Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2002, Az. V ZR 396/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1018

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Oktober 2002K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 9a Abs. 1Wurde bei der Ausgabe eines Erbbaurechts an einem mit Wohngebäuden bebautenGrundstück im Beitrittsgebiet der [X.] nur vorläufig bestimmt, weil der Grund-stückswert nicht feststellbar war, bedeutet die nach der Feststellbarkeit des [X.] vorgenommene Neufestsetzung des [X.]es keine Anpassungdes [X.]es an eine Änderung der Wertverhältnisse im Sinne von § 9a Abs. 1[X.].[X.], Urt. v. 25. Oktober 2002 - [X.] - [X.] LG Potsdam- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Oktober 2002 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2001wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Stadt ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit [X.] in Plattenbauweise errichteten Wohnblöcken bebaut ist. Zu Beginn [X.] 1991 bestellte sie an dem Grundstück ein Erbbaurecht. Dieses teilte [X.] Wohnungserbbaurechte auf. Mit [X.] vom 31. Januar 1991 ver-kaufte sie eine Vielzahl der Wohnungserbbaurechte. Dem [X.] verkauftesie das mit dem Eigentum an der 55,79 qm großen Wohnung [X.] für 94.446,38 [X.]. Den ab dem 15. [X.] zu zahlenden [X.] vereinbarten die Parteien nach dem Anteil [X.] der Wohnung des [X.] an der Fläche aller Wohnungen des [X.] mit 160,94 [X.] jährlich. [X.] mit den übrigen am 31. Januar- 3 -1991 geschlossenen Kaufverträgen heißt es in dem Vertrag zwischen [X.] hierzu [X.] 3 ...[4]Der Gesamterbbauzins, der auf sämtliche Wohnungserbbau-rechte verteilt ist, ist auf folgender Grundlage berechnet:[5]Er beträgt jährlich 4 % des angenommenen [X.] in Höhe von derzeit 460.800 [X.], ausge-hend von 100 [X.] pro qm bei 4.608 qm Grundstücksfläche.Derzeit beträgt damit der [X.] insgesamt für alle Woh-nungserbbaurechte 18.432 [X.] jährlich. Sofern sich bei [X.] des Grundstückes eine abweichende qm-Zahlergeben sollte, verzichten die Parteien auf eine Anpassungdes derzeitigen [X.]es.[6]Hinsichtlich der Höhe des [X.]es vereinbaren Grund-stückseigentümer und Käufer (Erbbauberechtigter) schuld-rechtlich folgende [X.] davon, daß ein geregelter Grundstücksverkehr imLand [X.]erst im Entstehen ist, gilt der vorstehende[X.] zunächst bis zum 31. Dezember 1995 als festvereinbart.[8]Per 30. Juni 1995 ermittelt der Grundstückseigentümer anHand eines Gutachtens des Gutachterausschusses der [X.]oder einer gleichartigen Stelle den dann geltendenVerkehrswert des Grund und Bodens. Auf dieser Grundlagesetzt der Grundstückseigentümer, dem insoweit ein Leis-tungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB zusteht, den [X.] für die [X.] ab 1. Januar 1996 fest.[9]Die Parteien sind sich darüber einig, daß diese erste Anglei-chung des [X.]es billig im Sinne des § 9 a [X.]ist, da sich der Grundstücksmarkt im Land [X.] erstbildet." (...)- 4 -Ein von der Klägerin beauftragter, öffentlich bestellter und vereidigterSachverständiger ermittelte den Verkehrswert des Grundstücks zum 30. [X.] mit 1.625.000 [X.] (352,64 [X.]/qm). Auf der Grundlage des Gutachtensdes Sachverständigen bestimmte die Klägerin mit Schreiben vom 6. [X.] den von dem [X.] ab dem 1. Januar 1996 zu zahlenden [X.]auf 567,56 [X.] jährlich. Der Beklagte erachtet die Bestimmung als unwirksam.Er bezahlt weiterhin den in dem Kaufvertrag vereinbarten Betrag von160,94 [X.] jährlich.Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrages für [X.] 1996 bis 1999 verlangt. Der Beklagte hat Widerklage mit dem [X.], festzustellen, daß das Erhöhungsverlangen der Klägerin unwirksamsei und daß die Klägerin bis zum [X.] nicht berechtigt sei, den auf jähr-lich 160,94 [X.] vereinbarten [X.] um mehr als 100 % zu erhöhen. [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. DieBerufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich diezugelassene Revision des [X.], deren Zurückweisung die Klägerin [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält das Erhöhungsverlangen der Klägerin für [X.]. Es qualifiziert die zur Änderung des [X.]es vereinbarten [X.]en als von der Klägerin vorgegebene [X.] meint, diese hielten einer Überprüfung nach § 3 [X.] und nach §§ 9 ff- 5 -[X.] stand. Die für die Erhöhung des [X.]es vereinbarten Vorausset-zungen seien erfüllt. Die Bestimmung des [X.]es durch die [X.] auch nicht gegen § 9 a [X.].Das bekämpft die Revision ohne Erfolg.[X.] geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Zinsanpas-sungsregelung in § 3 Abs. 8 des Kaufvertrages wirksam ist (1.), die dort [X.] Erhöhungsvoraussetzungen im Streitfall erfüllt sind (2.) und der Neube-stimmung des [X.]es durch die Klägerin § 9 a [X.] nicht entgegensteht (3.).1. Zugunsten des [X.] kann unterstellt werden, daß es sich beiden Regeln zur Änderung des [X.]es im Kaufvertrag zwischen [X.] um von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungenhandelt. Dies führt nicht zur Unwirksamkeit der [X.]) Die im Streitfall verwendete [X.] ist nicht so unge-wöhnlich, daß sie nicht Vertragsbestandteil geworden wäre (§ 3 [X.]). Es [X.] üblich, daß der [X.] bei der Begründung des [X.] seiner erstmaligen Ausgabe nach einem Prozentsatz des Grundstücks-werts bestimmt wird. Der Kaufvertrag vom 31. Januar 1991 trägt dabei dem vonbeiden Parteien erkannten Umstand Rechnung, daß es im [X.]punkt des [X.] im Beitrittsgebiet noch keinen geregelten Grundstücksmarktund damit keine verläßliche Grundlage für eine endgültige Bemessung des- 6 -Verkehrswertes von Grundstücken gab (Senat, [X.], 331, 336 f; Senat-surt. v. 11. Mai 2001, [X.], [X.], 1305, 1306; u. v. 22. [X.], [X.], [X.], 808 ff). Aus diesem Grund sah bereits Anlage IXNr. 4 des Vertrages über die Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und [X.] vom 18. Mai 1990 ([X.], [X.], 566) für die [X.] vor dem Beitritteine [X.] zunächst vereinbarter Grundstückspreise durch [X.] Geschäftsbedingungen vor. Bis zum Abschluß des Vertrages vom31. Januar 1991 hatten sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlichgeändert. Die Privatisierung der Volkswirtschaft der ehemaligen [X.] war zu diesem [X.]punkt noch lange nicht abge-schlossen. Ein geregelter Grundstücksmarkt hatte sich noch nicht gebildet. [X.] auf die Vielzahl von Geschäften, bei denen die Höhe der Leistung [X.] im [X.], mußte mit Vertragsklauseln gerechnet werden, nach denen die Höheder Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei nur vorläufig beziffert war undzu einem späteren [X.]punkt eine Anpassung der Zahlungsverpflichtung an dietatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hatte.b) Die zur Anpassung des [X.]es an die nachzuholende Bestim-mung des [X.] vereinbarte Regelung hält der Überprüfung nach§§ 9 ff [X.] stand.aa) Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die Regelung als [X.] gemäß § 8 [X.]B der Überprüfung entzogen ist. Zu den [X.] vereinbarten Kaufpreisen für [X.] hat der [X.] mehrfach ausgesprochen, daß formularmäßigeVereinbarungen in [X.] der [X.], die [X.] eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts im [X.]punkt des Vertrags-schlusses eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund ei-ner späteren [X.] der Grundstücke vorsehen, als [X.] gemäß § 8 [X.]B keiner Überprüfung nach §§ 9 ff [X.] unterliegen(vgl. Senat, [X.], 331, 338 f; [X.]