Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. V ZB 24/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1432

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[X.]/02vom26. September 2002in der [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 43a)Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entschei-dung über Ansprüche aus dem [X.] zuständig, die gegeneinen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der [X.] vor Rechtshängigkeit der [X.] aus der [X.] ausgeschieden ist (Aufgabe von [X.], 43; 106, 34).b)Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einenKonkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor [X.] freigegeben hat, Ansprüche aus dem [X.] geltendgemacht werden (Aufgabe von [X.], 10. März 1994, [X.], [X.]).[X.], [X.]uß vom 26. September 2002 - [X.] [X.] [X.]- [X.] hat am 26. September 2002 durchden Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der [X.] Zivilkammer 85 des [X.] vom18. September 2001 und der [X.]uß des [X.] vom 8. September 2000 aufgehoben.Es wird festgestellt, daß zur Entscheidung über das [X.] die Wohnungseigentumsgerichte zuständigsind.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsgeg-ner zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht [X.].Der Geschäftswert für die Rechtsmittelverfahren, hinsicht-lich der Beschwerdeinstanz unter Abänderung der Wertfest-setzung im [X.]uß des [X.], auf 519,45 e-setzt.Gründe:[X.] Antragsteller sind Eigentümer in einer Wohnungsanlage. Über dasVermögen der Eigentümerin einer der Wohnungen, der [X.], wurde mit [X.]uß des [X.] vom 23. Juni1997 das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Konkursver-walter bestellt. Hinsichtlich der Komplementärin der Gemeinschuldnerin wurde- 3 -die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt; sie befindetsich zwischenzeitlich in Liquidation. Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 erklärteder Antragsgegner gegenüber dem Liquidator der Komplementärin die Freiga-be der Wohnung aus der Konkursmasse. Nachdem der Antragsgegner [X.] dem Konkursgericht mitgeteilt hatte, wurde am 30. Juni 2000 [X.] im Grundbuch gelöscht.Mit ihrem am 29. Juni 2000 beim [X.] - [X.] - eingegangenen und dem Antragsgegner am 4. August 2000zugestellten Antrag verlangen die Antragsteller Zahlung von Wohngeld in [X.] insgesamt 5.059,77 DM nebst Zinsen. Der Forderung liegen die [X.] von der Eigentümerversammlung beschlossene [X.] für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sowie der gleichzeitig beschlosseneWirtschaftsplan für das Wirtschaftjahr 2000/2001 zugrunde; sie setzt sich [X.] für 1999/2000 und fällig gewordenen Vorschüssen [X.]/2001 zusammen. Mit [X.]uß vom 8. September 2000 hat das Amtsge-richt [X.] die Zuständigkeit des [X.] verneint unddas Verfahren von Amts wegen "zur weiteren Veranlassung und Entscheidung"an das [X.] - [X.] - abgegeben. Die hier-gegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das [X.] mit [X.]uß vom 18. September 2001 zurückgewiesen. Das Kammer-gericht möchte der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller unterAufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung stattgeben. Hieran sieht es [X.] durch die Entscheidungen des [X.] vom 24. November1988 ([X.], [X.]Z 106, 34) und vom 10. März 1994 ([X.], [X.]) gehindert. Es hat deshalb mit [X.]uß vom 17. April 2002 ([X.] = [X.] 2002, 492 = [X.], 40 = [X.], 397 = [X.]R 2002, 212 =- 4 -FGPrax 2002, 161 = [X.], 698) die Sache dem [X.] [X.] vorgelegt.I[X.] Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 28Abs. 2 [X.]).Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, für Ansprüche aus dem Gemein-schaftsverhältnis sei die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auchdann gegeben, wenn der in Anspruch genommene Eigentümer vor [X.] aus der [X.] ausgeschieden sei oder der an seine Stelle ge-tretene Konkurs-, Insolvenz- oder Zwangsverwalter vor Rechtshängigkeit [X.] freigegeben habe. Maßgebend sei allein, daß der ver-folgte Anspruch seine Grundlage im [X.]seigentum oder in dessenVerwaltung finde. Insoweit könne nichts anderes gelten als für Streitigkeitenzwischen einer Eigentümergemeinschaft und einem abberufenen Verwalter, [X.] höchstrichterlicher Rechtsprechung vor den [X.] auszutragen seien. Eine unterschiedliche Behandlung von ausgeschiede-nen Eigentümern oder sonstigen Zahlungsverpflichteten gegenüber ehemali-gen Verwaltern sei sachlich nicht gerechtfertigt.Demgegenüber hat der [X.] wiederholt die Auffassungvertreten, die Prozeßgerichte seien zur Entscheidung über Ansprüche aus dem[X.] gegen - oder durch - einen vor Rechtshängigkeit aus-geschiedenen Wohnungseigentümer berufen (vgl. [X.], 43, 44 ff; 59, 58,64; [X.], [X.]Z 106, 34, 37 ff). Diese Grundsätze hat der [X.]auch auf die Fälle übertragen, in denen ein auf Zahlung in Anspruch genom-- 5 -mener Konkursverwalter das zunächst in die Masse gefallene [X.] vor Rechtshängigkeit freigegeben hatte (vgl. [X.], [X.]. v. 10. März1994, [X.], NJW 1994, 1866). Die Divergenz dieser Rechtsprechungzur Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts rechtfertigt die Vorlage. Ihr stehtnicht entgegen, daß eine der Entscheidungen, von denen das vorlegende [X.] abweichen will, nicht in einer Beschwerdesache der freiwilligen Gerichts-barkeit, sondern in einem streitigen [X.] ergangen ist (vgl. [X.],[X.]. v. 24. Januar 1985, [X.], NJW 1985, 3070; [X.]. [X.] Dezember 1988, [X.], NJW 1989, 1093; [X.], [X.]. v. 4. Juli 1953,II [X.], NJW 1953, 1708).II[X.] sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1, § 43 Abs. 1Nr. 1 [X.], §§ 27, 29 [X.]). Insbesondere ist das Rechtsmittel statthaft, weilder [X.]uß des Amtsgerichts, das Verfahren - entsprechend § 46 Abs. 1[X.], § 17a [X.] (vgl. hierzu [X.], [X.]Z 130, 159, 162 ff) - an das [X.] abzugeben, eine abschließende Entscheidung darstellt, die analog§ 17a Abs. 4 Satz 3 [X.] gegen die bestätigende Entscheidung des [X.] die sofortige weitere Beschwerde nach § 45 Abs. 1 [X.],§§ 27, 29 [X.] eröffnet (vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1996, 334; 1999, 11;[X.], [X.] 1994, 279 f; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 46 [X.] [X.]. 12,10; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 46 [X.]. 15; vgl. auch [X.], [X.]Z106, 34, 35; a.[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 46 [X.]. 3). Die erforder-liche Beschwerdebefugnis der Antragsteller ist ebenfalls zu bejahen; sie folgtaus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (vgl. [X.], [X.]. v. 3. Februar- 6 -1994, [X.], NJW 1994, 1158; [X.] 1980, 299, 301; [X.],[X.] 1988, 185, 186).Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht geht das vorle-gende Gericht im gegebenen Fall von der Zuständigkeit des Wohnungseigen-tumsgerichts aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller das [X.] überhaupt wirksam an die Gemeinschuldnerin freigegeben hat(1) und ob eine etwa wirksame Freigabe vor (2) oder erst nach (3) Eintritt derRechtshängigkeit erfolgt ist. Für letzteren Fall hält der [X.] an seiner [X.] bisherigen Auffassung nicht länger fest.1. