habe. Von diesem Moment an hafte er gemäß §§ 819 Abs. 1, 818Abs. 4 [X.] verschärft. Der erforderlichen Kenntnis sei das bewußte Sichver-schließen gegenüber der Erkenntnis gleichzusetzen. Spätestens am 18. [X.] 7 -1996 habe der [X.] positive Kenntnis davon erlangt, daß das Geld wederihm noch der [X.] zugestanden habe. Denn mit Schreiben vom selben Tagehabe er die Anfrage des zuständigen Bezirksbürgermeisters des [X.] be-stätigt, in der um Erklärung für die Anforderung der Darlehensvaluta mit Hilfeeiner manipulierten Liste gebeten worden sei. Der [X.] schulde die Rück-zahlung der 1,3 Mio. DM darüber hinaus aus § 826 [X.]. Er habe dadurch, daßer das Geld an die [X.] und an sich selbst ausgezahlt habe, der [X.] ineiner gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen [X.], denn er habe zumindest damit gerechnet, daß das Geld der [X.]nicht zustehe.[X.] Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen,daß etwaige Ansprüche der [X.] auf den Kläger übergegangen sind. [X.] dahinstehen, ob in der "[X.]" des [X.] entsprechendder Annahme des Berufungsgerichts eine Bürgschaftserklärung gesehen wer-den kann und ein Anspruchsübergang im Sinne des § 774 Abs. 1 [X.] auchdie vorliegend geltend gemachten Ansprüche der [X.] gegen den [X.] erfaßt. Jedenfalls sind etwaige Ansprüche der [X.] gegen den [X.] aufgrund deren Abtretungserklärung vom 7. August 1998 auf den Klägerübergegangen. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe [X.], ob der Kläger - wie vom [X.] bestritten - die von der [X.] an-gebotene Abtretung angenommen habe, hat dies keinen Erfolg. Eine [X.] 8 -gung des [X.] konnte das Berufungsgericht bereits darin sehen,daß der Kläger die ihm übersandte Abtretungsurkunde behalten und sich [X.] Rechtsstreit auf sie berufen hat; einer Erklärung der Annahmegegenüber der [X.] bedurfte es nach § 151 Satz 1 [X.] unter den gegebe-nen Umständen nicht (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 1999 - [X.] -NJW 1999, 2179).2. Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß das Berufungsge-richt dem Kläger einen (unmittelbaren) Bereicherungsanspruch gegen den [X.] zuerkannt hat, ohne die Grundsätze, die der [X.] inständiger Rechtsprechung zum [X.] im [X.] entwickelt hat, hinreichend zu beachten.a) In einem - hier vorliegenden - Fall der Leistung kraft Anweisung voll-zieht sich der [X.] grundsätzlich innerhalb des jeweiligen[X.], also zum einen zwischen dem [X.] (hier der[X.]) und dem [X.] (hier der [X.]) im sog. Deckungsverhältnisund zum anderen zwischen dem [X.] (der [X.]) und dem Anwei-sungsempfänger (hier dem [X.]) im sog. [X.]. Nach dem be-reicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihmgetroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mitseiner Zuwendung an den [X.] zunächst eine eigene [X.] an den [X.] und zugleich eine Leistung des [X.] anden [X.] (vgl. [X.]Z 40, 272, 276; 61, 289, 291; 66, 362,363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; [X.],Urteil vom 25. September 1986 - [X.] - NJW 1987, 185, 186; [X.] 20. Juni 1990 - [X.]