Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2001, Az. V ZR 372/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3934

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Januar 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:[X.] §§ 133 B, 157 C, 317, 319; [X.] § 9a) Bei der Anpassung des [X.] an die "allgemeine wirtschaftliche Lage"kommt bei einem gewerblichen Zwecken dienenden Erbbaurecht der allgemeinenwirtschaftlichen Lage des Durchschnitts der Bevölkerung ([X.], 279,285) kein Vorzug vor anderen Kriterien zu; dem allgemeinen Interesse an der [X.] des [X.] kann das Interesse an einer aktuellenVerzinsung des [X.] entgegenlaufen.b) Vertragsinhalt gewordene Vorstellungen der Parteien von den für die "allgemeinewirtschaftliche Lage" maßgeblichen Kriterien binden das billige Ermessen [X.], dem die Anpassung des [X.] überlassen ist.c) Die Berücksichtigung des Parteiinteresses bei der Vertragsauslegung setzt [X.], daß das Interesse bei Abgabe der Willenserklärung auf deren objektiven Er-- 2 -klärungswert von Einfluß gewesen ist (im Anschluß an [X.]. v. 10. Juli 1998,[X.], [X.], 1883, 1886).BGH, Urt. v. 12. Januar 2001 - [X.] - [X.] I- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 12. Januar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-ger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juli 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind Miteigentümer mehrerer Gewerbegrundstücke in [X.].Auf notarielles Angebot ihres Rechtsvorgängers vom 2. September 1966schloß die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit diesem einen Erbbaurechts-vertrag über die Grundstücke auf die Dauer von 70 Jahren ab. Zur Anpassungdes [X.] enthält der Vertrag folgende Bestimmung:"Sollten sich die Lebenshaltungskosten gegenüber dem Stande [X.] - maßgebend ist der zuletzt im [X.] ver-öffentlichte Lebenshaltungskostenindex, bezogen auf 1962 - ummehr als 10 % nach oben oder unten ändern, so können beide Par-- 4 -teien Verhandlungen über eine künftige Neufestsetzung des [X.] verlangen. Kommt eine Einigung über die neue Festset-zung nicht zustande, soll verbindlich für beide Teile ein von der [X.] und Handelskammer M. zu benennender [X.] gemäß § 317 ff BGB darüber entscheiden, ob und in [X.]r Höhe eine künftige Neufestsetzung des [X.] veranlaßtist. Jede weitere Änderung der Lebenshaltungskosten rechtfertigt ei-nen Antrag auf Neufestsetzung des [X.] nur, wenn sie seitdem [X.]punkt der letzten Erbbauzinsfestsetzung mindestens 10 %beträgt. Die Änderung des [X.] darf in keinem Fall [X.] der Änderung der Lebenshaltungskosten übersteigen."Privatschriftlich vereinbarten die Parteien am 30./31. Januar 1991 eineErhöhung des [X.] ab 1. März 1989 auf 200.000 [X.] jährlich undhielten darüber hinaus als "verbindliche Auslegung" des [X.] die Höhe der Anpassung des [X.] sind neben [X.] der Lebenshaltungskosten auch die Grundstückspreisein [X.] sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage zu [X.]. Der maßgebliche Index ist der vom Statistischen Bundes-amt veröffentlichte Index für einen Vier-Personen-Haushalt von [X.] und Angestellten mit höheren [X.] Kläger haben für die [X.] ab 1. März 1992 eine Erhöhung des [X.] um 10 v.H. und ab 1. Juli 1995 um weitere 10 v.H. verlangt. Die [X.] hat eine Erhöhung ab 1. März 1992 um 5 v.H. anerkannt, ab 1. Juli 1995aber eine Ermäßigung um 10 v.H. geltend gemacht. Die Kläger haben für die[X.] vom 7. April 1992 bis 7. Juli 1995 ein Anerkenntnisurteil über33.333,40 [X.] (5 v.H. aus 200.000 [X.] jährlich, monatlich 833,33 [X.]) erwirkt.Mit dem Schlußurteil hat das [X.] den Klägern für die [X.] vom 7. März1992 bis 7. April 1997 weitere 51.666,46 [X.] (monatlich weitere 883,33 [X.])