Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2002, Az. V ZB 39/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2730

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[X.]/01vom20. Juni 2002in der [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] §§ 26, 43 Abs. 1 Nrn. 2 und 4; [X.] § 11 Nr. 12 lit. [X.])Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abbe-rufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.] befugt (Fortfüh-rung von Senat, [X.], 113).b)Von dem [X.]uß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des [X.] ist die Kündigung des [X.] zu unterscheiden. Die [X.] zur Kündigung des mit ihm geschlossenen [X.] kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1Nr. 2 [X.] i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen.c)Eine vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung getroffene [X.] ersten Verwalters, die die Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 [X.]beachtet, hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 242 [X.] und - bei [X.] Anwendbar[X.]it der Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen -auch einer Überprüfung nach den §§ 9 ff [X.] stand.- 2 -d)Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von [X.] zu unterscheidenden [X.] auf höchstens ffJahre.e)Ist die Laufzeit des [X.] in einem Formularvertrag vereinbart, so [X.] zwar § 9 [X.], wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2[X.] nicht aber das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a [X.] Anwendung. [X.] kann grundstzlich auch in [X.] [X.] Verwal-tervertrine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze von ffJahren) wirksam vereinbart werden.[X.], [X.]. vom 20. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Potsdam AG [X.] 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juni 2002 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], Dr. Lem[X.] und [X.]:Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den[X.]uß der 5. Zivilkammer des [X.] vom17. April 2001 wird mit der Maßgabe zurckgewiesen, daß [X.] im [X.]uß des Landgerichts rt un[X.]er [X.]uß des Amtsgerichts wie folgt neu gefaßt wird:Der [X.]uß der [X.] vom18. November 1999 zu Tagesordnungspunkt 2.1 wird hin-sichtlich der Abberufung der Antragstellerin als [X.] ltig [X.]. Ferner wird festgestellt, daß der [X.] vom 4./16. September 1997 durch die in die-sem [X.]uß ausgesprochene Kigung nicht beendetworden ist.Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.Die Gerichtskosten werden den [X.] auferlegt.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechts-beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. [X.] Kosten werden nicht [X.] -Der Gescftswert wird [X.] die erste Instanz, insoweit unter An-derung der Wertfestsetzung im [X.]uû des Amtsgerichts, auf19.953,68 • und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf18.931,09 • festgesetzt.[X.]:[X.] Antragsgegner sind [X.] in einer aus 34 [X.] Wohnanlage. In § 16 Abs. 1 der Teilungserklrung vom7. November 1996 bestellte die Antragsgegnerin zu 1 (teilende [X.]in)die Antragstellerin [X.] die Dauer von [X.] zur Verwalterin der [X.] der Teilungserklrung sieht vor, [X.] die [X.] [X.] eines wichtigen [X.]undes jederzeit durch Mehrheit aller vorhandenen[X.] die Abberufung des jeweiligen Verwalters [X.]Am 4./16. September 1997 schlossen die Antragstellerin und die An-tragsgegnerin zu 1 einen formularmûigen Verwaltervertrag [X.] die Laufzeitvon [X.], beginnend ab dem 1. Oktober 1997 (§§ 2.1, 2.2 des Vertrags).Nach § 2.3 dieser Vereinbarung ist nicht nur [X.] die Abberufung der Verwalte-rin, sondern auch [X.] die Kigung des Vertrags das Vorliegen eines wichti-gen [X.]undes und ein entsprechender Mehrheitsbeschluû der [X.] -§ 6.1 des [X.] verpflichtet die Antragstellerin in [X.] Gemeinschaftsordnung, die [X.] [X.] ersten halben Jahrs abzuhalten, sofern [X.]ine zwingenden [X.]e-gen sprechen. Nach § 5.1 des Vertrags ist nach Ablauf eines jeden [X.] eine Abrechnung einschlieûlich aller Belege dem [X.] innerhalb des darauffolgenden [X.] zur Prfung vorzulegen.Dabei gilt grundstzlich das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr; zum ersten Wirt-schaftsjahr ist jedoch der Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 31. [X.] bestimmt (§ 5.7/5.8 des Vertrags). § 13 Abs. 3 der Teilungserklrung [X.] die Verwalterin [X.] hinaus, nach [X.] eines jeden Gescfts-jahrs eine Abrecr die von den [X.]n zu erbringen-den Geldleistungen und Abschlagszahlungen bis stestens 30. Juni des [X.] vorzulegen. [X.] bestimmt § 14 Abs. 1 der Teilungserklrung,[X.] der Wirtschaftsplan [X.] das jeweilige Gescftsjahr im voraus aufzustellenund von der [X.] zu [X.] ist.Am 30. September 1997 fand eine Versammlung statt, an der lediglichdie Antragsgegnerin zu 1 als damalige [X.] teilnahm. Dabeiwurde der Wirtschaftsplan [X.] den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis31. Dezember 1998 festgelegt und gleichzeitig bestimmt, [X.] dieser bis zu ei-ner erneuten [X.]uûfassung auch [X.] gelten solle. In der [X.] verûerte die Antragsgegnerin zu 1 einige Wohnungen. Als erste Er-werberin wurde am 14. April 1998 die Antragsgegnerin zu 2 in das [X.]undbucheingetragen.Im [X.]