Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZR 127/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10176

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 127/10

vom

12. Januar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape

am
12. Januar 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.543,25

Gründe:

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert sie
die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der [X.] der Einheitlichkeitssicherung unter keinem
der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat nicht die [X.] der Zahlungen auf die Darlehensforderung des Beklagten verneint, sondern der [X.] die In-dizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz abgesprochen. Einen unrichtigen 1
2
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3

-
Obersatz hat es in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt (vgl. [X.], Urteil vom 18.
November 2004 -
IX
ZR 299/00, [X.], 769, 771; vom 5.
März 2009
-
IX
ZR 85/07, [X.]Z 180, 98 Rn.
17).

Die behauptete Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4
Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]

[X.]

[X.]

Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.08.2009 -
318 O 254/08 -

O[X.], Entscheidung vom 25.06.2010 -
11 [X.]/09 -

3
4

Meta

IX ZR 127/10

12.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZR 127/10 (REWIS RS 2012, 10176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10176

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