/89 - NJW 1990, 3194, 3195; Senatsurteil vom31. Mai 1994 - [X.] - NJW 1994, 2357 m.w.N.; [X.], Urteil vom 16. [X.] -1999 - [X.] - NJW 1999, 2890, 2891; sowie Urteil vom 20. März 2001- [X.] - zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).b) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So entspricht es ge-festigter Rechtsprechung des [X.], daß dem [X.] dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anwei-sungsempfänger zusteht, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehlt unddem [X.] dieser Umstand bei Empfang des [X.] bekannt ist. Denn ohne eine gültige Anweisung kann die Zahlung demvermeintlich [X.] nicht als seine Leistung zugerechnet werden, undder Empfänger kann die Zahlung aus seiner Sicht aufgrund seiner Kenntnisvom Fehlen einer Anweisung auch nicht als Leistung des vermeintlich Anwei-senden ansehen (vgl. [X.]Z 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78, 87,393, 397 f.; Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - [X.] - aaO). Mangels [X.] einer unwirksamen Anweisung kommt ein bereicherungsrechtli-cher Ausgleich zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger unter Um-ständen auch dann in Betracht, wenn dieser den Gültigkeitsmangel nichtkannte (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 1990 - [X.]/89 - aaO; Urteil vom20. Juni 1990 - [X.] - NJW-RR 1990, 1200, 1201 und Urteil vom20. März 2001 - [X.] - [X.] weitere Ausnahme von dem unter a) erwähnten Grundsatz wird inentsprechender Anwendung des § 822 [X.] dann angenommen, wenn es [X.] an einem Rechtsgrund fehlt, im [X.] die [X.] unentgeltlich bewirkt ist und die Verpflichtung des [X.] zur Her-ausgabe des [X.] - aus Rechtsgründen (vgl. [X.], Urteil vom [X.] 1998 - [X.] - NJW 1999, 1026) - ausgeschlossen ist (vgl. [X.]Z88, 232, 237). Dies ist dann der Fall, wenn in der Person des [X.] die- 10 -Voraussetzungen der §§ 818 Abs. 4, 819 [X.] nicht vorliegen und deshalb [X.] gegen ihn nicht besteht. Die sachliche Rechtfertigungfür diese Ausnahme liegt darin, daß der Empfänger einer unentgeltlichen [X.] nach dem in den §§ 816, 822 [X.] zum Ausdruck kommenden Rechts-gedanken auch dann eine schwächere Position einnimmt, wenn ein Rechts-grund für seinen Erwerb bestanden hat; die typische Schwäche des unentgelt-lichen Erwerbs rechtfertigt seine Herausgabeverpflichtung (vgl. [X.]Z 88, 232,236 f. m.w.[X.] ist ein Durchgriff des Zuwendenden auf den [X.] vom [X.] ([X.], 343, 347; [X.] 1934, 2458, 2459)und vom [X.] (Urteil vom 25. März 1954 - [X.]/53 -) aus-nahmsweise in dem Fall für zulässig erachtet worden, in dem ein "Doppelman-gel in der [X.]" vorlag, d.h. sowohl das [X.] als auch das[X.] mangelhaft waren. Ob an dieser Auffassung trotz der [X.], daß dadurch sowohl dem letzten Glied einer dreigliedrigen Bereiche-rungskette seine Einwendungen gegen seinen Vormann (das [X.]), als auch diesem [X.] seine Einwendungen gegen daserste Glied der [X.] abgeschnitten werden (vgl. hierzu bereits[X.]Z 48, 70, 72 m.w.N.), festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung, dennim vorliegenden Fall liegt keiner der geschilderten Ausnahmefälle vor.c) Entgegen der Auffassung des [X.] liegt der Überweisung der1,3 Mio. DM durch die [X.] an den [X.] eine wirksame Anweisungder [X.] zugrunde, so daß der [X.] dieser Zahlungsvorgang bereicherungs-rechtlich als ihre Leistung zuzurechnen ist. Die Anweisung als solche ist wederwegen Fälschung noch aufgrund einer Täuschung noch mangels Bedingungs-eintritts unwirksam. Sie war von [X.], dem zuständigen Vertretungsorgan der [X.], in dieser Form bewußt und gewollt erteilt worden. Manipuliert war lediglichdie der Anweisung als Anlage beigefügte Forderungsliste, die einen Genehmi-gungsvermerk des zuständigen Bezirksbürgermeisters des [X.] trug [X.] den Eindruck erweckte, der Kläger sei mit der Auszahlung der Darle-hensvaluta in Höhe von 1,3 Mio. DM auf das angegebene Konto des [X.]