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entscheidet das Amtsgericht, in dessenBezirk die [X.] liegt, im Verfahren der freiwilligen [X.]sbarkeit auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus dem[X.] und der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-tums ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer. [X.] setzt zwar nach ihrem Wortlaut eine Streitigkeit zwischen [X.] einer Eigentümergemeinschaft voraus. Um eine solche handelt es [X.] auch dann, wenn ein Konkurs- oder Insolvenzverwalter über das Ver-mögen eines Wohnungseigentümers auf vorrangige Erfüllung gemeinschafts-bezogener Zahlungsverpflichtungen in Anspruch genommen wird oder seiner-seits aus dem [X.] erwachsende Rechte geltend macht(vgl. [X.], [X.]. v. 10. März 1994, [X.] aaO; BayObLG, [X.], 119,120; [X.], [X.], 269 ff; [X.], NJW-RR 1994, 85; [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] [X.]. 13). Denn mit der Eröffnung des [X.] Insolvenzverfahrens gehen die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisseüber das Wohnungseigentum gemäß §§ 1 Abs. 1, 6 KO; §§ 35, 80 [X.] auf- 7 -den Verwalter über (vgl. [X.], [X.]Z 116, 392, 395; [X.], [X.]. v. 12. März1986, [X.], NJW 1986, 3206, 3208; [X.]. v. 10. März 1994, [X.], aaO). Dieser rückt als Träger der Rechte und Pflichten des insolventgewordenen Wohnungseigentümers weitgehend in dessen Rechtsstellung ein(vgl. [X.], [X.]Z 108, 44, 46 f; [X.]/[X.], aaO; Niedenführ/[X.],[X.], 5. Aufl., § 43 [X.]. 25a).Zu den § 43 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unterfallenden Verpflichtungen aus der[X.] zählt die vorliegend von den Antragstellern geforderte Zahlungrückständiger Wohngeldforderungen (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.][X.]. 18). Diese stellen überdies Massekosten nach §§ 57, 58 Nr. 2 KO dar,weil sie erst nach Konkurseröffnung begründet und fällig geworden sind (vgl.[X.], [X.]Z 108, 44, 49, 50; [X.], [X.]. v. 12. März 1986, [X.], aaO;[X.]. v. 10. März 1994, [X.], aaO, 1867; BayObLG, [X.], 119,120; [X.], [X.], 269; [X.], NJW-RR 1994, 85; [X.], 60,61; [X.]n/[X.], aaO, § 16 [X.]. 103; [X.]/[X.], aaO, § 16[X.]. 43). Mithin steht die Zuständigkeit des [X.] je-denfalls dann außer Frage, wenn es - wie die Antragsteller geltend machen -nicht zu einer wirksamen Freigabe des Wohnungseigentums an die Gemein-schuldnerin gekommen sein sollte. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, obund unter welchen Voraussetzungen eine Freigabe in die Masse gefallenerGegenstände (vgl. § 114 KO) im Konkurs juristischer Personen zulässig ist(bejahend die h.M., vgl. [X.]Z 35, 180, 181; BVerwG, NJW 1984, 2427;Kuhn/[X.], KO, 11. Aufl., § 1 [X.]. 5 h; [X.]/[X.], KO, 9. Aufl., § 6[X.]. 18; a.[X.], [X.], 17. Aufl., § 6 KO Anm. 4 d cc;[X.]., [X.] 1988, 1, 12 ff sowie für die Insolvenzordnung: [X.]/[X.] 8 -[X.], § 35 [X.]. 21, 32; Heidelberger Kommentar-[X.]/[X.], § 35[X.]. 28).2. Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zur Entscheidung überdie verfolgten Zahlungsansprüche berufen, wenn der Konkursverwalter die Ei-gentumswohnung zwar wirksam freigegeben, seine Freigabeerklärung der Ge-meinschuldnerin aber erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit zugegangen seinsollte. In diesem Fall verbleibt es entsprechend §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 265 Abs. 2ZPO bei der einmal begründeten Zuständigkeit des Wohnungseigentumsge-richts (vgl. [X.] 1983, 73, 76; 1986, 348, 349; [X.], NJW 1970, 330, 332;Soergel/Stürner, [X.], 12. Aufl., § 43 [X.] [X.]. 14 a; [X.]/[X.],aaO, vor §§ 43 ff [X.] [X.]