Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.07.2020, Az. 29 W (pat) 533/19

29. Senat | REWIS RS 2020, 178

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MELA" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 209 592.9

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 29. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin [X.] beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des [X.] vom 26. März 2019 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der nachfolgend genannten Waren zurückgewiesen worden ist:

Klasse 09: Angepasste Taschen für Computer; Angepasste Taschen für Kameras; Angepasste Taschen für Kameras und Fotoausrüstung; Angepasste Taschen zum Tragen von Fotoausrüstung; Angepasste Taschen zum Tragen von Laptop-Taschen; Mobiltelefonhüllen aus Stoff oder Textil; Taschen für Fotoapparate; Taschen für Mobiltelefone;

Klasse 18: Beutel [Taschen] zum Tragen an der Taille; Beutel aus Leder; Beutel für Wechselgeld; Beutel mit Zugbändern; Beuteltaschen; Boston-Taschen; [X.] [Omamori-ire]; Elastische Taschen für Bekleidung; Fassförmige Taschen; Gepäck; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Gepäckbehältnisse; Gepäckbehältnisse für die Reise; Gepäckbehältnisse mit Rollen; Gepäckstücke; Gestrickte Taschen; Gestrickte Taschen ohne Edelsteinbesatz; [X.]; Leere [X.]; [X.]; [X.]; Rucksäcke; Rucksäcke für Bergsteiger; Schlüsselbehältnisse in Form von Taschen; Seebeutel [Rucksäcke]; Slouch-Taschen; Taschen; Taschen [für Herren]; Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitationen; Taschen für Bekleidung; Taschen für Bekleidungstücke; Taschen für Herren; Taschen für Herren, die in der Hand gehalten werden; Taschen für Kleidung; Taschen für Sportbekleidung; Taschen mit Rollen; Taschen zum Tragen an der Taille; Taschen zum Tragen um den Bauch; Taschen, die um den Bauch getragen werden; Taschenrucksäcke; Tragegriffe für Einkaufstaschen und -beutel; Unterarmtäschchen [Beutel]; Unterarmtäschchen [kleine Taschen]; Wasserfeste Taschen;

Klasse 24: Etiketten aus textilem Material; Etiketten aus textilen Materialien; Etiketten aus [X.]; [X.] aus textilem Material; Schlafsäcke mit Kapuze für Babys; Stoffe für Anzüge [Textilien]; Stoffetiketten für textiles Gewebe; Stoffetiketten zur Befestigung an Bekleidungsstücken; Textilbanner; Textile Abschminktücher, ausgenommen imprägniert mit Kosmetika; Textile Abschminktücher, ausgenommen imprägniert mit Toilettepräparaten; Textile Lederimitationsstoffe; Textiletiketten zum Identifizieren von Bekleidung; Textiletiketten zum Identifizieren von Bekleidungsstücken; Textiletiketten zum Identifizieren von Bettwäsche; Textiletiketten zum Markieren von Bekleidungsstücken; Textiletiketten zum Markieren von Bettwäsche; Textilfahnen und -wimpel; Textilgesichtstücher;

