Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.03.2020, Az. B 4 AS 35/20 B

4. Senat | REWIS RS 2020, 2571

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Bezug von Altersrente - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - bestandskräftige Rentenbewilligung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa [X.] vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN).

3

Vorliegend fehlt es an einer Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen zur ausnahmsweisen Nichtanwendung des [X.] nach § 7 Abs 4 SGB II und zu den möglichen Inhalten einer rechtmäßigen Aufforderung zur [X.]tellung. Der Kläger hat sich schon nicht mit den vom [X.] zitierten Entscheidungen befasst und ausgehend von deren Inhalten eine (erneute) Klärungsbedürftigkeit dargelegt. Dies betrifft zum einen den Beschluss des [X.] vom [X.] ([X.] [X.]/12 B - [X.]). Hierin wird mit Bezug auf bisherige Rechtsprechung des [X.] (vgl Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R) im Einzelnen begründet, dass nach [X.] Bewilligung einer Rente das mit der Klage und der Berufung verfolgte Ziel, der in § 12a Satz 1 SGB II normierten Verpflichtung zur [X.]tellung nicht nachkommen zu müssen, wegen des in § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II bestimmten [X.] bei Bezug einer Rente wegen Alters nicht mehr erreicht werden kann. Die Frage, ob eine vorangegangene Aufforderung rechtswidrig war, sei dann nicht mehr von Belang. Auch zu der weiter vom [X.] herangezogenen Entscheidung des [X.] zur Frage der (eingeschränkten) Möglichkeit einer Rücknahme des [X.] ([X.] vom 9.8.1995 - 13 RJ 43/94, RdNr 23) hat der Kläger nicht vorgetragen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 35/20 B

11.03.2020

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Landshut, 3. August 2017, Az: S 16 AS 88/15, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 7 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB 2, § 12a S 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.03.2020, Az. B 4 AS 35/20 B (REWIS RS 2020, 2571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2571

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