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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur Leistungserbringung - Tätigkeit in fremder, zur Leistungserbringung nach § 124 SGB 5 zugelassener Praxis - Zulassungserfordernis für Heilmittelerbringer - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit)
Das Zulassungserfordernis für Heilmittelerbringer der gesetzlichen Krankenversicherung bedingt nicht, dass die für diese tätigen Personen sozialversicherungsrechtlich stets den Status als Beschäftigte innehaben.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2014 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit das [X.] den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2009 hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen von 6656,50 Euro aufgehoben hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 27 262,63 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]), gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]), zur [X.] Pflegeversicherung ([X.]) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Praxis für Physiotherapie betreibt. Ihre ca 470 qm große Praxis bestand ua aus acht Behandlungsräumen. Sie verfügt über eine Krankenkassenzulassung als Heilmittelerbringerin und beschäftigte drei Vollzeitkräfte je 38,75 Stunden pro Woche sowie zwei Teilzeitkräfte je 20 Stunden pro Woche. Zudem waren zwei Mitarbeiter an der Anmeldung beschäftigt. Die Beigeladene zu 1. ist ausgebildete Krankengymnastin und Physiotherapeutin. Sie ist seit 2001 als Krankengymnastin tätig und besaß im vorliegend maßgebenden Zeitraum von 2004 bis 2007 keine eigene Krankenkassenzulassung. Sie verfügte weder über eigene Geschäfts- und Behandlungsräume noch beschäftigte sie Arbeitnehmer. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1., die überwiegend in Form von Hausbesuchen bei Patienten erfolgte, wurde in der Weise vergütet, dass die Klägerin aufgrund ihrer Zulassung die Abrechnung der von der Beigeladenen zu 1. an Patienten erbrachten Leistungen gegenüber der Krankenkasse übernahm und von der Krankenkassenvergütung einen prozentualen Abschlag einbehielt. Die Beigeladene zu 1. war freiwillig versichertes Mitglied der zu 2. beigeladenen Krankenkasse und entrichtete Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung. Neben der Tätigkeit bei der Klägerin war die Beigeladene zu 1. für ein Therapiezentrum tätig.
Die beklagte [X.] Braunschweig-Hannover führte im August 2008 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung hinsichtlich des [X.] bis 31.12.2007 durch. Nach Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte von dieser wegen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. ua Beiträge zur [X.], [X.], [X.], und nach dem Recht der Arbeitsförderung in Höhe von 27 262,63 Euro (inklusive Säumniszuschläge in Höhe von 6656,50 Euro) nach (Bescheid vom [X.]). Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11.5.2009).
Das [X.] hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin und Krankengymnastin seit 1.1.2004 nicht in einer abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin gestanden habe (Urteil vom 2.5.2012). Das L[X.] hat unter Abänderung des [X.]-Urteils sowie der Bescheide die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit die Erhebung von [X.] in Höhe von 6656,50 Euro betrifft; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar lägen zahlreiche Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit vor. Es überwögen aber die typusbildenden Merkmale, die für eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sprächen. Dies seien insbesondere die rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses, die Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in den Betrieb der Klägerin, die ihr fehlende eigene Betriebsstätte und das ihr fehlende Unternehmerrisiko. Besonders sei zu berücksichtigen, dass die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. durch die zwingenden Vorgaben des Leistungserbringerrechts des [X.]B V (§ 124 Abs 1, § 125 Abs 4 [X.]B V) definiert sei. Es weise der Klägerin als einem zugelassenen Leistungserbringer nach dem Recht der [X.] die Verantwortung für die von ihr abgerechneten Leistungen zu. Die rechtlichen Bindungen, die nach dem Zulassungsrecht zu beachten seien, könnten ein Indiz dafür sein, wie die Beziehungen zu den in der Praxis tätigen Mitarbeitern zu regeln seien (Hinweis ua auf B[X.] [X.] 2200 § 165 [X.]). Unter Anwendung dieser Maßstäbe sei vorliegend anzunehmen, dass der Klägerin eine entscheidende Weisungs- und Entscheidungsbefugnis zugekommen und die Beigeladene zu 1. in die von der Klägerin vorgegebene [X.] eingegliedert gewesen sei. Zu Unrecht habe die Beklagte allerdings Säumniszuschläge erhoben. Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass sie von ihrer Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen mit Blick auf Rechtsprechung des B[X.] ([X.] 2200 § 165 [X.]), nach der eine Krankengymnastin freie Mitarbeiterin gewesen sei, unverschuldet keine Kenntnis gehabt habe (Urteil vom 24.9.2014).
Dagegen wenden sich die Klägerin mit ihrer Revision und die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision.