- 5 -und für die [X.] vom 7. Juli 1995 bis 7. April 1997 weitere 25.289 [X.] (6,27 v.H.aus 220.000 [X.] jährlich, monatlich 1.149,50 [X.]) zugesprochen. Die [X.] Klage sowie die Widerklage, mit der die Beklagte vom 7. September(August?) 1995 bis 7. Februar 1996 eine Rückzahlung von 12.500 [X.] (10 v.H.aus 210.000 [X.] jährlich, 1.750 [X.] monatlich) verlangt und die Feststellungbegehrt hatte, ab 1. März 1996 einen um 1.750 [X.] monatlich verkürzten [X.] zu schulden, hat es abgewiesen. Das [X.] hat die [X.] beider Seiten zurückgewiesen. Auf die im [X.] Klage hat es den Klägern für die [X.] vom 7. Mai 1997 bis 7. April 199947.587,99 [X.] (5 v.H. aus 200.000 [X.] jährlich, 833,33 [X.] monatlich [X.] aus 220.000 [X.] jährlich, monatlich 1.149 [X.]; insgesamt1.982,83 [X.] monatlich) zugesprochen. Außerdem hat es festgestellt, daß [X.] verpflichtet ist, über den 7. April 1999 hinaus monatlich einen um1.982,83 [X.] erhöhten Erbbauzins zu zahlen, und hat die Beklagte verurteilt,eine Reallast zu Lasten des Erbbaurechts in Höhe von 141.394 [X.] zu bestel-len.Mit Revision und Anschlußrevision verfolgen Beklagte und Kläger ihre inder Berufungsinstanz gestellten Anträge, soweit sie dort erfolglos [X.], weiter (Beklagte: volle Abweisung der Klage und Anträge aus [X.]: für die [X.] vom 7. Juli 1995 bis 7. April 1997 15.044,26 [X.], nämlichweitere 3,73 v.H. aus dem 220.000 [X.] jährlich, monatlich 683,83 [X.]; für die[X.] vom 7. Mai 1997 bis 7. April 1999 16.412,09 [X.], monatlich [ca.]683,83 [X.]; über den 7. April 1999 hinaus entsprechende Mehrfeststellung [X.] Einräumung einer entsprechend erhöhten Reallast). Sie beantragen jeweilsdie Zurückweisung des Rechtsmittels der [X.]:I.Das [X.] hat die Anpassungsvereinbarung dahin ausgelegt, daßdie Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die Grundstückspreise am Ort [X.] die allgemeine wirtschaftliche Lage in etwa gleich zu gewichten seien. [X.] der allgemeinen wirtschaftlichen Lage hat es sich dem von ihmeingeholten Sachverständigengutachten angeschlossen, das in diesem Punkteallein auf die Lebenshaltungskosten und die Arbeitnehmereinkommen abstellt.Das [X.] hat die Ergebnisse des Gutachtens übernommen und [X.] ab März 1992 um 10 v.H. und ab Juli 1995 um weitere 6,27 v.H.angehoben. Hierauf nimmt das Berufungsgericht Bezug. Es meint, für die [X.] gebe es keinen allgemeingültigenMaßstab, da sie sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens erfaßten. Für [X.] der Anpassungsvereinbarung könnten mithin, je nach Sachlage,verschiedene Anknüpfungspunkte in Frage kommen. Da die Parteien [X.] gerichtlichen Hinweises nicht in der Lage gewesen seien, darzutun, [X.] Vorstellungen die Vertragschließenden mit dem Begriff "allgemeine wirt-schaftliche Lage" verbunden hätten, sei es gerechtfertigt, nur auf die Lebens-haltungskosten und die Arbeitnehmereinkommen abzustellen.Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.- 7 -II.Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der Wirksamkeit deram 30./31. Januar 1991 privatschriftlich erklärten "verbindlichen Auslegung"des [X.] der Parteien aus. Die "verbindliche Auslegung" ent-hält zwar nicht nur Erläuterungen des schon Vereinbarten, die ohnehin nichtdem [X.] des § 11 Abs. 2 [X.], § 313 BGB unterlägen. Sie [X.] erstmalig die [X.] fest. Das [X.] greift [X.] ein, da die Verpflichtung zur Bestellung oder zum Erwerb des Erbbau-rechts bei der Ergänzung des [X.] bereits erfüllt war. [X.] hier insoweit dieselben Grundsätze wie bei der Verpflichtung zur Veräu-ßerung oder zum Erwerb eines Grundstücks (vgl. [X.]. v. 14. Mai 1971,V ZR 25/69, [X.] § 313 Nr. 49; v. 28. September 1984, [X.], [X.], 1539). Einer Vorverlegung der [X.] auf den Eintritt der Bindungan die dingliche Einigung (§ 873 Abs. 2 BGB), die beim selbst formfreien [X.] zu einem anderen [X.]punkt als dem der Auflassung eintreten kann,bedarf es im [X.] nicht.[X.].Auch die Auslegung der Anpassungsvereinbarung im Erbbaurechtsver-trag und dessen "verbindlicher Auslegung" hält der rechtlichen Prüfung [X.] 133, 157 BGB). Die Angriffe beider Seiten auf den Ausgangspunkt des [X.], die gleichmäßige Gewichtung der in die verbindliche Auslegungaufgenommenen Maßstäbe, gehen fehl. Die Parteien rügen jeweils mit [X.], den für sie günstigen Parameter in den Vordergrund zu stellen (Revision:negative Entwicklung der örtlichen Grundstückspreise; Anschlußrevision: [X.] -stieg der Lebenshaltungskosten), eine ungenügende Berücksichtigung der [X.]. Zur Begründung entwickeln sie, allerdings mit unterschiedlichemErgebnis, jeweils Vorstellungen, welcher Vertragsinhalt den Parteiinteressenam besten gerecht werde. Dies übersieht, daß es bei der Vertragsauslegunganhand der Interessenlage nicht darum geht, dem Rechtsgeschäft zu dem In-halt zu verhelfen, den [X.] im Entscheidungszeitpunkt als interessenge-recht ansieht. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluß, den das Interesse der [X.] auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabehatte ([X.]. v. 10. Juli 1998, [X.], [X.], 1883, 1886). Daß esdas Berufungsgericht verabsäumt hätte, ein bei Vertragsabschluß hervorge-tretenes Interesse einer Partei an der überwiegenden Gewichtung eines Krite-riums zu berücksichtigen, vermögen die jeweiligen [X.] nicht aufzuzeigen.Angesichts des im Berufungsurteil mit den Wirkungen der §§ 314, 561 Abs. 1ZPO (zu tatbestandlichen Elementen in den Entscheidungsgründen vgl. [X.] 119, 300, 301) dargestellten Unvermögens der Parteien, (überhaupt)Vortrag über eigene Vorstellungen zum Inhalt des vertraglichen Begriffs der"allgemeinen wirtschaftlichen Lage" zu erbringen, läge dies auch fern.IV.Keinen Bestand hat demgegenüber die Ausübung des billigen Ermes-sens durch das Berufungsgericht bei der Bestimmung des angepaßten [X.] 317, 319 BGB).1. Zutreffend hat sich das Berufungsgericht allerdings für berechtigt ge-halten, selbst die an sich einem Schiedsgutachter vorbehaltene Anpassung- 9 -des [X.] aufgrund des vertraglichen [X.]