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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR
12/11
vom
17. April 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp
am
17. April 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf fest-gesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Wie der Senat mit Urteil vom 21. Juni 2012 ([X.], [X.], 1448 Rn. 12) entschieden hat, ist bei der Beurteilung der gläubigerbenachteili-genden Wirkung (§ 129 Abs. 1 [X.]) von Zahlungen Dritter auf [X.] des Schuldners weiterhin grundsätzlich zwischen einer Anweisung auf 1
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Schuld und einer Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Der von der Be-schwerde diesbezüglich im [X.] an das Urteil des Senats vom 6. Oktober 2009 ([X.], [X.], 317) gesehene Bedarf nach einer klarstellen-den Entscheidung besteht nicht mehr. Das Urteil des Berufungsgerichts stimmt mit dieser Rechtsprechung überein.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2009 -
303 [X.]/06 -
O[X.], Entscheidung vom 17.12.2010 -
1 [X.] -
Meta
17.04.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2013, Az. IX ZR 12/11 (REWIS RS 2013, 6563)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6563
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