Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. XI ZR 152/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3004

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 21. Juni 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

BGB § 812

Eine Überweisungsbank, die einen Überweisungsauftrag verfälscht, indem sie das vom Auftraggeber angegebene Empfängerkonto durch ein anderes ersetzt, erlangt durch die Ausführung des verfälschten Auftrags einen [X.] Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger.

[X.], Urteil vom 21. Juni 2005 - [X.]/04 - OLG [X.]

LG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. Juni 2005 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der [X.]n werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 23. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als die Berufung zurückgewiesen worden ist, und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 12. Dezember 2000 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Klä-ger seine außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der [X.]n. Die [X.] trägt die außergerichtlichen Kosten des [X.] sowie die Hälfte der [X.] und ihrer außergerichtlichen Kosten.

Von den Kosten des Revisions- und Nichtzulassungs-beschwerdeverfahrens trägt der Kläger seine außerge-richtlichen Kosten, 56% der Gerichtskosten und 62% - 3 - der außergerichtlichen Kosten der [X.]n. Der [X.], die nach dem [X.] vom 25. Januar
2005 die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu tragen hat, fallen außerdem 44% der [X.] und 38% ihrer außergerichtlichen Kosten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (im folgenden: [X.]) die [X.] auf Auszahlung eines Kontoguthabens in Anspruch.

[X.] und [X.]

GmbH & Co. KG (im folgenden: [X.] ) schädigten in [X.] Zusammenwirken Leasinggesellschaften. [X.] verkaufte in [X.] Umfang Horizontalbohrsysteme, deren Existenz nur vorgetäuscht war, an Leasinggesellschaften, die sie an [X.]

verleasten. Die [X.] überwiesen die Kaufpreise in der Regel auf ein Konto der [X.] bei der [X.]n. [X.] überwies die Gelder teilweise an [X.], die damit unter anderem Teile der Leasingraten bezahlte.

Am 4. Februar 2000 beauftragte [X.] die [X.],
27 Millionen DM auf ein beim [X.]

geführtes - 4 - Konto der [X.] zu überweisen. Nachdem die betrügerischen Ma-chenschaften von [X.] und [X.] in der Öffentlichkeit bekannt gewor-den waren, änderte die [X.] in der Absicht, sich eine [X.] zu verschaffen, den schriftlichen Überweisungsauftrag der [X.] ohne Rücksprache eigenmächtig ab, indem sie den Namen und die Bankleitzahl der [X.] sowie die Kontonummer des [X.] strich und durch die entsprechenden Daten eines bei ihr geführ-ten Kontos der [X.] ersetzte. Außerdem änderte sie den [X.] in 18.640.000 DM ab, weil das Konto der [X.] nur in dieser Höhe ein Guthaben aufwies. Diesen Betrag belastete die [X.] dem Konto der [X.] und schrieb ihn dem bei ihr geführten Konto der [X.] am 7. Februar 2000 gut. Nachdem dem Konto der [X.] neue Deckung zugeflossen war, erstellte die [X.] am 8. Februar 2000 eigenmächtig einen schriftlichen Überweisungsauftrag in Höhe von 879.000 DM zu-gunsten des bei ihr geführten Kontos der [X.]
. Als Überweisende gab sie die [X.] und als Verwendungszweck die Teilausführung des [X.] vom 4. Februar 2000 an. Den Betrag von 879.000 DM belastete sie dem Konto der [X.] und schrieb ihn dem Konto der [X.] am 8. Februar 2000 gut. Dieses wies daraufhin ein Gut-haben von 19.518.891,62 DM auf.

Der Kläger, der am 9. Februar 2000 zum vorläufigen Insolvenzver-walter über das Vermögen der [X.] bestellt wurde, forderte die [X.] zur Überweisung des Guthabens auf ein Insolvenzverwalter-An-derkonto auf. Daraufhin erklärte die [X.], wie von Anfang an [X.], die Aufrechnung mit Forderungen, die ihr von Leasinggesell-schaften zur Refinanzierung verkauft und abgetreten worden waren, und buchte das Guthaben auf ein eigenes Konto um. Nachdem der Kläger auf - 5 - die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung hingewiesen hat, erhebt die [X.] keine eigenen Ansprüche auf das Guthaben mehr. Sie wendet sich gegen eine doppelte Inanspruchnahme durch den Kläger und den [X.], der am 1. Juni 2000 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] bestellt wurde und die [X.] auf Rückzahlung der [X.] in Anspruch nimmt.