. v. 11. Mai 2001, [X.],aaO; [X.], Urt. v. 7. November 2001, [X.]/00, unveröffentlicht; Senats-urt. v. 22. Februar 2002, [X.], aaO). Das könnte im vorliegenden Falldeshalb anders zu beurteilen sein, weil die Änderung des [X.]es auf-grund der Feststellung des [X.] nach dem Vertrag vom31. Januar 1991 nicht auf diesen Tag zurückwirkt und sich schon vor dem30. Juni 1995 ein Grundstücksmarkt im Beitrittsgebiet entwickelt hatte, der [X.] des Verkehrswerts eines Grundstücks möglich machte.bb) Daß die Höhe des von dem [X.] geschuldeten [X.]esim Vertrag vom 31. Januar 1991 nicht von Anfang an eine abschließende [X.] gefunden hat, sondern auf der Grundlage der Bestimmung des [X.] zum 30. Juni 1995 nachzuholen ist, bedeutet keinen Verstoß ge-gen den Grundsatz der abschließenden Preisbestimmung. Bei der [X.] Grundstücks aufgrund eines Erbbaurechts handelt es sich nicht um einRechtsverhältnis, das mit dem einmaligen Austausch der beiderseitigen im[X.]punkt des Vertragsschlusses feststehenden Leistungen erfüllt ist. Die Ver-pflichtung des Eigentümers besteht vielmehr darin, dem [X.] Besitz an dem Grundstück zu übertragen und für die Dauer des [X.] Rechts zu belassen. Die hierfür von dem Erbbauberechtigten geschuldeteGegenleistung, der [X.], wird in der Regel als wiederkehrende währendder gesamten - üblicherweise langen - Dauer der Berechtigung geschuldeteZahlungsverpflichtung vereinbart. Damit aber gewinnen nach der [X.] 8 -oder der Übertragung des Rechts eintretende Umstände für die Bemessungdes [X.]es wesentliche Bedeutung. Die Erbbaurechtsverordnung gehtdementsprechend davon aus, daß der [X.] nicht für die gesamte Lauf-zeit des Rechts in derselben Höhe geschuldet ist, sondern an eine Änderungder Verhältnisse, die seiner Bemessung zugrunde liegen, anzupassen ist.Hierauf beruht § 9 a [X.].cc) Die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten eines [X.] oder [X.] eines Erbbaurechts auf einen [X.] gegen die Verpflichtung zurZahlung von [X.] bedeutet für den Eigentümer wirtschafltlich die Nut-zung des Eigentums, für den Erbbauberechtigten die Übernahme einer Zah-lungsverpflichtung für die Gewährung des Rechts zum Besitz. Die Höhe des[X.]es wird bei der Begründung des Rechts sachgerecht gemeinhinnach einem Prozentsatz des Wertes des Grundstücks vereinbart. Kann derWert des Grundstücks bei der erstmaligen Ausgabe des Rechts nicht [X.] werden, ist es daher nicht unangemessen, die Höhe des [X.]es füreine gemessen an der Dauer des Rechts verhältnismäßig kurze [X.] nur vor-läufig zu bestimmen und die endgültige Bestimmung nachzuholen, wenn derWert des Grundstücks bestimmbar geworden ist.dd) Ob die Begründung eines einseitigen Bestimmungsrechts durch all-gemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann, kann nur unter Be-rücksichtigung des konkreten Vertrages, der typischen Interessen der [X.] und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen be-urteilt werden (vgl. [X.]. zum [X.], BT-Drucks. 