Die Klägerin rügt eine Verletzung von § 7 Abs 1 S 1 [X.]B IV. Zu Unrecht habe das L[X.] Beschäftigung bejaht. Die Beigeladene zu 1. habe im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit für sie die gleiche Stellung wie ein Subunternehmer im werkvertraglichen Bereich gehabt. Die Leistungen der Beigeladenen zu 1. seien ausschließlich von ihr vergütet worden. Zwar treffe sie (die Klägerin) nach außen hin die Haftung und Verantwortung für die von der Beigeladenen zu 1. erbrachten Leistungen und sie müsse sicherstellen, dass die Leistungen der Beigeladenen zu 1. den Anforderungen des Zulassungsrechts entsprächen. Dies habe aber im Rahmen von vertraglichen Absprachen mit der Beigeladenen zu 1. sichergestellt werden können. Jedenfalls könne hieraus kein arbeitsvertragliches Weisungsrecht abgeleitet werden. Das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1. sei irrelevant, weil es gerade um Behandlungen im Rahmen von Hausbesuchen gegangen sei. Die Beigeladene zu 1. habe ein unternehmerisches Risiko getragen, indem sie einen eigenen PKW benutzt und eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Auch sei die Beigeladene zu 1. noch für ein mit ihr (der Klägerin) im Wettbewerb stehendes Therapiezentrum tätig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 24. September 2014 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2012 insgesamt zurückzuweisen, ferner, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 24. September 2014 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen, ferner, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie rügt mit ihrer Anschlussrevision eine Verletzung von § 24 Abs 2 [X.]B IV, soweit das L[X.] ihre Berufung hinsichtlich der Erhebung von [X.] zurückgewiesen hat. Für die Klägerin habe eine Verpflichtung bestanden, sich bei einer geeigneten Stelle über die Frage der Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. aufgrund Beschäftigung zu erkundigen. Nichthandeln könne nicht zu einer unverschuldeten Unkenntnis führen. Im Übrigen verteidigt sie das L[X.]-Urteil.
Die Beigeladenen zu 2. bis 4. teilen die Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich des Vorliegens von Beschäftigung. Die Beigeladene zu 1. hat sich nicht geäußert.
A. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
1. Das [X.] ist in seinem Urteil zutreffend dazu gelangt, dass die Beklagte gemäß § 28p [X.] 1 S 5 [X.]B IV na[X.]h Dur[X.]hführung einer Betriebsprüfung bere[X.]htigt war, dur[X.]h Bes[X.]heid vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 11.5.2009 von der Klägerin Sozialversi[X.]herungsbeiträge na[X.]hzufordern. Es ist dabei von den in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zum Vorliegen von Versi[X.]herungspfli[X.]ht begründender Bes[X.]häftigung aufgestellten Grundsätzen ausgegangen (hierzu a). [X.] beanstandungsfrei ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin aufgrund Bes[X.]häftigung im Zeitraum von 2004 bis 2007 in allen Zweigen der Sozialversi[X.]herung versi[X.]herungspfli[X.]htig war (dazu b); die tatsä[X.]hli[X.]hen - das Revisionsgeri[X.]ht na[X.]h § 163 [X.]G bindenden - Feststellungen des [X.] rei[X.]hen jedo[X.]h ni[X.]ht aus, um dieses Ergebnis au[X.]h (wie vom [X.] vorgenommen) auf eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der Regelungen des Leistungserbringungsre[X.]hts der [X.] zu stützen (dazu [X.]). Diesem Ergebnis steht die frühere Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zur fehlenden Versi[X.]herungspfli[X.]ht einer Krankengymnastin in einem anderen ents[X.]hiedenen Fall ni[X.]ht entgegen (dazu d).
a) Im Zeitraum 2004 bis 2007, um den es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt bes[X.]häftigt waren, in der [X.], [X.] und [X.] sowie na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung der Versi[X.]herungspfli[X.]ht (vgl § 5 [X.] 1 [X.], § 20 [X.] 1 S 2 [X.], § 1 S 1 [X.]I und § 25 [X.] 1 S 1 [X.]B III in den jeweils geltenden Fassungen). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Bes[X.]häftigung ist § 7 [X.] 1 [X.]B IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Dana[X.]h ist Bes[X.]häftigung die ni[X.]htselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 [X.] 1 S 1 [X.]B IV); Anhaltspunkte für eine Bes[X.]häftigung sind eine Tätigkeit na[X.]h Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 [X.] 1 S 2 [X.]B IV). Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] setzt eine Bes[X.]häftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönli[X.]h abhängig ist. Bei einer Bes[X.]häftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Bes[X.]häftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsre[X.]ht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmli[X.]h bei Diensten höherer Art - einges[X.]hränkt und zur "funktionsgere[X.]ht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmli[X.]h dur[X.]h das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmögli[X.]hkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentli[X.]hen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzei[X.]hnet. Ob jemand bes[X.]häftigt oder selbstständig tätig ist, ri[X.]htet si[X.]h ausgehend von den genannten Umständen na[X.]h dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, wel[X.]he Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB [X.] [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.]3 mwN; [X.]E 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.] mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwis[X.]hen Bes[X.]häftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl [X.] [X.] 3-2400 § 7 [X.]). Die Zuordnung einer Tätigkeit na[X.]h deren Gesamtbild zum re[X.]htli[X.]hen Typus der Bes[X.]häftigung bzw der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle na[X.]h Lage des Einzelfalls als Indizien in Betra[X.]ht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewi[X.]htet, in die Gesamts[X.]hau mit diesem Gewi[X.]ht eingestellt und na[X.]hvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entspre[X.]hend und widerspru[X.]hsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl insoweit insbesondere [X.] [X.]-2400 § 7 [X.] und Rd[X.]).