. 39, § 43 [X.] [X.]. 10; [X.]/[X.], aaO,§ 43 [X.]. 15, [X.]. zu § 43 [X.]. 8; [X.], Praktische Fragen des [X.], 3. Aufl., [X.]. 570).3. Schließlich ist mit dem vorlegenden Gericht davon auszugehen, daßdie Zuständigkeit des [X.] auch dann begründet ist,wenn bereits vor Rechtshängigkeit des [X.] eine wirksameFreigabe des Wohnungseigentums an die Gemeinschuldnerin erfolgt seinsollte. Danach kann weiterhin offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt die [X.] der - in Liquidation befindlichen, aber nachwie vor vertretungsberechtigten (vgl. [X.]Z 75, 178, 180, 182; BVerwG, aaO) -Komplementärin der Gemeinschuldnerin zugegangen ist. Zwar hätte der [X.] bei einem Zugang der Erklärung noch vor der Zustellung [X.] seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse an die wiederin vollem Umfang in ihre Rechte als Eigentümerin eingetretene Gemeinschuld-nerin verloren (vgl. [X.], [X.]. v. 10. März 1994, [X.], aaO) und [X.] -damit einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümergleichzustellen (vgl. [X.], [X.]. v. 10. März 1994, [X.] aaO; [X.], [X.], 60, 61; Niedenführ/[X.], aaO, § 43 [X.]. 25 a). Dies hätte nach derbisherigen Rechtsprechung des [X.]s ([X.]Z 106, 34, 37 ff) die [X.] begründet. Der [X.] gibt diese Ansicht jedoch auf. [X.] ohne Vorlage an den Großen [X.] für Zivilsachen nach § 30 Abs. 2[X.], § 132 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl., § 30 [X.]. 7) geschehen,nachdem der [X.] und [X.]. Zivilsenat, von deren Entscheidung ebenfalls abgewi-chen wird, auf Anfrage nach § 132 Abs. 3 S. 1 [X.] mitgeteilt haben, an [X.] nicht festzuhalten.a) Der bisherigen Rechtsprechung des [X.] sind [X.] (vgl. [X.] 1986, 285, 287 f; 348, 350; 1994, 60, 62 [X.], Rpfleger 1975, 245; 1979, 318; [X.], 333; [X.] 1988, 63; [X.], [X.] 1982, 20, 22; [X.] 1994, 378, 379; [X.], NJW-RR 1992, 461; [X.], 60, 61; [X.], [X.] 1996, 75, 76; [X.], 319, 320) und [X.] (vgl. [X.]n/[X.], aaO, § 43 [X.]. 27; [X.]n/[X.], [X.],15. Aufl., § 43 [X.]. 2; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 43 [X.] [X.]. 6;Soergel/Stürner, aaO, § 43 [X.] [X.]. 14a; RGRK-[X.]/[X.], 12. Aufl.,§ 43 [X.] [X.]. 20; [X.], aaO, [X.]. 611; [X.]., D[X.] 1988, 9, 13; [X.],Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 7. Aufl., [X.]. 435; [X.]/[X.], NJW 1973, 118, 121; [X.], D[X.] 1988, 2, 5; wohl auch [X.]/[X.], Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., E [X.]. 134; Nieden-führ/[X.], aaO, vor § 43 [X.]. 98; § 43 [X.]. 25a) weitgehend gefolgt.b) Demgegenüber bejaht eine im Vordringen befindliche Auffassung dieZuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch dann, wenn [X.] 10 -aus dem [X.] gegenüber [X.] geltend gemachtwerden, die bereits vor Rechtshängigkeit das Wohnungseigentum veräußertbzw. als Konkurs- oder Insolenzverwalter das Wohnungseigentum freigegebenhaben (vgl. [X.], NJW-RR 1988, 842, 843 [[X.]]; [X.], [X.], 189; [X.], [X.], 124, 125; [X.]/[X.], aaO, § 43[X.]. 14; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 43 [X.] [X.]. 25; [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] [X.]. 10, 13; [X.], in: [X.], [X.], Stand Dezember 2001, Gruppe 7 [X.]. 46 ff; [X.]., [X.] 1998,321, 326; [X.], [X.], 3. Teil, § 43 [X.]. 