Mit der Klage begehrt der Kläger von der [X.]n die Zahlung von 19.518.891,62 DM nebst Zinsen. Die [X.] hat mit der [X.] die Feststellung begehrt, daß dem [X.] kein Rückzah-lungsanspruch in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM gegen sie zusteht, wenn sie zur Zahlung an den Kläger verurteilt wird. Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage gemäß § 145 Abs. 2 ZPO abgetrennt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.]n zurückgewiesen und ihre in der Berufungsinstanz hilfsweise für den Fall des [X.] ihrer Berufung erhobene Widerklage als unzulässig [X.]. Die [X.] hat mit der Revision ihren [X.] und Widerklageantrag weiterverfolgt und hinsichtlich der Abweisung der Wi-derklage vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat durch Beschluß vom 25. Januar 2005 die [X.] zurückgewiesen und die Revision als unzulässig verworfen, soweit das Berufungsurteil die Widerklage betrifft.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist, soweit sie nicht durch Beschluß vom 25. Januar 2005 als unzulässig verworfen worden ist, begründet. Sie führt in diesem - 6 - Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

[X.]

Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der [X.]n im [X.] wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe ein Anspruch gemäß §§ 780, 781 BGB auf [X.] der dem Konto der [X.] gutgeschriebenen 19.518.891,62 DM (= 9.979.850,82 •) zu. Die Gutschriften hätten nicht unter einem Vorbe-halt gestanden. Die [X.] der [X.]n sei im Zeitpunkt der Gutschriften nicht erkennbar gewesen. Das durch die Aufrechnung bewirkte Erlöschen der Forderungen hätten die Parteien durch eine ver-tragliche Neubegründung rückgängig gemacht.

Die [X.] könne gegenüber dem Anspruch des [X.] aus dem [X.] keine Bereicherungseinrede gemäß § 821 BGB erheben. Ihr stehe als Bank des [X.] kein unmittelbarer [X.] gegen den Kläger als Überweisungsempfänger zu. Bei fehlerhaften Banküberweisungen erfolge der [X.] grundsätzlich im jeweiligen Leistungsverhältnis, nämlich im Deckungs-verhältnis zwischen dem [X.] und der von ihm beauftragten Bank und im [X.] zwischen dem [X.] und dem Überweisungsempfänger. Ein direkter Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Überweisungsempfänger bestehe nur, wenn die fehlerhafte Überweisung dem [X.] nicht als Leistung zugerechnet werden - 7 - könne. Dies sei der Fall, wenn der Bankkunde überhaupt keinen wirksa-men Überweisungsauftrag erteilt habe oder wenn die Bank einen wirk-sam erteilten Überweisungsauftrag weisungswidrig erledige und dem Überweisungsempfänger dies bekannt sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die [X.] habe einen wirksamen Auftrag erteilt. Die wei-sungswidrige Abänderung dieses Auftrages durch die [X.] rechtfer-tige keine Direktkondiktion, weil die Abänderung unerheblich und die Kenntnis des Überweisungsempfängers von der Abänderung nicht erwie-sen sei.

Die Abänderung des [X.] sei keine erhebliche Abwei-chung von dem erteilten Auftrag. Entscheidend sei, daß [X.] an [X.] habe überweisen wollen und dieses Ziel erreicht worden sei. Die [X.] habe nicht substantiiert vorgetragen, daß [X.] ein überragendes Inte-resse an einer Überweisung gerade auf das von ihr angegebene Konto gehabt habe. [X.] habe über den auf ihrem kreditorisch geführten Konto bei der [X.]n gutgeschriebenen Überweisungsbetrag ebenso verfügen können wie bei einer Überweisung auf das im Überweisungs-auftrag angegebene Konto. Die Berufung des [X.] auf eine weisungswidrige Durchführung des Auftrages sei auch treuwidrig, wenn derjenige das Geld erhalte, der es nach dem Willen des [X.] erhalten sollte.