Zur Abgrenzung von Bes[X.]häftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwis[X.]hen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Geri[X.]hte zunä[X.]hst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen s[X.]hriftli[X.]he Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Re[X.]ht au[X.]h zu prüfen, ob mündli[X.]he oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie re[X.]htli[X.]h zulässig sind (vgl [X.]E 111, 257 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]6 mwN). S[X.]hließli[X.]h ist au[X.]h die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszus[X.]hließen, dass es si[X.]h hierbei um einen bloßen "Etikettens[X.]hwindel" handelt, der uU als S[X.]heinges[X.]häft iS des § 117 BGB zur Ni[X.]htigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdur[X.]h verde[X.]kten Re[X.]htsges[X.]häfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Re[X.]htsverhältnisses zum Typus der Bes[X.]häftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren S[X.]hritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abwei[X.]hende Beurteilung notwendig ma[X.]hen (zum Vorstehenden vgl insgesamt [X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] KR 16/13 R - zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E und [X.]-2400 § 7 [X.] vorgesehen).
b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das [X.] im Ergebnis beanstandungsfrei das Vorliegen von Bes[X.]häftigung bejaht.
aa) Das [X.] hat die Vertragsbeziehungen zwis[X.]hen Klägerin und Beigeladener zu 1. und deren Umsetzung in der Praxis gewürdigt. Es hat festgestellt, dass ein s[X.]hriftli[X.]her, die Re[X.]htsbeziehungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. regelnder Rahmenvertrag ni[X.]ht ges[X.]hlossen wurde. Na[X.]h den mündli[X.]h getroffenen Vereinbarungen sollte die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. im Rahmen einer selbstständigen, freien Mitarbeit dur[X.]hgeführt werden. In der Ausübung ihrer Tätigkeit sollte die Beigeladene zu 1. na[X.]h dem Willen der Beteiligten frei sein, feste Arbeitszeiten waren ni[X.]ht vereinbart, [X.] wurden ni[X.]ht getroffen, eine Bindung an Öffnungszeiten oder eine Anwesenheitspfli[X.]ht der Beigeladenen zu 1. bestand ni[X.]ht. Ein fester Stundensatz oder ein monatli[X.]hes Arbeitsentgelt wurden ni[X.]ht vereinbart. Die Beigeladene zu 1. konnte frei ents[X.]heiden, ob sie die Behandlung von Patienten, die ihr von der Klägerin angetragen wurde, übernahm. Falls die Beigeladene zu 1. einen Patienten übernommen hatte, nahm sie Terminvereinbarungen und -änderungen mit diesem vor. Zur Dur[X.]hführung ihrer überwiegenden Tätigkeit in Form von Hausbesu[X.]hen benutzte sie einen eigenen PKW, dessen Kosten für Betrieb und Unterhaltung sie selbst aufbra[X.]hte. Die Beigeladene zu 1. stellte ihre Leistungen der Klägerin monatli[X.]h in Re[X.]hnung. In einer im Geri[X.]htsverfahren vorgelegten Abre[X.]hnung für Januar 2007, die in der [X.] enthalten ist, waren Angaben zu den Krankenkassen, den ihnen zugeordneten Leistungen mit Preis und Anzahl, sowie die Namen von Versi[X.]herten, bei denen Hausbesu[X.]he dur[X.]hgeführt wurden, enthalten. Von der Summe der Leistungen setzte die Beigeladene zu 1. 15 % ab und addierte sodann einen Betrag für Fahrkosten.
[X.]) Bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art ist für die Frage der Versi[X.]herungspfli[X.]ht jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die na[X.]h Annahme des einzelnen Angebots (hier: Behandlungsregime eines Patienten) während dessen Dur[X.]hführung bestehen (vgl zuletzt [X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] KR 16/13 R - Juris Rd[X.]9 mwN - zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E und [X.]-2400 § 7 [X.] vorgesehen).
