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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/13
vom
26. März 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]
am 26. März 2014
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, in Ergänzung des [X.] vom 6. März 2013 ihren zweitinstanzlichen Pro-zessbevollmächtigten gemäß § 121 Abs. 4 ZPO als [X.], wird zurückgewiesen.
Gründe:
Im [X.] sind
wie regelmäßig in der Revisions-
und Rechtsbeschwerdeinstanz (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
August 2004
[X.] 6/04, [X.], 1633 unter III; [X.]/[X.], ZPO 30.
Aufl. §
121 Rn.
23; Musielak/[X.],
ZPO 10.
Aufl. §
121 Rn.
23) weitgehend Rechtsfragen zu klären, für die eine Korrespondenz mit der Prozesspartei von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur
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Vermittlung des Verkehrs zwischen der [X.] und dem am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2012 -
7 O 494/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2013 -
6 [X.] -
Meta
26.03.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. IV ZR 380/13 (REWIS RS 2014, 6778)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6778
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