Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. V ZB 12/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2124

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom24. Juli 2003in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] §§ 35, 63 Abs. 1 Nr. 2Wird in einer der Tatsacheninstanzen einer Wohnungseigentumssache ausnahms-weise von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, so erhält ein Rechtsanwalttrotzdem nach § 35 [X.] die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mitmündlicher Verhandlung.[X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] - [X.]AG [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2003 durch den [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der [X.]uß der29. Zivilkammer des [X.] vom 3. Februar 2003 auf-gehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des [X.] vom 22. Oktober 2002 abgeändert.Der Antragsgegner hat der Antragstellerin über die in dem [X.] festgesetzten Kosten hinaus [X.] 157,28 Prozentpunkten über [X.] nach § 247 [X.] seit dem 5. Juli 2002 zu erstatten.Der Antragsgegner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Der Gegenstandswert für das [X.] 157,28 ˆ- 3 -Gründe:[X.] Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage. AufGrund Ermächtigung der Wohnungseigentümer hat sie - anwaltlich vertreten -den Antragsgegner vor dem Amtsgericht auf Zahlung rückständigen [X.] in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat dem Antrag ohne mündlicheVerhandlung stattgegeben und den Antragsgegner u.a. verpflichtet, die außer-gerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antrag-stellerin u.a. eine [X.] nach §§ 35, 63 Abs. 1 Nr. 2 [X.]angemeldet. Das Amtsgericht hat die Festsetzung dieser Gebühr abgelehnt.Die gegen die Nichtberücksichtigung der [X.] in Höhe von135,49 o-fortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtetsich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, mit der das Ziel der Berücksichti-gung der [X.] weiterverfolgt wird.I[X.] Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 43 Abs. 1 WEG, § 13a Abs. 3FGG, §§ 103 ff, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und [X.] 4 -1. [X.] aus, das Rechtsmittel sei von [X.] der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegt.Es ist ferner der Ansicht, § 35 [X.] sei als Ausnahmevorschrift eng auszu-legen und finde daher in [X.] keine Anwendung. Es seiohne kostenrechtliche Relevanz, daß das durch § 44 WEG eingeräumte Er-messen im Regelfall dahingehend auszuüben sei, daß mündlich verhandeltwerden müsse.2. Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht [X.]) Der Senat hat über die - hilfsweise - für die Antragstellerin eingelegteRechtsbeschwerde zu entscheiden und nicht über ein Rechtsmittel, das vonderen Verfahrensbevollmächtigten eingelegt worden ist. Die Auffassung [X.], zu befinden sei über die sofortige Beschwerde der [X.] der Antragstellerin, geht fehl. Die [X.] durch den Verfahrensbevollmächtigten [X.] Zweifel für den von ihm vertretene Beteiligten und nicht im eigenen Namen(vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., § 104 Rdn. 69; Musielak/Wolst, [X.]., § 104 Rdn. 23). Im vorliegenden Fall findet sich kein Hinweis dafür,daß die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die sofortige Be-schwerde nicht für ihre Mandantin einlegen wollten, zumal von der [X.] der Oberlandesgerichte - soweit ersichtlich - eine Beschwerdebefugnisdes anwaltlichen Bevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren abgelehntwird (vgl. [X.], Rpfleger 1992, 271; [X.], [X.] 1995, 92).b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts (so auch bereits [X.], 693) sowie verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung ([X.], 412; [X.], Wohnungseigentümer 1990, 35; [X.], [X.], 230, 231; a.A. AG Dortmund, [X.], 984) und Literatur([X.]/Pick/[X.], WEG, 9. Aufl., § 49 Rdn. 2; [X.]/v. Eicken/[X.], [X.], 14. Aufl., § 63 Rdn. 6, 16; AnwKom-[X.]/[X.], § [X.]. 60; a.[X.], [X.], 693, 694) ist unter den gegebenen [X.] eine [X.] entstanden und daher - nebst restlicher Ausl[X.] und Umsatzsteuer - von dem Antragsgegner zu erstatten. [X.] in einem [X.] eine mündliche Verhandlung nicht stattfand,erhält ein Rechtsanwalt nach § 35 [X.] eine [X.] (§ 31Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 WEG gilt diese Bestimmungauch für die Tatsacheninstanzen in [X.], weil die [X.] für eine entsprechende Anwendung wegen der Vergleichbarkeitsowohl der Verfahrensgestaltung (aa) als auch der Interessenlage ([X.]) [X.]