7/3319, S. 22; [X.]Z 93,252, 257). Dies führt im vorliegenden Fall dazu, die getroffenen [X.] wirksam [X.] 9 -Für die Parteien bestand wegen Fehlens eines funktionsfähigen Grund-stücksmarktes bei Vertragsschluß ein billigenswertes Bedürfnis, den zunächstauf einer fiktiven Grundlage vereinbarten [X.] auf einer tatsächlichenGrundlage neu zu bestimmen und so die Gleichwertigkeit von Leistung [X.] herzustellen (vgl. [X.], [X.] 1998, 534, 536; [X.], [X.], 73, 76, jeweils zu [X.]sklauseln der Treu-handanstalt). Der Klägerin war aufgrund der bestehenden Unwägbarkeiten ei-ne weitere Festlegung der preisbildenden Faktoren erkennbar nicht möglich, sodaß die Klausel aus diesem Grund keinen Bedenken begegnet (vgl. [X.]Z 93,252, 263).§ 3 Abs. 8 des Vertrages sieht nach der Auslegung durch das [X.] keine [X.] hinsichtlich der Bodenwertermittlung (§ 317BGB), sondern einen an die Einholung eines Verkehrswertgutachtens gebun-denen Bestimmungsvorbehalt des Grundstückseigentümers (§§ 315, 316 BGB)vor. Sie eröffnet die Möglichkeit, die Wertermittlung nicht dem ausdrücklichgenannten Gutachterausschuß der Stadt P. zu übertragen, sondern aucheinem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Diese Auslegungist im Hinblick auf §§ 133, 157, 242 BGB, § 5 [X.] nicht zu beanstanden. [X.] dafür, daß die Vertragsbestimmungen über den Zuständigkeitsbe-reich des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, bestehen nicht. [X.] des Berufungsgerichts kann daher vom Revisionsgericht nicht un-beschränkt (§ 549 Abs. 1 ZPO a.F.), sondern nur darauf überprüft werden, obdas Berufungsgericht gesetzliche Auslegungsregeln, allgemein anerkannteAuslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvor-schriften verletzt bzw. erheblichen Auslegungsstoff übergangen hat ([X.] 10 -v. 15. November 1995, [X.] 132/95, [X.] § 315 BGB Nr. 52 a, u. v.21. September 2001, [X.] 14/01, [X.], 598, 599). Ein solcher Rechts-fehler liegt nicht vor. Das der Klägerin zur Bestimmung des ab dem 1. [X.] geschuldeten [X.]es eingeräumte Ermessen ist in seinem [X.] begrenzt. Der [X.] sollte nach § 3 Abs. 5 des Vertrages 4 %des [X.] betragen. Damit schied eine Bestimmung durch die Klä-gerin aus, die zu einer höheren Bemessung führte, § 315 Abs. 1 BGB. [X.] aus der Feststellung des [X.] ergeben, daß der der [X.] des zunächst geschuldeten [X.]es zugrunde gelegte Wert [X.] zu hoch war, hätte die Klägerin die Neubestimmung des [X.] nicht unterlassen dürfen, sondern hätte den ab dem 1. Januar 1996 ge-schuldeten [X.] auf der Grundlage der Feststellung eines niedrigeren[X.] bestimmen müssen. Hierzu enthält das Berufungsurteil zwarkeine Feststellungen. Zur Auslegung der Klausel ist der Senat insoweit [X.] in der Lage, da weiteres Vorbringen der Parteien hierzu nicht zu erwar-ten ist und Feststellungen nicht zu treffen sind. ([X.]Z 65, 107, 112; 109, 19,22; 124, 39, 45).ee) Entgegen der Ansicht der Revision ist die vereinbarte [X.] auch nicht deswegen unwirksam, weil sie § 9 a Abs. 1 Satz 3 - 4 Erb-bauVO widerspräche. Diese Bestimmung unterwirft nicht die [X.] selbst oder ihre Voraussetzungen einer Billigkeitskontrolle, sondern nur densich hieraus ergebenden Erhöhungsanspruch (vgl. Senat, [X.]Z 75, 279, 283;[X.]