Bundessozialgericht, Urteil vom 31.03.2015, Az. B 12 R 1/13 R

12. Senat | REWIS RS 2015, 13147

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare geleistete Vergütungen - Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes


Leitsatz

Zusätzliche Vergütungen, die Rechtsreferendaren von einer die Stationsausbildung durchführenden Rechtsanwaltskanzlei freiwillig und ohne Rechtsgrund gezahlt werden, sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes, wenn ihnen keine hiervon abgrenzbare Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in der Kanzlei zugrunde liegt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 19 829,34 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und zur [X.] Pflegeversicherung ([X.]) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Zahlungen abzuführen hat, die Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen (im Folgenden: Referendare) neben der von ihr gezahlten [X.] von der Ausbildungsstelle erhielten, der sie zugewiesen waren.

2

Im streitigen [X.]raum führte die klagende Freie und Hansestadt Hamburg den Vorbereitungsdienst für Absolventinnen und Absolventen der [X.] in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis - nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf - durch (§ 28 Abs 1 S 1, § 28a [X.] <[X.]> idF des [X.], HmbGVBl 2002, 122; ab [X.] § 36 Abs 1 S 1, § 37 [X.] Juristenausbildungsgesetz <[X.]> vom 11.6.2003, HmbGVBl 2003, 156). Die Referendare erhielten eine [X.] von 850 Euro monatlich (§ 28a Abs 2 [X.] bzw § 37 Abs 2 [X.] iVm § 1 Abs 1 S 1 Verordnung über die [X.] für Rechtsreferendare vom [X.], HmbGVBl 2002, 216), auf die der 500 Euro übersteigende Teil eines Entgelts, das ein Referendar im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite oder für andere Tätigkeiten erhielt, zur Hälfte angerechnet wurde (§ 3 RRefUBV HA). Die Klägerin führte für die Referendare nach der [X.] bemessene Beiträge zur [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung an die jeweiligen Einzugsstellen ab. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) wurden nicht abgeführt, da den Referendaren nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährt wurde (§ 28a Abs 3 [X.], § 37 Abs 2 S 4 [X.]).

3

Im [X.] an Betriebsprüfungen bei der Beigeladenen zu 1. - einer großen Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät - und bei der Klägerin forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von der Klägerin für die [X.] 16.3.2003 bis [X.] den Beigeladenen zu 2. bis 25. sowie 47. bis 49. jeweils individuell zugeordnete Beiträge in Höhe von insgesamt 19 829,34 Euro zur [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zusätzliche Vergütungen, die die Beigeladene zu 1. den ihr von der Klägerin zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zugewiesenen Referendaren gewährt habe, seien beitragspflichtiges Entgelt, für das die Klägerin Beiträge zu entrichten habe. Es liege ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, das im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zur Klägerin bestehe (Bescheid vom 6.2.2007).

