Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.10.2020, Az. 29 W (pat) 535/18

29. Senat | REWIS RS 2020, 249

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „BLACKDOPE (Wort-Bildmarke)/DOPE (Unionswortmarke)“ - Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen bei identischen Waren der Klasse 25 – keine Verwechslungsgefahr für alle weiteren Waren und Dienstleistungen trotz teilweise identischer Waren


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 062 762

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 26. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 15. Mai 2018 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der Unionsmarke 011 518 313 hinsichtlich der Waren der

Klasse 25: Badehosen; Bademäntel; Badekleidung; Badesandalen; Bandanas [Tücher für [X.]]; Bekleidungsstücke; Bekleidung aus Lederimitat; Damenkleider; Halstücher; Handschuhe; Hemden; Hemdkragen; Hosen; Hosenträger für [X.]; Hüte; Jacken; Jerseykleidung; Jerseyhemden; Kapuzen; Kopfbedeckungen für den Sport; Krawatten; Mäntel; Morgenmäntel; Oberbekleidungsstücke; Overalls; Pantoffel; [X.]; [X.]; Pullover; Pyjamas; Regenmäntel; Röcke; Schals; Schlüpfer; Schuhe; Schuhwaren; Schürzen; Schweißblätter; Slips; Socken; Sport- und Freizeitbekleidung; Sportschuhe; Stirnbänder; Stoffschuhe; Strandschuhe; Strümpfe; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts; Trikotkleidung; Trikots; Unterbekleidungsstücke; Unterhosen; Unterwäsche; Kapuzenshirts, Westen; Hoodies; Kragen [Bekleidung]; Leibwäsche; [schweißaufsaugende] Leibwäsche; Bekleidung; Jacken [nicht zum Schutz vor Unfällen und Verletzungen]; Jeanskleidung; Shorts; Schuhwaren zur Verwendung beim Snowboardfahren und Skilaufen; Sport und Freizeitschuhe und Stiefel;

zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 011 518 313 die Löschung der Marke 30 2015 062 762 angeordnet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 15. Dezember 2015 angemeldete Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 29. Juni 2016 für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister eingetragen worden:

3

Klasse 09: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; [X.], DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Computersoftware; Computerprogramme und Software ungeachtet der [X.] oder [X.]; Auf magnetische Medien aufgezeichnete oder aus einem externen Netz herunterladbare Software; Gesichtsschutz zur Verwendung mit Helmen; Helme, Helme zum Schutz vor Unfällen; Schutzhelme; Schutzhelme für Fahrradfahrer; Schutzhelme für Skifahrer; Schutzhelme für Snowboardfahrer; Schutzhelme für [X.]; Schutzhelme zur Verwendung beim Sport; Sicherheitshelme; Entsprechend geformte Sporttaschen zur Aufbewahrung von [X.]; Sporthelme; Sonnenbrillen; Augenschirme; speziell angepasste Etuis und Taschen für die vorstehend genannten Waren; [X.]; [X.] [Augengläser]; Objektive; Sportbrillen; [X.]schnüre; Brillenfassungen, -gestelle; Vollsicht-Schutzbrillen; Skischutzbrillen; Schutzbrillen für Snowboardfahrer; Kopfhörer; Handschuhe zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen; Kameras;

4

Klasse 18: Geldbörsen; Handtaschen; Kulturbeutel; Kunstleder; Kästen aus Leder oder aus [X.]; Künstliches Leder; Leder für Möbel; Leder für Schuhe; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Leder und Lederimitationen; Lederbezüge für Möbel; Lederbögen zur Weiterverarbeitung; Lederboxen; Lederfäden; Ledergurte; Lederimitation; Lederimitationen, verkauft nach Menge; Ledernieten; [X.]; Lederriemen; Lederriemen [Lederstreifen]; Polyurethanleder; Riemen aus Lederimitationen; Rohes oder teilweise bearbeitetes Leder; Schachteln aus Leder; Schulterriemchen; Schulterriemen; Synthetisches Leder; Verpackungsbehälter aus Leder für gewerbliche Zwecke; Regenschirme; Rucksäcke; Schlüsseletuis; Sonnenschirme; Sporttaschen; Taschen;

5

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren; Bett- und Tischdecken;

6

[X.]: Badehosen; Bademäntel; Badekleidung; Badesandalen; Bandanas [Tücher für [X.]]; Bekleidungsstücke; Bekleidung aus Lederimitat; Damenkleider; Halstücher; Handschuhe; Hemden; Hemdkragen; Hosen; Hosenträger für [X.]; Hüte; Jacken; Jerseykleidung; [X.]; Kapuzen; Kopfbedeckungen für den Sport; Krawatten; Mäntel; Morgenmäntel; Oberbekleidungsstücke; Overalls; Pantoffel; [X.]; [X.]; Pullover; Pyjamas; Regenmäntel; Röcke; Schals; Schlüpfer; Schuhe; Schuhwaren; Schürzen; Schweißblätter; Slips; Socken; Sport- und Freizeitbekleidung; Sportschuhe; Stirnbänder; Stoffschuhe; Strandschuhe; Strümpfe; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts; Trikotkleidung; Trikots; Unterbekleidungsstücke; Unterhosen; Unterwäsche; [X.], Westen; Hoodies; Kragen [Bekleidung]; Leibwäsche; [schweißaufsaugende] Leibwäsche; Bekleidung; Jacken [nicht zum Schutz vor Unfällen und Verletzungen]; Jeanskleidung; Shorts; Schuhwaren zur Verwendung beim Snowboardfahren und Skilaufen; Sport und Freizeitschuhe und Stiefel;

7

Klasse 28: Spielkonsolen zur Verwendung mit großen Bildschirmen oder Monitoren, Spiele, Spielzeug; Turnartikel; Sportartikel; Christbaumschmuck; Skier; Snowboards; Skateboards; Zubehör für Skis, Snowboards, Skateboards und Stöcke, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, nämlich Knie- und Ellbogenpolster, Rollen, [X.], Wachs und Griffband;