Klasse 25: Absatzstoßplatten für Schuhe; Absätze für Schuhe; American-Football-[X.]; Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Babyhöschen [Bekleidung]; Bandanas [Tücher für [X.]]; [X.] [Bekleidung]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidung für Babys; Bekleidung für [X.], Herren und Kinder; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung für Mädchen; Bekleidung für Sportler; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Leinen; Bekleidungsstücke aus Seide; Bekleidungsstücke für den Sport; Bekleidungsstücke für Jungen; Bekleidungsstücke für Schwangere; Bequeme [X.]; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; [X.] [weite [X.]]; [X.] [Mäntel]; Chaps [Bekleidungsstücke]; Chinohosen; Dicke Jacken; Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Einlegesohlen [für Schuhe und Stiefel]; Einlegesohlen für Schuhwaren; Einstecktücher [Bekleidungsstücke]; Einteilige Bekleidungsstücke für Säuglinge und Kleinkinder; Fes [Kopfbedeckung]; Flache Schuhe; Foulards [Bekleidungsstücke]; Gepolsterte [X.] für den Sport; Geprägte Schuhabsätze aus Gummi oder Kunststoff; Geprägte Schuhsohlen aus Gummi oder Kunststoff; Gestrickte Bekleidungsstücke; Gestrickte Jacken; Gewobene Bekleidungsstücke; Gürtel [Bekleidung]; Halsband [Bekleidung]; Handschuhe [Bekleidung]; Handschuhe mit leitfähigen Fingerspitzen, die beim Verwenden von elektronischen [X.] mit Berührungsbildschirm getragen werden können; Hauben [Kopfbedeckung]; Hinterkappen für Schuhe; Hoodies [Kapuzenpullover]; [X.]; [X.] [kurz]; [X.] für Babys; [X.] für Kinder; [X.] für Trainingszwecke; [X.]anzüge; [X.]röcke; [X.]röcke [Röcke]; [X.]stege; [X.]träger; [X.]träger für Herren; Innensocken für Schuhwaren; Jacken; Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Polar-Fleece; Jacken für Angler; Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne Ärmel; Jacken zum Snowboard fahren; Jacken zur Abwehr von Regen; Jacken, Mäntel, [X.] und Westen für [X.] und Herren; Jogging-Garnituren [Bekleidungsstücke]; Jogging-Unterteile [Bekleidungsstücke]; Kappen mit Schirmen; Kapuzen; Kapuzenpullover; [X.]; [X.] [Bekleidung]; Kombinationen aus Shorthosen [Bekleidung]; Kopfbedeckungen; Kopfbedeckungen für Angler; Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Kopfbedeckungen für Kinder; Kopfbedeckungen mit Schirm; Kopfschals; Kopftücher; Kopftücher [Babuschkas]; Kragen [Bekleidung]; [X.] [Kopfbedeckungen]; Kurze [X.]; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Lange Jacken; Langärmelige Pullover; Legere [X.]; Leggings [[X.]]; Manschetten [Bekleidung]; Mützen [Kopfbedeckungen]; Mützenschirme [Kopfbedeckungen]; Nachtwäsche [Bekleidung]; Oberteile mit Kapuze; Polohemden [Bekleidung]; Pullover; Pullover mit Rundhalsausschnitt; Pullover mit Stehkragen; Pullover mit V-Ausschnitt; Pullunder; Pullunder [Bekleidungsstücke]; Pumps [Schuhwaren]; Rahmen für Schuhe; Rechteckige Kopftücher; Riemchen für Schuhe; Rollkrägen [Bekleidungsstücke]; Rugby-Schuhe; Safari-Jacken; Schals [Bekleidungsstücke]; Schiffchen [Kopfbedeckungen]; Schleier [Kopf-, Brustschleier]; Schleier [Kopfbedeckungen]; Schuh- und Stiefelverschlussriemen; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhe für [X.]; Schuhe für das Autofahren; Schuhe für die Leichtathletik; Schuhe für Freizeitbekleidungsstücke; Schuhe für Freizeitkleidung; Schuhe für Fußvolleyball; Schuhe mit Haken und