4

Die hiergegen erhobene Klage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 18.11.2009). Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die beigeladenen Referendare seien im streitigen [X.]raum bei der Klägerin in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gegen Entgelt beschäftigt gewesen, weshalb Versicherungspflicht in der [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. [X.] Entgelt seien auch die im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei der Klägerin von der Beigeladenen zu 1. ohne Rechtsgrund erbrachten zusätzlichen Vergütungen, die - wie die [X.] - aus einem einheitlichen Ausbildungsverhältnis erzielt wurden. Die zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis in der Rechtsprechung des B[X.] entwickelten Grundsätze seien bereits in den Urteilen vom 31.5.1978 (B[X.]E 46, 241 = [X.] 2200 § 1229 [X.]; B[X.] [X.] 2200 § 1229 [X.]; B[X.] Urteil vom 31.5.1978 - 12 RK 49/76 - [X.] 1978, 1418) auch auf Rechtsreferendare in der Stationsausbildung angewandt worden. Auf diese Grundsätze sei auch dann abzustellen, wenn die Ausbildung der Referendare - anders als in den vom B[X.] entschiedenen Fällen - nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolge. Die zusätzlichen Vergütungen hätten die Referendare nur erzielen können, weil sie der Beigeladenen zu 1. durch die Klägerin zur Ausbildung zugewiesen worden seien. Die Tätigkeit sei zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich in die Ausbildungstätigkeit eingebunden und im Verhältnis zu der im Wesentlichen zu Ausbildungszwecken ausgeübten Beschäftigung nebensächlich gewesen. Sie habe überdies nur unter Nutzung der Kenntnisse und Fähigkeiten durchgeführt werden können, die die Ausbildung den Referendaren zusätzlich zu den bis zur [X.] gewonnenen theoretischen Rechtskenntnissen vermittelt habe. Die Zahlungen hätten deshalb in engem Zusammenhang mit der Ausbildungsbeschäftigung gestanden, ohne dass Anhaltspunkte für ein hiervon abtrennbares Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hätten; dafür spreche auch nicht die Abhängigkeit ihrer Höhe von der Zahl der [X.]. Die Klägerin sei alleinige Arbeitgeberin der Referendare gewesen und daher verpflichtet, die Beiträge auch auf die von der Beigeladenen zu 1. erbrachten zusätzlichen Vergütungen abzuführen. Die Höhe der geforderten Beiträge sei nicht zu beanstanden (Urteil vom 28.11.2012).

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 249 Abs 1 [X.]B V, § 58 Abs 1 [X.]B XI und § 346 Abs 1 [X.]B III. Sie sei nicht Arbeitgeberin der in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1. ausgeübten Tätigkeiten, deren wirtschaftlicher Ertrag der Beigeladenen zu 1. zugute gekommen sei. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des B[X.] zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis (B[X.]E 20, 6 = [X.] Nr 41 zu § 165 RVO ; B[X.] [X.] 3-2400 § 14 [X.] ; B[X.] [X.] 3-2400 § 14 [X.] ; B[X.] [X.] 4-2400 § 14 [X.] ), da es vorliegend nicht um Aufwandsentschädigungen oder Provisionen, sondern um Arbeitsentgelt gehe, welches ein Dritter auf Basis der Vereinbarung über bestimmte Anwesenheitszeiten gezahlt und auch im eigenen Namen versteuert habe. Der Schutzzweck der Sozialversicherung erfordere, dass auch die Sozialversicherungsbeiträge von der Beigeladenen zu 1. abzuführen seien, die nicht als Zahlstelle im Auftrag der Klägerin, sondern auf Basis einer Absprache mit den Beigeladenen zu 2. bis 25. sowie 47. bis 49. agiere, wonach diese sich verpflichtet hätten, über den notwendigen Teil der Ausbildung hinaus Leistungen zu erbringen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 28. November 2012 und des [X.] vom 18. November 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2007 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

9

Die Beigeladenen zu 1. und 46. verteidigen das angefochtene Urteil ohne Anträge zu stellen. Die Beigeladene zu 1. weist insbesondere darauf hin, dass das L[X.] entgegen der Revisionsbegründung keine Absprache festgestellt habe, wonach sich die beigeladenen Referendare zu über die Ausbildung hinausgehenden Leistungen verpflichtet hätten. Zudem sei allein die Klägerin befugt, Sanktionen zu ergreifen, falls Referendare zB nicht in der Station erschienen.

Die weiteren Beigeladenen habe weder Anträge gestellt noch Stellungnahmen abgegeben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet.

Das [X.] hat zu Recht das die [X.]lage abweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt, weil der streitige Bescheid der Beklagten vom [X.] nicht rechtswidrig ist. Der beklagte Rentenversicherungsträger ist berechtigt, von der klagenden [X.] für in der [X.] 16.3.2003 bis [X.] durch die zu 1. beigeladene ausbildende Rechtsanwaltskanzlei den zu 2. bis 25. sowie 47. bis 49. beigeladenen Referendaren gewährte zusätzliche Vergütungen weitere Beiträge in Höhe von insgesamt 19 829,34 Euro zur [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu fordern.