16; [X.], PiG 30 (1982), 55,62 f; Sauren, Rpfleger 1988, 18, 19; vgl. auch [X.], Justiz 1978,169, 170).c) Der [X.] tritt nunmehr der letztgenannten Ansicht bei. Für die Auf-gabe der bisherigen Rechtsprechung ist entscheidend, daß die mit ihr verbun-dene Aufspaltung der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der [X.]zwischen Wohnungseigentums- und Prozeßgericht auf einer formalen Be-trachtungsweise beruht, die dem Normzweck des § 43 Abs. 1 [X.] keine hin-reichende Beachtung schenkt und überdies systemwidrige [X.] sowie Rechtsunsicherheit nach sich [X.]) Der Zuständigkeitsregelung in § 43 Abs. 1 [X.] liegt das [X.] zugrunde, Streitfälle innerhalb einer [X.] in möglichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit zu unterstellen ([X.]Z 59, 58, 62; 78, 57, 64, vgl. [X.] des Regierungsentwurfs zu § 43 [X.], [X.]. 75/51, [X.]).Hierfür maßgebend waren ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen. Überdie Rechte und Pflichten, die sich aus der [X.] der [X.] 11 -tümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, sollvor allem deshalb im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschiedenwerden, weil dieses im Vergleich zum Zivilprozeß einfacher, freier, elastischer,rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Anzahl von [X.] besser geeignet ist ([X.]Z 59, 58, 61; 71, 314, 317; 78, 57, 65; [X.],[X.]. v. 23. April 1991, [X.], NJW-RR 1991, 907, 908; [X.]1963, 161, 164; 1968, 233, 237; [X.]/[X.], aaO, [X.]. § 43 [X.]. 1;[X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] [X.]. 17; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO,§ 43 [X.] [X.]. 1). Dementsprechend ist die Zuständigkeitsbestimmung des§ 43 Abs. 1 [X.] weit auszulegen (vgl. [X.], [X.]. v. 23. April 1991,[X.], aaO; [X.] 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; [X.],NJW 1970, 102; [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.]. 6; [X.]/[X.],aaO; Niedenführ/[X.], aaO, § 43 [X.]. 5; [X.], in: [X.], aaO,Gruppe 7, [X.]. 35, 49), und es spricht im Zweifel eine Vermutung für die [X.] der Wohnungseigentumsgerichte bei allen [X.] (vgl. [X.] 1963, 161, 164; 1968, 233, 237;[X.], [X.] 1968, 271; [X.]n/[X.], aaO, § 43 [X.]. 4; [X.]/[X.], aaO, [X.]. § 43 [X.]. 1; [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] [X.]. 1).Diesem mit § 43 [X.] verfolgten Zweck wird nur dann Rechnung getragen,wenn für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte maßgebend ist,daß das von einem Wohnungseigentümer (bzw. Konkurs- oder Insolvenzver-walter) oder einem Verwalter einer [X.] in Anspruchgenommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammen-hang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gesamtverhältnis der [X.] oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentumserwachsen ist (vgl. [X.]Z 59, 58, 62; 65, 264, 266; 78, 57, 63; [X.], [X.]Z106, 34, 38 ff; 130, 159, 165; [X.], [X.]. v. 23. April 1991, [X.], aaO;- 12 -[X.] 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; [X.], NJW-RR 1988, 842, 843; [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] [X.]. 17; [X.]n/[X.], aaO, § 43[X.]. 6). Die hiernach für die Verfahrenszuständigkeit entscheidende Gemein-schaftsbezogenheit bei Entstehen eines Anspruchs geht aber nicht dadurchverloren, daß einzelne Beteiligte vor Rechtshängigkeit aus der [X.]ausgeschieden sind ([X.], NJW-RR 1988, 842, 843; [X.], aaO, 125;[X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] [X.]. 10, 13; [X.]/[X.], aaO § 43[X.]. 14; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] [X.]. 25; [X.], in:[X.], aaO, Gruppe 7 [X.]. 46; vgl. auch [X.]Z 59, 58, 63 ff; 78, 57, 65 [X.] für den Fall eines vor Rechtshängigkeit abberufenen Verwalters).bb) Die bisherige Rechtsprechung ist ferner deshalb aufzugeben, weilsie bei Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeitsbereiche zu unauflösbarenWertungswi[X.]prüchen führt.