Klettverschlussstreifen; Schuhe mit hohen Absätzen; Schuhe mit Rollen; Schuhe zum Bergwandern; Schuhobermaterial; Schuhsohlen; Schuhsohlen für Reparaturen von Schuhen; Schuhspitzen; Schuhvorderblätter; Schuhvorderkappen; Schuhwaren; Schuhwaren [ausgenommen orthopädische Schuhwaren]; Schuhwaren aus Holz; Schuhwaren aus Vinyl; Schuhwaren für Angler; Schuhwaren für Athleten; Schuhwaren für [X.]; Schuhwaren für [X.] und Herren; Schuhwaren für den Freizeitbereich; Schuhwaren für den Sport; Schuhwaren für Golfer; Schuhwaren für Herren; Schuhwaren für Kinder; Schuhwaren für Kleinkinder; Schuhwaren, nicht für den Sport; Schwangerschaftsbänder [Bekleidung]; Schweißbänder, Kopfbänder; Schwitzhosen [Bekleidung]; Schürzen [Bekleidung]; Shorts [Bekleidung]; [X.] [Bekleidungsstücke]; Steppjacken [Bekleidungsstücke]; Stirnbänder [Bekleidung]; Strickwaren [Bekleidung]; [X.] [Bekleidungsstücke]; [X.]; Tops [Bekleidungsstücke]; Trachten [Bekleidungsstücke]; Tücher als Kopfbedeckung; Tücher für den Kopf; Unterhöschen [Bekleidung]; Warm-Up-Jacken; Wasserabweisende Bekleidungsstücke; Wasserfeste [X.]; Wasserfeste Jacken; Wasserfeste Schuhe; Wetterfeste [X.]; Wetterfeste Jacken; Wickeltücher [Bekleidung]; Winddichte Bekleidungsstücke; Wirkwaren [Bekleidung]; Wärmeisolierende Bekleidungsstücke; Yoga-Schuhe; Zungen für Schuhe und Stiefel; Zwischensohlen für Schuhe; Überhöschen [Bekleidungsstücke]; Überzieher [Bekleidung].

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.

Gründe

[X.]

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 25. März 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister für Waren der Klassen 9, 18, 24 und 25 angemeldet worden. Auf Hinweis des [X.]s vom 9. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin das Verzeichnis in [X.] beschränkt, so dass das angemeldete Zeichen nunmehr noch Schutz für nachfolgende Waren beansprucht:

4

Klasse 09: Angepasste Taschen für Computer; Angepasste Taschen für Kameras; Angepasste Taschen für Kameras und Fotoausrüstung; Angepasste Taschen zum Tragen von Fotoausrüstung; Angepasste Taschen zum Tragen von Videoausrüstung; [X.] [angepasste Taschen]; Laptop-Taschen; Mobiltelefonhüllen aus Stoff oder Textil; Taschen für Fotoapparate; Taschen für Mobiltelefone;

5

Klasse 18: Beutel [Taschen] zum Tragen an der Taille; Beutel aus Leder; Beutel für Wechselgeld; Beutel mit Zugbändern; Beuteltaschen; Boston-Taschen; [X.] [Omamori-ire]; Elastische Taschen für Bekleidung; Fassförmige Taschen; Gepäck; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Gepäckbehältnisse; Gepäckbehältnisse für die Reise; Gepäckbehältnisse mit Rollen; Gepäckstücke; Gestrickte Taschen; Gestrickte Taschen ohne Edelsteinbesatz; [X.]; Leere [X.]; [X.]; [X.]; Rucksäcke; Rucksäcke für Bergsteiger; Schlüsselbehältnisse in Form von Taschen; Seebeutel [Rucksäcke]; Slouch-Taschen; Taschen; Taschen [für Herren]; Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitationen; Taschen für Bekleidung; Taschen für Bekleidungstücke; Taschen für Herren; Taschen für Herren, die in der Hand gehalten werden; Taschen für Kleidung; Taschen für Sportbekleidung; Taschen mit Rollen; Taschen zum Tragen an der Taille; Taschen zum Tragen um den Bauch; Taschen, die um den Bauch getragen werden; Taschenrucksäcke; Tragegriffe für Einkaufstaschen und -beutel; Unterarmtäschchen [Beutel]; Unterarmtäschchen [kleine Taschen]; Wasserfeste Taschen;