. Damit täuschte der Geschäftsführer zwar über die Berechtigungder [X.] zum Abruf der Kreditmittel. Ein dadurch veranlaßter Irrtum der [X.] ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit der abstrakten, d.h. vom [X.] unabhängigen, Anweisung (vgl. [X.], 24, 26; [X.], [X.], 3. Aufl., § 812 Rdn. 36, 38, 67, 70d, 74, 75, 82a; Stau-dinger-Lorenz, [X.], 13. Aufl., § 812 Rdn. 50, 52; [X.]anaris, Festschrift für [X.] zum 70. Geburtstag, S. 799, 806, 815, 817, 863).Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Anweisung auch nicht we-gen Nichteintritts einer - in der Zustimmung des [X.] liegenden - aufschie-benden Bedingung unwirksam. Da es sich bei der Anweisung um eine einseiti-ge empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, hätte allein [X.] als Erklären-der die Anweisung von einer solchen Bedingung abhängig machen können.Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die [X.] unbedingt angewiesen, [X.] auf das angegebene Konto des [X.] vorzunehmen. Gegen-über der [X.] wurde hierbei lediglich der Eintritt derjenigen Bedingung vor-gespiegelt, unter welcher der Darlehensauszahlungsanspruch der [X.] stand.Dies ist jedoch - wie soeben ausgeführt - für die Gültigkeit der Anweisung un-beachtlich.Die Voraussetzungen für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruchgegen den Zuwendungsempfänger entsprechend § 822 [X.] liegen ebenfallsnicht vor, denn der anweisende [X.] war bösgläubig im Sinne der §§ 818 Abs. 4,- 12 -819 Abs. 1 [X.]. Nach dem eigenen Vorbringen des [X.] wußte er als zu-ständiges Vertretungsorgan der [X.], daß diese gegen die [X.] keinenAnspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta an sich selbst hatte, weil es [X.] entsprechenden Zustimmung des [X.] fehlte.Für einen "[X.] in der [X.]", selbst wenn diesereinen Anspruch des [X.] gegen den [X.] [X.] könnte, bestehen weder nach den Feststellungen des Berufungsge-richts noch nach dem Vorbringen des [X.] hinreichende Anhaltspunkte.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine weitere Aus-nahme von dem Grundsatz der Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsver-hältnis bei Vorliegen einer wirksamen Anweisung nicht bereits deshalb ange-nommen werden, weil ein Abschneiden von Einwendungen des [X.]s, hier des [X.], gegenüber dem Leistungsempfänger, der [X.], nicht zu befürchten sei. Abgesehen davon, daß der [X.] solche [X.] geltend macht, würde durch die Zulassung eines Durchgriffs in [X.] solchen Situation der Zuwendungsempfänger ohne sachliche Rechtferti-gung auch den Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis seines Vertrags-partners zu einem [X.] ausgesetzt (vgl. [X.]Z 40, 272, 278; [X.]anaris, aaO,S. 802, 817). Weiterhin bestünde die Gefahr, daß dem [X.] Einwen-dungen gegenüber dem [X.] abgeschnitten würden (vgl. [X.]Z 48,70, 72).Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundes-gerichtshofs vom 27. April 1961 - [X.] - (NJW 1961, 1461) ableiten. Indem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der dortige [X.] Zahlung an einen [X.] erbracht, der den erhaltenen Betrag auf-grund einer Absprache mit dem dortigen [X.] für Rechnung des [X.]- 13 -auf ein Baugeldkonto des [X.] überwies, das dieser als (verdeckter)Treuhänder für weitere Personen (Treugeber) unterhielt. Der [X.]