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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 28/13
vom
5. Februar 2014
in der Justizverwaltungssache
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Karczewski
am 5. Februar 2014
beschlossen:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbe-schwerde oder "Ausnahmebeschwerde"
gegen den Be-schluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
November 2013 wird zurückgewiesen; die be-absichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§
29 Abs. 4 [X.], § 114 ZPO), weil das [X.] nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 [X.]) und für eine "Ausnahmebeschwerde"
kein Raum ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2011 -
III ZA 21/10, juris Rn. 5 m.w.N.; BT-Drucks. 16/6308, [X.]).
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2013 -
6 VA 10/13 -
Meta
05.02.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2014, Az. IV ZA 28/13 (REWIS RS 2014, 8148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8148
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