6

[X.]: Aus textilem Material hergestellte Handtücher; Badeumhängehandtücher mit Kapuze; Etiketten aus textilem Material; Etiketten aus textilen Materialien; Etiketten aus Textilstoffen; Frotteetücher [Textilwaren]; Handtücher [Textilien], angepasst für Handtuchspender; Handtücher aus textilem Gewebe; [X.]n Paketen verkaufte [X.]; [X.] aus textilem Material; Möbelstoffe in Form von textilen Stückwaren; Möbelüberzüge aus textilen Materialien; Möbelüberzüge aus Textilien; Möbelüberzüge aus Textilien und Kunststoffen [nicht angepasst]; Nicht angepasste Möbelüberzüge aus Textilien und Kunststoffen; Schlafsäcke mit Kapuze für Babys; Stoffe für Anzüge [Textilien]; Stoffetiketten für textiles Gewebe; Stoffetiketten zur Befestigung an Bekleidungsstücken; Strandtücher aus textilem Material; [X.]; Textile Abschminktücher, ausgenommen imprägniert mit Kosmetika; Textile Abschminktücher, ausgenommen imprägniert mit Toilettepräparaten; Textile Gesichtshandtücher; Textile Handtücher; Textile Küchenhandtücher; Textile Lederimitationsstoffe; Textile Schutzüberzüge für Möbel; Textile Unterlagen zum Wechseln von Babywindeln; Textile Verbundmaterialien; Textiletiketten zum [X.]dentifizieren von Bekleidung; Textiletiketten zum [X.]dentifizieren von Bekleidungsstücken; Textiletiketten zum [X.]dentifizieren von Bettwäsche; Textiletiketten zum Markieren von Bekleidungsstücken; Textiletiketten zum Markieren von Bettwäsche; Textilfahnen und -wimpel; [X.]; Textilhandtuchstoffe; [X.]; [X.] für Babys; [X.] für das Gesicht; [X.] für Kleinkinder; [X.] für [X.]; [X.] für Trainingszwecke; Textilservietten;

7

Klasse 25: Absatzstoßplatten für Schuhe; Absätze für Schuhe; American-Football-[X.]; Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Babyhöschen [Bekleidung]; Bandanas[Tücher für [X.]]; [X.] [Bekleidung]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidung für Babys; Bekleidung für [X.], Herren und Kinder; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung für Mädchen; Bekleidung für Sportler; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Leinen; Bekleidungsstücke aus Seide; Bekleidungsstücke für den Sport; Bekleidungsstücke für Jungen; Bekleidungsstücke für Schwangere; Bequeme [X.]; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; [X.] [weite [X.]]; [X.] [Mäntel]; Chaps [Bekleidungsstücke]; Chinohosen; Dicke Jacken; Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Einlegesohlen [für Schuhe und Stiefel]; Einlegesohlen für Schuhwaren; Einstecktücher [Bekleidungsstücke]; Einteilige Bekleidungsstücke für Säuglinge und Kleinkinder; Fes [Kopfbedeckung]; Flache Schuhe; Foulards [Bekleidungsstücke]; Gepolsterte [X.] für den Sport; Geprägte Schuhabsätze aus Gummi oder Kunststoff; Geprägte Schuhsohlen aus Gummi oder Kunststoff; Gestrickte Bekleidungsstücke; Gestrickte Jacken; Gewobene Bekleidungsstücke; Gürtel [Bekleidung]; Halsband [Bekleidung]; Handschuhe [Bekleidung]; Handschuhe mit leitfähigen Fingerspitzen, die beim Verwenden von elektronischen [X.] mit Berührungsbildschirm getragen werden können; Hauben [Kopfbedeckung]; Hinterkappen für Schuhe; Hoodies [Kapuzenpullover]; [X.]; [X.] [kurz]; [X.] für Babys; [X.] für Kinder; [X.] für Trainingszwecke; [X.]anzüge; [X.]röcke; [X.]röcke [Röcke]; [X.]stege; [X.]träger; [X.]träger für Herren; [X.]nnensocken für Schuhwaren; Jacken; Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Polar-Fleece; Jacken für Angler; Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne Ärmel; Jacken zum Snowboard fahren; Jacken zur Abwehr von Regen; Jacken, Mäntel, [X.] und Westen für [X.] und Herren; Jogging-Garnituren [Bekleidungsstücke]; Jogging-Unterteile [Bekleidungsstücke]; Kappen mit Schirmen; Kapuzen; Kapuzenpullover; [X.]; [X.] [Bekleidung]; Kombinationen aus Shorthosen [Bekleidung]; Kopfbedeckungen; Kopfbedeckungen für Angler; Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Kopfbedeckungen für Kinder; Kopfbedeckungen mit Schirm; Kopfschals; Kopftücher; Kopftücher [Babuschkas]; Kragen [Bekleidung]; [X.] [Kopfbedeckungen]; Kurze [X.]; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Lange Jacken; Langärmelige Pullover; Legere [X.]; Leggings [[X.]]; Manschetten [Bekleidung]; Mützen [Kopfbedeckungen]; Mützenschirme [Kopfbedeckungen]; Nachtwäsche [Bekleidung]; Oberteile mit Kapuze; Polohemden [Bekleidung]; Pullover; Pullover mit Rundhalsausschnitt; Pullover mit Stehkragen; Pullover mit V-Ausschnitt; Pullunder; Pullunder [Bekleidungsstücke]; Pumps [Schuhwaren]; Rahmen für Schuhe; Rechteckige Kopftücher; Riemchen für Schuhe; Rollkrägen [Bekleidungsstücke]; Rugby-Schuhe; Safari-Jacken; Schals [Bekleidungsstücke]; Schiffchen [Kopfbedeckungen]; Schleier [Kopf-, Brustschleier]; Schleier [Kopfbedeckungen]; Schuh- und Stiefelverschlussriemen; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhe für [X.]; Schuhe für das Autofahren; Schuhe für die Leichtathletik; Schuhe für Freizeitbekleidungsstücke; Schuhe für Freizeitkleidung; Schuhe für Fußvolleyball; Schuhe mit Haken und Klettverschlussstreifen; Schuhe mit hohen Absätzen; Schuhe mit Rollen; Schuhe zum Bergwandern; Schuhobermaterial; Schuhsohlen; Schuhsohlen für Reparaturen von Schuhen; Schuhspitzen; Schuhvorderblätter; Schuhvorderkappen; Schuhwaren; Schuhwaren [ausgenommen orthopädische Schuhwaren]; Schuhwaren aus Holz; Schuhwaren aus Vinyl; Schuhwaren für Angler; Schuhwaren für Athleten; Schuhwaren für [X.]; Schuhwaren für [X.] und Herren; Schuhwaren für den Freizeitbereich; Schuhwaren für den Sport; Schuhwaren für Golfer; Schuhwaren für Herren; Schuhwaren für Kinder; Schuhwaren für Kleinkinder; Schuhwaren, nicht für den Sport; Schwangerschaftsbänder [Bekleidung]; Schweißbänder, Kopfbänder; Schwitzhosen [Bekleidung]; Schürzen [Bekleidung]; Shorts [Bekleidung]; [X.] [Bekleidungsstücke]; Steppjacken [Bekleidungsstücke]; Stirnbänder [Bekleidung]; Strickwaren [Bekleidung]; [X.] [Bekleidungsstücke]; [X.]; Tops [Bekleidungsstücke]; Trachten [Bekleidungsstücke]; Tücher als Kopfbedeckung; Tücher für den Kopf; Unterhöschen [Bekleidung]; Warm-Up-Jacken; Wasserabweisende Bekleidungsstücke; Wasserfeste [X.]; Wasserfeste Jacken; Wasserfeste Schuhe; Wetterfeste [X.]; Wetterfeste Jacken; Wickeltücher [Bekleidung]; Winddichte Bekleidungsstücke; Wirkwaren [Bekleidung]; Wärmeisolierende Bekleidungsstücke; Yoga-Schuhe; Zungen für Schuhe und Stiefel; Zwischensohlen für Schuhe; Überhöschen [Bekleidungsstücke]; Überzieher [Bekleidung].