(1) Für Rechtsstreitigkeiten einer Eigentümergemeinschaft mit dem [X.] der Wohnanlage (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) ist nach nahezu einhelligerAuffassung das Wohnungseigentumsgericht selbst dann zuständig, wenn [X.] vor Rechtshängigkeit abberufen wurde, sofern nur die Streitigkeit ininnerem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemein-schaftlichen Eigentums steht ([X.], [X.]Z 106, 34, 38; [X.]Z 59, 58, 63 f; 78,57, 65; [X.] 1986, 348, 350; [X.], [X.] 1976, 266; [X.]/[X.],aaO, § 43 [X.]. 23; Niedenführ/[X.], aaO, § 43 [X.]. 31, [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] [X.]. 12, 28; Soergel/Stürner, aaO, § 43 [X.][X.]. 9; [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] [X.]. 2; zweifelnd [X.]n/[X.], aaO, § 43 [X.]. 47; a.A. [X.]/[X.], NJW 1973, 118, 121).Eine demgegenüber abweichende Verfahrenszuständigkeit bei [X.] -eines Wohnungseigentümers (bzw. eines Konkurs- oder Insolvenzverwalters)vor Rechtshängigkeit läßt sich nicht überzeugend begründen, [X.] die gesetzliche Regelung hierfür keinen [X.]alt ([X.], NJW-RR 1988, 842,843; [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] [X.]. 10; [X.]/[X.], [X.] vom [X.] in [X.]Z 106, 34, 38 angeführte Argument, wegen der heraus-gehobenen Aufgabe des Verwalters einer Wohnanlage für das Funktionierender [X.] sei es zweckmäßig, sämtliche Streitigkeiten der [X.] oder abberufenen Verwalter in dem flexib-len Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszutragen, rechtfertigt eineunterschiedliche Zuordnung nicht; denn es gilt in gleicher Weise für rechtlicheAuseinan[X.]etzungen zwischen einem ehemaligen Wohnungseigentümer undder Eigentümergemeinschaft. Auch Streitigkeiten über fortbestehende Rechteund Pflichten des ausgeschiedenen Eigentümers, die aus dem [X.]s-verhältnis oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ent-standen sind, können ohne weiteres die Belange der [X.] erheblichbeeinträchtigen, so etwa, wenn dieser geschuldete Gelder in beträchtlicherHöhe vorenthalten werden.(2) Wi[X.]prüche ergeben sich ferner im Hinblick auf die Zuständigkeits-regelung für das [X.]ußanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.].Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß auch ein ehemaliger Eigentümereinen vor seinem Ausscheiden gefaßten, ihn weiterhin betreffenden [X.] Wohnungseigentümerversammlung in dem hierfür vorgesehenen [X.] den Wohnungseigentumsgerichten anfechten oder für nichtig erklären las-sen kann (vgl. [X.] 1986, 348, 350 f; [X.], [X.] 1997,181; [X.], Z[X.] 2000, 274, 277; [X.], aaO, 125; [X.]n/[X.],aaO, § 43 [X.]. 90; [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.]. 29; [X.]/[X.],- 14 -aaO, § 43 [X.] [X.]. 10, 43; [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] [X.]. 2; vgl.ferner [X.]Z 81, 35, 39; a.A. [X.], [X.], 162). Auch hier fehlt es aneinleuchtenden Gründen für eine unterschiedliche Behandlung. Zwar wird [X.] für den - dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmenden - unter-schiedlichen Anwendungsbereich der Zuweisungsnorm des § 43 Abs. 1 Nr. 4[X.] vor allem angeführt, hier gehe es an[X.] als im Fall der Nr. 1 nicht umnur subjektive Ansprüche der Eigentümer, sondern um Angelegenheiten, dieobjektiv für die gesamte [X.] von Bedeutung seien (vgl. [X.]1986, 350, 351; [X.], aaO). Dieses Argument gilt jedoch in gleicherWeise für die Streitigkeiten, die § 43 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unterfallen. Auch [X.], die von oder gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümergeltend gemacht werden, berühren regelmäßig die Gesamtheit der Eigentümer.Dies gilt namentlich für [X.] nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2[X.]