/[X.] 1999 erstellte die Antragstellerin die Jahresab-rechnung [X.] das Rumpfjahr 1997 und das Jahr 1998. Die von ihr angesam-- 6 -melte Instandhaltungsrcklage hatte sie in Form eines Bausparvertrags ange-legt.Nachdem sie hierzu im Oktober 1999 von einigen [X.]n aufge-fordert worden war, wurde von der Antragstellerin erstmals nach dem30. September 1997 eine [X.] zum 18. November 1999einberufen. In dieser Versammlung wurde mit den Stimmen aller Wohnungsei-gentmer zu Tagesordnungspunkt 2.1 beschlossen:"..., [X.] der Verwaltervertrag mit der [X.] -mbH (scil. der Antragstellerin) einvernehmlich zum 31.12.1999endet und die Abwahl des Verwalters ebenfalls mit Wirkung zum31.12.1999 erfolgt. ... Die Übergabe der Verwaltungsunterlagen,insbesondere die Überstellung der gemeinschaftlichen Gelder,erfolgt bis zum 31.12.1999. ..."Auf [X.]istgerechten Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht den[X.]uû der [X.] die Abwahl der Verwalterin [X.] un-ltig [X.]. Den weitergehenden Antrag, den [X.]uû auch hinsichtlich [X.] zur Erstellung der Jahresabrechnung [X.] das [X.] ltig zu erklren, hat das [X.]. Die vonden [X.] eingelegte sofortige Beschwerde ist vor dem [X.] geblieben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerdeder Antragsgegner, die das [X.] zurckwei-sen mchte. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Kammer-gerichts vom 20. Mrz 1989 (NJW-RR 1989, 839 ff) gehindert und hat deshalbdie Sache mit [X.]uû vom 23. November 2001 dem [X.] [X.] [X.] 7 -I[X.] Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 [X.]. § 28 Abs. 2[X.]).Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, es liege [X.]in wichtiger [X.]und [X.]die von der [X.] am 18. November 1999 beschlosseneauûerordentliche Abberufung der Antragstellerin zum 31. Dezember 1999 un[X.]ie hiermit zugleich ausgesprochene auûerordentliche Kigung des [X.] vor. Einer ordentlichen Abberufung der Antragstellerin vor [X.] ffjrigen Amtszeit [X.] § 26 Abs. 1 Satz 3 [X.] zulssi-gen Regelungen in § 16 Abs. 1, Abs. 3 der Teilungserklrung entgegen. Aucheine ordentliche Kigung des [X.] sei den [X.] verwehrt; denn diese Mlich[X.]it sei in § 2 der formularmûigen [X.] wirksam ausgeschlossen worden. Dabei kffen bleiben, ob die in§ 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgeschriebene Hchstdauer einer Verwalterbestel-lung von [X.] als Sonderregelung Vorrang vor dem Klauselverbot in§ 11 Nr. 12 lit. a [X.] beanspruchen k, das lediglich zwei Jahre als[X.] vorsehe. Jedenfalls sei die formularmûig vereinbarte Ver-tragslaufzeit unter gleichzeitiger Beschrkung auf ein Kigungsrecht auswichtigem [X.]und deswegen nicht nach § 11 Nr. 12 lit. a [X.] zu beanstan-den, weil bereits die Teilungserklrung eine ffjrige Bestellung der Antrag-stellerin ohne die Mlich[X.]it einer vorherigen ordentlichen Abberufung vorse-he. Eine nach § 11 Nr. 12 lit. a [X.] zu sanktionierende Benachteiligung [X.] der Antragstellerin infolge einer rlangen vertraglichen- 8 -Bindung sei hier nicht zu besorgen, weil die Antragsgegnerin zu 1 dieser be-reits in der Teilungserklrung gerade eine solche Bindung angetragen habe.[X.] hat das [X.] in auf weitere Beschwerden er-gangenen Entscheidungen mehrfach die Auffassung vertreten, [X.] eine for-mularmûige Laufzeitbestimmr ff Jahre in einem Verwaltervertragauch dann gegen § 11 Nr. 12 lit. a [X.] verstoûe, wenn der Verwender dieserKlausel zuvor in der Teilungserklrung [X.] die Dauer von [X.] zum - nuraus wichtigem [X.]und abwlbaren - Verwalter bestimmt worden sei (vgl. [X.], 392, 394; NJW-RR 1989, 839 f). Die zusammen mit einer Abberufungausgesprochene Kigung eines [X.] sei daher nach [X.] §§ 620 Abs. 2, 621 [X.] jederzeit ([X.], 394; vgl. auch [X.], 274, 275) bzw. nach Ablauf der in § 11 Nr. 12 lit. a [X.] festgelegtenHchstdauer (vgl. NJW-RR 1989, 839 f) kr.Diese Divergenz der beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorla-ge. Aufgrund der zulssigen Vorlage darf der nunmehr als Rechtsbeschwerde-gericht entscheidende Senat r den gesamten zur Vorlage [X.]enden [X.] befinden und [X.] sich nicht darauf beschr[X.]n, lediglichdie zur Vorlage [X.]ende Rechts[X.]age zu klren (vgl. Senat, [X.]Z 47, 41, 46;64, 194, 200; [X.]. v. 24. Januar 1985, [X.], NJW 1985, 3070, 3071).II[X.] sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulssig (§ 43Abs. 1 Nr. 2, 4, § 45 Abs. 1 [X.], §§ 27, 29 [X.]), jedoch nicht [X.]. [X.] -diglich aus verfahrensrechtlichen [X.]ist eine Neufassung der Entschei-dungsformel im [X.]uû des Amtsgerichts veranlaût.1. Bei sachgerechtem Verstis des - allein noch zur [X.] - Antrags auf "Ultigerklrung der [X.]" verfolgt [X.] nicht nur die Anfechtung des [X.]usses r ihre [X.] [X.]. Vielmehr wendet sie sich daneben auch gegen die - von [X.] zu unterscheidende - Kigung des [X.], die ihrnach dem Inhalt der [X.]uûfassung der [X.] gleichzeitigmit der Abberufung aus dem [X.] mitgeteilt worden ist (vgl. [X.], [X.], 164, 166). Diesen zweifachen Angriff haben die Vorinstanzen im [X.]und-satz erkannt. [X.] ist bislang allerdings eine zutreffende verfahrens-rechtliche Einordnung des Angriffs der Antragstellerin gegen die [X.]) Das vorlegende Gericht geht in bereinstimmung mit dem Beschwer-degericht davon aus, [X.] die Antragstellerin auch insoweit ein [X.]uûan-fechtungsverfahren (§§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) betreibt. Diese - [X.] nachprfbare - Auslegung bercksichtigt aber nicht hinreichend, [X.] [X.] hinsichtlich der Kigung [X.]ine Ml bei der [X.]uûfas-sung durch die [X.] einwendet, sondern geltend macht, [X.] sei nicht beendet worden, weil es an den [X.] wirksamen Kigung fehle. Damit wendet sie sich bei der geboteneninteressengerechten Auslegung ihres Antrags (vgl. [X.], [X.]; [X.] 1991, 140; [X.], [X.] 1991, 56, 58; [X.]/[X.],[X.], 12. Aufl., [X.]. zu §§ 43 ff [X.] [X.]. 25) nicht gegen die Gltig[X.]itdes [X.]usses der [X.] zur Kigung des [X.] 10 -trags, sondern fordert die berprfung der materiellen Voraussetzungen einesKigungsrechts.b) Zur Verwirklichung dieses Rechtsschutzziels ist [X.] die [X.] Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 256 Abs. 1ZPO erffnet (vgl. KG, [X.] 1986, 93; [X.]/Pick/[X.], [X.], 8. Aufl., § [X.]. 206; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 26 [X.]. 42; [X.], [X.], 5. Aufl., § 26 [X.]. 56; [X.], Praktische Fragen [X.], 3. Aufl., [X.]. 466; [X.], [X.] 2001, 510, 515). [X.] besteht [X.] eine nach § 23 Abs. 4 [X.] [X.]istgebundene Anfechtung des[X.]usses r die Kigung des [X.] [X.]in Rechtsschutzin-teresse (a.A. [X.]/Bub, [X.]O, § 26 [X.] [X.]. 398; wohl auch [X.],[X.] 2001, 590, 592; [X.], NJW-RR 1997, 523, 524). Denn dieser [X.] bringt als Ergebnis einer internen Willensbildung nur die Auffassung der[X.] zum Ausdruck, [X.] ein wichtiger [X.]und [X.] eine [X.]istloseKigung vorliegt und deshalb der Verwaltervertrag beendet werden soll; [X.]die Berechtigung der Kigung selbst ist der [X.]uû hingegen ohne Be-deutung (vgl. [X.] 1998, 310, 313; [X.], Praktische Fragen, [X.]O,[X.]. 466). Nach alledem ist davon auszugehen, [X.] die Antragstellerin nichtnur die Ultigerklrung des [X.]usses r ihre Abberufung erstrebt, [X.] auch die Feststellung, [X.] der Verwaltervertrag durch die ausgesproche-ne Kigung nicht wirksam beendet worden ist.2. Beide [X.] 11 -a) Die Antragstellerin ist in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1Nr. 4 [X.] zur Anfechtung des [X.] befugt und hat inso-weit auch ein [X.].[X.]) Der Senat billigt dem abberufenen Verwalter ein Anfechtungsrechtzu, um ihm die Mlich[X.]it zu erffnen, seine durch die Abberufung ggf. zu Un-recht entzogene Rechtsstellung zurckzugewinnen ([X.], 113, 122 ff).Diese Auffassung hat sich in Rechtsprechung und Schrifttum durchgesetzt (vgl.[X.] 1965, 35, 40; [X.], [X.]O; KG, [X.], 610, 611; Br-mann/Pick/[X.], [X.]O, § 26 [X.]. 202; § 43 [X.] [X.]. 93; [X.]/Bub,[X.]O, § 26 [X.] [X.]. 427 m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.]O, § 43 [X.][X.]. 43; [X.]/[X.], [X.]O, § 26 [X.]. 40; [X.]/[X.], [X.],61. Aufl., § 26 [X.] [X.]. 11, § 43 [X.] [X.]. 3; [X.]/[X.], Praxis [X.], 4. Aufl., 1997, [X.]. 339; [X.], Festgabe [X.] [X.],1980, [X.], 199 ff; [X.], [X.] 1998, 322, 325; [X.], [X.] 2001, 85, 87;[X.], [X.]O, 514 ff). Der hiergegen vorgebrachte Einwand, dem Verwalterwerde mit seiner Bestellung [X.]in subjektives Recht, sondern nur ein im Interes-se der [X.] auszs Amt verliehen, das er im [X.] Abberufung zusammen mit den hiermit verbundenen Anfechtungsbefug-nissen eiûe (vgl. [X.], [X.] 2002, 211, 212; [X.], [X.], 923,931; [X.], [X.] 2001, 286, 292; Wangemann, [X.] 1990, 53 ff; lich KG,[X.], 392, 393; Soergel/Strner, [X.], 12. Aufl., § 43 [X.] [X.]. 12 b:[X.]ine Bevormundung der [X.] durch "Zwangsverwalter"), [X.]. Das Vorliegen eines Anfechtungsrechts ist in Anlehnung an § 20 Abs. 1[X.] zu prfen (vgl. Senat, [X.]O, 123; [X.], [X.]O, 40). Danach kommt eineAnfechtungsbefugnis jedem zu, dessen durch Gesetz verliehene oder durchdie Rechtsordnung anerkannte, von der St[X.]tsgewalt gesctzte [X.] -on beeintrchtigt wird (vgl. [X.]Z 135, 107, 109 m.w.[X.]; [X.], [X.], 47, 48; [X.]/[X.], Freiwillige Gerichtsbar[X.]it, 14. Aufl., § 20 [X.][X.]. 7 m.w.[X.]). Eine solche Rechtsbeeintrchtigung ist auch bei dem [X.] Amts gegeben. Denn der Amtsinhaber verliert hierbei nicht nur seineFunktionsstellung, sondern auch das ihm aus der Bestellung erwachseneRecht, dieses Amt bis zu seiner rechtmûigen Abberufung bzw. Entlassungausz(vgl. [X.], [X.]O, 514 f; ferner KG, [X.] 1992, 139, 141 m.w.[X.][X.] Testamentsvollstrec[X.]r; [X.], [X.]O, 49 [X.] Konkursverwalter).[X.] dieses Recht sctzenswert ist, und zwar ig davon, ob eine [X.] materiell-rechtlichen Einschrkungen unterliegt ([X.], [X.]O, 514 f;vgl. auch [X.], [X.]O; a.[X.], Das [X.]uûmlverfahrenim Wohnungseigentumsrecht, 1998, [X.] ff, 180; [X.]., [X.] 2000, 106,109 ff, 111), zeigen insbesondere die Bestimmungen der §§ 60 Abs. 1 Nr. 3,69 g Abs. 4 Nr. 3, 81 Abs. 2 [X.], § 84 KO, § 59 InsO. Den dort angesproche-nen Amtstrrn (Vormund, Pfleger, Nachlaûpfleger, Nachlaûverwalter, Be-treuer, Testamentsvollstrec[X.]r, Konkurs- und Insolvenzverwalter) kommt be-reits deswegen ein Beschwerderecht zu, weil sie ohne ihr Einverstis ausihrem Amt entlassen worden sind. Fr eine hiervon abweichende Beurteilungder Anfechtungs- und Beschwerdebefugnis des abberufenen Verwalters einerWohnungseigentumsanlage gibt es [X.]inen sachlichen [X.]und (vgl. [X.], [X.]O,199 ff).[X.] lût sich eine Anfechtungsbefugnis des abberufenen [X.] auch nicht mit der Begrverneinen, in seiner Rechtsstellungwerde der Verwalter nicht durch den [X.] selbst, sondern erstdurch die nachfolgende rechtsgescftliche Aus[X.]ung dieser gemeinschafts-internen Willensbildung berrt (so aber Suilmann, [X.]uûmlverfahren,- 13 -S. 170 ff; [X.]., [X.] 2000, 106 ff; [X.], [X.]O, 929 ff; [X.], [X.] 2002,211, 212). Zwar verliert der Verwalter seine Organstellung erst mit dem Zugangder Abberufungserklrung, die entweder im [X.] mit enthaltenist (vgl. Senat, [X.]O, 122; [X.], [X.], 279, 280; Br-mann/Pick/[X.], [X.]O, § 43 [X.]. 42; [X.], [X.]O, 512, 513) oder aufgrun[X.]ieses [X.]usses gesondert abgegeben wird (vgl. [X.]/Pick/[X.], [X.]O,§ 26 [X.]. 131; § 43 [X.]. 42; [X.], [X.]O, [X.]; [X.]., Bestellung und Abbe-rufung des Verwalters nach § 26 des Wohnungseigentumsgesetzes, 1977,[X.]5; [X.]/[X.], [X.]O, § 26 [X.]. 30). Gleichwohl ist der [X.] - an[X.] als der [X.]uû r die Kigung des [X.] - nicht nur ein Instrument der Willensbildung innerhalb der [X.]-gemeinschaft; denn Bestellungs- und [X.] sind nach §§ 26Abs. 1, Abs. 4, 24, 27, 28 [X.] auf die unmittelbare [X.]