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der Abtrennung des Streits über die auf einen weiteren beigeladenen Referendar bezogene Beitragsforderung durch das SG der Bescheid der Beklagten vom [X.] nur noch insoweit, als hierin weitere Beiträge zur [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Beigeladenen zu 2. bis 25. sowie 47. bis 49. gefordert werden, nicht aber geht es um Beiträge zur [X.]. Die vorliegend von einem Land unmittelbar gegen diesen Bescheid erhobene [X.]lage ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 78 Abs 1 [X.] Nr 3 [X.]).

2. Die - für den Erlass des angefochtenen Bescheides gemäß § 28p Abs 1 S 5 [X.] IV sachlich zuständige - Beklagte ist berechtigt, von der [X.]lägerin weitere Gesamtsozialversicherungsbeiträge wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 2. bis 25. sowie 47. bis 49. in der [X.] 16.3.2003 bis [X.] zu fordern. Als deren alleinige Arbeitgeberin war die [X.]lägerin zur Zahlung der Beiträge für die genannten Beigeladenen verpflichtet (hierzu a). Bei der Bemessung dieser Beiträge waren auch die zusätzlichen Vergütungen zu berücksichtigen, die die Beigeladene zu 1. den genannten, ihr im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zur Ausbildung zugewiesenen Referendaren gewährte (hierzu b). Gegen die Berechnung der geforderten Beiträge bestehen keine Einwände (hierzu c).

a) Grundlage für die [X.] der [X.]lägerin ist - in den jeweils in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen - § 28e Abs 1 S 1 Alt 1 iVm § 28d S 1 und [X.] sowie mit den in den einzelnen Teilen des [X.] enthaltenen speziellen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht, die grundsätzlich an das Bestehen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 [X.] IV (hier anzuwenden idF des [X.], [X.], 2) anknüpfen (vgl § 2 Abs 2 [X.] [X.] IV; für die [X.]: § 5 Abs 1 [X.], § 226 Abs 1 S 1 [X.], § 249 [X.] V; für die [X.] § 20 Abs 1 [X.] [X.], § 58 Abs 1 S 1 [X.] XI; für das Recht der Arbeitsförderung: § 25 Abs 1 S 1, § 342, § 346 Abs 1 S 1 [X.] III). Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher [X.]enntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs 2 [X.] IV), wozu auch die Berufsausbildung in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes rechnet ([X.], 130, 132 ff = [X.] 2200 § 1232 [X.] f).

aa) Zu Recht hat das [X.] angenommen, dass die Ausbildung der beigeladenen Referendare im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (§ 28 Abs 1 S 1, § 28a [X.]; ab [X.] § 36 Abs 1 S 1, § 37 [X.]) zur [X.]lägerin als Beschäftigung iS von § 7 Abs 1, Abs 2 [X.] IV zu qualifizieren ist. So hat die Rechtsprechung des [X.] der Angestellten bestimmte Praktika für Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Form öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse wiederholt als Beschäftigungszeiten zur Ausbildung betrachtet (vgl zB [X.], 130, 133 f = [X.] 2200 § 1232 [X.] ff), jedenfalls sofern sie - was vorliegend nicht in Frage steht - nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach ihrer Dauer von den Ausbildungsabschnitten des Studiums an der [X.] abgrenzbar waren (vgl insbesondere [X.], 211, 213 f = [X.] 3-2940 § 2 [X.] S 3 f; BSG [X.] 3-2940 § 2 [X.] f mwN; zu den bezüglich dieses Ausbildungsmodells bestehenden Besonderheiten des Arbeitsförderungsrechts vgl [X.], 281 = [X.] 4100 § 134 [X.]; BSG Urteil vom 24.9.1992 - 7 [X.] - Die Beiträge 1993, 320). Ebenso hat das BSG die Referendarausbildung in einem Beamtenverhältnis grundsätzlich als "Beschäftigung" angesehen, auch wenn diese wegen des Beamtenstatus nach den jeweils einschlägigen Regelungen der einzelnen Teile des [X.] versicherungsfrei ist (vgl [X.], 241 = [X.] 2200 § 1229 [X.]; BSG Urteil vom 31.5.1978 - 12 R[X.] 49/76 - [X.] 1978, 1418). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken.

bb) Ebenfalls zutreffend hat das [X.] auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen angenommen, dass die [X.]lägerin auch während der Zuweisung der beigeladenen Referendare an die Beigeladene zu 1. deren alleinige Arbeitgeberin iS von § 28e Abs 1 S 1 Alt 1 und § 28d S 1 [X.] IV war.

