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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 30/13
vom
8. April 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
April 2014
durch den Richter Dr.
Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr.
Milger
sowie die Rich-ter Dr.
[X.],
Dr.
Schneider und
Kosziol
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des
Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 11 des [X.] vom 26. April 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
.
Gründe:
I.
Die während des Prozesses verstorbene Rechtsvorgängerin des [X.] war Mieterin einer Wohnung der Klägerin in [X.].
Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 bat die Klägerin die Rechtsvorgän-gerin des Beklagten (im Folgenden: Beklagter)
unter Darlegung des [X.], einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 362,88
/Monat auf
Dies lehnte der
Beklagte mit Schreiben vom 20. März 2012 ausdrücklich ab und führte im folgenden Text 1
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unter anderem aus: "Einer Erhöhung meiner Netto-
". Zu einer Vereinbarung über eine Nettokaltmie-te in Höhe von 371Höhe leistete der
Beklagte nicht.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des
Beklagten, der Erhöhung der Nettokaltmiete von 362,88
u-stimmen. In den Instanzen hat der
Beklagte die Auffassung vertreten, die Klage sei wegen fehlenden [X.] teilweise unzulässig, weil er einer
Mieterhöhung auf 371,84
in dem Schreiben vom 20. März 2012 zuge-stimmt habe.
Das Amtsgericht hat den Beklagten
verurteilt, einer Erhöhung der Netto-men; im
Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das [X.] hat die Berufung des
Beklagten gegen das [X.] als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass vorliegend nach § 9 ZPO mit dem 42-fachen Wert der von dem
Beklagten be-anstandeten Mieterhöhung zu bemessen. Da der Beklagte, wie er
selbst vortra-ge,
e-stimmt habe, liege die von ihm
beanstandete Mieterhöhung lediglich in der [X.] zwischen 371,84
-fache Wert dieses Betrags liege mit 564,48
dem vom Gesetz in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen
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II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3, § 574 Abs. 1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil gemäß den nachstehenden Ausführungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des
Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig [X.] und damit den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des
Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs. 1 GG i.V.m dem Rechtsstaats-prinzip) verletzt, denn es hat dem
Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise er-schwert (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 19. März 2013 -
VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 7 mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des [X.] den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlich
a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, bemisst sich im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis die Beru-fungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung am dreieinhalbfachen Wert des einjährigen [X.] (Senatsbeschluss vom 28. November 2006
-
VIII ZB 9/06, [X.], 32 unter [X.]).
b) Von [X.] beeinflusst ist hingegen die Annahme des [X.], im Streitfall betrage die Beschwer des
Beklagten in Anwendung dieser
Mit der rechtlichen Wertung, der Wert des [X.] be-trage deshalb nur 564,48
, weil der
Beklagte dem Mieterhöhungsverlangen der 6
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Klägerin bereits vorprozessual zugestimmt habe, verkennt das Berufungsge-richt, dass der Wert des [X.] des
Beklagten dem Wert seiner Verurteilung in erster Instanz entspricht (materielle Beschwer; vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Januar 2007 -
IX
ZB 170/06, NJW-RR 2007, 765, Rn.
6). Da das Amtsgericht den Beklagten
verurteilt hat, einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 362,88
April 2012 zuzustimmen und der Beklagte [X.] Verurteilung mit seiner Berufung in vollem Umfang zur Überprüfung des Be-rufungsgerichts gestellt hat, beträgt im Streitfall der Wert des Beschwerdege-genstandes
940,80
42 x 22,40
Der angefochtene Beschluss kann mithin keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO).
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. [X.]
Dr. Schneider
Kosziol
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
41 [X.]/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 26.04.2013 -
311 [X.] -
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Meta
08.04.2014
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2014, Az. VIII ZB 30/13 (REWIS RS 2014, 6465)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6465
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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