. v. 28. September 1979, [X.] 206/75, [X.], 1332, 1334; v.30. April 1982, [X.] 31/81, [X.], 765; u. v. 17. Oktober 1986, [X.]268/85, [X.], 19, 20). Damit ist auch bei einer Inhaltskontrolle nach § 9[X.] der Regelungsgedanke des § 9 a Abs. 1 Satz 3 [X.] nur bei [X.] 11 -chen Klauseln zu berücksichtigen, die nicht lediglich das Anpassungsverfah-ren, sondern zugleich die Anspruchshöhe regeln. § 3 Abs. 8 des Vertrages vom31. Januar 1991 bestimmt aber nur die Bemessungsfaktoren und das einzu-haltende Verfahren, während die Höhe des Anpassungsverlangens in § 3Abs. 9 eine eigenständige Regelung gefunden hat.2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die in § 3Abs. 8 des Vertrages geregelten Anpassungsvoraussetzungen erfüllt [X.]) Das Berufungsurteil läßt keinen Rechtsfehler bei der Auslegung derfür die Neubestimmung des [X.]es vereinbarten Regelung erkennen,soweit es meint, ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger seieine dem Gutachterausschuß der Klägerin "gleichartige Stelle" im Sinne [X.]. Die Auslegung dieser Bestimmung in § 3 Abs. 8 des [X.] durch das Berufungsgericht liegt insbesondere dann nahe, wenn das vondem Gutachter erstellte Gutachten - wie im vorliegenden Fall - auf der Aus-wertung der von dem Gutachterausschuß der Klägerin geführten Kaufpreis-sammlung beruht.Aus den von dem [X.] gegen die Neutralität des [X.] erhobenen Bedenken ergibt sich nichts anderes. Zum einen sollteder Sachverständige nach der vereinbarten Regelung gerade nicht alsSchiedsgutachter tätig werden, sondern im Auftrag der Klägerin eine objekti-vierbare Bemessungsgrundlage für deren Leistungsbestimmung zur [X.]. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte einerseitsdie Neutralität eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mitder Behauptung anzweifelt, der beauftragte Gutachter sei bei [X.] 12 -schäften der Klägerin häufig mit der Verkehrswertermittlung betraut worden,anderseits aber den Gutachterausschuß der Klägerin als unparteiliche Stelleanerkennt.b) Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht auch fest, daß die Kläge-rin dadurch, daß sie den von dem Gutachter ermittelten Grundstückswert ohneAbzüge ihrer Zinsbestimmung zugrundegelegt hat, die Vorgaben der [X.] erfüllt hat. Da der Klägerin das Recht zugebilligt worden ist, den[X.] auf der Grundlage eines Verkehrswertgutachtens nach [X.] zu bestimmen, steht ihr hierbei ein Spielraum zu (vgl. Senat, Urt. [X.] Oktober 1972, [X.] 137/71, NJW 1973, 142). Das Berufungsgericht hatsich eingehend mit dem von der Klägerin eingeholten Gutachten und dem vondem [X.] vorgelegten Gegengutachten auseinandergesetzt. Dabei ist eszu der Überzeugung gelangt, daß das Vorgehen der Klägerin von dem ihr ein-geräumten Ermessen gedeckt ist (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese Würdigungist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellungen in dem von dem[X.] vorgelegten Gutachten stimmen in ihren wesentlichen Punkten mitdem im Auftrag der Klägerin erstellten Gutachten überein. Beide [X.] gehen zur Bestimmung des [X.] von einem Bodenwert von532 [X.]/qm aus. Daß das von dem [X.] vorgelegte Gutachten letztlichnur zu einem Bodenwert von 220 [X.]/qm kommt, beruht in erster Linie auf der- ausdrücklich als Vermutung bezeichneten - Annahme, die Erschließungs-kosten seien in die Bemessung des Kaufpreises eingeflossen und daher beider - zur Bestimmung des [X.]es dienenden - Bodenwertermittlung nichtmehr zu berücksichtigen. Für diese Annahme sind Anhaltspunkte weder er-sichtlich, noch zeigt die Revision solche auf. Soweit die Sachverständigen die- ohnehin nur durch Schätzung ermittelbare - Wertminderung des Grundstücks- 13 -wegen Geräuschbelastungen unterschiedlich bewerten (40 % bzw. 32,5 %), [X.] Berufungsgericht den von der Klägerin auf der Grundlage des von ihr [X.] gegebenen Gutachtens