. Dies genügt für die vom Gesetz ausdrücklich nur geforderte sinngemäßeAnwendbarkeit des § 35 [X.].aa) § 35 [X.] setzt ein Verfahren voraus, "für das mündliche [X.] vorgeschrieben ist." Die Vorschrift findet demnach für die Verfahrender freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich keine Anwendung, weil hier [X.] - soweit es an einer gesetzlichen Regelung fehlt - nach [X.] Ermessen darüber befindet, ob es im schriftlichen Verfahren oder nachmündlicher Verhandlung entscheiden will (Mümmler, [X.] 1990, 690; vgl.auch Senat, [X.]. v. 19. Oktober 1956, [X.], [X.] § 48 [X.] Nr. 1).Für [X.] gilt allerdings eine abweichende [X.] nach § 44 Abs. 1 WEG soll in der Regel mündlich verhandelt werden.Hieraus folgt für die Tatsacheninstanzen regelmäßig die Notwendigkeit einermündlichen Verhandlung. Nur wenn die Verwirklichung der - auf diese [X.] 6 -vorrangig verfolgten - Ziele einer gütlichen Einigung und einer (weiteren)Sachaufklärung nicht zu erwarten und die Gewährung rechtlichen Gehörs aufandere Weise sichergestellt ist, kann auf eine mündliche Verhandlung aus-nahmsweise verzichtet werden (Senat, [X.]Z 139, 288, 290 f; [X.], 73, 77 f; BayObLG, NJW-RR 1988, 1151, 1152; [X.], 166; [X.], 350; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 44 [X.]. 12). Wird dies nicht beachtet, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der [X.] zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung und zur [X.] führt (BayObLG, NJW-RR 1993, 280, 281; WuM1996, 374, 375, [X.], 349, 350; [X.]/[X.], aaO, § 44 [X.]. 12). Damit gilt für die Tatsacheninstanzen in [X.]im Ergebnis nichts anderes als für das Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses.Für letzteres schreibt zwar § 128 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung vor,dieser Grundsatz wird aber mehrfach durchbrochen, insbesondere kann nach§ 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien und in [X.] nach§ 495 a ZPO auch ohne deren Zustimmung der Zivilprozeß in einem schriftli-chen Verfahren geführt werden. An die hiernach für beide Verfahrensarten ge-gebene Situation, daß eine mündliche Verhandlung grundsätzlich notwendigund nur in Ausnahmefällen verzichtbar ist, knüpft § 35 [X.] an, indem [X.] auch für solche Verfahren zubilligt, in denen aus-nahmsweise nicht mündlich verhandelt worden ist.[X.]) Vergleichbar ist nicht nur die Gestaltung beider Verfahren, vielmehrpaßt auch der Zweck, den das Gesetz mit dem Gebührentatbestand des § 35[X.] für den Zivilprozeß verfolgt, in vergleichbarer Weise für die Tatsa-cheninstanzen in [X.]. Hierbei geht es nicht darum,den Rechtsanwalt davon abzuhalten, eine mündliche Verhandlung namentlich- 7 -durch unzulänglichen Sachvortrag zu "erzwingen" (vgl. [X.]/[X.]/[X.],[X.], 8. Aufl., § 35 Rdn. 2; a.A. wohl [X.], [X.], 693, 694). [X.] soll dem Rechtsanwalt durch § 35 [X.] eine zusätzliche Vergütung fürdie besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligtwerden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnah-mevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird ([X.],[X.]. v. 8. Juli 1970, [X.], NJW 1970, 1743). Diese Erwägungentreffen auch für das erst- und zweitinstanzliche [X.]zu. Da die mündliche Verhandlung auch hier - neben anderem - der Sachauf-klärung dient, darf von ihr nicht abgesehen werden, wenn der Sachverhalt nichtbereits durch die anwaltlichen Schriftsätze soweit geklärt ist, daß [X.] im Verhandlungstermin nicht zu erwarten sind (Senat, [X.]Z 139,288, 290 f). Nicht anders als im Zivilprozeß ist es nach dem [X.], dem Rechtsanwalt auch in [X.] eineVergütung für die größere Mühe zuzubilligen, die mit der entscheidungsreifenDarstellung des Sachverhalts verbunden ist ([X.], [X.], 693, 694).cc) Obgleich sich der Antragsgegner am Verfahren nicht beteiligt hat,entsteht hier die [X.] in voller Höhe (§ 31 Abs. 1 Nr. 2[X.]) und nicht nur als Bruchteilsgebühr (§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.] [X.] erhält der Rechtsanwalt die Gebühren "wie in einem Verfahrenmit mündlicher Verhandlung." In [X.] entsteht ab[X.] nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auch dann, wenn [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht erscheint und keine An-träge stellt ([X.]/v. Eicken/[X.], aaO, § 63 Rdn. 16; AnwKom-[X.]/[X.], § 63 Rdn. 58; [X.]/[X.], aaO, § 48 [X.]. 40). Ob dies auch dann gilt, wenn der Antragsteller lediglich eine [X.] 8 -kenntnisentscheidung beantragt (vgl. hierzu [X.]/[X.], aaO, [X.] 43 ff WEG Rdn. 6, § 44 WEG Rdn. 53), bedarf vorliegend keiner Entschei-dung (für halbe Gebühr [X.], Rpfleger 1991, 175 f). Danach errechnetsich der noch festzusetzende Betrag aus der [X.] in Höhe von135,49 ::[X.]; [X.] nach § 26 [X.] a.F. und der gesetzlichen [X.] [X.]).3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf [X.] Lemke Gaier

Meta

V ZB 12/03

24.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. V ZB 12/03 (REWIS RS 2003, 2124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2124

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.