. Es kommt hinzu, daß eine unterschiedliche Zuständigkeit für die [X.] nach [X.]. 1 und 4 des § 43 Abs. 1 [X.] nicht selten zu wenig sachge-rechten Folgen führt; denn oftmals sind die von der [X.] gefaßten[X.]üsse als Rechtsgrundlage für die Ansprüche heranzuziehen, die gegen-über einem Wohnungseigentümer verfolgt [X.]) Mit einer Zuständigkeit der Prozeßgerichte für Ansprüche von odergegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer ist es ferner nicht zu vereinba-ren, daß die Verfahrenszuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte nach§ 43 Abs. 1 [X.] - zu Recht - nicht in Zweifel gezogen wird, wenn ein Drittereinen ihm vor Rechtshängigkeit abgetretenen [X.] geltend macht (vgl. BayObLG, [X.] 1990, 57; [X.], [X.], 308, 309;[X.]n/[X.], aaO, § 43 [X.]. 18; [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.][X.]. 16; Niedenführ/[X.], aaO, § 43 [X.]. 5). Läßt der Übergang eines [X.] -spruchs auf einen Gläubiger außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaftdessen Rechtsnatur unverändert (vgl. [X.]Z 72, 56, 58) und verbleibt es [X.] bei der einmal gegeben Verfahrenszuständigkeit ([X.], [X.], 308,309), so kann diese allein durch das Ausscheiden eines Wohnungseigentü-mers ohne Wechsel in der Person des Berechtigten noch viel weniger berührtwerden. Dies zeigt, daß wi[X.]prüchliche Ergebnisse nur dann vermieden wer-den, wenn für die Verfahrenszuständigkeit allein die Rechtsnatur des verfolg-ten Anspruchs maßgebend ist (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.][X.]. 10, 16).(4) Zudem führt die bisherige Rechtsprechung auch dann zu [X.], wenn über einen Anspruch zu entscheiden ist, der [X.] gegenwärtigen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. In [X.] entspricht es allein dem geschilderten Normzweck, der [X.] Wohnungseigentumsgerichte den Vorzug zu geben (vgl. [X.] 1994,60, 63). Folge hiervon ist, daß es für einen Eigentümer, der zwar [X.] veräußert hat, dem aber noch immer eine andere Eigentumswohnungin [X.]elben Anlage gehört, bei der Zuständigkeit der Wohnungseigentumsge-richte auch wegen solcher Rechte und Pflichten verbleibt, die ihn in beiden Ei-genschaften betreffen (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] [X.]. 10). Dafür dieselbe Streitigkeit hingegen das Prozeßgericht zuständig wäre, wenn ersein gesamtes Wohnungseigentum in der betreffenden Anlage [X.], wird deutlich, daß nicht sachliche Kriterien über die Verfahrenszuord-nung entscheiden.cc) Die geschilderten Wi[X.]prüche und Unstimmigkeiten zeigen, daßeine Korrektur der Rechtsprechung zur Verfahrenszuständigkeit der [X.] -und Wohnungseigentumsgerichte auch aus Gründen der Rechtssicherheit er-forderlich ist. Der [X.] hat zwar in seinem [X.]uß vom 24. Mai 1988 ([X.]Z106, 34, 37) vor allem deswegen an der vom [X.] Zivilsenat begründetenRechtsprechung zur Zuständigkeit der Prozeßgerichte bei Streitfällen zwischeneiner Eigentümergemeinschaft und einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiede-nen Eigentümer festgehalten, weil er die Kontinuität der Rechtsprechung wah-ren und eine schon damals mehr als zwanzigjährige Übung in der Rechtspraxisnicht in Frage stellen wollte. Die hierbei angestrebte Rechtssicherheit ist [X.] nicht erreicht worden. Vielmehr bestehen bei den Instanzgerichten nachwie vor erhebliche Unsicherheiten bei der Beurteilung von [X.] (vgl. etwa [X.], [X.] 1994, 378, 