. Zivilsenat hatin seiner Entscheidung hierzu lediglich ausgeführt, die Vermögensverschie-bung vollziehe sich in einem solchen Falle nicht unmittelbar zwischen dem [X.] und den [X.], sondern zwischen dem [X.] und dem Treuhän-der. Der Entscheidung, die ersichtlich noch nicht von dem der neueren Recht-sprechung zugrundeliegenden bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff [X.], lassen sich keine Schlußfolgerungen zu der vorliegend entscheidungser-heblichen Frage entnehmen, ob trotz Bestehens von [X.] bereicherungsrechtlicher Durchgriffsanspruch in Betracht [X.] Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung [X.], daß der [X.] zur Rückzahlung des erhaltenen Betragesauch aus § 826 [X.] verpflichtet sei.a) Die Revision rügt mit Recht, daß die Feststellungen des Berufungsge-richts seine Annahme, der [X.] habe vorsätzlich gehandelt, nicht tragen.Das Berufungsgericht wirft dem [X.] vor, er habe am 10. Juni 1996 Teil-beträge der erhaltenen Darlehensvaluta an die [X.] und an sich selbst [X.], obwohl er - zur Überzeugung des Berufungsgerichts - zumindest damitgerechnet habe, daß ihr das Geld nicht zustehe. Es nimmt damit ersichtlich aufseine Ausführungen zum Kenntnisstand des [X.] unter Ziff. 2 a) der [X.] Bezug. Dort stellt es jedoch einschränkend lediglich fest,daß der [X.] das Nichtbestehen eines Anspruchs der [X.] auf Auszah-lung des Betrages von 1,3 Mio. DM zumindest für möglich gehalten habe. [X.] trifft dagegen keine Feststellungen dazu, ob der [X.]diesen Umstand auch billigend in Kauf genommen hat. Dies wäre aber für [X.] eines bedingten Vorsatzes im Sinne des § 826 [X.] erforderlich ge-- 14 -wesen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1990 - [X.] - [X.]R [X.]§ 826 Schädigungsvorsatz 2; Senatsurteil vom 20. Oktober 1992 - [X.]/91 - [X.]R [X.] § 826 Schädigungsvorsatz 4).b) Auch den Angriffen der Revision, daß das Berufungsgericht keineverfahrensfehlerfreien Feststellungen betreffend die Kenntnis des [X.]von der Manipulation der Gläubigerliste getroffen hat, mit deren Hilfe seitensder [X.] die Auszahlung auf sein Anderkonto erreicht wurde, kann der Erfolgnicht versagt bleiben.Das Berufungsgericht hat eine entsprechende Kenntnis des [X.]vor dem 10. Juni 1996 allein aus dessen Vorbringen in seinem Schriftsatz vom10. Juni 1997 im Parallelverfahren geschlossen, wonach die [X.] der 1,3 Mio. DM vor dem 10. Juni 1996 auf ein weiteres Anderkonto beider [X.].-Bank auf Veranlassung von [X.] geschehen sei, da ein Eventualrückgriffder [X.] habe ausgeschlossen werden sollen.Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er In-dizien im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildungbeimißt. [X.] ist seine Würdigung jedoch daraufhin zu überprü-fen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkge-setze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Ein solcher Verstoß liegt u.a. dannvor, wenn der Tatrichter Indiztatsachen, aus denen verschiedene Schlüsse [X.] werden können, in ihrer Ambivalenz nicht erkennt oder ihnen Indizwir-kungen zuerkennt, die sie nicht haben können (vgl. Senatsurteil vom22. Januar 1991 - [X.] - [X.], 566).Den Ausführungen des [X.] im [X.] ist nicht zwingendzu entnehmen, daß ihm bereits zum Zeitpunkt der Überweisung der Grund für- 15 -die von [X.] veranlaßte Transaktion bekannt war. Es ist vielmehr auch denkbar,daß ihm dieser