8

Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere];

9

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Präsentation von Waren zu Verkaufszwecken [für Dritte], Dienstleistungen des Einzelhandels im Bereich Textilien, Gesichtsschutz zur Verwendung mit Helmen, Helmen, Unfallschutzhelmen, [X.], Fahrradhelmen, Skihelmen, Snowboardhelmen, Skateboardhelmen, [X.] zur Verwendung beim Sport, Sicherheitshelmen, für die Aufnahme von [X.] angepassten Sporttaschen [geformt], Sporthelme, für die Aufnahme von [X.] angepassten Sporttaschen [geformt], Schutzhelme, Sonnenbrillen, Blendschirmen, passenden Etuis und Beutel für die vorstehend genannten Waren, Brillenetuis, Brillen, Brillengläser, Sportschutzbrillen, Brillenschnüre, Brillengestelle, Schutzbrillen, Skibrillen, Snowboardbrillen, Kopfhörer, Handschuhe zum Schutz vor Unfällen und Verletzungen, Kameras, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Hemden, Kapuzenpullover, [X.], Westen, Sweatern, Hosenträgern, Kragen [Bekleidung], Leibwäsche, Bekleidungsstücke, schweißaufsaugender Leibwäsche, Bekleidung, Oberbekleidung, Jacken [nicht zum Schutz vor Unfällen und Verletzungen], Stirnbändern[Bekleidung], Bekleidungsstücke aus Lederimitationen, Lederbekleidung, T-Shirts, Korsettleibchen, Hüte, Mützen, Hemden, Socken, Strandbekleidung, Handschuhe [Bekleidung], Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme], Hosen, Jeans, Strumpfhosen, Shorts, Schwimmbekleidung, Shorts, Schuhwaren zur Verwendung beim Snowboardfahren und Skilaufen, Sport- und Freizeitschuhe und -stiefel, Spiele und Spielsachen, Turn- und Sportartikeln, Christbaumschmuck, Skier, Snowboards, Skateboards, Stöcke, Zubehör für Skier, Snowboards, Skateboards und Stöcke, Knie- und Ellbogenpolster, Rollen, [X.], Wachs und Griffband; Verbreitung von gedruckten Werbematerialien; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken;

[X.]: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Produktion von Filmen zur Unterhaltung oder um Aufmerksamkeit zu erhalten;

Klasse 45: Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten durch Lizenzvergabe.

Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 29. Juli 2016.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin aus der am 21. Juni 2013 eingetragenen [X.] 011 518 313

[X.]

Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 09: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; [X.], DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; Computerprogramme und Software ungeachtet der [X.] oder [X.]; Auf magnetische Medien aufgezeichnete oder aus einem externen Netz herunterladbare Software; Gesichtsschutz zur Verwendung mit Helmen; Helme, Helme zum Schutz vor Unfällen; Schutzhelme; Schutzhelme für Fahrradfahrer; Schutzhelme für Skifahrer; Schutzhelme für Snowboardfahrer; Schutzhelme für [X.]; Schutzhelme zur Verwendung beim Sport; Sicherheitshelme; Entsprechend geformte Sporttaschen zur Aufbewahrung von [X.]; Sporthelme; Entsprechend geformte Sporttaschen zur Aufbewahrung von [X.]; Sporthelme; Schutzhelme; Sonnenbrillen; Augenschirme; Etuis und Taschen für die vorstehend genannten Waren; [X.]; [X.] [Augengläser]; Objektive; Sportbrillen; [X.]schnüre; Brillenfassungen, -gestelle; Vollsicht-Schutzbrillen; Skischutzbrillen; Schutzbrillen für Snowboardfahrer; Kopfhörer; Handschuhe zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen; Kameras;

[X.]: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Hemden, Hoodies ([X.]), [X.]; Westen; Sweater; Hosenträger für [X.]; Kragen (Bekleidung); Leibwäsche; Bekleidungsstücke; (schweissaufsaugende) Leibwäsche; Bekleidung; Oberbekleidungstücke; Jacken; (nicht zum Schutz vor Unfällen und Verletzungen); Stirnbänder (Bekleidung); Bekleidung aus Lederimitat; Lederbekleidung; T- Shirts; Korsettleibchen; Hüte; Kappen; Hemden; Socken; Strandbekleidung; Handschuhe (Bekleidung); Handschuhe (nicht zum Schutz vor Unfällen und Verletzungen); Kopfbedeckungen für den Sport (ausgenommen Helme); Unterhosen; Jeanskleidung; Strumpfhosen; Shorts; Badekleidung; Shorts; Schuhwaren zur Verwendung beim Snowboardfahren und Skilaufen; Sport und Freizeitschuhe und Stiefel;