[X.][X.]) Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das [X.] angenommen, dass na[X.]h dem Gesamtbild der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin die für das Vorliegen von Bes[X.]häftigung spre[X.]henden Merkmale überwiegen. Zwar deuten einige vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellte Indizien auf Selbstständigkeit (dazu <1>). Die für Bes[X.]häftigung spre[X.]henden Merkmale (dazu <2>), und fehlende ins Gewi[X.]ht fallende Merkmale für unternehmeris[X.]he Freiheiten bzw ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. (dazu <3>) geben im Rahmen einer Gesamtabwägung indessen den Auss[X.]hlag für das Vorliegen von Bes[X.]häftigung (dazu <4>).
(1) Für Selbstständigkeit spre[X.]hen Freiheiten der Beigeladenen zu 1. bei der Ausübung der Tätigkeit: Sie war ni[X.]ht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden, es bestand keine Anwesenheitspfli[X.]ht. Sie konnte Terminvereinbarungen mit den Patienten treffen. Sie benutzte zur Dur[X.]hführung ihrer Tätigkeit, (insbesondere) soweit sie Hausbesu[X.]he bei Patienten tätigte, einen eigenen PKW und bra[X.]hte dessen Basiskosten für Betrieb und Unterhaltung im Ausgangspunkt selbst auf (zur Bedeutung der Fahrkostenerstattung dur[X.]h die Klägerin siehe unten). Hinzu kommt, dass zwis[X.]hen den Beteiligten eine feste Arbeitszeit, ein fester Stundensatz oder ein monatli[X.]hes Arbeitsentgelt ni[X.]ht vereinbart war.
(2) Für Bes[X.]häftigung spri[X.]ht demgegenüber die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 1. in die betriebli[X.]he Organisation der Klägerin, und zwar au[X.]h soweit sie krankengymnastis[X.]he Leistungen bei Hausbesu[X.]hen erbra[X.]hte: Der Erstkontakt zu den Patienten fand auss[X.]hließli[X.]h über die Klägerin statt. Nur die Klägerin trat na[X.]h außen hin als verantwortli[X.]he Praxisbetreiberin und gegenüber den Patienten als Heilmittelerbringerin auf. Behandlungsangebote an die Beigeladene zu 1. erfolgten auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h die Klägerin. Die Beigeladene zu 1. unterhielt keine eigene Patientenkartei. Sie verfügte - anders als die Klägerin - au[X.]h ni[X.]ht über eigene Betriebsräume bzw über eine eigene Betriebsstätte. Zwar waren diese für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. überwiegend ni[X.]ht erforderli[X.]h, weil sie regelmäßig Hausbesu[X.]he erledigte. Für diese Hausbesu[X.]he erhielt die Beigeladene zu 1. eine Erstattung ihrer Fahrkosten dur[X.]h die Klägerin; au[X.]h [X.] in Form von Hausbesu[X.]hen wurden von der Klägerin in der bes[X.]hriebenen Weise herbeigeführt, finanziell abgewi[X.]kelt und so organisatoris[X.]h wesentli[X.]h in die Hand genommen. Wenn Behandlungen in den Räumen der Klägerin stattfanden, bedurften sie stets [X.]pra[X.]hen, wennglei[X.]h diese au[X.]h na[X.]h dem Vorbringen der Beteiligten reibungslos erfolgten. Arbeitsmittel wie Massageliegen, Handtü[X.]her, Bestuhlung für die Wartezeit und Ähnli[X.]hes wurden der Beigeladenen zu 1. von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Soweit - na[X.]h den Ausführungen des [X.] - im Fall einer Behandlung in den Räumen der Klägerin ein erhöhter Abzugsbetrag von 30 % statt 15 % dur[X.]h die Klägerin geltend gema[X.]ht wurde, fällt dies gegen die dargestellte Einbindung der Beigeladenen zu 1. in die Organisationsstruktur der Klägerin ni[X.]ht ents[X.]heidend ins Gewi[X.]ht.