erst später von [X.] mitgeteilt wurde.Darüber hinaus rügt die Revision mit Recht, daß das [X.] seiner Würdigung Indiztatsachen übergangen hat, die gegen eine Kenntnisdes [X.] von der Täuschung der [X.] im Zusammenhang mit derÜberweisung der 1,3 Mio. DM auf sein Anderkonto sprechen könnten, so etwadie Bitte in seinem Schreiben vom 7. Juni 1996 um unverzügliche Aufklärungund Weisung, was mit dem auf seinem Anderkonto ohne Treuhandauftrag derBank eingegangenen Betrag von 1,3 Mio. DM geschehen solle, sowie das Ant-wortschreiben des Geschäftsführers der [X.] vom 10. Juni 1996, in [X.] [X.] Weisungen hinsichtlich der Verwendung des [X.] erteilt werden.c) Schließlich rechtfertigen die bisherigen Feststellungen des [X.]s auch nicht die Annahme, daß der [X.] durch sein Verhaltender [X.] einen Vermögensschaden zugefügt hat. Das Berufungsgericht läßtausdrücklich offen, ob der [X.] bereits bei Empfang der 1,3 Mio. [X.] von der zugrundeliegenden Täuschungshandlung des [X.] hatte. [X.] sieht es als Tathandlungen im Sinne des § 826 [X.] nicht be-reits die Zurverfügungstellung des [X.] bzw. die Entgegennahme [X.] an, sondern erst die nach Eingang des Geldes vorgenommenen Verfü-gungen des [X.]. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der [X.] der [X.] bereits entstanden, denn mit der Gutschrift der 1,3 Mio. [X.] dem Konto des [X.] war der Darlehensbetrag aus dem Vermögen der[X.] ausgeschieden und ihrer Verfügungsmöglichkeit entzogen. [X.] durch die Überweisung auf sein Konto eingetretenen [X.] der [X.] kann der [X.] nicht durch das ihm vom [X.] -vorgeworfene spätere Verhalten verursacht haben. Es kann in diesem Zusam-menhang allenfalls in Betracht gezogen werden, daß das spätere [X.] [X.] den bereits entstandenen Schaden vertieft hat. Hierzu hat [X.] jedoch keinerlei Feststellungen [X.] Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. [X.] wird bei seiner erneuten Verhandlung insbesondere der [X.] gestellten Behauptung des [X.] nachzugehen haben, daß der [X.] vor dem Eingang der Darlehensvaluta auf seinem Anderkonto in [X.], mit der dies erreicht wurde, eingeweiht war. Soweit der[X.] betreffend die hierzu benannten Zeugen auf ein Zeugnisverweige-rungsrecht im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verwiesen hat, so wird zu be-achten sein, daß der Zeugin [X.] diesbezüglich kein Zeugnisverweigerungsrechtzustehen kann, soweit sie Tatsachen bekunden soll, die sie nicht im Rahmenihrer erst am 15. Juli 1996 aufgenommenen Tätigkeit als Rechtsanwaltsgehilfindes [X.], sondern bereits zuvor als [X.]hefsekretärin des [X.] erfahren hat.Soweit der Zeuge [X.] betroffen ist, so wird das Berufungsgericht, soweit [X.] nach der Kenntnis des [X.] von der Manipulation der [X.] überhaupt von der Verschwiegenheitspflicht aus dem Mandatsverhältnis mitder [X.] betroffen sein sollte, zu beachten haben, daß für eine Entbindungvon der Verschwiegenheitspflicht nicht der [X.], sondern der Mandant,dessen Interessen durch die Aussagen berührt würden, zuständig ist. [X.] Zeugnisverweigerungsrecht soll nämlich nicht der Amtsträger, sondern [X.] geschützt werden (vgl. [X.]Z 109, 260, 268 f.).[X.] Dr. v. Gerlach [X.] [X.] Diederichsen

Meta

VI ZR 36/00

24.04.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. VI ZR 36/00 (REWIS RS 2001, 2812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2812

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