379; [X.], [X.], 319,320). Außerdem hängt es oft von Zufälligkeiten ab, ob ein beteiligter [X.] bereits vor oder erst nach der - durch Zustellung der [X.] begründeten - Rechtshängigkeit des Verfahrens im Grundbuch ge-löscht wird und damit seine Eigentümerstellung zum maßgeblichen Zeitpunktschon verloren hat (vgl. [X.], aaO, 126). Werden dagegen sämtliche aufdem [X.] beruhenden Streitfälle ohne Rücksicht auf diegegenwärtige Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerge-meinschaft im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgetragen, so er-leichtert dies spürbar die Zuständigkeitsbestimmung für die [X.] die Gerichte. Die gebotene Einheitlichkeit und Berechenbarkeit der [X.]szuordnung (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Oktober 1987, [X.] 482/97,WM 1988, 37, 38) wird auf diese Weise sichergestellt.Umgekehrt stehen Gründe der Rechtssicherheit nicht unter dem Ge-sichtspunkt der gebotenen Kontinuität höchstrichterlicher Rechtsprechung ei-ner Aufgabe der bisherigen Auffassung des [X.]s entgegen. Der [X.] sieht- 17 -nicht länger einen Anlaß für die Bedenken, die er in seinem [X.]uß vom24. November 1988 ([X.]Z 106, 34, 37) geäußert hat. Durch die nun erfolgteÄnderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden nämlich keine mate-riellen Rechtspositionen beeinträchtigt (vgl. auch [X.]/[X.], aaO,§ 43 [X.] [X.]. 10; [X.], [X.]) Schließlich ist mit der umfassenden Zuständigkeit der [X.]e auch ein effizienterer Rechtsschutz verbunden. Die [X.] aller sich aus dem [X.] ergebenden Streitfragen [X.] mit dieser Rechtsmaterie vertrauten Gerichte der freiwilligen Gerichtsbar-keit vermeidet nicht nur ein unwirtschaftliches Nebeneinander mehrerer [X.] zu identischen Rechtsfragen bei verschiedenen Gerichten mit unterschied-lichen Verfahrensordnungen und Rechtszügen, sondern verringert auch [X.] sich wi[X.]prechender oder unzutreffender Entscheidungen (vgl. [X.], aaO). Ferner wird auf diese Weise sichergestellt, daß bereits [X.] nicht den allgemeinen zivilprozessualen Instrumentarien [X.] bleibt, sondern mit spezieller Sachkunde durch die auch hierfür [X.] geschaffenen Wohnungseigentumsgerichte (vgl. Begründung des [X.] zu § 43 [X.], [X.]. 75/51, [X.]) erfolgt. Mit der umfas-senden Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentumsgerichte ist zudemwegen § 43 Abs. 1 [X.] auch eine sachgerechte lokale Konzentration [X.] vor dem für die jeweilige Wohnanlage zuständigen Gericht derfreiwilligen Gerichtsbarkeit verbunden, was bei Zuständigkeit der [X.] allenfalls über eine erweiternde Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO erreichtwerden könnte (vgl. [X.], [X.] 2000, 336).4. Nach alledem war unter Aufhebung der angefochtenen [X.]üsseder Vorinstanzen auszusprechen, daß die Zuständigkeit der [X.] 18 -tumsgerichte gegeben ist (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 46 [X.] [X.]. 12).Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 [X.]. Bei der Festsetzung des [X.] gemäß § 48 Abs. 3 [X.] hat der [X.] 1/5 des Hauptsachewertszugrunde gelegt (vgl. [X.], [X.]. v. 30. September 1999, [X.], [X.], 3785, 3786). Der [X.] hat für die Festsetzung des [X.] das Beschwerdegericht von der durch § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO eröff-neten Möglichkeit Gebrauch gemacht.[X.] Tropf [X.] Schmidt-Räntsch

Meta

V ZB 24/02

26.09.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. V ZB 24/02 (REWIS RS 2002, 1432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1432

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