Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2013, Az. IX ZR 12/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6563

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR
12/11

vom

17. April 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am
17. April 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf fest-gesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Wie der Senat mit Urteil vom 21. Juni 2012 ([X.], [X.], 1448 Rn. 12) entschieden hat, ist bei der Beurteilung der gläubigerbenachteili-genden Wirkung (§ 129 Abs. 1 [X.]) von Zahlungen Dritter auf [X.] des Schuldners weiterhin grundsätzlich zwischen einer Anweisung auf 1
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Schuld und einer Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Der von der Be-schwerde diesbezüglich im [X.] an das Urteil des Senats vom 6. Oktober 2009 ([X.], [X.], 317) gesehene Bedarf nach einer klarstellen-den Entscheidung besteht nicht mehr. Das Urteil des Berufungsgerichts stimmt mit dieser Rechtsprechung überein.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2009 -
303 [X.]/06 -

O[X.], Entscheidung vom 17.12.2010 -
1 [X.] -

Meta

IX ZR 12/11

17.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2013, Az. IX ZR 12/11 (REWIS RS 2013, 6563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6563

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IX ZR 59/11

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