. [X.] wohnungseigentumsrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet. [X.] nicht nur interne Wirkung (vgl. auch Senat, [X.]Z 139, 288, 298),sondern sind konstitutiver Bestandteil des zweistufigen Bestellungs- bzw. [X.]sakts (vgl. [X.], 1824; [X.]/Pick/[X.], [X.]O,§ 43 [X.]. 43; [X.], [X.]O, 512, 514; a.A. [X.]/Bub, [X.]O, § 26 [X.][X.]. 122, 406 ff), der neben der gemeinschaftlichen Willensbildung und derentsprechenden Bestellungs- bzw. Abberufungserklrung noch deren Zugangerfordert. Dem entspricht, [X.] der bestandskrftige [X.](§ 23 Abs. 4 [X.]) nach allgemeiner Auffassung auch das Vorliegen der erfor-derlichen Abberufungsvoraussetzungen [X.] alle Beteiligten bindend feststellt(vgl. Senat, [X.], 113, 124; [X.] 1998, 310, 313; Br-mann/Pick/[X.], [X.]O, § 26 [X.] [X.]. 206; [X.]/Bub, [X.]O, § 26 [X.][X.]. 408 m.w.[X.]; Nieden[X.]/[X.]e, [X.]O, § 26 [X.]. 56; [X.], [X.], [X.]O, [X.]. 458, 466; [X.], [X.]O, 514; a.A. wohl [X.]/[X.],- 14 -[X.]O, § 26 [X.]. 39). In dieser Bindungswirkung unterscheidet sich ein [X.] [X.] von einem unangefochtenen [X.] die Kigung, der [X.] die nach §§ 620 ff [X.] zu beurtei-lende Wirksam[X.]it der Vertragskigung ohne [X.] ist (vgl. [X.],[X.]O; [X.], Praktische Fragen, [X.]O, [X.]. 466; vgl. auch [X.], ZMR 1998,249, 250).bb) Das der Antragstellerin als Anfechtungsbefugter [X.] zuste-hende Rechtsschutzinteresse (vgl. [X.]/Pick/[X.], [X.]O, § 43 [X.]. 97 a;[X.], [X.]O, 515) ist vorliegend nicht durch Ablauf der in der Gemeinschafts-ordnung festgelegten Amtszeit entfallen. Es bedarf hier [X.]iner Entscheidung[X.], ob in dieser Situation das [X.] ohne weiteres zuverneinen ist (so [X.], NJW-RR 1997, 715, 717; KG, [X.], 610,611; [X.], [X.], 227, 228; [X.]/Pick/[X.], [X.]O, § [X.]. 202; § 43 [X.]. 97 a; [X.]/Bub, [X.]O, § 26 [X.]. 427; [X.], [X.]O,515; a.A. [X.], [X.] 2001, 590; Dec[X.]rt, Eigentumswohnung, [X.]uppe [X.]). Die Amtszeit der Antragstellerin ist mlich noch nicht abgelaufen, weildie in § 16 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung bestimmte Bestellungszeit von[X.] er[X.]nnbar erst mit der Verûerung der ersten Wohneinheit begin-nen sollte. Dementsprechend wurde der Beginn der Verwalterttig[X.]it in § 2.1des [X.] auf den 1. Oktober 1997 festgelegt.b) Auch der von der Antragstellerin verfolgte Feststellungsantrag ist [X.] (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 [X.] analog); insbesondere liegt das entsprechend§ 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Zur Wahrung [X.] Vertungsansprche ist die Antragstellerin darauf angewiesen,die Wirksam[X.]it der Vertragsbeendigung gerichtlicrprfen zu lassen. Fr- 15 -die hier zu klrende Frage der Wirksam[X.]it der Kigung entfaltet die An-fechtung des [X.] [X.]ine vorgreifliche Wirkung (vgl. [X.],[X.]. v. 28. Mai 1990, [X.] 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; [X.]1998, 310, 313; [X.], [X.] 1997, 28, 31; [X.], NJW-RR 2001, 159,160; [X.]/Pick/[X.], [X.]O, § 26 [X.]. 206; Nieden[X.]/[X.]e, [X.]O, § [X.]. 56; [X.], [X.]O, 515; teilweise a.A. [X.]/Bub, [X.]O, § 26 [X.][X.]. 408). Das Feststellungsinteresse fehlte nur dann, wenn der Verwalterver-trag [X.] die Dauer der Bestellung abgeschlossen und die Abberufung [X.] (vgl. [X.], [X.]O, 513). Da letzteres nicht der Fall ist (siehe unter [X.] 3.),braucht ersteres nicht entschieden zu werden.3. In der Sache selbst hat die Antragstellerin mit der Anfechtung des [X.]sbeschlusses Erfolg. Die von den [X.] vorgebrachten[X.]rechtfertigen eine auûerordentliche Abberufung nicht. Eine ordentlicheAbberufung kommt wegen der in § 16 Abs. 3 der Teilungserklrung wirksam(vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 [X.]) angeordneten Beschrkung der Abberufungauf das Vorliegen eines wichtigen [X.]undes nicht in [X.]) Nach zutreffender allgemeiner Auffassung ist ein wichtiger [X.]und zurvorzeitigen Abberufung eines Verwalters dann gegeben, wenn den [X.]n unter Beachtung aller - nicht notwendig vom Verwalter verschul-deter - [X.] und Glauben eine weitere Zusammenarbeit nichtmehr zuzumuten ist, insbesondere durch diese Umsts erforderlicheVertrauensverltnis zerstrt ist (vgl. [X.] 1998, 310, 312; [X.],NJW-RR 1999, 1390 f; [X.] 2000, 77; [X.], 676, 677 f; OLG Karls-ruhe, [X.], 768, 769; [X.], [X.], 960; [X.], NJW-RR 1999, 163, 164; [X.], NJW-RR 1999, 522, 523; [X.]/Pick/- 16 -[X.], [X.]O, § 26 [X.]. 152; [X.]/Bub, [X.]O, § 26 [X.]. 392 m.w.[X.];[X.]/[X.], [X.]O, § 26 [X.]. 33). Rechtsfehler[X.]ei gehen die Vorinstan-zen davon aus, [X.] die von den [X.] vorgebrachten [X.]weder[X.] sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ausreichen, um das Vertrauen der[X.] in eine kftige pflicht[X.]e Ausr Verwal-terttig[X.]it durch die Antragstellerin grundlegend zu erscttern.[X.]) Die Antragstellerin stellte zwar entgegen § 28 Abs. 1, Abs. 3 [X.]sowie unter Miûachtung der §§ 13, 14 der Teilungserklrung den Wirtschafts-plan [X.] nicht im voraus auf und legte auch die Jahresabrech-nung [X.] den Zeitraum von Oktober 1997 bis Dezember 1998 nicht bis [X.] 30. Juni 1999 vor. Solche Pflichtverstûe [X.] nach [X.] eine auûerordentliche Abberufung rechtfertigen (vgl. [X.],[X.], 462 f; [X.], [X.]O, 769; [X.]/Pick/[X.], [X.]O,§ 28 [X.]. 55 m.w.[X.]). Angesichts der besonderen [X.] lassen die aufgezeigten Pflichtverletzungen jedoch nicht den [X.] zu,die Antragstellerin werde zu einer ordnungs[X.]en Erfllung ihrer [X.] auch zukftig nicht in der Lage sein. Hierbei [X.] bercksichtigt wer-den, [X.] die Antragsgegnerin zu 1 am 30. September 1997 als Alleineigent-merin bestimmte, der [X.] den Zeitraum vom Oktober 1997 bis Dezember 1998aufgestellte Wirtschaftsplan solle bis zu einer erneuten [X.]uûfassung auch[X.] gelten. Aufgrund dieser Vorgaben der Antragsgegnerin zu [X.] die [X.] in der Folgezeit die angeforderten [X.] und verlangten erst im Oktober 1999 die Einberufung einer Eigent-merversammlung. Obwohl der von der [X.] gefaûte "[X.]uû"mangels [X.]uûkompetenz von vornherein [X.]ine Rechtswirkungen entfaltete(vgl. [X.], [X.] 1986, 40, 41; [X.] 1988, 439 f; Br-- 17 -mann/Pick/[X.], [X.]O, § 23 [X.]