Zur Abänderung des Überweisungsbetrages sei die [X.] ge-mäß § 665 BGB berechtigt gewesen, weil das Konto der [X.] nur be-grenzte Deckung aufgewiesen habe.
- 8 - Die Überweisung könne der [X.] auch dann zugerechnet werden, wenn die [X.] das Empfängerkonto zum Zweck der Verrechnung [X.] habe. Die [X.] habe ihre mit der Kontoauswechslung ver-folgten Absichten jedenfalls nicht offengelegt.

Ein Bereicherungsanspruch der [X.]n scheitere auch daran, daß die [X.] nicht bewiesen habe, daß dem Überweisungsempfän-ger die weisungswidrige Erledigung des Überweisungsauftrags bei der Gutschrift bekannt war. [X.] habe einen Geldeingang von seiten der [X.] erwartet und durch die Überweisung Deckung auf ihrem Konto [X.].

Der Überweisungsauftrag der [X.] sei auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig gewesen. Die etwaige Sittenwidrigkeit des [X.]-ses zwischen [X.] und [X.] wegen betrügerischen Zusammenwir-kens habe sich nicht auf das Deckungsverhältnis zwischen der [X.] und der [X.]n ausgewirkt.

Ein Recht der [X.], die Auszahlung zu verweigern, komme allenfalls in Betracht, wenn sie der Überweisungsbank die [X.] Deckung zurückgeben müsse. Dies sei hier aber nicht der Fall, weil ein wirksamer Überweisungsauftrag vorliege und ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den [X.] bestehe.

I[X.]

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. - 9 -

1. Die Klageforderung ist entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts nicht gemäß §§ 780, 781 BGB begründet. Die Gutschriften vom 7. und 8. Februar 2000 in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM sind zwar als Schuldversprechen bzw. -anerkenntnisse anzusehen. Die daraus resultierenden Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB sind aber kontokorrentgebunden und können nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. [X.]Z 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; Senat, Urteil vom 15. März 2005 - [X.] ZR 338/03, [X.], 894, 895). Das Kontokorrent-verhältnis ist zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] am 1. April 2000 beendet worden. Der damit [X.] gewordene Anspruch auf einen etwaigen Überschuß, den sogenann-ten kausalen Saldo ([X.]Z 70, 86, 93), wird aber mit der Klage nicht gel-tend gemacht.

2. Auch ein [X.] kommt, anders als das Berufungs-gericht meint, als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Den [X.] und dem Parteivortrag ist nicht zu ent-nehmen, daß die [X.] aufgrund eines entsprechenden Rechnungs-abschlusses ein [X.] in Höhe der Klageforderung [X.] hat. Das in dem Kontoauszug vom 8. Februar 2000 ausgewiesene Guthaben in Höhe der Klageforderung beruht nicht auf einer Saldierung im kontokorrentrechtlichen Sinn, sondern stellt lediglich einen Tagessal-do dar (vgl. [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 47 Rdn. 27).

- 10 - II[X.]

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesicht-punkt begründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 6. Mai 2003 - [X.] ZR 283/02, [X.], 2021, 2022 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 338/03, [X.], 894, 895) auf Auszahlung des in dem Kontoauszug vom 8. Februar 2000 ausgewiesenen Guthabens in Höhe der Klageforde-rung. Dieses Guthaben besteht nicht, weil die [X.] gegenüber den in das Kontokorrent eingestellten Ansprüchen gemäß §§ 780, 781 BGB in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM zu Recht die Einrede der un-gerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB) erhoben hat.

a) Die Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB sind, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, wirksam begründet worden. Die [X.] hat bei der Erteilung der Gutschriften weder auf den [X.] noch in sonstiger Weise einen Vorbehalt zum Ausdruck gebracht. Die Ansprüche sind nicht durch Aufrechnung erloschen. Die [X.] hat nicht gegenüber diesen Ansprüchen, sondern gegenüber der Forderung gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Auszahlung des Guthabens die Aufrechnung erklärt. Eine Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen gemäß §§ 780, 781 BGB wäre auch rechtlich nicht zulässig gewesen. Diese Ansprüche waren aufgrund ihrer Kontokorrentbindung einer selbständigen Erfüllung entzogen (vgl. Senat [X.]Z 117, 135, 141). - 11 - Deshalb konnte gegen sie nicht aufgerechnet werden [X.]/Canaris, HGB 4. Aufl. § 355 Rdn. 105).

b) Die [X.] kann als Überweisungsbank entgegen der [X.] des Berufungsgerichts die Schuldversprechen bzw. -aner-kenntnisse, die in den Gutschriften in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM liegen, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB kondizieren, weil sie ohne Rechtsgrund erfolgt sind.