8

Mit Beschluss vom 26. März 2019 hat die Markenstelle für Klasse 25 des [X.] die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 3. Mai 2018 wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

9

Zur Begründung ist ausgeführt, die um Schutz nachsuchende Marke beinhalte das [X.] Wort „[X.]“, welches mit „Apfel“ zu übersetzen sei. Zeichnerische Darstellungen, Stickereien sowie Aufdrucke eines Apfels bzw. von Äpfeln würden ein beliebtes Motiv bei der dekorativen Ausgestaltung verschiedenster Waren und insbesondere auch der hier einschlägigen Waren der Taschen-, Textil- und Bekleidungsbranche darstellen. Gerade für diese Waren stelle das Dekor ein für die Auswahl der Ware wesentliches Kriterium dar. So würden üblicherweise die entsprechenden, mit Motiven versehenen Waren von den Herstellern bzw. Anbietern bei ihrer Präsentation nicht nur abgebildet, sondern auch ausdrücklich mit Angaben, die das jeweilige Motiv bezeichnen, benannt. Entgegen der Auffassung der Anmelderin könne nicht nur die [X.] Bezeichnung „Apfel“, sondern auch die [X.] Angabe „[X.]“ zur Merkmalsbezeichnung im Verkehr dienen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der inländische Durchschnittsverbraucher das [X.] Wort „[X.]“ als beschreibende Sachangabe im Sinne von „Apfel“ erkenne, da es zumindest von den beteiligten Fachkreisen verstanden werde. Angesichts der Tatsache, dass mit [X.] umfangreiche Handelsbeziehungen bestünden und vor dem Hintergrund, dass die am Warenverkehr mit [X.] beteiligten inländischen Fachkreise/Händler für den Export bestimmte Waren noch im [X.]nland mit den erforderlichen Sachinformationen in [X.]r Sprache versehen oder entsprechende [X.] Waren mit [X.]r Beschriftung nach [X.] einführen würden, sei der einfache Begriff des [X.]n Grundwortschatzes „[X.]“ zur schlagwortartigen Beschreibung der Beschaffenheit der beanspruchten Waren geeignet und werde dementsprechend auch benötigt. Dabei sei es unerheblich, dass den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren noch andere Begriffsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Auch würden verschiedene [X.] der angemeldeten Bezeichnung nichts an dem beschreibenden Charakter ändern und nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit führen. Soweit die Anmelderin geltend mache, dass es sich bei der [X.] um die Bezeichnung eines Vornamens sowie einer Agrarmesse handele, beruhe dies auf einer isolierten lexikalischen Betrachtungsweise, die für die markenrechtliche Bewertung unerheblich sei, da die Begriffe grundsätzlich im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten Waren/Dienstleistungen zu beurteilen seien. Bei dieser erforderlichen markenrechtlichen Sichtweise könne sich, wie vorliegend der Fall, der Kreis lexikalisch möglicher Bedeutungsinhalte auf einen im Vordergrund stehenden Sinngehalt reduzieren. Die Frage, ob auch das im Beanstandungsbescheid ebenfalls angeführte Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliege, könne dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 26. März 2019 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor, das Zeichen „[X.]" sei für angemeldeten Waren wie beispielsweise Bekleidung nicht freihaltebedürftig, da es sich bei diesen gerade nicht um Obst und noch nicht einmal um ein Lebensmittel handele, so dass die Bezeichnung nicht warenbeschreibend sein könne. Angesprochene Verkehrskreise der beanspruchten Waren seien die inländischen Endverbraucher. Diesen seien neben der [X.]n Sprache auch Begriffe der [X.], nicht aber solche der [X.]n Sprachegeläufig. Eine [X.] [X.] ergebe bei Eingabe des Wortes „[X.]“ an erster Stelle Treffer hinsichtlich des Vornamens „[X.]“ sowie einer Agrarmesse mit dieser Bezeichnung. Dem durchschnittlichen [X.]n Endverbraucher sei demgegenüber nicht bekannt, dass es sich bei „[X.]" um ein Substantiv der [X.]n Sprache handele, und schon gar nicht sei ihm die Bedeutung „Apfel“ des [X.]n Wortes „[X.]" geläufig. Das Zeichen „[X.]" erscheine dem inländischen Endverbraucher als [X.], allenfalls als ein recht exotischer Vorname oder als Abkürzung für den [X.]n Vornamen „[X.]". Da das Zeichen „[X.]" für die inländischen Verkehrskreise, also die inländischen Endverbraucher, keinerlei inhaltliche konkrete Bedeutung aufweise, sei das Zeichen „[X.]" auch nicht geeignet, wesentliche Eigenschaften der angemeldeten Waren zu beschreiben oder zu bezeichnen. Ebenso ergebe sich für die am [X.]m- und Export beteiligten Mitbewerber keine Freihaltebedürftigkeit, da [X.]isch keine Welthandelssprache für die angemeldeten Waren darstelle. Selbst wenn der Verkehr den [X.]n Begriff „[X.]" verstehen würde, ergebe sich hieraus kein Freihaltebedürfnis des Zeichens „[X.]" für die angemeldeten Waren, da mit der Wortmarke „[X.]" nicht die Darstellung von Äpfeln oder die Verwendung einer für Äpfel typischen Farbe geschützt werde, so dass es dem Verkehr in jedem Fall freistehe, seine Waren farblich beispielsweise mit den Angabe „apfelfarben" oder „apfelgrün" zu bezeichnen oder auf diesen Abbildungen von Äpfeln anzubringen. Dem Zeichen „[X.]“ könne aus diesen Gründen auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die am 9. Juni 2020 und 16. Juli 2020 versandten Hinweise des [X.]s und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.]

Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [X.] statthafte und gem. § 66 Abs. 2 [X.] fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache weitgehendErfolg.Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „[X.]“ als Marke stehen hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1 genannten Waren absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] nicht entgegen, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben war (s.u. Ziff. [X.]). Hinsichtlich der weiteren in [X.] noch beanspruchten Waren ist die angemeldete Bezeichnung jedoch freihaltebedürftig [X.]. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], so dass die Markenstelle dieser insoweit zu Recht die Eintragung versagt hat gem. § 37 Abs. 1 [X.] (s.u. Ziff. [X.][X.]).

[X.] Die Beschwerde ist hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1. genannten Waren erfolgreich. [X.]m Zusammenhang mit diesen Waren steht der angemeldeten Bezeichnung weder ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen, noch ist ihm insoweit die Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abzusprechen.

1. Ein Freihaltebedürfnis [X.]. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] liegt insoweit nicht vor.

a) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der [X.] oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Regelung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können ([X.] GRUR 2011, 1035 Rn. 37 – [X.] Technopol sp. z o.o./ [X.] [1000]; GRUR 2004, 674 Rn. 56 – [X.][X.] [Postkantoor]; GRUR 1999, 723 Rn. 25 – [X.]; [X.] 2017, 186 Rn. 38 – [X.]; [X.], 272 Rn. 9 – [X.]). Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 56 – [X.][X.] [Postkantoor]; [X.] 2017, 186 Rn. 42 – [X.]; GRUR 2014, 565 Rn. 28 – [X.]; [X.], 276 Rn. 8 – [X.]nstitut der Nord[X.]n Wirtschaft e. V.). Auch wenn somit grundsätzlich die Eignung eines Zeichens zur Beschreibung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen ausreichend ist, bedarf es der Feststellung, dass eine derartige Verwendung des Zeichens vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (vgl. [X.] in: [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, § 8 Rn. 379 ff.; [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 31 u. 37 – [X.]; [X.] 2017, 186 Rn. 43 – [X.]; GRUR 2003, 343 – Buchstabe „Z“). Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen ([X.] 2017, 186 Rn. 43 – [X.]).

Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.] [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 29 – [X.]). Bei fremdsprachigen Begriffen kommt es dabei insbesondere darauf an, ob die beteiligten Verkehrskreise in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Wortes zu erkennen ([X.], a. a. [X.], Rn. 26 u. 32 – [X.]/[X.] [[X.]]).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem angemeldeten Zeichen im Zusammenhang mit den in Ziff. 1. des Tenors genannten Waren das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht entgegen.

aa) Die beanspruchten Waren der Klassen 9, 18, 24 und 25 wenden sich weitestgehend an die allgemeinen Verkehrskreise, und zwar sowohl an den Handel als auch an die Endverbraucher. Soweit in [X.] neben Endprodukten wie Handtüchern, Servietten etc. auch Rohwaren wie beispielsweise „Textile Verbundmaterialien“ oder „Textilhandtuchstoffe“ beansprucht werden, so können diese sich darüber hinaus auch an gewerbliche Kunden wenden, die diese Stoffe verarbeiten.

bb) Bei dem angemeldeten Zeichen „[X.]“ handelt es sich um das [X.] Wort für „Apfel“ (vgl. [X.]). Zugleich ist es ein Sanskritbegriff mit verschiedenen Bedeutungen, u. a. „Treffen, Versammlung, religiöse Zusammenkunft“ (vgl. https://sanskrit-woerterbuch.podspot.de/post/[X.]-treffen-versammlung). Die Beschwerdeführerin führt auf [X.]hrer Homepage aus: „[X.] ist [X.] und steht für “ und verweist in diesem Zusammenhang auf die faire und ökologische Produktion ihrer Waren (vgl. https://www.….de/nachhaltigkeit). Schließlich
ist „[X.]“ ein – in [X.] vergleichsweise seltener – weiblicher Vorname, der auf Namen mit dem Bestandteil „[X.]“ wie [X.] oder [X.] zurückgeht (vgl. https://www.baby-vornamen.de/Maedchen/M/Me/[X.]/; https://vornamen.blog/[X.]).

Da es sich um ein zum Grundwortschatz der [X.]n Sprache gehörendes Wort handelt (vgl. PONS Grundwortschatz [X.]isch, 2009, [X.]), ist davon auszugehen, dass jedenfalls die angesprochenen Fachkreise, nämlich insbesondere die am [X.]m- und Export beteiligten Händler oder die gewerblichen Kunden, die als maßgeblicher Verkehrskreis allein von ausschlaggebender Bedeutung bei der Entscheidung sein können, das Wort „[X.]“ in der Bedeutung „Apfel“ verstehen (vgl. zu den maßgeblichen Verkehrskreisen [X.] [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; zum Verständnis [X.]r Begriffe vgl. [X.], Beschluss vom 16.09.2014, 29 W (pat) 581/12 – [X.] w. N.). Diese am Handel beteiligten [X.] verfügen im Allgemeinen über gute Sprach- und Fachkenntnisse, so dass ihnen der Bedeutungsgehalt des angemeldeten [X.] ohne Weiteres bekannt ist.

cc) Auch unter Zugrundelegung dieses Verständnisses ist die angemeldete Bezeichnung „[X.]“ für die im Tenor Ziff. 1 genannten Waren nicht freihaltebedürftig.

[X.]nsbesondere ist insoweit nicht ausreichend, dass das [X.] Wort für „Apfel“ – ebenso wie eine Vielzahl von Bezeichnungen von Pflanzen, Obst oder diversen Gegenständen – theoretisch als Dekorangabe für eine Vielzahl der beanspruchten Waren verwendet werden kann. Denn nicht alle Wörter, die darstellbare Dekorationselemente oder Gegenstände benennen, sind für alle verzierbaren oder bedruckbaren Waren ohne Weiteres als beschreibend anzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.05.2014, 29 W (pat) 41/12 – [X.]; Beschluss vom 23. 4. 2013, 27 W (pat) 19/13 – [X.]; Beschluss vom 11.09.2012, 27 W (pat) 50/12 – [X.]). Eine Bezeichnung ist jedoch für solche Waren als Dekorangabe freihaltebedürftig, bei denen ein bestimmtes Dekor ein wesentliches Kriterium der Kaufentscheidung ist und deshalb auch in der Produktbeschreibung regelmäßig benannt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 27.05.2014, 29 W (pat) 41/12 – [X.]). Es bedarf daher konkreter Feststellungen, inwieweit dies bei bestimmten Waren oder in bestimmten Branchen der Fall ist.

Bei fremdsprachigen Angaben ist im Rahmen des Freihaltebedürfnisses des Weiteren relevant, wie eine Angabe in der Fremdsprache tatsächlich verwendet wird, sofern nicht bereits eine (beschreibende) Verwendung des Zeichens bei den inländischen angesprochenen Verkehrskreisen festgestellt werden kann. Denn die am [X.]m- und Export beteiligten Fachkreise und erst Recht die ausschließlich im [X.]nland tätigen Verkehrskreise sind auf die Verwendung einer fremdsprachigen Bezeichnung, die bereits im Ursprungsland nicht beschreibend verwendet wird bzw. deren künftige beschreibende Verwendung (auch dort) vernünftigerweise nicht zu erwarten ist, nicht angewiesen (vgl. [X.], Beschluss vom 13.02.2014, 30 W (pat) 47/12 – Selecta).

Der [X.] konnte für die im Tenor Ziff. 1 genannten Waren nicht feststellen, dass das [X.] Wort „[X.]“ in Alleinstellung als Beschaffenheitsangabe gebräuchlich ist. Auch Anhaltspunkte, weshalb eine künftige beschreibende Verwendung zu erwarten ist, sind in Bezug auf diese beanspruchten Waren nicht ersichtlich.