. 17 und § 26 [X.]. 58; Soergel/Strner, [X.]O,§ 23 [X.] [X.]. 2; [X.]/Bub, [X.]O, § 23 [X.] [X.]. 93; [X.]/[X.], Die [X.] nach [X.], 2. Aufl., 2001,[X.]. 360; a.A. [X.], [X.] 1986, 409, 411; [X.], NJW 1989, 1070, 1072),und auch das tatschliche Verhalten der steren [X.]ge-meinschaft [X.]ine Fortgeltung des Wirtschaftsplans 1998 [X.] das Folgejahr be-grkonnte (vgl. Soergel/Strner, [X.]O, § 23 [X.] [X.]. 2; Pa-landt/[X.], [X.]O, § 28 [X.] [X.]. 3; [X.], [X.] 1997, 134 ff; a.A. OLGKln, [X.] 1995, 733, 735), macht die verzrte Aufstellung des [X.] angesichts dieser Vorgeschichte die weitere Zusammenarbeit mitder Antragstellerin nicht unzumutbar. Ebensowenig rechtfertigt die verstetzur [X.]uûfassung vorgelegte Jahresabrechnung 1998 die sofortige Entlas-sung aus dem [X.]. Denn die Antragstellerin hat nach den bindendenFeststellungen des [X.] angesichts ihrer Verpflichtung aus§ 5.1 des [X.] zur Vorlage smtlicher Belege nachvollziehbare[X.][X.] die Verzrung vorgebracht (vgl. auch [X.]/Pick/[X.], [X.]O,§ 28 [X.]. 65).bb) Auch der Umstand, [X.] die Antragstellerin im Jahr 1998 [X.]ine [X.] erst zum 19. November 1999 eine [X.]ver-sammlung einberufen und damit gegen § 24 Abs. 1 [X.] sowie gegen § 6.1des [X.] verstoûen hat, berechtigt vorliegend nicht zu ihrer [X.] Abberufung. Zwar kann die unterbliebene Einberufung einer[X.] unter bestimmten Voraussetzungen den sofortigenEntzug des [X.]s rechtfertigen (vgl. [X.], NJW-RR 1999, 1390,1391). Hier[X.] mssen zu dem Unterlassen des Verwalters weitere Umsthinzutreten, die seine Pflichtwidrig[X.]it als schwerwiegend erscheinen [X.] 18 -Dies ist [X.] dann anzunehmen, wenn ohne die Durch[X.]ung einer Ei-gentmerversammlung die Funktionsfig[X.]it der Verwaltung in Frage gestelltoder sonstige [X.]ine alsbaldige Einberufung einer Versammlung erfor-derlich machen (vgl. [X.], [X.]O; [X.], [X.] 1998, 486, 487;NJW-RR 1999, 163, 164). Solche Umstliegen hier nach den tatschlichenFeststellungen des [X.] nicht vor. Zwar hat das [X.] der Antragstellerin dazu ge[X.]t, [X.] erst etwa eineinhalb [X.] Entstehen der [X.]gemeinschaft (14. April 1998) [X.] eine [X.] durchge[X.]t wurde und [X.] den Wirtschaftsplan 1998 [X.]ir den Wirtschaftsplan 1999 eineverzrte [X.]uûfassung erfolgte. Hierdurch wurde aber ersichtlich die fi-nanzielle Handlungsfig[X.]it der [X.]gemeinschaft nicht be-eintrchtigt, denn die erforderlichen Wohngeldzahlungen waren aufgrund [X.] der Antragsgegnerin zu 1 in der Versammlung vom 30. [X.] sowie auch faktisch sichergestellt. Ferner bestehen [X.]ine Anhaltspunkteda[X.], [X.] [X.] die Antragsgegner zu 2 bis 5 als Erwerber einiger Wohneinhei-ten - etwa zur Geltendmachung von Gewrleistungsansprchen - ein beson-deres Brfnis an einer alsbaldigen Einberufung einer [X.]versamm-lung bestand. Die fehlende Dringlich[X.]it wird im Gegenteil dadurch [X.], [X.] die Antragstellerin erst im Oktober 1999 von einzelnen [X.] zur Einberufung einer Versammlung aufgefordert worden [X.]) [X.] rechtfertigt der erstmals im gerichtlichen Verfahren erho-bene Vorwurf (zum Nachschieben wichtiger bei [X.]uûfassung vorliegender[X.]vgl. [X.]Z 27, 220, 225; [X.], [X.]. v. 14. Oktober 1991, [X.] 239/[X.] 1992, 292, 293 f; [X.], NJW-RR 2001, 445, 446; [X.], [X.], 485, 487; [X.]/Bub, [X.]O, § 26 [X.] [X.]. 392 m.w.[X.]),- 19 -die Antragstellerin habe ohne Rcksprache der [X.]gemein-schaft die Instandhaltungsrcklage in Form eines Bausparvertrags angelegt,ebenfalls [X.]ine sofortige Abberufung. Ob die Wahl dieser Anlageform regel-mûig den [X.]undstzen ordnungs[X.]er Verwaltung wi[X.]pricht, ist inRechtsprechung und Schrifttum umstritten (bejahend: [X.], [X.]1996, 112; [X.]/Pick/[X.], [X.]O, § 21 [X.] [X.]. 162; [X.]/Bub,[X.]O, § 21 [X.] [X.]. 211; a.[X.], Festschrift [X.] [X.], 1987, [X.] ff;[X.]/[X.], [X.]O, § 21 [X.]. 42; Nieden[X.]/[X.]e, [X.]O, § 21 [X.]. 75).Selbst wenn diese Frage bejaht wird, ist mit dem vorlegenden Gericht [X.] davon auszugehen, [X.] den [X.] die finanziellen Interessender [X.] durch die Anlageform nicht derart schwerwiegendbeeintrchtigt werden, [X.] eine weitere Zusammenarbeit mit der Antragstelle-rin nicht mehr zumutbar wre.[X.]) Auch in der Gesamtheit bilden die aufgezeigten Umst[X.]inenwichtigen [X.]und [X.] die Abberufung der Antragstellerin. Das vorlegende [X.] weist zu Recht darauf hin, [X.] die [X.]gemeinschaft die Antrag-stellerin [X.] durch eine Abmahnung zu einer ordnungs[X.]en, ihrenVorstellungen entsprechenden Erfllung der [X.] anhaltenmssen.b) Eine ordentliche Abberufung der Antragstellerin ist nach den [X.] in § 16 Abs. 1, Abs. 3 der Teilungserklrung ausgeschlossen. Die An-tragsgegnerin zu 1 hat in [X.] Weise von der Mlich[X.]it Gebrauch [X.], den ersten Verwalter bereits in der Teilungserklrung zu bestellen un[X.]ie Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen [X.]undes zu beschr[X.]n(vgl. [X.] 1974, 275, 278 f; [X.], NJW-RR 1994, 784; [X.] 20 -seldorf, [X.] 2001, 386, 387; [X.]/Pick/[X.], [X.]O, § 26 [X.]. 59, 205;[X.]/Bub, [X.]O, § 26 [X.]. 140 i.V.m. [X.]. 409). Hierbei wurden die ge-setzlichen Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Stze 2 und 3 [X.] beachtet. Auch einerInhaltskontrolle nach § 242 [X.] halten die von der teilenden [X.]ineinseitig gesetzten Bestimmungen stand (vgl. Senat, [X.]Z 99, 90, 94 ff;[X.]