Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. III ZB 55/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9331

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 55/11

vom

9. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.],
[X.] und Tombrink

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des
Beklagten gegen den Beschluss des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 6. Septem-ber 2011
-
I-7 [X.]
-
wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.

Der Gegenstandswert beträgt bis
zu

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach der am 28.
Juni 2008 verstorbenen J.

M.

S.

(Erblasserin). Sie
verlangt von dem
Beklagten, der von der Erblasserin
am 24.
März 2003 Generalvollmacht erhalten hatte und zu ihrem Testamentsvollstrecker bestimmt worden ist, [X.] und Zahlung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als General-bevollmächtigter der Erblasserin.

1

-
3
-

Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß durch Teilurteil verur-teilt, der Erbengemeinschaft zu Händen der Klägerin eine geordnete [X.] aller Einnahmen und Ausgaben des seiner Verwaltung [X.] Vermögens der Erblasserin für den Zeitraum vom 24.
März 2003 bis einschließlich 28. Juni 2008 nebst Belegen zu erteilen. Dieses Teilurteil hat das [X.] gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500

l-streckbar erklärt.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das [X.] mit der Begründung, dass der Beklagte durch das angefochtene [X.] nur in Höhe eines
Werts

und eine Zulassung der Berufung nicht veranlasst sei, als unzulässig verworfen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des
Beklagten.

II.

Die nach §
574
Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 in Verbindung mit §
522
Abs.
1 Satz
4
ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§
574 Abs.
2 ZPO). Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] zutreffend entschieden.

1.
Die Bemessung des Werts der Beschwer durch das Berufungsgericht ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
2
3
4
5
6

-
4
-

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten [X.], die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist -
von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines beson-deren Geheimhaltungsinteresses abgesehen
-
im Wesentlichen auf den Auf-wand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschul-deten Auskunft erfordert (Senat, Beschluss vom 28.
Oktober 2010 -
III
ZB 28/10, BeckRS 2010, 27752 Rn.
5
und Urteil vom 10.
Februar 2011 -
III
ZR 338/09, [X.], 926, 927 Rn.
9; [X.], Beschlüsse vom 24.
November 1994
-
GSZ 1/94, [X.]Z 128, 85, 87
ff; vom 16.
April 2008 -
XII
ZB 192/06, [X.], 2036 Rn.
8; vom 22.
April 2009 -
XII
ZB 49/07, [X.], 2218 Rn.
9; vom 21.
April 2010 -
XII
ZB
128/09, NJW-RR 2010, 934, 935 Rn.
10
und vom 23.
März 2011 -
XII
ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998
f Rn.
9). Dies gilt ebenso
für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (s. etwa [X.], Beschlüsse vom 16.
Juni 2008 -
VIII
ZB 87/06, BeckRS 2008, 13574 Rn.
6
und vom 28.
Septem-ber 2011 -
IV
ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn.
5). Zur
Bewertung des [X.] kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen gelten-den Regelungen des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes zurück-gegriffen werden (s. etwa [X.], Beschlüsse vom 16.
April 2008 aaO S. 2038 Rn.
18; vom 23.
März 2011 aaO S.
999 Rn.
9 und vom 28.
September 2011 aaO Rn.
7).

b) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Bewer-tung, die im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des ihm
eröffneten Ermessens (§§
2, 3 ZPO) überschrit-ten worden sind oder ob das
Ermessen fehlerhaft
ausgeübt
worden ist (s. etwa 7
8

-
5
-

Senatsbeschluss vom 28.
Oktober 2010 aaO; [X.], Urteil
vom 14.
November 2007 -
VIII
ZR 340/06, [X.], 218, 219 Rn.
9 mwN; Beschlüsse vom 16.
April 2008 aaO S. 2036 Rn.
9; vom 22.
April 2009 aaO Rn.
10
und
vom 12.
April 2011 -
VI
ZB 31/10, NJW-RR 2011, 1079 Rn.
8), lässt
eine Rechtsver-letzung nicht erkennen.

Das Berufungsgericht hat
den aus dem Akteninhalt ersichtlichen relevan-ten Sachverhalt vollständig gewürdigt und hinreichend berücksichtigt. Dabei ist es von dem Tenor des
angefochtenen Teilurteils des [X.]s ausgegan-gen und hat die darin ausgesprochene Verurteilung unter dem Eindruck des eigenen schriftsätzlichen Vorbringens des Beklagten nur als Verpflichtung zur Zusammenstellung und Übermittlung bereits vorhandener Aufzeichnungen und Unterlagen aufgefasst. Entgegenstehende
Anhaltspunkte waren im Zeitpunkt des Erlasses des [X.] des Berufungsgerichts weder vorge-tragen worden noch sonst erkennbar. Auf die Auflage
des Berufungsgerichts, den [X.] glaubhaft zu machen, hat der Beklagte keine konkreten Angaben mitgeteilt. Vor dem [X.] hatte der Beklagte vorgebracht, er habe (aufgrund der ihm erteilten Generalvollmacht der Erblasserin) "das Unter-nehmen S.