Als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer - der Beschäftigte - in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Nach § 7 Abs 1 S 1 [X.] IV ist Beschäftigung die "nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". "Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" (§ 7 Abs 1 [X.]). Eine - nicht auf Arbeitsverhältnisse in einem engen arbeitsrechtlichen Sinne beschränkte - Beschäftigung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Beschäftigte von seinem "Arbeitgeber" persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem [X.], Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Ob jemand im Verhältnis zu einem anderen (= dem Arbeitgeber) abhängig beschäftigt ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung (stRspr, vgl zB BSG [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]4 mwN; BSG [X.] 3-2400 § 7 [X.]9 S 69 f, [X.]3 S 31 f und [X.], jeweils mwN; [X.], 34, 36 = [X.] 3-2940 § 2 [X.]; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 7 [X.] IV: [X.] [X.] 3-2400 § 7 [X.]1). Arbeitgeber ist bei alledem mithin stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl BSG [X.] 4-2400 § 28e Nr 4 Rd[X.]7 f unter Hinweis auf [X.] 18, 190, 196 f = [X.] [X.] zu § 245 RVO und BSG [X.] [X.] zu § 380 RVO mwN; aus der Literatur vgl zB [X.] in jurisP[X.]-[X.] IV, 2. Aufl 2011, § 28e RdNr 35 ff). Für den Fall, dass mehrere Rechtssubjekte als Arbeitgeber eines Beschäftigten in Betracht kommen, enthält das Sozialversicherungsrecht zT - vorliegend allerdings nicht einschlägige - Sonderregelungen, etwa für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (vgl näher § 28e Abs 2 bis Abs 3a [X.] IV).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das BSG bereits im Rahmen der Rechtsprechung zur einstufigen Juristenausbildung keinen Zweifel daran gehabt, dass Rechtspraktikanten bzw Referendare auch während der [X.]en in einem Ausbildungsverhältnis zu dem ausbildenden Bundesland standen, in denen die praktische Ausbildung nicht bei Gerichten oder Behörden dieses Landes, sondern bei anderen Personen oder Stellen erfolgte. Dabei war entscheidend, dass auch während dieser [X.]en das "Rechtspraktikantenverhältnis" zu dem betreffenden Land einschließlich der Zahlung des [X.] fortbestand und der "Dienstherr" der auszubildenden Person oder Stelle lediglich das Weisungsrecht für die von dem Rechtspraktikanten im Einzelnen zu erfüllenden Aufgaben überlassen hatte (BSG [X.] 3-2940 § 2 [X.]; vgl auch [X.], 130, 135 f = [X.] 2200 § 1232 [X.]; [X.], 211, 213 f = [X.] 3-2940 § 2 [X.] S 3 f).