Klasse 28: Spielkonsolen zur Verwendung mit großen Bildschirmen oder Monitoren, Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck; Skier; Snowboards; Skateboards; Ruten; Zubehör für Skis, Snowboards, Skateboards und Stöcke, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, nämlich Knie- und Ellbogenpolster, Rollen, [X.], Wachs und Griffband;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen eines Händlers und Zusammenstellung verschiedener Waren für Dritte (ausgenommen deren Beförderung), um dem Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Erwerb von Videospielkonsolen zur Verwendung mit großem Bildschirm oder Monitor, Computerprogrammen und Software ungeachtet der [X.] oder [X.], Gesichtsschutz zur Verwendung mit Helmen, Helmen, Unfallschutzhelmen, [X.], Fahrradhelmen, Skihelmen, Snowboardhelmen, Skateboardhelmen, [X.] zur Verwendung beim Sport, Sicherheitshelmen, für die Aufnahme von [X.] angepassten Sporttaschen (geformt), Sporthelmen, für die Aufnahme von [X.] angepassten Sporttaschen (geformt), Sporthelmen, [X.], Sonnenbrillen, Blendschirmen, passenden Etuis und Beutel für die vorstehend genannten Waren, Brillenetuis, Brillen, Brillengläser, Sportschutzbrillen, Brillenschnüren, Brillengestellen, Schutzbrillen, Skibrillen, Snowboardbrillen, Kopfhörern, Handschuhen zum Schutz vor Unfällen und Verletzungen, Kameras, Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Hemden, Kapuzenpullover, [X.], Westen, Sweatern, Hosenträgern, Kragen [Bekleidung], Leibwäsche, Bekleidungsstücken, schweißaufsaugender Leibwäsche, Bekleidung, Oberbekleidung, Jacken (nicht zum Schutz vor Unfällen und Verletzungen), Stirnbändern [Bekleidung], Bekleidungsstücken aus Lederimitationen, Lederbekleidung, T-Shirts, Korsettleibchen, Hüten, Mützen, Hemden, Socken, Strandbekleidung, Handschuhen [Bekleidung], Handschuhen (nicht zum Schutz vor Unfällen und Verletzungen), Kopfbedeckungen für den Sport (ausgenommen Helme), Hosen, Jeans, Strumpfhosen, Shorts, Schwimmbekleidung, Shorts, Schuhwaren zur Verwendung beim Snowboardfahren und Skilaufen, Sport- und Freizeitschuhen und -stiefeln, Spielen und Spielsachen, Turn- und Sportartikeln, Christbaumschmuck, Skiern, Snowboards, Skateboards, Stöcken, Zubehör für Skier, Snowboards, Skateboards und Stöcke, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, nämlich Knie- und Ellbogenpolster, Rollen, [X.], Wachs und Griffband, im Einzelhandel, Großhandel, aus [X.], mittels elektronischer Medien, Websites oder Einkaufsprogrammen über das Fernsehen zu ermöglichen; Verbreitung von gedruckten Werbematerialien; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken;

[X.]: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Produktion von Filmen zur Unterhaltung oder um Aufmerksamkeit zu erhalten.

Die nunmehrige Inhaberin der Widerspruchsmarke, die zwischenzeitlich ins Markenregister eingetragene [X.], …, hat das Verfahren nicht übernommen.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2018 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] den Widerspruch aus der Unionsmarke 011 518 313 zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich die [X.] jedenfalls teilweise bei identischen Waren und Dienstleistungen begegnen könnten, etwa im Bereich der Bekleidungsstücke und Sportartikel sowie bei Erziehungs-, Ausbildungs- und Unterhaltungsdienstleistungen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten. Ob darüber hinaus Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bestehe, könne dahinstehen, da ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke selbst im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Wegen der nur geringen Zeichenähnlichkeit liege keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor. Aufgrund des in der jüngeren Marke enthaltenen Bestandteils „[X.]“ würden sich die zu vergleichenden Marken sowohl klanglich als auch schriftbildlich ausreichend deutlich unterscheiden, zumal sich die Abweichung am besonders beachteten Wortanfang befinde. Überdies wirke der ohne Weiteres erfassbare Sinngehalt des [X.] Adjektivs „[X.]“ mit der Bedeutung „schwarz“ Fehlzuordnungen in klanglicher oder schriftbildlicher Hinsicht entgegen. In begrifflicher Hinsicht führe der Bestandteil „[X.]“ ebenfalls aus dem Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke heraus. Der Gesamteindruck der jüngeren Marke werde des Weiteren nicht durch den Wortbestandteil „[X.]“ geprägt. Vorliegend verbänden sich die der [X.] Sprache entstammenden Markenbestandteile „[X.]“ (schwarz) und „[X.]“ (Rauschgift) zu der gesamtbegrifflichen Angabe „schwarzes Dope“. Beide Wörter seien dem maßgeblichen inländischen Verkehr ohne Weiteres geläufig; die Bezeichnung „[X.]“ für Rauschgift, insbesondere [X.]isch, sei dem [X.] Sprachschatz zugehörig. Der Eindruck eines Gesamtbegriffs werde durch die sprachliche Ausgestaltung der jüngeren Marke hervorgerufen, da beide Wörter zusammengeschrieben würden und sich das Farbadjektiv „[X.]“ grammatikalisch auf das Substantiv „[X.]“ beziehe und dieses näher kennzeichne. Zudem seien die Bestandteile in ihrem Sinngehalt („schwarzes Dope/[X.]isch“) aufeinander bezogen, da [X.]isch-Sorten auch nach ihren Farben, die aufgrund unterschiedlicher Herstellungsarten und verschiedener verwendeter [X.] entstehen könnten, typisiert würden. Bei derartigen Gesamtbegriffen habe der angesprochene Verkehr jedoch keine Veranlassung, sich nur an einem einzelnen Markenbestandteil zu orientieren. Daher sei eine Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den Bestandteil „[X.]“ ausgeschlossen. Aus demselben Grunde könne auch nicht von einer selbstständig kennzeichnenden Stellung des übernommenen Bestandteils „[X.]“ ausgegangen werden. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen einer mittelbaren begrifflichen Verwechslungsgefahr vor. Allein die Tatsache, dass der Verkehr irgendwelche rein assoziativen gedanklichen Verbindungen zwischen den Marken herstelle, begründe für sich genommen keine Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde.

Sie trägt vor, dass sie mit ihren Waren und Dienstleistungen seit Jahren umfangreich auf dem Markt tätig sei und unter der Marke „[X.]“ in erster Linie Bekleidung, insbesondere Sportbekleidung, sowie Skibrillen und Sporthelme vertreibe, die vor allem ein junges Publikum ansprächen. Allein im Jahr 2017 habe der Umsatz mit Waren der Marke „[X.]“ in [X.] bei mehr als … Euro gelegen.

Der Vertrieb im Inland erfolge beispielsweise über die Internetseite www.….de.

Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien größtenteils identisch oder hochgradig ähnlich. Die Waren und Dienstleistungen in Klasse 9, 25, 28, 35 und 41 der jüngeren Marke seien weitgehend identisch zu den Waren und Dienstleistungen derselben Klassen der älteren Marke. Zudem seien die in Klasse 24 beanspruchten Waren „Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken“ der jüngeren Marke ähnlich zu den Bekleidungsstücken der älteren Marke sowie die in Klasse 18 beanspruchten Waren der jüngeren Marke hochgradig ähnlich zu den Waren der [X.] der Widerspruchsmarke.

Da die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund der hohen Umsatzzahlen und [X.] in den Jahren 2015 bis 2018 erhöht sei, sei im Zusammenhang mit identischen oder hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen bereits eine geringe Zeichenähnlichkeit zur Begründung einer Verwechslungsgefahr ausreichend. Diese Wechselwirkung zwischen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der älteren Marke und Zeichenähnlichkeit habe die Markenstelle in ihrem Beschluss nicht berücksichtigt.

Die Vergleichsmarken seien jedoch in klanglicher und optischer Hinsicht sogar hochgradig ähnlich und in begrifflicher Hinsicht nahezu identisch. Die identische Übernahme der Widerspruchsmarke „[X.]“ in die angegriffene Marke „[X.][X.]“ führe sowohl klanglich als auch im Schriftbild zu einer starken Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen. Da der Bestandteil „[X.]“ für die Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke rein beschreibend sei und in den Hintergrund trete, sei lediglich der Bestandteil „[X.]“ in der Gesamtbezeichnung „[X.][X.]“ prägnant. Nur dieser sei hinreichend phantasievoll und geeignet, dem Verkehr in Erinnerung zu bleiben. Demzufolge seien die Marken klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlich. Zudem seien sie – sofern die maßgeblichen Verkehrskreise ihnen überhaupt eine Bedeutung zumessen sollten – auch begrifflich identisch, da der weitere Bestandteil „[X.]“ der jüngeren Marke den Gesamtbegriff inhaltlich nicht relevant verändere. Das [X.] Wort „[X.]“ habe mehrere Bedeutungen, zum einen sei es eine Bezeichnung für Droge, Stoff, Suchtmittel, Dopingmittel, zum anderen werde es in der Jugendsprache als positives Attribut verwendet und sei insoweit ohne konkrete Übersetzung und vielseitig interpretierbar. Im Zusammenhang mit Waren wie beispielsweise Bekleidung würden die angesprochenen Verkehrskreise diesen Begriff nicht direkt übersetzen können oder wollen, sondern ihn als vielschichtigen Herkunftshinweis verstehen. Insbesondere werde der angesprochene Durchschnittsverbraucher nicht an Drogen denken und insbesondere die verschiedenen Varianten von [X.] nicht kennen. Selbst wenn die Verbraucher in den Bezeichnungen „[X.]“ und „[X.][X.]“ einen Verweis auf Drogen, insbesondere [X.], sehen sollten, so würde sie eben in beiden Marken einen Hinweis auf [X.] erkennen, so dass die Marken begrifflich identisch seien.

Es sei jedoch vielmehr davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise annähmen, es handele sich bei „[X.][X.]“ um eine weitere Produktlinie der Marke „[X.]“. Denn im [X.], dessen Branchenübung berücksichtigt werden müsse, sei es üblich, unter einer Dachmarke verschiedene mit Zweitmarken gekennzeichnete Produktlinien zu vertreiben. So gäbe es zu den Marken S. [X.] oder Diesel besondere Mode- und Accessoire-Linien unter den Zweitmarken „[X.] LABEL“ (S. [X.]) bzw. „Diesel Black Gold“, zu der Dachmarke [X.] gebe es die Produktlinie „[X.] Black“ und zu der Dachmarke [X.] [X.] würde die Marke [X.] [X.] Black geführt, unter der neben Herrenprodukten auch besonders exklusive Waren angeboten würden. In der Bekleidungsbranche würden üblicherweise neue „[X.]“ mit den entsprechenden Adjektiven gekennzeichnet. Gebe man bei einer Google-Suche neben einem Markennamen wie „[X.]“ oder „[X.]“ noch das Wort „Black“ ein, so würden schwarze Produkte der entsprechenden Marke wie beispielsweise schwarze Turnschuhe angezeigt. „[X.]“ vermittele somit für die verfahrensgegenständlichen Waren klar und eindeutig eine anpreisende Aussage oder Werbebotschaft, die dem Durchschnittsverbraucher signalisiere, dass er sich Waren einer exklusiven Produktlinie oder einer bestimmten, in schwarz gehaltenen Produktlinie oder auch einer Produktlinie nur für Herren gegenübersehe. Mithin sei der Bestandteil „[X.]“ in der jüngeren Marke rein beschreibend. Da das Wort „[X.]“ hingegen für die registrierten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, sondern von Haus aus kennzeichnungskräftig sei, sei der Wortbestandteil „[X.]“ in der jüngeren Marke dominierend und präge deren Gesamteindruck. Selbst wenn man den Bestandteil „[X.]“ innerhalb der jüngeren Marke „[X.][X.]“ nicht als dominierenden Bestandteil bewerten würde, so behalte dieser Bestandteil neben dem Bestandteil „[X.]“ jedenfalls eine selbständige kennzeichnende Stellung, da dem Verkehr bekannt sei, dass im Modebereich unter einer Dachmarke weitere Produktlinien vertrieben würden.