(3) Unternehmeris[X.]he Freiheiten der Beigeladenen zu 1. bzw ein sie treffendes Unternehmerrisiko sind ausgehend von den Feststellungen des [X.] allenfalls ansatzweise ersi[X.]htli[X.]h. So war die Beigeladene zu 1. zwar au[X.]h für einen anderen Auftraggeber tätig. Au[X.]h setzte sie einen eigenen PKW ein, wobei die Feststellungen des [X.] s[X.]hon ni[X.]ht den S[X.]hluss zulassen, dass sie den PKW auss[X.]hließli[X.]h oder überwiegend gezielt für ihre Tätigkeit anges[X.]hafft und eingesetzt hat (vgl insoweit allgemein [X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] KR 16/13 R - Juris RdNr 37 - zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E und [X.]-2400 § 7 [X.] vorgesehen). Demgegenüber trat die Beigeladene zu 1. im Zusammenhang mit der vorliegend allein zu beurteilenden Tätigkeit bei der Klägerin ni[X.]ht in re[X.]htli[X.]h relevantem Maße na[X.]h außen unternehmeris[X.]h am Markt auf. Vielmehr erbra[X.]hte sie ihre Leistungen an Patienten auss[X.]hließli[X.]h im Namen der Klägerin. Es war für die Patienten ni[X.]ht wahrnehmbar, dass die Beigeladene zu 1. selbstständige Physiotherapeutin gewesen sein sollte. Die Beigeladene zu 1. bes[X.]häftigte ihrerseits kein eigenes Personal. Sie erbra[X.]hte ihre Leistung nur in eigener Person und ließ si[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eigene Mitarbeiter vertreten. Die Beigeladene zu 1. musste kein eigenes Wagniskapital einsetzen. Sie war au[X.]h am wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolg der Praxis der Klägerin ni[X.]ht eigenständig und unabhängig vom Ausmaß des eigenen persönli[X.]hen Arbeitseinsatzes (der Beigeladenen zu 1.) beteiligt. Allein der Umstand, dass jemand von seinem Vertragspartner keinen für Bes[X.]häftigte typis[X.]hen [X.] S[X.]hutz zur Verfügung gestellt erhält, führt no[X.]h ni[X.]ht zur Annahme eines unternehmeris[X.]hen Risikos; einem sol[X.]hen Risiko müssen vielmehr - um sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Folgen auslösen zu können - au[X.]h größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienst[X.]han[X.]en gegenüberstehen; au[X.]h aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf ni[X.]ht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko (vgl zum Ganzen die stRspr des [X.]s, vgl [X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] KR 16/13 R - Juris RdNr 36 mwN - zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E und [X.]-2400 § 7 [X.] vorgesehen).
(4) Unter Abwägung aller Merkmale führt das Gesamtbild der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin zum Vorliegen von Bes[X.]häftigung.
Auss[X.]hlaggebend dafür ist in erster Linie der Grad der Einbindung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsabläufe und die Organisationsstruktur der Klägerin, und zwar au[X.]h, soweit sie Hausbesu[X.]he wahrnahm; denn darauf, dass der Betroffene eine Tätigkeit in einer konkreten Betriebsstätte eines Arbeitgebers ausübt, kommt es für die Bejahung von Bes[X.]häftigung ni[X.]ht an, solange die zu beurteilende Tätigkeit im Wesentli[X.]hen fremdbestimmt organisiert wird. So verhielt es si[X.]h hier: Die Beigeladene zu 1. behandelte im Abre[X.]hnungsverhältnis zur Klägerin auss[X.]hließli[X.]h Patienten, deren Behandlung ihr au[X.]h von der Klägerin angetragen wurde. Der erste Kontakt des Patienten zum Leistungserbringer erfolgte auss[X.]hließli[X.]h über die Klägerin. Dass na[X.]h [X.] dur[X.]h die Beigeladene zu 1. Terminabspra[X.]hen zwis[X.]hen ihr und den Patienten erfolgten, fällt demgegenüber ni[X.]ht ins Gewi[X.]ht. Na[X.]h außen ("am Markt") trat ledigli[X.]h die Praxis der Klägerin in Ers[X.]heinung, ledigli[X.]h die konkrete Dur[X.]hführung der Behandlung oblag der Beigeladenen zu 1. Damit bes[X.]hränkte si[X.]h das Verhältnis zwis[X.]hen Klägerin und Beigeladener zu 1. ni[X.]ht auf die bloße Abre[X.]hnung der Leistungen gegenüber den Krankenkassen, sondern umfasste weitergehende organisatoris[X.]he Aspekte: So verfügte die Beigeladene zu 1. insbesondere ni[X.]ht über eine eigene Patientenkartei. Die Fahrkosten, die der Beigeladenen zu 1. entstanden, wurden ihr von der Klägerin erstattet. Die Beigeladene zu 1. verfügte über keine eigenen Behandlungsräume. Bei der dur[X.]haus erforderli[X.]hen Inanspru[X.]hnahme von Räumen der Klägerin ist vor diesem Hintergrund unter dem Bli[X.]kwinkel des sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Status jedenfalls hinsi[X.]htli[X.]h der Einbindung in die Organisationsstruktur und in die Arbeitsabläufe der Klägerin kein re[X.]htli[X.]h bedeutsamer Unters[X.]hied im Verglei[X.]h zu den anderen, "festangestellten" Bes[X.]häftigten der Klägerin ersi[X.]htli[X.]h.
Dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. neben ihrer Tätigkeit für die Klägerin au[X.]h no[X.]h für ein Therapiezentrum tätig war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Au[X.]h bei Bes[X.]häftigten ist es dur[X.]haus ni[X.]ht ungewöhnli[X.]h, dass sie no[X.]h für einen weiteren Arbeitgeber erwerbstätig sind (zB in Form einer Nebenbes[X.]häftigung), ohne dass si[X.]h der sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Charakter der ersten Tätigkeit deshalb abwei[X.]hend beurteilen müsste. Über die Frage der Rentenversi[X.]herungspfli[X.]ht als Selbstständiger wegen dauerhafter Tätigkeit im Wesentli[X.]hen nur für einen Auftraggeber (§ 2 S 1 Nr 9 Bu[X.]hst b [X.]B VI) ist vorliegend im Übrigen ni[X.]ht zu ents[X.]heiden.
Soweit in der aktuellen instanzgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung bisweilen die Selbstständigkeit einer von einer Praxis eingesetzten Physiotherapeutin bejaht wurde (vgl [X.] Baden-Württemberg Bes[X.]hluss vom 14.10.2015 - L 4 R 3874/14 - Juris), ist au[X.]h daraus für den vorliegenden Re[X.]htsstreit ni[X.]hts herzuleiten: Die Abgrenzung zwis[X.]hen Bes[X.]häftigung und Selbstständigkeit erfolgt nämli[X.]h ni[X.]ht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher mögli[X.]h, dass ein und derselbe Beruf - je na[X.]h konkreter Ausgestaltung der vertragli[X.]hen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Bes[X.]häftigung oder als selbstständige Tätigkeit erbra[X.]ht wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sa[X.]hverhalts (vgl dazu zuletzt [X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] KR 16/13 R - Juris RdNr 32 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E und [X.]-2400 § 7 [X.] vorgesehen
[X.]) Die Annahme von Bes[X.]häftigung kann jedo[X.]h - ohne dass si[X.]h dies im vorliegenden Fall auf das Ergebnis der Gesamtabwägung zum sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Status auswirken würde - entgegen der Auffassung des [X.] ni[X.]ht ohne Weiteres au[X.]h darauf gestützt werden, dass die re[X.]htli[X.]he Ausgestaltung der Beziehung zwis[X.]hen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. dur[X.]h "zwingende" Vorgaben des Leistungserbringerre[X.]hts der [X.] definiert bzw determiniert sei; es kann ni[X.]ht angenommen werden, dass der Klägerin hierdur[X.]h au[X.]h eine ents[X.]heidende Weisungs- und Ents[X.]heidungsbefugnis zugekommen und die Beigeladene zu 1. deshalb in die von der Klägerin vorgegebene Arbeitsorganisation notwendig eingegliedert gewesen sei. Der Ansi[X.]ht des [X.], dass Vorgaben des Leistungserbringungsre[X.]hts der [X.] ni[X.]ht außer A[X.]ht gelassen werden können, ist im Ausgangspunkt zwar zuzustimmen (dazu aa). Allerdings kann weder den Regelungen des Leistungserbringungsre[X.]hts per se eine Wirkung in dem von ihm befürworteten Sinne beigemessen werden (dazu [X.]), no[X.]h ergibt si[X.]h aus den Feststellungen des [X.] zum Vertragsverhältnis zwis[X.]hen Klägerin und Beigeladener zu 1., dass "Vorgaben des Leistungserbringungsre[X.]hts" darin überhaupt re[X.]htli[X.]h verbindli[X.]h inkorporiert wurden (dazu [X.][X.]).
aa) Zu Re[X.]ht hat das [X.] im Rahmen seiner Gesamtabwägung au[X.]h die Regelungen des Leistungserbringungsre[X.]hts der [X.] mit in den Bli[X.]k genommen. Der [X.] hat bereits im Zusammenhang mit der Tätigkeit von [X.] geprüft, ob und inwieweit aus einer den Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung Rü[X.]ks[X.]hlüsse darauf mögli[X.]h sind, dass die Tätigkeit einer Familienhelferin nur in einem Bes[X.]häftigungsverhältnis ausgeübt werden kann oder ni[X.]ht ([X.] [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.]8). Dieser Gesi[X.]htspunkt führt indessen vorliegend ni[X.]ht s[X.]hon zwingend zur Annahme von Bes[X.]häftigung.