Gleiches ist nach den nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (vgl § 163 [X.]) Feststellungen des [X.] - insbesondere zum nicht revisiblen Inhalt des einschlägigen Landesrechts - bei der vorliegend zu beurteilenden Ausbildung der beigeladenen Referendare bei der Beigeladenen zu 1. der Fall: Danach bestimmte allein die [X.]lägerin - durch die Präsidentin oder den Präsidenten des [X.] (vgl §§ 28 ff [X.], insbesondere §§ 30, 36 [X.], bzw §§ 36 ff [X.], insbesondere §§ 39, 40, 44 [X.]) - auch durch Zuweisungen zu den Stationen den Ausbildungsgang der Referendare. Allein die [X.]lägerin ist damit weisungsberechtigt sowie zur Sanktionierung von Dienstvergehen der Referendare berechtigt. Zugleich ist allein sie zur Zahlung der Unterhaltsbeihilfe über die gesamte [X.] des Referendariats - also auch während der Ausbildung außerhalb von Einrichtungen des öffentlichen Dienstes - verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt nach den Feststellungen des [X.] zum Landesrecht der [X.] grundsätzlich unberührt, wenn ein Referendar ein Entgelt im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite oder ein Entgelt für andere Tätigkeiten erhält, das auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet wird (§ 28a Abs 2 [X.] [X.], § 37 Abs 2 [X.] [X.] iVm § 3 RRefUBV HA). Die Durchführung von Arbeitsgemeinschaften, die Urlaubsgewährung, die Bezügefortzahlung im [X.]rankheitsfall sowie die Entscheidung über den Abbruch einer Station mit neuer Zuweisung liegen allein in der Hand des ausbildenden Landes, also der [X.]lägerin. Demgegenüber wird an die Ausbilder in den Stationen lediglich das Weisungsrecht bezüglich der täglichen Arbeit vor Ort delegiert und der Stationsausbilder zu Beurteilungen in Form von [X.] verpflichtet.

cc) Anders als mit der Revision geltend gemacht, hatte die Beigeladene zu 1. gegenüber den beigeladenen Referendaren keine (weitere) Arbeitgeberstellung neben der [X.]lägerin inne. Aufgrund der Zuweisung der Referendare an die Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer Ausbildung entstand kein für die Arbeitgeberstellung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (vgl oben unter bb) konstitutives persönliches Abhängigkeitsverhältnis. Dies ergibt sich schon aus den vorstehend genannten bindenden Feststellungen des [X.] zur landesrechtlichen Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes nach der [X.] bzw dem [X.].

Ein die Arbeitgeberstellung der Beigeladenen zu 1. begründendes Abhängigkeitsverhältnis bestand auch nicht aus anderem Grunde. Insbesondere existierten im Zusammenhang mit den zusätzlichen Vergütungen keine mündlichen Absprachen zwischen der Beigeladenen zu 1. und den ihr zugewiesenen Referendaren, "wonach diese sich verpflichteten, über den notwendigen Teil der Ausbildung hinaus Leistungen zu erbringen". Dieser in der Revisionsbegründung enthaltene Tatsachenvortrag der [X.]lägerin ist nach den auch insoweit nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl allgemein [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 163 RdNr 5a mwN) und damit für den Senat bindenden (§ 163 [X.]) Tatsachenfeststellungen des [X.] unzutreffend. Wie das Berufungsgericht nämlich festgestellt hat, erfolgte die Beschäftigung ausschließlich im Rahmen der Ausbildung. Anhaltspunkte für die Existenz besonderer Vereinbarungen über eine darüber hinausgehende bezahlte Nebentätigkeit hat das [X.] ausdrücklich nicht feststellen können. Zwar sind die von der Beigeladenen zu 1. gewährten zusätzlichen Zahlungen der Höhe nach von der Anzahl der Anwesenheitstage abhängig gewesen, jedoch wurden die Zahlungen nach den Feststellungen des [X.] freiwillig und ohne Rechtsgrund erbracht. Deshalb bestand zwischen der Beigeladenen zu 1. und den ihr zugewiesenen Referendaren weder ein Arbeitsverhältnis (zum Arbeitnehmerbegriff vgl zB [X.] Urteil vom [X.] - 5 AZR 31/08 - EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff [X.]5, Juris Rd[X.]9 mwN) noch eine andere Form der Beschäftigung; die Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. ging - wie das [X.] ebenfalls beanstandungsfrei festgestellt hat - nicht über das Maß hinaus, welches die Ausbildung der von der [X.]lägerin im Rahmen des mit ihr bestehenden öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (Vorbereitungsdienst) der Beigeladenen zu 1. zugewiesenen Referendare erforderte. Vor diesem Hintergrund kann eine neben dem "öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis" zum klagenden Land bestehende, auf einer gesonderten Vereinbarung beruhende, von Zwecken dieser Ausbildung freie und deshalb vom "Ausbildungsverhältnis" abgrenzbare (vgl hierzu [X.], 241 = [X.] 2200 § 1229 [X.]; BSG [X.] 2200 § 1229 [X.] ; BSG Urteil vom 31.5.1978 - 12 R[X.] 49/76 - [X.] 1978, 1418 ) Beschäftigung der beigeladenen Referendare durch die Beigeladene zu 1. nicht angenommen werden.