vorgenommenen geringeren Ansatz rechtsfeh-lerfrei nicht als unbillig bewertet (§§ 286, 287 ZPO).3. Dem Verlangen der Klägerin auf Zahlung eines [X.]es in [X.] 567,57 [X.] jährlich steht auch nicht § 9 a Abs. 1 [X.] entgegen. [X.] in § 3 Abs. 8 des Vertrages unterfällt nicht dem Anwen-dungsbereich dieser [X.]) § 9 a [X.] liegt die Zielsetzung zugrunde, die [X.] solcher Vereinbarungen über die Erhöhung des [X.]es zubeschränken, die an die Entwicklung von Grundstückspreisen anknüpfen unddaher wegen des unvorhersehbar starken Ansteigens der Bodenpreise [X.] unerwünschten und finanziell untragbaren Belastungen führen können(vgl. [X.]. zur Änderung der [X.], BT-Drucks. 7/118, S. 5; [X.] Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/1285, S. 3; Senat, [X.]Z 73, 225, 227f). Die [X.] nach § 9 a [X.] soll sicherstellen, daß [X.] vereinbarte [X.] nur insoweit erhöht wird, als dies [X.] der Folgen von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse er-forderlich ist. Hierbei soll dem Ansteigen des [X.] grundsätzlichkeine Bedeutung zukommen.Um eine Anpassung des [X.]es an eine Steigerung des [X.] handelt es sich bei der Neubestimmung des ab dem 1. [X.] geschuldeten [X.]es nicht. § 3 Abs. 8 des Vertrages hat mit einerÄnderung des [X.] nach der Bestellung des Rechts nichts zu tun.- 14 -Die Klausel regelt vielmehr, in welcher Weise die bei Abschluß des Vertragesnicht mögliche Bestimmung des [X.] nachzuholen ist und welcheWirkung die nachträgliche Bestimmung auf den [X.] hat. Das ist nichtGegenstand von § 9 a [X.].Bei der Festlegung des anfänglichen [X.]es sind den Vertrags-parteien durch § 9 a [X.] keine Grenzen gesetzt. Der Gesetzgeber sahkein Bedürfnis, den Grundsatz der Vertragsfreiheit zum Schutz der Erbbau[X.]en einzuschränken. Daher hat es der Senat auch abgelehnt, Vereinba-rungen über die ursprüngliche Höhe des [X.]es im Wege einer Billig-keitsprüfung zu korrigieren (vgl. Senat, [X.]Z 73, 225, 228; 77, 194, 202; 90,227, 231; 119, 220, 224; [X.]. v. 3. Mai 1985, [X.] 23/84, NJW 1985,2524, 2526). Nicht anders verhält es sich hier. Es geht nicht um eine Erhöhungdes [X.]es wegen einer Steigerung des [X.] seit dem31. Januar 1991, sondern darum, die am 31. Januar 1991 wegen des [X.] nicht mögliche Bestimmung des [X.],von der der [X.] abhängen sollte, nachzuholen.b) § 3 Abs. 8 des Vertrages regelt die Voraussetzungen für die endgülti-ge Festsetzung des [X.]es, die bei Vertragsabschluß nicht möglich warund deshalb nachzuholen ist. Die Bestimmung dient gerade nicht dazu, einenachträgliche Anpassung eines von vornherein fest vereinbarten Zinses zu er-möglichen. Die hierher gehende Auslegung der Klausel durch das Berufungs-gericht verstößt insoweit gegen den Grundsatz der beiderseits interessenge-rechten Auslegung und ist daher für den Senat nicht bindend ([X.]. [X.] Oktober 1999, [X.] 168/98, NJW 1999, 3704 f; u. v. 21. September 2001,[X.] 14/01, aaO). Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann- 15 -der Senat die erforderliche Auslegung selbst vornehmen ([X.]Z 65, 107, 112;109, 19, 22; 124, 39, 45).aa) Bei Vertragsabschluß war eine die Äquivalenz der beiderseitigenLeistungen sicherstellende Bezifferung des [X.]es wegen des Fehlenseines funktionsfähigen Grundstücksmarktes nicht möglich. Deswegen [X.] die Parteien mit einer fiktiven Bemessungsgrundlage (Bodenwert von100 [X.]