[X.]) Na[X.]h § 124 [X.] 1 [X.]B V (in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des [X.] der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung - [X.]-Modernisierungsgesetz
[X.][X.]) Unbes[X.]hadet der Ausführungen unter [X.]) folgt aus den Feststellungen des [X.] ni[X.]ht positiv, dass die Regelungen des Zulassungsre[X.]hts der [X.] für Heilmittelerbringer (§§ 124 f [X.]B V) in das Vertragsverhältnis zwis[X.]hen Klägerin und Beigeladener zu 1. überhaupt re[X.]htli[X.]h verbindli[X.]h in dem Sinne inkorporiert wurden, dass hieraus ein diesbezügli[X.]hes, spezielles Weisungsre[X.]ht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1. entstand. Dies gilt in erster Linie für die zwis[X.]hen den Beteiligten ausgehandelte Vergütung. Selbst wenn man unterstellt, dass die erbra[X.]hten Leistungen der Beigeladenen zu 1. au[X.]h in diesem Umfang - abzügli[X.]h einer prozentualen Paus[X.]hale - von der Klägerin vergütet werden sollten, folgt aus den Feststellungen ni[X.]ht, dass eine Vergütung dur[X.]h die Klägerin tatsä[X.]hli[X.]h au[X.]h überhaupt nur in dem Umfang erfolgen sollte, wie die Klägerin gegenüber der Krankenkasse (erfolgrei[X.]h) abre[X.]hnen durfte. Dass si[X.]h zB Abre[X.]hnungsstörungen (ua fehlende Versi[X.]herung des von der Beigeladenen zu 1. behandelten Patienten) auf die Vergütung der Beigeladenen zu 1. auswirkten bzw hätten auswirken können (Rü[X.]kforderung?, "Regress"?, Auf-/Verre[X.]hnung?), hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt. Seine Ausführungen erlauben insoweit ledigli[X.]h den S[X.]hluss, dass si[X.]h die Klägerin und die Beigeladene zu 1. an der abstrakten krankenversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Abre[X.]henbarkeit der Leistungen orientierten, die tatsä[X.]hli[X.]he konkrete Abre[X.]hnung bzw Abre[X.]hnungsfähigkeit mit der jeweiligen Krankenkasse im Einzelfall dagegen ni[X.]ht zum Vertragsbestandteil ma[X.]hten.
d) Au[X.]h frühere Re[X.]htspre[X.]hung des 12. [X.]s des [X.] zwingt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hatte der [X.] in seinem Urteil vom 14.9.1989 die Selbstständigkeit einer als "freien Mitarbeiterin" eingesetzten Krankengymnastin bejaht ([X.] [X.] 2200 § 165 [X.]). Maßgebend für die Beurteilung, ob Bes[X.]häftigung iS von § 7 [X.] 1 S 1 [X.]B IV oder Selbstständigkeit vorliegt, sind jedo[X.]h - wie bereits oben unter [X.]) [X.][X.]) (4) am Ende bes[X.]hrieben - stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Umstände des seinerzeitigen Falles unters[X.]heiden si[X.]h vom vorliegend zu ents[X.]heidenden Fall bereits wesentli[X.]h dadur[X.]h, dass die dortige Krankengymnastin "selbst Patienten angenommen" hatte ([X.] aaO [X.]). Demgegenüber spre[X.]hen im vorliegenden Fall - wie dargelegt - gewi[X.]htige Umstände dafür, dass die Beigeladene zu 1. in die betriebli[X.]he Organisation der Klägerin derart eingebunden war, dass dies nur die Annahme von Bes[X.]häftigung re[X.]htfertigt.
2. Für Fehler bei der Bere[X.]hnung der von der Beklagten geforderten Beiträge zu den Zweigen zur Sozialversi[X.]herung bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat insoweit au[X.]h keine Einwände erhoben.
B. Die na[X.]h § 202 S 1 [X.]G iVm § 554 ZPO zulässige Ans[X.]hlussrevision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefo[X.]htenen [X.]-Urteils und der Zurü[X.]kweisung an dieses Geri[X.]ht zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung begründet.
Der [X.] kann ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden, ob das [X.] die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des [X.] zu Unre[X.]ht teilweise zurü[X.]kgewiesen hat. Deshalb ist das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sa[X.]he insoweit an dieses Geri[X.]ht zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung zurü[X.]kzuverweisen (§ 170 [X.] 2 S 2 [X.]G). Die bisher getroffenen Feststellungen des [X.] tragen ni[X.]ht die von ihm getroffene Ents[X.]heidung, dass die Erhebung von Säumniszus[X.]hlägen in den angefo[X.]htenen Bes[X.]heiden re[X.]htswidrig war.
Na[X.]h § 24 [X.] 1 S 1 [X.]B IV ist für Beiträge und Beitragsvors[X.]hüsse, die der Zahlungspfli[X.]htige ni[X.]ht bis zum Ablauf des [X.] gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszus[X.]hlag von eins vom Hundert des rü[X.]kständigen auf 50 Euro na[X.]h unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung dur[X.]h Bes[X.]heid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist na[X.]h [X.] 2 der Norm ein darauf entfallender Säumniszus[X.]hlag ni[X.]ht zu erheben, soweit der Beitragss[X.]huldner glaubhaft ma[X.]ht, dass er "unvers[X.]huldet" keine Kenntnis von der Zahlungspfli[X.]ht hatte.