b) Als alleinige Arbeitgeberin war nur die [X.]lägerin zur Zahlung der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid nach § 28p Abs 1 S 5 [X.] IV festgestellten, jeweils als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlenden Beiträge für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 2. bis 25. sowie 47. bis 49. verpflichtet. Bei der Beitragsbemessung waren auch die zusätzlichen Vergütungen zu berücksichtigen, die die Beigeladene zu 1. den ihr im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zur Ausbildung zugewiesenen Referendaren gewährte.

Die Bemessungsgrundlage der Beiträge in [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bildet vor allem das Arbeitsentgelt (vgl § 226 Abs 1 S 1 [X.] [X.] V, § 57 Abs 1 S 1 [X.] XI iVm § 226 Abs 1 S 1 [X.] [X.] V, § 342 [X.] III in den jeweils in den streitigen Jahren 2003 bis 2005 geltenden Fassungen). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 S 1 [X.] IV in seiner bis heute unveränderten Fassung alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hierzu gehören auch Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer nach § 7 Abs 2 [X.] IV als Beschäftigung geltenden Ausbildung, selbst wenn diese ohne rechtliche Verpflichtung sowie unter dem Vorbehalt vorhandener Haushaltsmittel und deren Verwendung nach Bedürftigkeit gewährt werden (BSG [X.] 3-2940 § 2 Nr 3 [X.]1). Im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt sein können auch Zahlungen, die nicht durch den Arbeitgeber selbst, sondern durch Dritte erfolgen (vgl schon BSG [X.] 2100 § 14 [X.]9 S 18 f unter Hinweis auf die Vorgängerregelung in § 160 Abs 1 RVO sowie die Begründung des [X.] zum [X.] IV - BT-Drucks 7/4122 [X.] zu § 14: "Als Einnahmen im Sinne der Vorschrift gelten wie im Steuerrecht alle Güter, die in Geld oder Geldwert bestehen. Dazu zählen grundsätzlich alle Sachbezüge sowie alle einmaligen oder regelmäßig wiederkehrenden Zuwendungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers selbst, z.B. Gewinnanteile oder Gratifikationen, oder um Zuwendungen von Dritten, z.B. in Form von Trinkgeldern, handelt. § 14 löst insbesondere den § 160 RVO ... ab."; zu Zuwendungen Dritter siehe auch [X.] in jurisP[X.]-[X.] IV, 2. Aufl 2011, § 14 [X.] IV Rd[X.]0; [X.]nospe in [X.]/[X.], [X.] IV, [X.] § 14 RdNr 39, Stand Einzelkommentierung Mai 2013; jeweils mwN). Zugleich kommt es - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 14 Abs 1 S 1 [X.] IV ergibt - auch nicht darauf an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt bestand. Freiwillige und "überobligatorische Zahlungen", auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, sind Arbeitsentgelt, wenn sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließen ([X.] 93, 119 = [X.] 4-2400 § 22 [X.], Rd[X.]9; BSG [X.] 3-2400 § 14 [X.]4 S 63).

