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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 127/10
vom
12. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape
am
12. Januar 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.543,25
Gründe:
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert sie
die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der [X.] der Einheitlichkeitssicherung unter keinem
der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nicht die [X.] der Zahlungen auf die Darlehensforderung des Beklagten verneint, sondern der [X.] die In-dizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz abgesprochen. Einen unrichtigen 1
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Obersatz hat es in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt (vgl. [X.], Urteil vom 18.
November 2004 -
IX
ZR 299/00, [X.], 769, 771; vom 5.
März 2009
-
IX
ZR 85/07, [X.]Z 180, 98 Rn.
17).
Die behauptete Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4
Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.08.2009 -
318 O 254/08 -
O[X.], Entscheidung vom 25.06.2010 -
11 [X.]/09 -
3
4
Meta
12.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZR 127/10 (REWIS RS 2012, 10176)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10176
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