[X.]) (1) Der [X.] vollzieht sich zwar in Fällen der Leistung kraft Anweisung, etwa aufgrund eines Überweisungsauftra-ges, grundsätzlich innerhalb des jeweiligen [X.], also zum einen zwischen dem [X.] und dem [X.]n und zum anderen zwischen dem [X.] und dem [X.] (st.Rspr., siehe [X.]Z 147, 269, 273 m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der [X.] hat einen unmittelbaren [X.] gegen den [X.], wenn eine wirksame Anwei-sung fehlt. Dies gilt nicht nur, wenn der [X.] das [X.] einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. hierzu [X.]Z 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis ([X.]Z 111, 382, 386 f.; Senat [X.]Z 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und Urteil vom 3. Februar 2004 - [X.] ZR 125/03, [X.], 671, 672, für [X.]Z 158, 1 vorgesehen). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich [X.] nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Der sogenannte Empfän-gerhorizont des [X.]s vermag die fehlende Zweckbe-stimmung des vermeintlich [X.] nicht zu ersetzen, wenn dieser nicht in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer der Zahlung [X.] 12 - sprechenden Anweisung hervorgerufen hat (Senat [X.]Z 147, 145, 151; 152, 307, 312 und Urteil vom 3. Februar 2004 - [X.] ZR 125/03, [X.], 671, 672, für [X.]Z 158, 1 vorgesehen).

(2) Im vorliegenden Fall hat die [X.] als Überweisungsbank einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Kläger erlangt, weil der [X.] die Zuwendung der Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB gegen die [X.], die [X.] durch die Gutschriften der Überwei-sungsbeträge in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM auf ihrem bei der [X.]n geführten Konto erlangt hat, nicht als Leistung zugerech-net werden kann. Die [X.] hat der [X.]n keinen Überweisungsauf-trag zugunsten des Kontos der [X.] bei der [X.]n erteilt und auch keinen dahingehenden Rechtsschein hervorgerufen. Der Auftrag der [X.] vom 4. Februar 2000, 27 Millionen DM auf das Konto der [X.]

bei dem [X.]

zu überweisen, ist keine ausreichende Zurechnungsgrundlage.

(a) Dies gilt zunächst für die Gutschrift vom 8. Februar 2000 in Höhe von 879.000 DM. Diese hat die [X.] nicht aufgrund des [X.]sauftrages der [X.] vom 4. Februar 2000, sondern aufgrund des von ihr selbst eigenmächtig erstellten Überweisungsauftrages vom 8. Februar 2000 vorgenommen. Mit der Gutschrift auf dem bei ihr geführ-ten Konto der [X.] hat sich die [X.] vorsätzlich über den erklär-ten Willen der [X.] als Überweisungsauftraggeberin hinweggesetzt. In der Absicht, sich eine ihr nicht zustehende Aufrechnungsmöglichkeit zu verschaffen, ist sie eigenmächtig und unberechtigt an die Stelle der Ü-berweisungsauftraggeberin getreten und hat einen anderen als den von dieser erteilten Überweisungsauftrag erstellt und ausgeführt. Dies - 13 - schließt es aus, die von der [X.]n am 8. Februar 2000 auf dem bei ihr geführten Konto der [X.] eigenmächtig vorgenommene Gutschrift der [X.] als Leistung zuzurechnen.