(1) So wird zwar eine Vielzahl der beanspruchten Waren durchaus in der Farbe „apfelgrün“ angeboten. Die Recherche des [X.]s nach den in den Klassen 9, 18, 24 und 25 beanspruchten Waren, beispielsweise Taschen, Stoffen, Handtüchern oder Bekleidungsstücken, und dem Begriff „[X.]“ hat jedoch ergeben, dass im [X.]ischen grüne Bekleidungsstücke, Stoffe oder sonstige Textilwaren fast ausnahmslos mit „verde [X.]“, also „apfelgrün“, oder auch mit „[X.] verde“ bezeichnet werden und nicht lediglich mit „[X.]“ in Alleinstellung. [X.]m Zusammenhang mit Bekleidungsstücken sind zudem Rechercheergebnisse besonders häufig, die das Wort „[X.]“ in Kombination mit dem Wort „fisico“ in der Bedeutung „Körperbau“ zeigen. Mit der Begriffskombination „fisico a mel“ (oder auch „donna a [X.]“) wird auf die Körperform bzw. den Figurtyp, bei dem u. a. zwischen [X.]/[X.] und Birnenfigur/Birnenform unterschieden wird, verwiesen (vgl. [X.]). Schließlich konnte der [X.] die Wortkombinationen „pelle[X.]“ oder [X.]“ [X.]. „Apfelleder“ zur Bezeichnung einer veganen Lederaltermative aus [X.] recherchieren (http://www.moliniditalia.it/storci-e-volcan-realizzano-la-pelle[X.]-il-cuoio-vegetale/; [X.]; zu dieser Lederalternative s. auch https://www.waschbaer.de/magazin/alternativen-zu-leder/).

Demgegenüber konnte der [X.] nicht ermitteln, dass im [X.]ischen die Bezeichnung „[X.]“ in relevantem Umfang in Alleinstellung, also außerhalb der vorgenannten Wortkombinationen wie „verde [X.]“, „fisico a [X.]“ oder [X.]“, als Bezeichnung einer Farbe der vorliegend relevanten Waren, einer Passform der in Klasse 25 beanspruchten Bekleidungsstücke oder eines Materials verwendet wird.

(2) Daneben konnte der [X.] in Einzelfällen die Verwendung des Wortes „[X.]“ als Bezeichnung des Motivs oder der Form der beanspruchten Waren ermitteln. So hat die Recherche des [X.]s ergeben, dass es beispielsweise ausgefallene Taschen in [X.] gibt oder auch Taschen, Stoffe oder Bekleidungsstücke mit Apfel-Motiven (vgl. die mit Hinweis des [X.]s vom 9. Juni 2020 sowie die im Verfahren vor dem [X.] zugesandten Nachweise). Er konnte jedoch nicht feststellen, dass derartige Motivangaben und insbesondere auch die Motivangabe „[X.]“ im [X.]ischen bei den Waren der Klassen 9, 18, 25 sowie den im Tenor Ziff. 1. genannten Waren der [X.] – anders als bei den Waren der [X.], hinsichtlich derer die Beschwerde zurückgewiesen wird bzw. von der Beschwerdeführerin bereits ein Verzicht erklärt wurde – regelmäßig in der Produktbeschreibung verwendet werden. Lediglich im Zusammenhang mit denjenigen Waren, bei denen die Angabe des Motivs regelmäßig von Relevanz für die Kaufentscheidung ist und dementsprechend in der Produktbeschreibung verwendet wird, und bei denen das Wort „[X.]“ in der [X.]n Sprache tatsächlich – auch in Alleinstellung – beschreibend verwendet wird oder aber aus sonstigen Gründen eine derartige Verwendung im [X.]nland zu erwarten ist, ist jedoch eine Eignung des angemeldeten Zeichens zur Beschreibung dieser Waren [X.]. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] anzunehmen und nur insoweit sind die am Handel beteiligten [X.] auf die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung angewiesen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 13.02.2014, 30 W (pat) 47/12 – Selecta). Hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1. genannten Waren kann auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s nicht konstatiert werden, dass das Wort „[X.]“ in Alleinstellung als beschreibende Angabe verwendet wird oder dies künftig zu erwarten ist.

2. [X.]m Zusammenhang mit den im Tenor Ziff. 1. genannten Waren ist des Weiteren nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] anzunehmen.

a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? [X.][X.]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; [X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013,1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/[X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.][X.] [Postkantoor]; [X.] 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.] 2018, 301 Rn. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – [X.]Card). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.]n oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]; [X.], 934 Rn. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy; [X.], 640 Rn. 13 – hey!).

b) Nach diesen Grundsätzen kann dem angemeldeten Zeichens im hier relevanten [X.] die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise in der Bezeichnung „[X.]“ in Alleinstellung keinen rein beschreibenden Sachhinweis auf die Eigenschaften der im Tenor genannten beanspruchten Waren sehen.

aa) Soweit die am Handel, insbesondere am [X.]m- und Export, beteiligten Fachkreise betroffen sind, so ist zwar wie dargelegt davon auszugehen, dass sie das Wort „[X.]“ verstehen. Sie werden jedoch – soweit nicht die Bezeichnung eines Dekors als Motivangabe üblich ist – der Bezeichnung keinen rein beschreibenden Begriffsinhalt zumessen. [X.]hnen ist bewusst, dass derartige Waren nicht regelmäßig und typischerweise nach dem Motiv bezeichnet werden bzw. dass die Bezeichnung „[X.]“ zur Bezeichnung von Eigenschaften der Waren wie der Farbe oder einer Passform im [X.]ischen nicht in Alleinstellung, sondern stets in Wortkombinationen wie „verde [X.]“ oder „fisico a [X.]“ verwendet wird.

bb) Soweit die weiteren beteiligten Verkehrskreise, insbesondere die angesprochenen Verbraucher, zwar möglicherweise das zum Grundwortschatz gehörende [X.] Wort „[X.]“ übersetzen können, jedoch keine näheren Kenntnisse von dessen Verwendung haben, kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass sie in dem Zeichen in Zusammenhang mit den weiteren beanspruchten Waren überhaupt dieses [X.] Wort erkennen.

