Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. IV ZB 7/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8143

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[X.] [X.]/11vom 30. März 2011 in dem Rechtsstreit Der [X.] [X.] hat durch die [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 30. März 2011 beschlossen: Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 31. Januar 2011 wird auf seine Kosten verworfen. Gegen die Entscheidung des Oberlan-desgerichts ist ein Rechtsmittel schon nicht statthaft. Für eine "Ausnahmebeschwerde" wegen "greifbarer Geset-zeswidrigkeit" ist kein Raum (vgl. nur [X.], Beschluss vom 13. Januar 2011 - [X.], juris Rn. 5 m.w.[X.]). Dr. [X.][X.]

[X.]

[X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - OLG [X.], Entscheidung vom 31.01.2011 - 16 W 124/10 -

Meta

IV ZB 7/11

30.03.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. IV ZB 7/11 (REWIS RS 2011, 8143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8143

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