Dabei sei es branchenüblich, dass das Sortiment von Unternehmen, die Waren der [X.] unter einer Marke oder einer weiteren Zweitmarke verkaufen, auch Waren der Klassen 9, 18 und 24 mitumfasse. So würden beispielsweise unter den Marken [X.], [X.], [X.] und [X.] auch exklusive und luxuriöse Waren der Klassen 9 (z. B. Skibrille der Marke [X.]), 18 (z. B. Handtaschen und Geldbörsen der Marken [X.] und [X.]) und 25 (z. B. Badetücher der Marke [X.] und Kissen der Marke [X.]) verkauft. Des Weiteren hätten Marken, die Sportkleidung verkaufen, häufig auch Sportgeräte wie Skier oder Snowboards, also Waren der Klasse 28, im Angebot, wobei die Sportbekleidung und Sportgeräte derselben Farbgebung folgen und unter derselben Marke (z. [X.]) vertrieben würden. Im Zusammenhang mit all diesen Waren könnte das Publikum davon ausgehen, dass es sich bei „[X.][X.]“ um eine besondere Produktlinie von „[X.]“ handele, die sich durch ihre Qualität bzw. ihrer Farbe auszeichne. Aufgrund des üblicherweise stark erweiterten Sortiments von Bekleidungsmarken sei daher insbesondere auch im Zusammenhang mit den Waren der Klassen 9 (sowie den auf diese bezogenen Dienstleistungen der Klasse 35), 18 und 24 sowie den Waren der Klasse 28 eine (mittelbare) Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Die Beschwerdeführerin und Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 15. Mai 2018 aufzuheben und auf den Widerspruch aus der Marke [X.] 011 518 313 die Löschung der Marke 30 2015 062 762 anzuordnen.

Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Im Verfahren vor dem [X.] hat er vorgetragen, dass eine Verwechslungsgefahr mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit nicht bestehe. Die jüngere Marke werde nicht durch den Bestandteil „[X.]“ geprägt, da der vorangestellte Bestandteil „[X.]“ gleichwertig sei und nicht in den Hintergrund trete. Zudem würden die beiden Bestandteile zusammengeschrieben und so zu dem Gesamtbegriff „[X.][X.]“ verbunden. Schließlich seien die Begriffe „[X.]“ und „[X.]“ inhaltlich aufeinander bezogen. Die unter der Marke „[X.][X.]“ vertriebenen Produkte würden auf Standards der urbanen Straßenmode der Hip-Hop-Szene (Hoodies, [X.], [X.], [X.]) beruhen. Dabei beziehe sich das [X.] Adjektiv „[X.]“ für „schwarz“ nicht auf die Farbe der Kleidung, sondern vielmehr auf die Hautfarbe der bekanntesten Vertreter der Hip-Hop- und Rap-Szene. Der Begriff „[X.]“ sei ebenfalls als Adjektiv zu verstehen, im Sinne von „fantastisch“, „großartig“. Durch die Kombination der Adjektive „[X.]“ und „[X.]“ werde folglich ein besonderer Bezug zwischen einer Hautfarbe und einem Lebens- bzw. Selbstwertgefühl hergestellt. Da die jüngere Marke einen Gesamtbegriff darstelle, könne auch keine selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils „[X.]“ angenommen werden. Zudem sei bei der angegriffenen Marke kein Unternehmenskennzeichen Teil der Zeichenfolge. Bei der Marke „[X.]“ handele es sich auch nicht um eine bekannte Herstellerangabe, vielmehr seien die Widersprechende und ihre Marke dem Verkehr völlig unbekannt. Die jüngere Marke stelle eine originäre Wortneubildung aus dem im [X.] Sprachgebrauch bekannten Begriff „[X.]“ und dem [X.] Begriff „[X.]“ dar. Auch wenn der Markenbestandteil „[X.]“ für schwarze Bekleidung beschreibend sein könne, so gelte dies jedoch nicht in der angemeldeten Kombination mit dem Wort „[X.]“. Die Behauptung, dass die Bezeichnung „Black“ vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf eine exklusive Produktlinie oder eine Produktlinie für Herren aufgefasst werde, habe die Gegenseite nicht bewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, den am 10. Juni 2020 an die Beteiligten versandten Hinweis des [X.]s samt [X.] sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [X.] statthafte und gem. § 66 Abs. 2 [X.] fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Im Zusammenhang mit den Waren der [X.] der jüngeren Marke besteht eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. 2 [X.] i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.] a.F., 125 b Nr. 1 [X.], so dass insoweit der Beschluss des [X.] aufzuheben und gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für die Waren der Klassen 25 anzuordnen waren. Im Übrigen ist demgegenüber eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.] a.F., 125 b Nr. 1 [X.] – und zwar sowohl eine unmittelbare Verwechslungsgefahr als auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen – zu verneinen, so dass der Widerspruch aus der Unionsmarke 011 518 313 insoweit zu Recht zurückgewiesen wurde gem. § 43 Abs. 2 S. 2 [X.].

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des [X.]es mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 [X.] in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 [X.] in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

I. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. [X.] [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]/[X.]; [X.] 2020, 870 Rn. 25 – [X.]/[X.]; [X.] 2016, 382 Rn. 19 – [X.]; [X.] 2016, 283 Rn. 7 – [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]; [X.], 833 Rn. 30 – [X.]/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. [X.] [X.] 2008, 343 Rn. 48 – [X.]/[X.]; [X.], Beschluss vom 09.07.2020, [X.]/19 Rn. 19 – [X.]/YO; [X.] 2020, 870 Rn. 25 – [X.]/[X.]; [X.] 2019, 1058 Rn. 17 – [X.]; [X.] 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; [X.] 2018, 79 Rn. 7 – [X.]/[X.]; [X.] 2017, 914 Rn. 13 – [X.]/[X.]; [X.] 2016, 283 Rn. 7, [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]; s. auch [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 41 ff m. w. N.).

II. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend im Zusammenhang mit den Waren der [X.] der jüngeren Marke zwar keine unmittelbare Verwechslungsgefahr anzunehmen, es ist jedoch eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. 2 i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.] a. F., 125 b Nr. 1 [X.] aufgrund gedanklichen [X.] zu bejahen.

