Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2014, Az. IV ZA 10/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5916

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 10/14
vom

5. Mai 2014

in dem Verfahrenskostenhilfeverfahren

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de [X.]in [X.], die [X.] [X.], [X.], die [X.]in
[X.] und den [X.] [X.]

am 5. Mai 2014

beschlossen:

1.
Die dem Schriftsatz vom 18.
April 2014 im Wege der Auslegung zu entnehmende Gegenvorstellung des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 2.
April 2014 wird zurückgewiesen.

2.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2.
April 2014 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

3.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

4.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende [X.] am [X.] [X.],
die [X.] am Bun-desgerichtshof [X.], [X.], die [X.]in am Bun-desgerichtshof [X.] und den [X.] am [X.] Dr.
Karczewski wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

-
3
-

Gründe:

1. Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des [X.] vom 2.
April 2014 keinen Anlass; sie erschöpft sich in einer Wiederholung und Vertiefung der in dem [X.] vom 24.
Februar 2014 vorgetragenen Argumente, die der Senat in der angegriffenen
Entscheidung bereits berücksichtigt hat.

2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig gemäß §
44 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
2 Satz
1, Satz
4 FamFG, da der Antragsteller weder den Zeitpunkt, zu dem er von dem angegriffenen Beschluss Kenntnis erlangt hat, glaubhaft gemacht noch im Einzelnen dargelegt hat, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Dass
unab-hängig hiervon
-
das bisherige Vorbringen des Antragstellers in der Ent-scheidung vom 2.
April 2014 umfassend Berücksichtigung gefunden hat, hat die Prüfung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses ergeben.

3. Aus dem dort genannten Grund hat die beabsichtigte Rechtsver-folgung weiterhin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
76 Abs.
1 FamFG, §
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

4. Das Vorbringen des Antragstellers genügt schließlich nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des [X.] [X.]s aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien
oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache rechtfertigen. Sein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wo-rüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] entscheiden kann (Senatsbeschlüsse vom 22.
Januar 2014

IV
ZA 23/13, juris Rn.
1; vom 12.
Juni 2012

IV
ZA
11/12, juris Rn.
4; 1
2
3
4
-
4
-

BGH, Beschluss vom 5.
Dezember 2012

XII ZB 18/12,
juris Rn.
1 m.w.N.).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 17.04.2013 -
7 VI 554/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2014 -
I-15 [X.] -

Meta

IV ZA 10/14

05.05.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2014, Az. IV ZA 10/14 (REWIS RS 2014, 5916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5916

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XII ZB 18/12

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