. v. 24. Februar 1994, [X.], NJW 1994, 2950, 2952; [X.],NJW-RR 1996, 1037; [X.], [X.] 1996, 132, 133; Br-mann/Pick/[X.], [X.]O, § 8 [X.]. 16; [X.]/[X.], [X.]O, § 7 [X.]. 28, 29).Die getroffenen Regelungen entsprechen dem vom Gesetzgeber ausdrcklichanerkannten Interesse der [X.]gemeinschaft an einer kontinuierlichenVerwaltung (vgl. [X.] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung [X.]gesetzes und der Verorr das Erbbaurecht, BT-Drucks. 7/62, [X.]) und schr[X.]n damit die Rechte der [X.]nicht unangemessen ein. Ob die von der Antragsgegnerin zu 1 getroffenen [X.] daneben auch einer berprfung in entsprechender Anwendungder insoweit noch heranzuziehenden (Art. 229 § 5 EG[X.]) §§ 9 ff [X.] un-terliegen, ist angesichts der besonderen Verltnisse im Bereich des [X.] zweifelhaft, zumal [X.] eine solche Kontrolle neben einer An-gemessenheitsprfung [X.] § 242 [X.] [X.] [X.]in Brfnis bestehenrfte (offen gelassen: Senat, [X.]Z 99, 96 ff; verneinend: [X.], [X.], 83, 84; [X.], [X.]O; [X.]/Pick/[X.], [X.]O; [X.]/Bub,[X.]O, § 26 [X.] [X.]. 292 i.V.m. [X.]. 33; [X.]/[X.], [X.]O; [X.], [X.]O, § 10 [X.]. 12; MchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 10 [X.][X.]. 24; [X.]/[X.], [X.]O, § 8 [X.] [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.]O,§ 1 [X.] [X.]. 2 a; [X.]/Schlosser, [X.] [1998], § 1 [X.] [X.]. 11;[X.], [X.] 1978, 720 ff; [X.], [X.] 1981, 149, 162 ff; [X.], D[X.] 1991, 41,48; bejahend: MchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 1 [X.] [X.]. 10; [X.] 21 -gel/Strner, [X.]O, § 8 [X.] [X.]. 3; Soergel/[X.], [X.]O, § 1 [X.] [X.]. 8; Ul-mer/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., Anhang §§ 9 bis 11 [X.]. [X.]/Horn/Lindacher, [X.], 4. Aufl., § 9 [X.]. [X.]; we/von [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1 [X.]. 7; [X.]/[X.]/[X.], [X.],10. Aufl., § 1 [X.] [X.]. 6; [X.], Festgabe [X.] [X.], 1980, S. 205,215 ff). Diese Frage bedarf vorliegend jedoch [X.]iner Entscheidung, weil [X.] in § 16 Abs. 1, Abs. 3 der Teilungserklrung ohnehin einer In-haltskontrolle nach §§ 9 ff [X.] standhalten wrden. So sind die [X.] in §§ 10, 11 [X.] nach den dort geregelten [X.]. Insbesondere unterfllt die Verwalterbestellung als vom Vertragsver-ltnis zu unterscheidender organschaftlicher Akt mit gesetzlich beson[X.]geregelter Hchst[X.]ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 [X.]) nicht dem auf lr[X.]istigeVertrsetzliche Laufzeitregelung zugeschnittenen Anwendungsbe-reich des § 11 Nr. 12 lit. a [X.]. Ebensowenig liegt eine unangemessene Be-nachteiligung im Sinne von § 9 [X.] vor; denn die betroffenen Klauseln wer-den einer - nocr zu [X.] (vgl. unten bei [X.] und [X.]) - Wert-entscheidung des Gesetzgebers gerecht und sind auch nicht aufgrund sonsti-ger [X.] zu werten.c) Die Beschrkung der Abberufung des Verwalters in § 16 Abs. 1,Abs. 3 der Teilungserklrung ist weiterhin verbindlich. Die Umdeutung (§ 140[X.] analog) des allstimmig gefaûten [X.] in eine [X.] insoweit rnde Vereinbarung (§ 10 Abs. 1, Abs. 2[X.]) kommt vorliegend schon deswegen nicht in Betracht, weil ein dahinge-hender mutmaûlicher Wille der [X.] nicht feststellbar ist (vgl.Senat, [X.]. v. 11. Dezember 1970, [X.], NJW 1971, 420; [X.], [X.]. v.8. September 1997, [X.] 165/96, [X.], 76 m.w.[X.]; [X.]. v. 14. Februar- 22 -2000, [X.] 285/97, [X.], 987, 988; vgl. auch KG, [X.] 1986, 355).Offen bleiben kann daher, ob ein allstimmiger [X.]uû rhaupt in eine [X.] umgedeutet werden kann (ablehnend: [X.], NJW-RR 1992,598; [X.], [X.] 1997, 362, 363 in [X.]. 24; Schusch[X.], [X.], 497, 499in [X.]. 25).4. Zutreffend gehen Beschwerdegericht und vorlegendes Gericht davonaus, [X.] auch der mit der Antragstellerin abgeschlossene entgeltliche [X.] nicht wirksam gekigt wurde.a) Eine auûerordentliche Kigung dieses Dienstvertrags mit [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 28. April 1993, VI[X.] 109/92,NJW-RR 1993, 1227, 1228; [X.]. v. 6. Mrz 1997, I[X.] 248/95, [X.], 2107) erfordert [X.] §§ 675, 626 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 2.3 des [X.] Vorliegen eines wichtigen [X.]undes. Insoweit gelten die gleichen [X.] bei einer sofortigen Abberufung des Verwalters nach § 26 Abs. 1 Satz 3[X.] (vgl. [X.], NJW-RR 1999, 1390; 2000, 676, 677 f; [X.],D[X.] 1981, 25, 26; [X.]/Pick/[X.], [X.]O, § 26 [X.]. 206; [X.]/Bub,[X.]O, § 26 [X.] [X.]. 464). Aus den Erw, mit denen ein wichtiger[X.]und zur vorzeitigen Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin zu ver-neinen ist (vgl. oben bei [X.] 3. a), folgt daher auch, [X.] die Antragsgegner [X.] auûerordentlichen Kigung des [X.] berechtigt waren.b) Selbst bei einer Umdeutung ihrer Erklrung in eine ordentliche Ki-gung (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Februar 2000, [X.]O) konnten die Antragsgegner [X.] nicht beenden. Dessen Geltung ist mlich wirksam [X.] dieDauer von [X.] (1. Oktober 1997 bis 30. September 2002) unter Aus-- 23 -schluû einer ordentlichen Kigung (§§ 675, 620 Abs. 2, 621 [X.]) vereinbartworden. Der Wirksam[X.]it der dahingehenden Regelungen, die unter §§ 2.1 bis2.3 des [X.] getroffen sind, steht weder das [X.]. a [X.] noch die allgemeine Vorschrift zur Inhaltskontrolle aus§ 9 [X.] entgegen.[X.]) Die mit einer Kigungsbeschrkung verbundene Regelung [X.] ist in einem Formularvertrag enthalten. Es handelt sich daherum Allgemeine Gescftsbedingungen im Sinne von § 1 [X.] (§ 305 Abs. 1[X.]), die von der Antragstellerin [X.] der Antragsgegnerin zu 1 als ur-sprlicher Vertragspartnerin und danach den weiteren [X.] beideren sterem [X.] (vgl. [X.]