1. Die [X.] können sich unter Zugrundelegung der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen [X.] im Bereich der [X.] im Zusammenhang mit identischen Waren begegnen, da sämtliche von der jüngeren Marke in [X.] beanspruchten Waren unter die Oberbegriffe „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ der Widerspruchsmarke fallen. Angesprochene Verkehrskreise dieser Waren der [X.] sind die allgemeinen Verkehrskreise, also sowohl der Handel als auch der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher.

2. Die Widerspruchsmarke „[X.]“ verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

a) Die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich (zu den Graden der Kennzeichnungskraft vgl. [X.] 2013, 833 Rn. 55 – [X.]/[X.]).

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2020, 870 Rn. 41 – [X.]/[X.]; [X.] 2015, 1127 Rn. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.] 2012, 1040 Rn. 29 – [X.]/ pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. [X.] 2020, 870 Rn. 41 – [X.]/[X.]; [X.] 2016, 283 Rn. 10 – [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]; [X.] 2012, 64 Rn. 12 – Maalox/[X.]).

Zwar verstehen die angesprochenen inländischen Verkehrskreise den aus der [X.] Sprache stammenden Begriff „[X.]“ als Bezeichnung für Rauschmittel, insbesondere [X.]isch, da er mit diesem Wortsinn auch Eingang in die [X.] gefunden hat (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Dope). Der Bezeichnung eines Rauschmittels kommt jedoch im Zusammenhang mit den Vergleichswaren und -dienstleistungen keinerlei beschreibende Bedeutung zu. Soweit es sich bei „[X.]“ zugleich um ein in der Jugendsprache verwendetes positives Attribut handelt, so ist nicht davon auszugehen, dass dies einem relevanten Teil des angesprochenen Publikums bekannt ist. Vor diesem Hintergrund ist die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „[X.]“ als durchschnittlich zu beurteilen.

b) Diese durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist nicht kraft Benutzung gesteigert.

Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. [X.] [X.] 1999, 723 Rn. 51 – [X.]; [X.] 2017, 75 Rn. 29 – [X.]; [X.], 833 Rn. 41 – [X.]/[X.]; [X.], Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken). Die Prüfung hat anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls umfassend zu erfolgen, nicht dagegen anhand genereller und abstrakter Angaben, wie etwa von festen Prozentsätzen der Bekanntheit des Zeichens als Kennzeichnungsmittel bei den beteiligten Verkehrskreisen (vgl. [X.] [X.] 2014, 776 Rn. 44 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 1999, 723 Rn. 52 – [X.]; [X.] 2017, 75 Rn. 29 – [X.]). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer in Folge von Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft ist grundsätzlich der Anmeldetag der angegriffenen Marke, eine Steigerung der Kennzeichnungskraft muss zudem bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. [X.] 2017, 75 Rn. 29 – [X.]; [X.], Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15 – [X.]/[X.]). Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt oder amtsbekannt sein (vgl. [X.] 2006, 859 Rn. 33 – [X.]; [X.], Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken). Die Feststellungen zur Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen sind im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen (vgl. [X.] 2013, 833 Rn. 38 – [X.]/[X.]; [X.], Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15 – [X.]/[X.]).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für konkrete Waren, insbesondere die Waren der [X.], vor.

Zwar hat die Beschwerdeführerin Umsätze mit der Marke [X.] im …- bis … -stelligen Bereich vorgetragen für die Jahre 2015 bis 2018 sowie [X.] in [X.] im …- bis …stelligen Bereich in diesem Zeitraum und diverse Unterlagen hierzu vorgelegt. Aus diesen Angaben und Unterlagen ergibt sich jedoch, dass sie sich nur teilweise auf [X.] beziehen. So wurde beispielsweise nicht vorgetragen, ob die Aufstellung des „Gesamtumsatzes“ (Anlage [X.]) nur Umsätze im Inland betrifft oder tatsächlich den Gesamtumsatz der Beschwerdeführerin darstellt. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft muss jedoch für das Kollisionsgebiet dargelegt und gegebenenfalls glaubhaft gemacht werden (vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 175; [X.] 2017, 75 Rn. 42 – [X.]). Selbst wenn sich die aus der Aufstellung ersichtlichen Umsatzzahlen nur auf das Inland beziehen sollten, so fehlt es an Angaben zum Marktanteil, der – insbesondere für den Kollisionszeitpunkt, für den …stel- lige Umsatzzahlen vorgetragen wurden, – im Hinblick auf das Gesamtvolumen der Umsätze im [X.] zu gering sein dürfte, um eine Steigerung der Kennzeichnungskraft zu begründen. Die Beschwerdeführerin hat schließlich gar nicht ausgeführt, mit welchen konkreten Produkten die genannten Umsätze erzielt wurden und wie diese gekennzeichnet waren.

Aus diesen Gründen ist der Prüfung der Verwechslungsgefahr eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke zugrunde zu legen.

3. Im Zusammenhang mit den in [X.] von der jüngeren Marke beanspruchten Waren ist zwar beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Marken keine unmittelbare Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. 1 [X.] zu bejahen. Unter Berücksichtigung der Kennzeichnungsgewohnheiten in der Bekleidungsbranche besteht jedoch die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. 2 [X.].

a) Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind ([X.] 2020, 870 Rn. 25 – [X.]/[X.]; [X.] 2017, 914 Rn. 58 – [X.]/[X.]; [X.] 2015, 1114 Rn. 23 – [X.]; [X.] 2015, 1004 Rn. 22 – [X.]/ ISP; [X.] 2014, 382 Rn. 25 – [X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 268 f. m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] 2019, 1058 Rn. 34 – [X.]; [X.], 833 Rn. 45 – [X.]/[X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 9 Rn. 248 m. w. N.). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. [X.] [X.] 2007, 700 Rn. 41 – [X.]/Shaker [Limoncello/[X.]]; [X.] 2005, 1042 Rn. 29 – [X.]; [X.] 2020, 1202 Rn. 26 – [X.]/YO; [X.] 2014, 382 Rn. 14 – [X.]; [X.] 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/[X.]). Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt ([X.] 2019, 1058 Rn. 34 – [X.]; [X.], 833 Rn. 45 – [X.]/[X.]). Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt allerdings nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen ([X.] 2019, 1058 Rn. 34 – [X.]; [X.] 2018, 79 Rn. 37 – [X.]/[X.]; [X.], 833 Rn. 45 – [X.]/[X.]).

b) Hiernach kann eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vorliegend nicht angenommen werden.

aa) Bei der Betrachtung der Vergleichsmarken „[X.][X.]“ und „[X.]“ in ihrer Gesamtheit unterscheiden sich diese durch den weiteren Bestandteil „[X.]“ der jüngeren Marke in klanglicher, schriftbildlicher und auch in begrifflicher Hinsicht ausreichend, so dass im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Gesamtabwägung unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auch im Zusammenhang mit den identischen Waren der [X.] zu verneinen ist.