/qm) beholfen und die endgültige Festsetzung bis zur [X.] geregelten Immobilienmarktes zurückgestellt. Beiden Parteien war [X.], den [X.] letztlich auf der Grundlage eines objektivierbarenVerkehrswertes des Grundstücks zu bemessen. Dem bis zum 31. [X.] vereinbarten Zins kam daher nur eine auf diesen [X.]raum befristete,vorläufige Bedeutung zu. Die für den [X.]raum ab dem 1. Januar 1996 verein-barte Neufestlegung des letztlich geschuldeten [X.]es entsprach auchdem Interesse des [X.]. Denn selbst wenn mit einem Sinken des [X.] erheblich unter 100 [X.]/qm für bebaute Stadtgrundstücke kaum zurechnen war, wurde durch die gewählte Vorgehensweise doch vermieden, daßder Bestimmung des [X.]es ein nicht mehr korrigierbarer [X.] Grundstücks zugrundelegt wurde, der sich im Nachhinein als überhöht [X.] konnte.bb) Das Berufungsgericht hat die mit § 3 Abs. 8 verfolgte Zielsetzung,den [X.] erst aufgrund von verläßlichen Bemessungsfaktoren endgültigfestzulegen, außer acht gelassen und statt dessen auf die gewählte [X.] (schuldrechtliche Anpassungsklausel) sowie auf die in § 3 Abs. 9 [X.] getroffene Regelung abgestellt, wonach die zum 1. Januar 1996 [X.] erste Angleichung als billig im Sinne von § 9 a [X.] gelten [X.] 16 -Angesichts der Interessen der Parteien und der übrigen Bestimmungen in § 3des Vertrages ist indessen auszuschließen, daß die vereinbarte Neubestim-mung des [X.]es zum 1. Januar 1996 nach dem Willen der Parteieneine Abänderungsklausel im Sinne des § 9 a [X.] bedeutet. § 3 Abs. 9des Vertrages bedeutet nicht mehr als den Versuch einer Sicherung, die fürden Fall gelten sollte, daß die Nachholung der endgültigen Festsetzung des[X.]es von Gesetzes wegen einer Billigkeitskontrolle nach § 9 a Erb-bauVO zu unterwerfen [X.]) Soweit das Berufungsgericht meint, eine endgültige Festsetzung des[X.]es auf der Grundlage einer [X.] des Grundstücks stehemit der bei Vertragsschluß geltenden früheren Fassung von § 9 Abs. 2 Erb-bauVO nicht in Einklang, verkennt es, daß diese Vorschrift nur für die Bestim-mung des - hier nicht in Frage stehenden - dinglichen [X.]es galt (vgl. v.[X.]/[X.], aaO., [X.]. 6.68; [X.]/[X.], [X.]. zum [X.] Aufl., § 9 [X.] [X.]. 18 - 21, [X.] Festsetzung des [X.]es durch die Klägerin für den [X.]raumab dem 1. Januar 1996 entspricht 4 % des auf die Wohnung des [X.]anteilig entfallenden Wertes des Grundstücks am 30. Juli 1995. Das ist nichtunbillig im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB. Die Klägerin kann mithin für die [X.] bis 1999 den verlangten Betrag von insgesamt 2270,42 [X.] abzüglich derunstreitig von dem [X.] geleisteten Zahlungen von 482,82 [X.] beanspru-chen. Damit steht zugleich fest, daß die auf Feststellung der [X.] gerichtete Widerklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht [X.] der Beklagte die Feststellung verlangt, die Klägerin sei nicht [X.], den [X.] für die Jahre 2000 bis 2045 um mehr als 100 % ge-genüber dem [X.] von 160,94 [X.] zu erhöhen, ist die Widerklageunbegründet, da die Klägerin eine weitaus höhere Anhebung verlangen kann.- 18 -Die Widerklage ist unzulässig, soweit sich das [X.] die Jahre 1996 bis 1999 bezieht. Insoweit steht ihr die Rechtshängigkeitder Zahlungsklage entgegen (vgl. [X.]. v. 20. Januar 1989, [X.] 173/87,NJW 1989, 2064 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf [X.] Klein Lemke Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 396/01

25.10.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2002, Az. V ZR 396/01 (REWIS RS 2002, 1018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1018

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