/Pick/[X.], [X.]O, § 26 [X.]. 87,jeweils m.w.[X.]; [X.]/Bub, [X.]O, § 26 [X.] [X.]. 224) gestellt wurden.[X.] die Antragsgegnerin zu 1 bereits in der Teilungserklrung die Amtszeit derAntragstellerin - unter [X.] einer ordentlichen Abberufung - auf ff [X.] festgelegt hatte, macht die vertraglichen [X.] und [X.] zu Individualabreden (a.A. [X.]/Bub, [X.]O, § 26 [X.] [X.]. [X.] aus diesem Umstand lût sich nicht der [X.] ziehen, die [X.] die - von der Amtszeit zu unterscheidende - Vertragslaufzeit im [X.] ausgehandelt. Damit stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die-se Klauseln einer inhaltlichen berprfung nach den §§ 9 ff [X.] unterliegen.In Rechtsprechung und Literatur werden hierzu unterschiedliche Auffassungenvertreten.bb) Das [X.] und ihm folgend ein Teil des Schrifttums sin[X.]er Ansicht, eine in einem Verwaltervertrag enthaltene [X.], [X.] von mehr als zwei Jahren vorsehe, verstoûe gegen § 11- 24 -Nr. 12 lit. a [X.] (KG, [X.] 1986, 93; [X.], 392, 394; NJW-RR 1989,839, 840; [X.] 1989, 201; NJW-RR 1991, 274, 275; [X.]/Bub, [X.]O, § 26[X.] [X.]. 290 ff; Nieden[X.]/[X.]e, [X.]O, § 26 [X.]. 37; [X.]/[X.],[X.]O, § 26 [X.] [X.]. 8; MchKomm-[X.]/[X.], [X.]O, § 11 Nr. 12 [X.][X.]. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 11 Nr. 12 [X.] [X.]. 2; Wolf/Horn/Lindacher, [X.]O, § 11 Nr. 12 [X.]. 12; offen: [X.], [X.]O, 167 in [X.]. 10). [X.] geht dirwiegende Meinung davon aus, [X.] der Bestimmung des§ 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Sonderregelung [X.] die Vertragslaufzeit Vorrangr dem Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a [X.] zukommt (Br-mann/Pick/[X.], [X.]O, § 26 [X.]. 83; MchKomm-[X.]/[X.], [X.]O, § 26 [X.][X.]. 6 a; Soergel/Strner, [X.]O, § 26 [X.] [X.]. 6; [X.]/[X.]-Waltjen, [X.] [1998], § 11 Nr. 12 [X.] [X.]. 8; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O,§ 11 Nr. 12 [X.]. 16; Anhang zu §§ 9 bis 11 [X.] [X.]. 968; we/von [X.]/[X.], [X.]O, § 11 Nr. 12 [X.]. 12; [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 352;[X.], Handbuch [X.] [X.], 7. Aufl., [X.]. 302; [X.]., [X.]1978, 720, 723; [X.]. [X.] 1989, 114 ff; [X.], Praktische Fragen, [X.]O,[X.]. 442; [X.]., D[X.] 1991, 46, 50; [X.]., [X.] 1997, 448, 454; Dec[X.]rt, [X.]O,[X.]uppe 4, [X.] ff; [X.], Verwaltervertrag und -vollmacht, 1996, S. 40; Sau-ren, Verwaltervertrag und Verwaltervollmacht im Wohnungseigentum, [X.], [X.]; [X.], PiG 8, 33, 35; [X.], D[X.] 1978, 76; [X.], [X.] 1989,133 ff; [X.], [X.] 1998, 216, 217; [X.], [X.] 1998, 253, 254; [X.]., [X.], 195, 207; einschr[X.]nd: [X.]/[X.], [X.]O, § 26 [X.]. 35; Br-mann/Pick, [X.], 15. Aufl., § 26 [X.]. 37; von [X.]/[X.], [X.] und AGB-Klauselwer[X.], April 1999, Verwaltervertrag [X.] Wohnungsei-gentum, [X.]. 9 ff).- 25 -cc) Der Senat tritt der zuletzt genannten Auffassung bei. Die [X.] aus § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist auf die Besonderheiten des [X.]rechts zugeschnitten und lût bei formularmûigen Verwalter-vertr[X.] das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a [X.] - jetzt des § [X.]. [X.]. a [X.] - [X.]inen Raum.(1) Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] darf die Bestellung eines Verwaltersauf chstens ff Jahre erfolgen. Aus dem Sinn und Zweck dieser erst 1973einge[X.]ten Regelung (vgl. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des [X.]gesetzes und der Verorr das Erbbaurecht vom30. Juli 1973, [X.]l. I [X.]10) ergibt sich, [X.] sie entgegen ihrem [X.] auch [X.] den von der Bestellung zu unterscheidenden schuldrechtli-chen Verwaltervertrag beanspruchen kann. Der Gesetzgeber wollte mit dieserVorschrift die Praxis der aufteilenden [X.] unterbinden, den ersten [X.] unwiderruflich auf Jahrzehnte einzusetzen und damit die Wohnungsei-gentmer lang[X.]istig zu bevormunden. Zum Schutz der [X.] sollte si-chergestellt werden, [X.] diese einen bestellten Verwalter jedenfalls nach ffJahren ohne das Erfordernis einer Abwahl und ohne Einwirkungsmlich[X.]itdes Verwalters durch einen anderen ersetzen k(vgl. [X.]Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes un[X.]er Verorr das Erbbaurecht, BT-Drucks. 7/62, [X.], 6, 8). Um diesesZiel zu erreichen, [X.]te der Gesetzgeber nicht nur eine Be[X.]istung der [X.]bestellung ein, sondern bestimmte daneben, [X.] andere als in § 26Abs. 1 [X.] vorgesehene Beschrkungen der Bestellung oder Abberufungunzulssig sind (§ 26 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Hierdurch sollte insbesondere ver-hindert werden, [X.] die [X.]gemeinschaft durch [X.] dem [X.] oder mit [X.] zur (erneuten) Bestellung eines bestimmten Verwalters- 26 -verpflichtet werden kann (vgl. BT-Drucks. 7/62, [X.]. Ein un[X.] [X.] Bestellung eines bestimmten Verwalters kann aber auch dadurch austwerden, [X.] die [X.] mit diesem einen [X.]chlieûen, dessen Laufzeit r die Bestellungsdauer hinausgeht; denn hier-durch wird ein faktischer Zwang geschaffen, den Verwalter erneut zu bestellen([X.]/Pick/[X.], [X.]O, § 26 [X.]. 64). Mithin folgt aus § 26 Abs. 1 Stze 2und 4 [X.], [X.] auch eine vertragliche Bindung der [X.] anden Verwalter nicht r die vorgeschriebene Bestellungszeit hinausgehendarf, also ebenfalls nur [X.] chstens ff Jahre eingegangen werden kann(vgl. [X.]/Pick/[X.], [X.]O; [X.], Bestellung und Abberufung des [X.], [X.]O, S. 63 f; lich [X.]/[X.], [X.]O, § 26 [X.]. 35; vgl. auch[X.], Praktische Fragen, [X.]O, [X.]. 438).(2) Die Regelungen in § 26 Abs. 1 Stze 2 und 4 [X.] sind nicht durchdas ster in [X.] getretene Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a [X.] ver-drt worden. Dies folgt allerdings nicht bereits aus § 8 [X.] (vgl. [X.]