Bei der jüngeren Marke handelt es sich um eine Wort-/Bildmarke, die ausschließlich aus dem Wort „[X.][X.]“ in Majuskeln besteht, ein einheitliches Schriftbild vermittelt und deutlich länger als die Widerspruchsmarke ist. In schriftbildlicher Hinsicht sind sich die Vergleichsmarken daher allenfalls unterdurchschnittlich ähnlich.

Die Anfangssilbe „Black“ der angegriffenen Marke führt in klanglicher Hinsicht zu erheblichen Abweichungen in der Silbenanzahl und damit in der Wortlänge der [X.], zudem zieht sie Abweichungen in Vokalfolge und Sprechrhythmus nach sich.

Auch in begrifflicher Hinsicht ist durch das Adjektiv „[X.]“ ein ausreichender Abstand gewahrt. Selbst wenn man von einer Übersetzung der [X.] mit „schwarzes [X.]isch“ und „[X.]isch“ ausgeht, handelt es sich nicht um Synonyme, wenngleich es sich bei beidem um Drogen handelt, sondern um unterschiedliche begriffliche Bezeichnungen. Dies gilt erst recht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise „[X.]“ nicht (nur) im Sinne von Rauschgift/ [X.] verstehen sollten, sondern als positiven Ausdruck der Jugendsprache.

bb) Die angegriffene Marke wird des Weiteren nicht durch ihren zweiten Bestandteil „[X.]“ geprägt, und zwar weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht.

Damit einzelne Bestandteile eines Zeichens dessen Gesamteindruck prägen, müssen die anderen Bestandteile des [X.] weitgehend in den Hintergrund treten und dürfen den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen ([X.] 2016, 283 Rn. 13 – [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]; Büscher/[X.]/[X.]: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 324). Die Grundsätze der Prägung können auch bei [X.] zur Anwendung kommen. Denn der Verkehr kann in einer aus einem Wort bestehenden Bezeichnung ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen erkennen, sofern er auf Grund besonderer Umstände Veranlassung hat, die Bezeichnung zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (vgl. [X.], a. a. [X.] Rn. 27 – [X.]/YO; [X.], 631 Rn. 33 – [X.]/Marulablu; [X.] 2008, 905, Rn. 26 – [X.]; [X.] 2008, 909, Rn. 27 – Pantogast).

Zwar kann das [X.] Adjektiv „[X.]“ mit der Bedeutung „schwarz“ für die vorliegend relevanten Waren der [X.] beschreibend sein, weil die jeweiligen Bekleidungsstücke, Schuhwaren oder Kopfbedeckungen eine schwarze Farbe aufweisen können, während der Bestandteil „[X.]“ in der den angesprochenen Verkehrskreisen geläufigen Bedeutung „Rauschmittel, insbesondere [X.]isch“ im Zusammenhang mit diesen Waren seinerseits nicht beschreibend ist. Es ist weiter nicht ausgeschlossen, dass bei dem aus einem unterscheidungskräftigen und einem beschreibenden [X.] zusammengesetzten [X.], das keinen Gesamtbegriff mit erkennbarem (neuem) Bedeutungsgehalt bildet, das unterscheidungskräftige [X.] das Zeichen prägt, weil der andere [X.] im konkreten Fall als bloßer Sachhinweis vernachlässigt werden kann (vgl. [X.], a. a. [X.], Rn. 27 – [X.]/YO m. w. N.).

Vorliegend wirkt jedoch bereits die konkrete Ausgestaltung der Buchstabenfolge „[X.][X.]“ in einer schwarzen Blockschrift, die die Bestandteile „[X.]“ und „[X.]“ in einem einheitlichen „balkenartigen“ Schriftzug verbindet, einer Prägung der jüngeren Marke Abbildung

c) Im Zusammenhang mit den Waren der [X.] der jüngeren Marke ist jedoch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. 2 [X.] gegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise werden vorliegend die Unterschiede zwischen den Bezeichnungen zwar erkennen, die [X.] jedoch aufgrund besonderer Umstände derselben betrieblichen Herkunft zuordnen.

Derartige besondere Umstände sind vorliegend im Zusammenhang mit den Waren der [X.] der angegriffenen Marke gegeben. Bei diesen Waren handelt es sich um Bekleidungsstücke, Schuhwaren oder Kopfbedeckungen, sie sind also der Bekleidungsbranche im weiteren Sinne zuzuordnen. Nach den Feststellungen des [X.]s besteht im Bekleidungssektor (einschließlich Schuhwaren) die branchenspezifische Besonderheit, dass – regelmäßig unter einer Dachmarke – bestimmte Produktlinien mit „Black“ gekennzeichnet werden. Dabei handelt es sich um Serien schwarzer Produkte, spezielle Linien für Herren oder besonders exklusive Produkte. So existieren beispielsweise eine Zweitmarke „[X.] LABEL“ unter der Dachmarke „S. [X.]“, eine Marke „Diesel Black Gold“ unter der Dachmarke „Diesel“ oder die Marken „[X.]“; „[X.] Black“, die Linie „[X.] in Black“, eine „Black Line“ von „[X.]“ oder ein „Black Label“ von „Yoekfashion“, außerdem „[X.]Linien bei [X.] und [X.] (vgl. die mit Hinweis des [X.]s vom 10. Juni 2020 den Beteiligten zugesandten Belege).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in mit der angegriffenen Marke „[X.][X.]“ gekennzeichneten Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren der [X.] eine spezielle Produktlinie der Marke „[X.]“ sehen und diese der Beschwerdeführerin zuordnen werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist daher eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen anzunehmen.