. Die Benennung des Dritten durch die Industrie- und Handelskammer istam Widerstand der Beklagten gescheitert. In einem solchen Falle erfolgt [X.] der Leistung durch Urteil entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB([X.], 341).2. Das Berufungsgericht hat sich indessen bei der Ausübung seines Er-messens in Widerspruch zu den von ihm selbst durch Auslegung ermitteltenvertraglichen Richtlinien gesetzt (nachfolgend zu a). Außerdem hat es sich ausunzutreffender Sicht des sachlichen Rechts der Möglichkeit begeben, sein Er-messen in vollem Umfang auszuüben (nachfolgend zu b). Dies macht die ge-troffene Leistungsbestimmung offenbar unbillig. Zwar berührt nicht jeder Er-messensfehler des beauftragten Dritten oder, wie hier, des zur Leistungsbe-stimmung berufenen Gerichts die Wirksamkeit der getroffenen [X.] ist im Grundsatz das Ergebnis, nicht das zu ihm führende Verfah-ren ([X.]. v. 26. April 1961, [X.], [X.] § 317 Nr. 8; vgl. auchUrt. v. 3. November 1995, [X.], [X.], 408). Schwerwiegende [X.] und Verfahrensmängel, wie sie hier vorliegen, machen die Bestim-mung jedoch in grober, einem unbefangenen Betrachter sich [X.]. Dies läßt deren Verbindlichkeit entfallen ([X.]. v. 26. [X.], [X.], [X.] § 317 Nr. 8; v. 11. Januar 1980, [X.], [X.], 767).a) Das Sachverständigengutachten, an dessen Ergebnis sich die ersteInstanz und, ihr folgend, das Berufungsgericht gehalten hat, gibt den Lebens-haltungskosten gegenüber den weiteren [X.]n, den örtlichenGrundstückspreisen und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, kein (annä-- 10 -hernd) gleiches Gewicht. Es beschränkt diesen Parameter vielmehr auf einenIndex der "allgemeinen wirtschaftlichen Lage". Denn es beurteilt die "[X.] wirtschaftliche Lage" anhand dreier Indexreihen, nämlich anhand der ver-traglichen Lebenshaltungskosten (4-Personenhaushalt von Beamten und [X.] mit höherem Einkommen), der Bruttoverdienste der Angestellten [X.] der Bruttoverdienste der Arbeiter. Die drei Reihen bewertet es untereinan-der gleich. Dem fügt es als viertes, wiederum [X.] Kriterium die Ent-wicklung der Grundstückspreise am Ort bei. Das Gewicht der Lebenshaltungs-kosten bei der Bestimmung des Anpassungsumfangs ist damit auf 1/4 redu-ziert.b) Durch die Beschränkung auf die von dem Sachverständigen verwen-deten Kriterien sieht sich das Berufungsgericht an der gebotenen Ausübungseines Ermessens gehindert.aa) Das Berufungsgericht hatte das Ermessen nach Billigkeit anhand dervertraglichen Richtlinien auszuüben ([X.]. v. 3. November 1995,[X.], [X.], 408). Auf dieser Grundlage hat es zunächst Bedenkendagegen geäußert, das [X.] der "allgemeinen wirtschaftlichenLage" auf die von dem Gutachter herangezogenen Kriterien zu beschränken(Aufklärungsbeschluß v. 14. Mai 1998). Diese Bedenken bestanden zu Recht,denn die vertragliche Anpassungsklausel ist nicht inhaltsgleich mit dem ge-setzlichen Begriff der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse", § 9 a Abs. 1Satz 2 [X.], dem der Senat in der von dem Sachverständigen herange-zogenen Entscheidung (Urt. v. 4. Juli 1980, [X.], LM[X.] § 9 a Nr. 10 = [X.] 1980, 278; im Anschluß an [X.], 279 [X.], 188) einen Regelinhalt gegeben hat. Die Obergrenze der Erhöhung des- 11 -[X.] für Wohngrundstücke ist durch [X.] Gesichtspunkte bestimmt,denen nach der Rechtsprechung des Senats am ehesten durch die [X.] auf die Entwicklung der [X.] der Einkommen Rechnung getragen wird; denn in ihnen spiegelt sich "amhandgreiflichsten" die allgemeine wirtschaftliche Lage des Durchschnitts derBevölkerung wider ([X.], 279, 285). Für die Anpassung von Erbbaurech-ten, die zu Gewerbezwecken vergeben werden, kommt diesem Gesichtspunktkein Vorzug vor anderen Kriterien zu. Der Inhaber des Rechts nimmt am [X.] Schutz des § 9 a [X.] nicht teil. Die Lohnentwicklung