Die zusätzlichen Vergütungen, die die Beigeladene zu 1. den ihr zugewiesenen Referendaren gewährte, wurden von diesen im vorgenannten Sinne im Zusammenhang mit der Beschäftigung - hier dem juristischen Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur [X.]lägerin - erzielt. Zwar erfolgte die Zahlung nicht unmittelbar aufgrund des Ausbildungsverhältnisses der Referendare zur [X.]lägerin. Jedoch konnten die Referendare diese Einnahmen nur deswegen erzielen, weil sie im Rahmen des Vorbereitungsdienstes der Beigeladenen zu 1. zur Ausbildung zugewiesen waren. Zugleich bestand wegen der Abhängigkeit der Höhe der Einnahmen (nur) von der Zahl der Anwesenheitstage bei der die Stationsausbildung durchführenden Beigeladenen zu 1. ein enger Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Rahmen des Vorbereitungsdienstes. Auf die vom [X.] erörterte Frage des Vorliegens einer sog "einheitlichen Beschäftigung" (zum Begriff vgl zuletzt BSG [X.] 4-2400 § 14 [X.]6 Rd[X.]6 f mwN) kommt es für die Zurechnung der zusätzlichen Vergütungen zum Arbeitsentgelt des Ausbildungsverhältnisses nicht an. Hierfür fehlt es - wie vom [X.] insoweit zutreffend herausgearbeitet - schon an einer neben der eigentlichen Beschäftigung ausgeübten, von dieser abgrenzbaren Tätigkeit.

Entgegen dem [X.] fehlt der den [X.] begründende Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst auch nicht deshalb, weil die [X.]lägerin keinen Einfluss auf das Ob und die Höhe solcher zusätzlichen Vergütungen hatte. Insoweit stellt sich die Situation ähnlich dar wie bei anlässlich einer Arbeitsleistung freiwillig und zusätzlich zu dem Betrag, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, gegebenen Trinkgeldern Dritter. Diese Zuwendungen sollten nach der bereits zitierten Begründung des [X.] des [X.] IV ausdrücklich vom [X.] erfasst sein (vgl BT-Drucks 7/4122 [X.] zu § 14) und sind erst seit 1.1.2002 nach § 1 Arbeitsentgeltverordnung (idF der Verordnung vom 12.12.1989, [X.]) iVm § 3 [X.] Einkommensteuergesetz (idF des [X.] von [X.] vom [X.], [X.]) spezialgesetzlich in vollem Umfang aus dem [X.] ausgenommen worden.

Dem Zusammenhang der zusätzlichen Vergütungen zum Vorbereitungsdienst steht auch der von der [X.]lägerin hervorgehobene Umstand, dass die Beigeladene zu 1. hierauf Einkommensteuer abgeführt hat, nicht entgegen. Welche subjektiven Vorstellungen sich die Beigeladene zu 1. über ihre (vermeintlichen) steuerrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit den Vergütungen machte, ist für die Beurteilung des [X.]s am Maßstab des § 14 Abs 1 S 1 [X.] IV ohne Bedeutung.

c) Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Berechnung der von der Beklagten gegenüber der [X.]lägerin geltend gemachten Beitragsforderung bestehen nicht; auch [X.]lägerin und Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass die Höhe der Beitragsforderung nicht im Streit sei.

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 1 und Abs 3 VwGO.

5. Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 G[X.]G in Höhe des Betrages festzusetzen, der nach den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des [X.] dem im Revisionsverfahren noch streitigen Teil der Beitragsnachforderung entspricht.

Meta

B 12 R 1/13 R

31.03.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hamburg, 18. November 2009, Az: S 10 R 326/07, Urteil

§ 7 Abs 1 SGB 4 vom 20.12.1999, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 28d S 1 SGB 4, § 28e Abs 1 S 1 SGB 4, § 36 JAG HA, §§ 36ff JAG HA

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 31.03.2015, Az. B 12 R 1/13 R (REWIS RS 2015, 13147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13147

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Berücksichtigung der nach Ablegung der Laufbahnprüfung bis zum jeweiligen Monatsende weitergezahlten Anwärterbezüge bei der Berechnung …


B 12 KR 11/17 R (Bundessozialgericht)

Feststellung von Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - wechselseitiger Ausschluss zwischen Betriebsprüfungs- und Statusfeststellungsanfrageverfahren nach Kriterium der …


B 12 KR 20/14 R (Bundessozialgericht)

(Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur Leistungserbringung - Tätigkeit in fremder, zur Leistungserbringung nach …


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