Dem stehen auch nicht bereits die Ausführungen der Markenstelle entgegen, dass es sich bei der jüngeren Marke um eine gesamtbegriffliche Einheit handele, weil [X.]isch-Sorten auch nach ihren Farben, die aufgrund unterschiedlicher Herstellungsarten und verschiedener verwendeter [X.] entstehen könnten, typisiert würden und die Bestandteile „[X.]“ und „[X.]“ daher in ihrem Sinngehalt („schwarzes Dope/[X.]isch“) aufeinander bezogen seien. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass sich die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise auf dem Gebiet der Rauschmittel in einem Maße auskennen, dass sie die Bezeichnung „[X.][X.]“ im Sinne von „schwarzem [X.]isch“ verstehen. Sofern der Bestandteil „[X.]“ nicht als Bezeichnung für [X.]isch, sondern als Wort der Jugendsprache erkannt werden sollte, kann erst Recht nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Marke eine gesamtbegriffliche Einheit bildet, in der die angesprochenen Verkehrskreise den Bestandteil „[X.]“ nicht gesondert wahrnehmen würden.

III. Im Zusammenhang mit den weiteren Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg, da insoweit eine Verwechslungsgefahr unter keinem Gesichtspunkt zu bejahen ist.

1. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist im Zusammenhang mit den Waren der Klassen 9, 18, 24, 28 und 33 und den Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 45 der jüngeren Marke ebenso zu verneinen wie im Bereich der Waren der [X.].

Die [X.] können sich auch außerhalb der [X.] teilweise im Zusammenhang mit identischen oder hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen. Es bedarf jedoch keiner näheren Bestimmung des Ähnlichkeitsgrades der Vergleichswaren und -dienstleistungen, da außerhalb der [X.] eine Verwechslungsgefahr auch im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen zu verneinen ist. Angesprochene Verkehrskreise der weiteren beanspruchten Waren, der Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 sowie der Dienstleistungen der [X.] sind jedenfalls auch die allgemeinen Verkehrskreise, während sich die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 und die in der Klasse 45 beanspruchten Dienstleistungen in erster Linie an Geschäftskunden richten. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist auch im insoweit relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang als durchschnittlich zu beurteilen.

Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Gesamtabwägung hält die jüngere Marke unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den gebotenen Abstand auch im Zusammenhang mit identischen Waren ein, da die Zeichenähnlichkeit im konkreten Fall als so gering zu bewerten ist, dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Parameter eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht anzunehmen, insbesondere wird die angegriffene Marke auch im insoweit relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang nicht durch den Bestandteil „[X.]“ geprägt. Es wird vollumfänglich auf die Ausführungen oben unter Ziff. II. 4. b) verwiesen.

2. Im Zusammenhang mit diesen weiteren Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke kommt eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen ebenfalls nicht in Betracht.

Die erforderlichen besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr sind im Zusammenhang mit den sonstigen Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke nicht gegeben. Dies gilt insbesondere auch für die Waren der Klassen 9, 18, 24 und 28 sowie die Dienstleistungen der Klasse 35. Nicht ausreichend ist insoweit, dass es nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin branchenüblich sei, dass das Sortiment von Unternehmen, die Waren der [X.] herstellen und unter ihrer Marke vertreiben, regelmäßig auch Waren der Klassen 9, 18 und 24 mitumfasse. Auch wenn sich das Sortiment von [X.] oftmals auf diverse Waren aus dem Mode- und Accessoire-Bereich im weiteren Sinne wie beispielsweise Sonnenbrillen oder Handtaschen etc. erstreckt und diese Waren teilweise auch unter Zweitmarken der Hersteller verkauft werden, so konnte der [X.] nicht feststellen, dass in diesem erweiterten Sortiment Zweitmarken mit „Black“ üblich sind. Die von der Beschwerdeführerin insoweit in ihrer Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis vorgelegten Unterlagen zu unter der Marke „[X.]“ angebotenen Produkten ist insoweit nicht ausreichend, da es sich nur um eine einzige (Zweit-)Marke handelt, aus der nicht auf eine ausreichende Branchenüblichkeit geschlossen werden kann. Dass Bekleidungshersteller im Modebereich oftmals „[X.] Linien führen und dass sie oftmals auch über den [X.] hinaus ihr Sortiment erweitern, lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass die Bezeichnung „Black“ auch in diesem erweiterten Sortiment als besondere Produktlinie von [X.] wahrgenommen wird, wenn in diesem Bereich eine derartige Branchenübung nicht ausreichend festgestellt werden kann. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Waren der Klasse 28. Im Übrigen handelt es sich bei den von der jüngeren Marke in den Klassen 9 und 28 beanspruchten Waren weitgehend nicht um solche, die typischerweise und regelmäßig zum erweiterten Sortiment von [X.] gehören.

Weitere Gründe für die Annahme einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen, beispielsweise einer mittelbaren Verwechslungsgefahr aufgrund einer Serienmarke oder einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt der selbständig kennzeichnenden Stellung, sind nicht ersichtlich.

IV. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 [X.] besteht keine Veranlassung.

V. Der [X.] konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten die Durchführung einer solchen nicht beantragt haben (§ 69 Nr. 1 [X.]) und der [X.] sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Meta

29 W (pat) 535/18

26.10.2020

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.10.2020, Az. 29 W (pat) 535/18 (REWIS RS 2020, 249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 249

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