/Bub, [X.]O, § 26 [X.] [X.]. 292; a.A. aber [X.]/Pick/[X.], [X.]O, § [X.]. 83; MchKomm-[X.]/[X.], [X.]O; [X.], Praktische Fragen, [X.]O,[X.]. 442; [X.]., D[X.] 1981, 48; we/von [X.]/[X.], [X.]O; [X.],[X.]O; Dec[X.]rt, [X.]O; [X.], [X.]O). Denn § 8 [X.] erffnet eine Inhaltskon-trolle [X.] §§ 9 ff [X.] auch [X.] solche vertraglichen Regelungen, die [X.] gesetzlich eingermten Gestaltungsbefugnis - wie hier von der Laufzeitbis zu [X.] - Gebrauch machen und dadurch das Gesetz zwar nicht ab-rn, wohl aber erzen (vgl. [X.]Z 100, 157, 179; 106, 42, 45;MchKomm-[X.]/[X.], [X.]O, § 8 [X.] [X.]. 9; [X.]/[X.], [X.][1998], § 8 [X.] [X.]. 34, 37 f; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 8 [X.]. 34;[X.]/[X.]/ [X.], [X.]O, § 8 [X.] [X.]. 4).- 27 -Die danach auch [X.] eine formularmûige Laufzeitvereinbarung im Sinnedes § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] erffnete inhaltliche berprfung nach §§ 9 ff[X.] bedeutet jedoch nicht, [X.] eine solche Vertragsklausel dem [X.]. a [X.] unterfllt. Der Anwendungsbereich des § 11 Nr. 12 lit. a[X.] erstreckt sich nach dessen Normzweck nicht auf solche [X.], [X.] die - wie hier - bereits eine interessengerechte [X.] besteht. § 11 Nr. 12 lit. a [X.] liegt der Gedan[X.] zugrunde, [X.] lang[X.]i-stige Vertr[X.] die Entscheidungs[X.]eiheit der Kunden in besonde-rem [X.] einschr[X.]n, ohne [X.] eine solche Bindung stets durch die [X.] vorgegeben wird (vgl. [X.] Regierungsentwurfs eines[X.], BT-Drucks. 7/3919, [X.]). Solche Vertragsbindungen beein-trchtigen insbesondere deswegen schutzwrdige Belange der Kunden, weildiesfig nur auf begrenzte Zeit rblic[X.]n k, ob und inwieweit [X.] und ihr Interesse an den in Anspruch genommenen Leistungen (Zeit-schriftenbezug, Mitgliedschaft in einem Buchklub u..) erhalten bleiben (BT-Drucks. 7/3919, [X.]O; vgl. auch BT-Drucks. 7/5422, [X.]). Zu den Besonder-heiten im Bereich des Wohnungseigentumsrechts passen diese Erwjedoch ersichtlich nicht. Die [X.]gemeinschaft [X.] nicht nur zwingen[X.]ie Dienste eines Verwalters in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 2 [X.]), [X.] in der Regel auch ein sachliches Interesse an einer lr[X.]istigen, konti-nuierlichen Verwalterttig[X.]it (vgl. BT-Drucks. 7/62, [X.]). Eine [X.] an einen bestimmten Verwalter entspricht damit durchaus den Zielset-zungen des Wohnungseigentumsrechts. Allerdings sind die [X.] [X.], [X.] ihre rechtliche Stellung unangemessen beschnitten wird.Dies ist der Fall, wenn sie - zumal vom teilenden [X.] - unbe[X.]istet, unwi-derruflich oder r Jahrzehnte hinweg an einen bestimmten Verwalter gebun-- 28 -den werden (vgl. BT-Drucks. 7/62, [X.]). Diesen schutzwrdigen Belangen der[X.] hat - wie bereits ausge[X.]t (oben bei [X.] b) - der [X.] nach [X.] maûgeblichen Gesichtspunktemit der Ein[X.]ung einer unabdingbaren Hchst[X.]ist von [X.] (§ 26Abs. 1 Satz 2, 4 [X.]) Rechnung getragen. Es gibt weder Anhaltspunkte nochrhaupt einen Anlaû da[X.], [X.] der Gesetzgeber wenige Jahre ster mitdem Inkrafttreten des [X.] seine [X.] die besonderen Verltnissedes Wohnungseigentums getroffene Wertentscheidung teilweise revidierenund durch eine wesentlich krzere [X.] ersetzen wollte (vgl. auch[X.], [X.] 1989, 114; [X.]/[X.]-Waltjen, [X.]O, § 11 Nr. 12 [X.][X.]. 8). Hiergegen spricht insbesondere, [X.] er angesichts der Vielgestaltig-[X.]it der zu regelnden [X.] mit dem Klauselverbot des § 11Nr. 12 lit. a [X.] er[X.]nnbar nur einen allgemeinen, nicht alle Spezialbereicheerfassenden Interessenausgleich anstrebte (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 10).Sollten Verwaltervertrin den Anwendungsbereich dieser Regelung [X.] werden, tte der Gesetzgeber im rigen auch gewrleisten mssen,[X.] die Verbindlich[X.]it einer formularmûigen [X.] allen [X.] einheitlich beurteilt wird (vgl. auch Senat, [X.]Z99, 90, 96 f; [X.]/[X.], [X.]O, § 7 [X.]. 28, jeweils zur Frage einer[X.]-Kontrolle von Teilungserklrungen). Dies ist aber nicht geschehen, weil§ 11 Nr. 12 lit. a [X.] bei [X.]n, die - wie hier die [X.] zu 1 - Kaufleute bzw. Unternehmer sind, von vornherein nicht gilt (vgl.§ 24 [X.] a.F. bzw. n.F.).[X.]) Unterliegen die in §§ 2.1 bis 2.3 des [X.] gestelltenLaufzeitbedingungen somit nicht der Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 12 lit. a[X.], bleibt lediglich zu errtern, ob sie gegen § 9 [X.] verstoûen. Dies ist- 29 -jedoch zu verneinen. Die betreffenden Klauseln benachteiligen die [X.] nicht unangemessen; denn sie stehen im Einklang mit der vom Ge-setzgeber in § 26 Abs. 1 Stze 2 bis 4 [X.] getroffenen Wertentscheidung(vgl. von [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 10). Sie sind im gegebenen Fallauch nicht aufgrund der finanziellen Belastung der [X.] (vgl. [X.], [X.].v. 4. Dezember 1996, X[X.] 193/95, NJW 1997, 739, 740) oder wegen beson-derer [X.] (vgl. § 24 a Nr. 3 [X.]) als rechts-miûbrchlich zu werten.5. [X.] folgt aus § 47 [X.] (i.V.m. mit dem Rechts-gedan[X.]n aus § 92 Abs. 2 ZPO), die Festsetzung des [X.] beruhtauf § 48 Abs. 3 [X.]. [X.]undlage [X.] die Wertbemessung ist die Vertung derAntragstellerin [X.] die restliche Laufzeit des Vertrags (vgl. [X.]/[X.],[X.]O, § 48 [X.]. 22; [X.]/[X.], [X.]O, § 48 [X.]. 4, jeweils m.w.N). [X.] hat [X.] den Gescftswert der ersten Instanz von der durch § 31 Abs. 1Satz 2 [X.] erffneten Mlich[X.]it Gebrauch gemacht.[X.] Krr KleinLem[X.] [X.]

Meta

V ZB 39/01

20.06.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2002, Az. V ZB 39/01 (REWIS RS 2002, 2730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2730

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