Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZR 75/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2108

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 75/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen. Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt [X.] beigeordnet. Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2009 wird abgelehnt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 81.587,92 • festge-setzt. - 3 - Gründe: [X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Herausgabeanspruch des [X.] nicht um die Summe aller nach Einleitung des Insolvenzeröff-nungsverfahrens von der Beklagten veranlassten Überweisungen zu kürzen, ruft keinen Einheitlichkeitssicherungsbedarf hervor. Das Berufungsgericht hat keinen erheblichen Vortrag übergangen. Sollten den betreffenden Zahlungen [X.] der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin zugrunde ge-legen haben, wären diese [X.] ihrerseits gemäß § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 [X.] unwirksam gewesen, weil der Kläger ihnen nicht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] zugestimmt hatte. Zahlungen eines Treuhänders aus dem ihm anvertrauten Vermögen sind nicht im Sinne der § 675 Abs. 1, § 665 BGB bestimmungsgemäß, wenn der Treuhänder Zahlungen nach der Treu-handabrede nur auf Einzelweisung des [X.], nicht aber aus eigenver-antwortlichem Entschluss leisten sollte. Gerade auf eine solche Verfahrenswei-se beruft sich die Beklagte. Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des [X.] führt nicht zum Erlöschen des Herausgabeanspruchs gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB. Unerheblich ist deshalb, ob die von der [X.] Zahlungen nach Einleitung des [X.] tatsächlich der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin dienten. Aus [X.] - 4 - selben Grund begründet der Streitfall keinen [X.]. Es kann dahinstehen, ob die betreffenden Zahlungen zur Erfüllung etwaiger [X.] führten und wie sich eine etwaige Zweckverfehlung auf den Herausgabe-anspruch gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB auswirkte. [X.] wa-ren die Zahlungen allein schon wegen Fehlens wirksamer Weisungen der Insol-venzschuldnerin. 2. Die übrigen [X.] hat der [X.] geprüft. Sie sind unbegründet, so dass auch insofern kein Bedarf an Einheitlichkeitssicherung besteht. 3 3. Ein solcher Bedarf folgt schließlich auch nicht daraus, dass das [X.] die Verjährungseinrede für unbegründet erachtet hat. Es kann da-hinstehen, ob auf den Streitfall § 51b [X.] überhaupt anzuwenden war. Die Nichtanwendung dieser Regelung legt jedenfalls nicht die Gefahr einer Nach-ahmung oder Wiederholung nahe. Es handelt sich um auslaufendes Recht, das vor fast sechs Jahren außer [X.] getreten ist. Ohne nähere Darlegung ist [X.] nicht ersichtlich, dass in Zukunft noch einmal über ihre Anwendbarkeit auf Treuhandverhältnisse wie das dem Streitfall zugrunde liegende zu [X.] sein wird. 4 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 - 5 - I[X.] Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Kläger zur Abwehr der Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO geboten. 6 II[X.] Die Prozesskostenhilfe für eine eigene Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist zu versagen, weil diese keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 116 Abs. 1 Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO). In der Begründung des [X.] ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt; alleine aus etwaigen Rechtsfehlern des Berufungsgerichts folgt kein [X.]. Der [X.] hat das Berufungsurteil auch unabhängig von der Antragsbegründung
7 - 6 - überprüft. Ein Zulassungsgrund ist nicht erkennbar. Von einer weiteren [X.] wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.10.2004 - 318 O 44/04 - [X.], Entscheidung vom 27.03.2009 - 9 U 126/04 -

Meta

IX ZR 75/09

21.10.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZR 75/09 (REWIS RS 2010, 2108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2108

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