(b) Auch die Gutschrift vom 7. Februar 2000 in Höhe von 18.640.000 DM kann der [X.] nicht als Leistung zugerechnet werden. In dieser Gutschrift liegt nicht die irrtümlich weisungswidrige Erledigung des Überweisungsauftrages der [X.] vom 4. Februar 2000 (vgl. hierzu [X.], [X.], Sonderbeilage 4 S. 26 f.; [X.], in: [X.]/ Bunte/[X.], [X.]. § 50 Rdn. 6 und zur [X.]: [X.], Urteil vom 13. Mai 1997 - [X.], [X.], 1324, 1325), sondern die vorsätzliche Ausführung ei-ner anderen als der von der [X.] am 4. Februar 2000 in Auftrag gegebe-nen Überweisung. Die [X.] hat den schriftlichen Überweisungsauf-trag der [X.] verfälscht, indem sie den Namen und die Bankleitzahl der [X.], die Kontonummer des Empfängers sowie den [X.] eigenmächtig gestrichen und durch von ihr selbst bestimmte Angaben ersetzt hat. Dadurch hat sie einen neuen Überweisungsauftrag erstellt, der sich von dem Auftrag der [X.] grundlegend unterschied. Dies wird insbesondere daran deutlich, daß [X.]

durch die tatsäch-lich ausgeführte Überweisung nicht die Forderung gemäß §§ 780, 781 BGB gegen das [X.]

, die die [X.] ihr zu-wenden wollte, sondern statt dessen eine Forderung gegen die [X.] erlangt hat, die diese in der Absicht begründete, sich eine [X.] zu verschaffen. Die Auswechselung des Schuldners war wirtschaftlich von entscheidender Bedeutung, weil [X.] bzw. der Kläger über ein Guthaben bei dem [X.] ...

so-fort frei hätte verfügen können, während die [X.] den Überwei-- 14 - sungsauftrag des [X.] zugunsten seines [X.] bislang, anfangs wegen ihrer [X.], später im Hinblick auf den vom [X.] erhobenen Rückerstattungsan-spruch, nicht ausgeführt hat.

Anders als in den Fällen, die den Urteilen des [X.] vom 18. April 1985 ([X.], [X.], 826) und vom 5. Mai 1986 ([X.], [X.]Z 98, 24 ff.) zugrunde lagen, hat die [X.] die Ü-berweisung nicht im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer im Überwei-sungsvordruck enthaltenen [X.]: "oder ein anderes Konto des Empfängers" auf das bei ihr geführte Konto der [X.] ausgeführt. Sie hat vielmehr den Überweisungsauftrag, der die vom [X.] ([X.]Z 98, 24, 28) für unwirksam erklärte [X.] nicht ent-hielt, zur Herbeiführung einer Aufrechnungslage unbefugt abgeändert, indem sie die Kontonummer des Empfängers sowie den Namen und die Bankleitzahl seiner Bank strich und durch die Daten des bei ihr geführten Kontos ersetzte. Die anschließende Überweisung auf dieses Konto ent-spricht zwar dem von der [X.]n selbst durch die eigenmächtigen Veränderungen erstellten Überweisungsauftrag, nicht aber dem von der [X.] erteilten Auftrag. Deren Überweisungsauftrag vom 4. Februar 2000 zugunsten des Kontos der [X.] bei dem [X.]

ist keine ausreichende Grundlage, ihr die von ihr nicht in [X.] gegebene Überweisung auf ein Konto bei der [X.]n zuzurech-nen.

Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 6. Dezember (nicht: 12. Juni) 1994 ([X.] ZR 173/94, [X.]Z 128, 135, 136 = NJW 1995, 520). In dem dieser - 15 - Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Überweisungsbank die Überweisung nicht - wie hier - auf ein anderes als das im Überweisungs-auftrag angegebene Konto ausgeführt. Vielmehr hatte der Überwei-sungsauftraggeber in den Überweisungsauftrag ein anderes als das vom Überweisungsempfänger gewünschte Konto eingetragen. Daß die [X.] in diesem Fall als Leistung des [X.] an den Überweisungsempfänger angesehen worden ist (Senat [X.]Z 128, 135, 137), besagt nichts für die Beurteilung des vorliegenden Falles, in dem die Überweisung gerade nicht auf das vom Überweisungsauftragge-ber angegebene Konto erfolgt ist.