wie einen Kleinbetrieb geführt mit Aufzeichnung der Daten auf 88 Journalseiten mit Ablage der Bankkontenauszüge sowie der sonstigen Bele-ge in 21 Leitzordnern". Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ent-nommen, dass der Beklagte die von ihm bereits zusammengestellten Daten lediglich noch an die Erbengemeinschaft übermitteln müsse.
Der Vortrag des damals noch als Steuerberater tätig gewesenen Beklagten, die Vermögensver-waltung der Erblasserin -
gerade auch buchhalterisch
-
"wie einen Kleinbetrieb"
geführt zu haben, rechtfertigt ohne Weiteres den Schluss, dass hiernach die von der Klägerin verlangte "geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben"
nebst Belegsammlung bereits vorlag, und zwar in eben derjenigen
9

-
6
-

Gestalt, die sie unter Berücksichtigung der sich aus dem Zweck der [X.] ergebenden Anforderungen an Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit
aufweisen musste (§
259 Abs.
1 BGB; s. hierzu [X.], Urteil vom 23.
November 1981
-
VIII
ZR 298/80, NJW 1982, 573, 574).

2.
Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde auch mit ihrer Rüge, das [X.] habe die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach
§
511 Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 ZPO rechtsfehlerhaft verneint.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] muss das [X.] -
bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwer-fen darf
-
eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen [X.] ausgegangen ist, die 600

r-steigt, das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht hält
(Senatsur-teil vom 10.
Februar 2011 aaO Rn.
15; [X.], Urteil
vom 14.
November 2007
aaO Rn.
12; Beschlüsse vom 3.
Juni 2008 -
VIII
ZB
101/07, BeckRS 2008, 13573 Rn.
5; vom 16.
Juni 2008 aaO Rn.
13; vom 21.
April 2010
aaO Rn.
18; vom 27.
April 2010 -
VIII
ZB 91/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn.
3; vom 26.
Okto-ber 2010 -
VI
ZB 74/08, [X.], 615 Rn.
12; vom 23.
März 2011 aaO Rn.
14; vom 12.
April 2011 aaO Rn.
11; vom 28.
September 2011 aaO Rn.
13; vom 6.
Oktober 2011 -
V
ZB 72/11, [X.], 698 Rn.
6 und vom 26.
Oktober 2011 -
XII
ZB
561/10, BeckRS 2011, 26811 Rn.
12).

b) Diese Rechtsprechung des [X.] hat das Berufungsge-richt, was die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede nimmt, erkannt und be-rücksichtigt.

10
11
12

-
7
-

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das
[X.] im Hinblick auf die Höhe der von ihm festgesetzten Sicherheitsleistung von 2.500

n-fechtbarkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und deshalb über die Zulas-sung der Berufung nicht ausdrücklich entschieden hat. Denn das Berufungsge-richt, das die Beschwer auf bis zu 300

über eine Zulassung der Berufung nach §
511 Abs.
4 ZPO jedenfalls [X.]. In den Gründen des angegriffenen Beschlusses führt das Berufungsgericht aus, dass eine nachträgliche Zulassung der Berufung nicht veranlasst sei, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.

c) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Berufungs-gericht habe
die Berufung zulassen müssen, weil das [X.] ein unzuläs-siges Teilurteil erlassen habe und sich die rechtsgrundsätzliche, vom [X.] fehlerhaft verneinte Frage nach der wirksamen Abbedingung des [X.] aus §
666 BGB für die Erben stelle, kann sie damit im [X.] nicht gehört werden.

Das Rechtsbeschwerdegericht kann zwar die Erheblichkeit einer fehlen-den Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte prüfen (s. [X.], [X.] vom 21.
April 2010 aaO S.
936 Rn.
21; vom 23.
März 2011 aaO Rn.
15 und vom 12.
April 2011 aaO Rn.
12). Es kann aber nicht überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der von ihm nachgeholten Zulassungsentscheidung die Voraussetzungen des §
511 Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 ZPO zutreffend beurteilt hat und die Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre. Da eine Anfechtung der
Entscheidung über die Zulassung der Berufung
von Gesetzes wegen nicht eröffnet ist
und dies auch dann
gilt,
wenn die Zulassungsentscheidung vom Be-rufungsgericht nachgeholt wurde, ist eine inhaltliche Überprüfung durch das 13
14
15

-
8
-

Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich
ausgeschlossen (s. [X.], Beschlüsse vom 6.
Oktober 2011 aaO und vom 26.
Oktober 2011 aaO Rn.
16).

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.12.2010 -
2 O 228/10 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2011 -
I-7 [X.] -

Meta

III ZB 55/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. III ZB 55/11 (REWIS RS 2012, 9331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9331

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III ZB 55/11

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