Bei Begriffen aus einer Fremdsprache müssen die angesprochenen Verkehrskreise das Wort nicht nur ins [X.] übersetzen können, sondern es im konkreten [X.] erst einmal dem fremden Sprachkreis zurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 16.09.2014, 29 W (pat) 581/12 – [X.]). Dies ist gerade bei einem Wort wie „[X.]“, das auch als Name verwendet werden kann und das von seiner Wortbildung her (zweisilbig mit Endung auf den Buchstaben „a“) eine Nähe zu einer Vielzahl weiblicher Vornamen wie beispielsweise [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] u. v. m. aufweist, nicht ohne Weiteres der Fall. Es ist nicht zu erwarten, dass „[X.]“ von einem relevanten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise der [X.]n Sprache zugeordnet wird und in seinem Bedeutungsgehalt „Apfel“ erfasst wird, um hieraus Schlussfolgerungen hinsichtlich Motiv, Farbe oder Passform der weiteren beanspruchten Waren zu ziehen. Dies wäre eine analysierende Betrachtungsweise, die der angesprochene Verkehr regelmäßig nicht vornimmt (vgl. [X.] Beschluss vom 16.09.2014, 29 W (pat) 581/12 – [X.]; Beschluss vom 13.02.2014, 30 W (pat) 47/12 – Selecta). Vielmehr ist davon auszugehen, dass für das angesprochene Publikum die Namensbedeutung von „[X.]“ im Vordergrund steht. Der Bezeichnung „[X.]“ kommt daher hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1. genannten Waren keine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung zu.

Dem Zeichen kann die Unterscheidungskraft insoweit auch nicht aus sonstigen Erwägungen abgesprochen werden, da weder ein enger beschreibender Bezug vorliegt, noch das Zeichen „[X.]“ beispielsweise wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solches verstanden wird.

[X.][X.] [X.]m Übrigen war die Beschwerde jedoch zurückzuweisen, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den weiteren Waren der [X.] das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht. Dies betrifft die in [X.] beanspruchten Waren „Aus textilem Material hergestellte Handtücher; Badeumhängehandtücher mit Kapuze; Frotteetücher [Textilwaren]; Handtücher [Textilien], angepasst für Handtuchspender; Handtücher aus textilem Gewebe; [X.]n Paketen verkaufte [X.]; Möbelstoffe in Form von textilen Stückwaren; Möbelüberzüge aus textilen Materialien; Möbelüberzüge aus Textilien; Möbelüberzüge aus Textilien und Kunststoffen [nicht angepasst]; Nicht angepasste Möbelüberzüge aus Textilien und Kunststoffen; Strandtücher aus textilem Material; Textile Gesichtshandtücher; Textile Handtücher; Textile Küchenhandtücher; Textile Schutzüberzüge für Möbel; Textile Unterlagen zum Wechseln von Babywindeln; Textile Verbundmaterialien; Textilhandtuchstoffe; [X.]; [X.] für Babys; [X.] für das Gesicht; [X.] für Kleinkinder; [X.] für [X.]; [X.] für Trainingszwecke; Textilservietten“.

[X.]m Zusammenhang mit derartigen Waren stellt das konkrete Dekor ein wesentliches Kriterium der Kaufentscheidung dar und wird auch in der Produktbeschreibung regelmäßig benannt. So haben die Recherchen des [X.]s ergeben, dass Stoffe im Allgemeinen neben weiteren Waren der [X.] wie Bettwäsche, Kissen oder Gardinen – regelmäßig nach dem Motiv benannt bzw. kategorisiert werden, wobei sich neben Kategorien wie „Blumen“, „[X.]“, „Herzen“, „Kaffee/Küche“, „Kinder“ etc. auch die Kategorie „Obst-Gemüse“ findet und hier Motivangaben wie beispielsweise „gepunktete Äpfel“ etc. (vgl. die im Hinweis des [X.]s vom 9. Juni 2020 genannten Fundstellen). Neben diesen Feststellungen in Bezug auf Stoffe im Allgemeinen, zu denen beispielsweise die noch beanspruchten Waren „Textile Verbundmaterialien; Textilhandtuchstoffe“ gehören, konnte der [X.] derartige Feststellungen darüber hinaus speziell für Handtücher, Polster- und Möbelstoffe/-überzüge sowie für Wickelunterlagen und Servietten treffen (vgl. die mit Hinweis des [X.]s vom 16. Juli 2020 zugesandten Belege). Auch im [X.]ischen werden Stoffe im Allgemeinen – aber auch die weiteren vorgenannten Waren wie beispielsweise Wickelunterlagen – oftmals nach Motiven benannt, beispielsweise dem Motiv „[X.]“ oder dem Plural „mele“, also „Äpfel“ (vgl. wiederum die zahlreichen im Hinweis des [X.]s vom 9. Juni 2020 zitierten Nachweise sowie die mit Hinweis des [X.]s vom 16. Juli 2020 ergänzend zugesandten Belege). [X.]m Zusammenhang mit den vorgenannten Waren ist die Bezeichnung „[X.]“ daher zur Beschreibung von Eigenschaften dieser Waren geeignet und gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] freihaltebedürftig.

Da hinsichtlich dieser Waren schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob der angemeldeten Bezeichnung insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt.

[X.][X.][X.] Der [X.] konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69 Nr. 1 [X.]) und der [X.] sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Meta

29 W (pat) 533/19

29.07.2020

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.07.2020, Az. 29 W (pat) 533/19 (REWIS RS 2020, 178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 178

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