Das [X.] hat seine Auffassung damit begründet, dass im Hinbli[X.]k auf das Urteil des [X.] vom 14.9.1989 - 12 RK 64/87 ([X.] 2200 § 165 [X.]) zur Versi[X.]herungspfli[X.]ht einer freien Mitarbeiterin in einer krankengymnastis[X.]hen Praxis die Klägerin hier glaubhaft gema[X.]ht habe, dass sie unvers[X.]huldet von ihrer Pfli[X.]ht zur Tragung und Abführung von Sozialversi[X.]herungsbeiträgen keine Kenntnis gehabt hätte. Anhand dieser Begründung kann allerdings s[X.]hon ni[X.]ht revisionsgeri[X.]htli[X.]h beurteilt werden, auf die Kenntnis wel[X.]her konkreten Person - bei der Klägerin handelt es si[X.]h um eine GbR - das [X.] insoweit abgestellt hat (zum Erfordernis des [X.]tellens auf den Kenntnisstand einer konkreten, in der betriebli[X.]hen Hierar[X.]hie verantwortli[X.]hen Person vgl näher zuletzt [X.] Urteil vom 16.12.2015 - [X.] R 11/14 R - Juris RdNr 66 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E und [X.] vorgesehen). Au[X.]h kann den Feststellungen ni[X.]ht entnommen werden, dass die maßgebende Person au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h Kenntnis von der genannten Re[X.]htspre[X.]hung hatte und wel[X.]he konkreten S[X.]hlüsse diese Person mit wel[X.]hem Grad der Überzeugung daraus zog und vernünftigerweise ziehen durfte. Zu entspre[X.]henden Ermittlungen hätte aber s[X.]hon deshalb Anlass bestanden, weil si[X.]h der Sa[X.]hverhalt des im Revisionsverfahren in Bezug genommenen früheren Urteils ents[X.]heidend von dem Sa[X.]hverhalt des vorliegenden Re[X.]htsstreits unters[X.]heidet: So hatte die dortige Krankengymnastin "selbst Patienten angenommen" ([X.] [X.] 2200 § 165 [X.] [X.]). Au[X.]h liegt die Frage auf der Hand, warum die maßgebende Person (mögli[X.]herweise) zwar Kenntnis von diesem Urteil des [X.] hatte, von dem späteren Urteil des [X.] zur - umstritten gewesenen - Vereinbarkeit einer freien Mitarbeit mit dem Zulassungsre[X.]ht der Heilmittelerbringer in der [X.] vom 29.11.1995 ([X.] [X.] 3-2500 § 124 [X.]) dagegen (mögli[X.]herweise) ni[X.]ht. Gerade vor dem Hintergrund dieser Ents[X.]heidung stellt si[X.]h die Frage, ob und inwieweit si[X.]h die maßgebende Person allein gestützt auf das Urteil des [X.] aus dem [X.] und ohne Rü[X.]kversi[X.]herung bei sa[X.]hkundigen Stellen darauf verlassen durfte, dass au[X.]h die konkrete Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als selbstständige Tätigkeit anzusehen sein sollte. Bei der notwendigen Prüfung der subjektiven Tatbestandsseite (vers[X.]huldet oder unvers[X.]huldet?) ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsi[X.]htli[X.]h der versi[X.]herungs- und beitragsre[X.]htli[X.]hen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit die Mögli[X.]hkeit hat, darüber im Einzugsstellen- (vgl § 28h [X.]B IV) und/oder Anfrageverfahren (vgl § 7a [X.]B IV) Gewissheit dur[X.]h Herbeiführung der Ents[X.]heidung einer fa[X.]hkundigen Stelle zu erlangen; der Verzi[X.]ht auf einen entspre[X.]henden Antrag kann vorwerfbar sein, soweit es die beitragsre[X.]htli[X.]hen Folgen einer Fehlbeurteilung des Betroffenen anbelangt (vgl [X.]E 109, 254 = [X.]-2400 § 14 [X.]3 RdNr 33 mwN). Die notwendigen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen zur unvers[X.]huldeten oder vorwerfbaren Unkenntnis von der Beitragstragungs-, Beitragsabführungs- und Zahlungspfli[X.]ht auf Seiten der Klägerin hat das [X.] na[X.]hzuholen.
C. Die Kostenents[X.]heidung - au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Kosten des Revisionsverfahrens - bleibt der das Verfahren abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung des [X.] vorbehalten.
D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a [X.] 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 [X.] 2, § 52 [X.] 1, § 47 [X.] 1 GKG; er entspri[X.]ht der Höhe der angefo[X.]htenen Beitragsforderung.
Meta
24.03.2016
Urteil
Sachgebiet: KR
vorgehend SG Hannover, 2. Mai 2012, Az: S 6 R 395/09, Urteil
§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 124 Abs 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2016, Az. B 12 KR 20/14 R (REWIS RS 2016, 13894)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13894
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Verfahren nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IV
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