Hinzu kommt noch, daß die [X.] auf dem Überweisungsträger auch den Überweisungsbetrag geändert und nur einen Teilbetrag über-wiesen hat. Ein Kreditinstitut kann zwar bei unzureichender Deckung zur Teilausführung eines Überweisungsauftrages verpflichtet sein, wenn dies dem erkennbaren Willen und Interesse des Auftraggebers entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 1959 - [X.]/58, [X.], 1002, 1003). Dafür fehlten aber im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte. Au-ßerdem bestand nach der Unterrichtung der [X.] über die ungenügende Deckung durch das Schreiben der [X.]n vom 7. Februar 2000 [X.], die weitere Entschließung der [X.] abzuwarten (§ 665 Satz 2 BGB).

bb) [X.] hat die Ansprüche aus den Schuldversprechen bzw. -anerkenntnissen der [X.]n gemäß §§ 780, 781 BGB ohne Rechts-grund erlangt. Ein solcher kann sich nicht aus dem Rechtsverhältnis zwi-schen [X.] und [X.] ergeben, weil die Zuwendung der Ansprüche, wie dargelegt, der [X.] nicht als Leistung zugerechnet werden kann. - 16 -

Auch aufgrund des [X.] mit der [X.]n hatte [X.] keinen Anspruch gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB auf Gutschrift der [X.], weil die [X.] durch die Belastungsbuchungen auf dem Konto der [X.] keine Deckung erlangt hat. Da die [X.] [X.] nicht den von [X.] am 4. Februar 2000 erteilten, sondern [X.], eigenmächtig von ihr selbst erstellte [X.] hat, steht ihr ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB gegen [X.] nicht zu. Die [X.] ist daher verpflichtet, die Belastungs-buchungen, die als Realakte zu qualifizieren sind, rückgängig zu ma-chen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgängigmachung der [X.] verstößt entgegen der Auffassung des [X.] nicht gegen [X.] und Glauben (§ 242 BGB). Dies ist nur dann der Fall, wenn eine weisungswidrige Erledigung eines Überweisungsauftrages das Inte-resse des [X.] nicht verletzt (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1991 - [X.] ZR 207/90, [X.], 1912, 1913; OLG Hamm [X.], 1065, 1066; [X.] [X.], 2003, 2005). So liegt es hier nicht. Die [X.] hat nicht den von [X.] erteilten Überweisungsauftrag weisungswidrig, sondern andere Überweisungsaufträge, die sie eigen-mächtig selbst erstellt hatte, ausgeführt. Dadurch hat sie das Interesse der [X.] verletzt. Diese wollte [X.] , wie dargelegt, ein Guthaben bei dem [X.] zuwenden, über das [X.] so-fort frei hätte verfügen können. Anstelle dieses frei verfügbaren Gutha-bens hat [X.] aufgrund des eigenmächtigen Verhaltens der [X.]n Ansprüche gegen die [X.] erlangt, über die diese bislang keine Verfügungen zugelassen hat.
- 17 - cc) Der Bereicherungsanspruch der [X.]n als Überweisungs-bank ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist auf [X.] nicht anwendbar ([X.], Urteile vom 20. März 1986 - [X.], [X.], 1324, 1325 und vom 31. Mai 1994 - [X.], [X.], 1420, 1421 f.). Um eine solche handelt es sich hier, weil die [X.] als Überweisungsbank keine eigene Leistung an [X.]

erbringen wollte.

2. Dem Kläger steht gegen die [X.] kein Anspruch gemäß § 826 BGB zu. Die [X.] hat [X.] dadurch, daß sie den [X.] nicht an das im Überweisungsauftrag der [X.] angegebene [X.] weiterleitete, nicht sittenwidrig ge-schädigt. [X.] , die in betrügerischem Zusammenwirken mit [X.] Leasinggesellschaften in großem Umfang geschädigt hat, hatte keinen Anspruch gegen [X.] auf den angewiesenen Betrag von 27 Millionen DM, da das [X.] nach dem Sachvortrag der [X.] wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen ist (§ 138 Abs. 1 BGB).

Die [X.] hatte auch nicht den Vorsatz, [X.]

zu schädigen. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß die [X.] davon aus-ging, [X.] könne ihrem Konto beim [X.] gutgeschriebene Beträge endgültig behalten und müsse sie nicht an [X.] herausgeben.

- 18 - [X.]

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage ab-weisen.

[X.] [X.] Joeres

Wassermann

[X.]

Meta

XI ZR 152/04

21.06.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. XI ZR 152/04 (REWIS RS 2005, 3004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3004

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.