stellt ausseiner Sicht einen Kostenfaktor, nicht wie für den Erbbauberechtigten [X.], den der Senat im Blick hatte, ein Kriterium des Lebensstandardsdar. Den Lebenshaltungskosten als Wertmaßstab der Kaufkraft kommt zwarunter dem Gesichtspunkt, den Realwert des [X.] zu sichern, allge-meine Bedeutung zu. Dem kann aber das Interesse an einer aktuellen Verzin-sung des [X.] entgegenlaufen, für das die Entwicklung der Grund-stückspreise, der Mieten, der Zinsen erstrangiger Grundpfanddarlehen oderüberhaupt der Kapitalmarktzinsen signifikant sein kann. Im Streitfall ist das Er-messen in diesem Punkte durch die vertragliche Vorgabe geleitet, auf die [X.] Grundstückspreise abzustellen und diese neben der "allgemeinen wirt-schaftlichen Lage" zu berücksichtigen. [X.] Daten, wie [X.] des Bruttoinlandsprodukts, des Bruttosozialprodukts oder [X.], auf die die Kläger abstellen, kommt zwar ein höchstmögli-cher Abstraktionsgrad zu. Dies hat aber nicht zur Folge, daß sie speziellereMaßstäbe, etwa die in dem Aufklärungsbeschluß des Berufungsgerichts erwo-gene Entwicklung der Anlageinvestitionen, der Auftragseingänge des verar-beitenden Gewerbes oder der Industrieproduktion verdrängten. Die Ausgren-zung sachspezifischer Kriterien aus dem Gesetzesbegriff der "allgemeinen- 12 -wirtschaftlichen Verhältnisse" ([X.], 279, 286) ist durch die Beson-derheiten des § 9 a [X.] bedingt und legt dem Ermessen bei der [X.] gewerblicher Erbbaurechte keine Fesseln an. Im übrigen sind, was [X.] nicht verkannt hat, auch die im Rahmen des § 9 a [X.] herange-zogenen Indexreihen gegenüber der allgemeinen Einkommensentwicklung undden Lebenshaltungskosten aller Haushalte "sachspezifisch". Dies steht [X.] über die "allgemeine wirtschaftliche Lage" nicht entgegen.bb) Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht durch den Umstand, daßder Vortrag über die Vorstellungen der Vertragsparteien vom Begriff der "[X.] wirtschaftlichen Lage", zu dem es aufgefordert hatte, [X.], daran gehindert gesehen, sein Ermessen umfassend auszuüben. [X.] Vorstellungen der Parteien vom Inhalt des gewählten Begriffs [X.], jeder Auslegung vorgehend, den Inhalt des Vertrags bestimmt ([X.] 71,75, 77; [X.]. v. 15. Februar 1985, [X.], [X.], 876, 878).Zutage getretene einseitige Vorstellungen hätten für die Auslegung des beider-seits Erklärten Bedeutung gewinnen können (vorstehend zu [X.]). Der Umstand,daß das Berufungsgericht vom Fehlen solcher Vorstellung auszugehen hatte,hatte rechtlich zur Folge, daß es bei der Ausübung seines Ermessens nach§ 317 BGB an keine den vertraglichen Begriff näher bestimmende rechtsge-schäftliche Richtlinien gebunden war. Sein Ermessensspielraum war, entgegenseiner Auffassung, nicht eingeengt, sondern im Rahmen der Vorgabe, sich ander "allgemeinen wirtschaftlichen Lage" zu orientieren, umfassend. Es hättemithin, wovon es in seinem Aufklärungsbeschluß auch ausgegangen war, allein Frage- 13 -kommenden Kriterien in Rechnung stellen und hieraus eine [X.] treffen müssen. Hierfür bot das eingeholte Gutachten keine hinrei-chende Grundlage.[X.]Tropf [X.]LemkeGaier

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V ZR 372/99

12.01.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2001, Az. V ZR 372/99 (REWIS RS 2001, 3934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3934

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