Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/01vom2. Mai 2002in der [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 45 Abs. 1; [X.] § 22 Abs. 2a) Für die gemäß § 45 Abs. 1 [X.] be[X.]isteten Rechtsmi[X.]l in [X.] ergibt sich unmi[X.]lbar aus der Verfassung das Erfordernis einerRechtsmi[X.]lbelehrung.b) Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmi[X.]l selbst, über einzuhal-tende Form- und [X.]isterfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen [X.] einzulegen ist.c) Unterbleibt die erforderliche Rechtsmi[X.]lbelehrung in [X.], so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung nochdem Beginn des Laufs der Rechtsmi[X.]l[X.]ist entgegen.d) Ist der [X.] im Einzelfall für das [X.] geworden, so ist bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den [X.] fehlendes Verschulden des [X.] - entsprechend [X.] aus § 44 Satz 2 [X.] - unwiderlegbar zu vermuten.[X.], [X.]. v. 2. Mai 2002 - [X.] - [X.] 2 - LG Ingolstadt AG [X.] 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Mai 2002 durch den [X.] Richter Dr. [X.] und die Richter Prof. [X.], [X.],[X.] und [X.]:Dem Antragsgegner wird gegen die Versmung der [X.] der sofo[X.]igen weiteren Beschwerde gegen den Be-schluß der 1. Zivilkammer des [X.] vom13. August 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand e[X.]eilt.[X.]:[X.] Beteiligten sind die [X.] einer größeren Woh-nungseigentumsanlage in [X.]Die Antragsteller verlangen von dem [X.] den Ausgleich der auf ihn entfallenden Nachzahlungsbetrsden Wohngeldabrechnungen [X.] die Wi[X.]schaftsjahre 1995 bis 1998 in [X.] insgesamt 2.178,80 DM zuzlich Verzugszinsen. Das Amtsgericht hat [X.] antragsgemß zur Zahlung verpflichtet. Diesen [X.]uß hatder - nicht anwaltlich ve[X.]retene - Antragsgegner angefochten und den Gegen-antrag gestellt, den Antragstellern die Zahlung von 2.730 DM zum Ausgleichseiner Aufwendungen bei Unterbindung der Prostitution in der [X.] aufzugeben. Das Beschwerdegericht hat den Gegenantragnicht zugelassen und im rigen die sofo[X.]ige Beschwerde des [X.] wesentlichen zurckgewiesen. Nach Zustellung am 18. August 2001 hat der- 4 -Antragsgegner gegen die Beschwerdeentscheidung durch ein von ihm selbstunterzeichnetes Schreiben "Einspruch erhoben". Nach gerichtlichem [X.] er am 18. September 2001 zu Protokoll der [X.] des Bayeri-schen Obersten Landesgerichts sofo[X.]ige weitere Beschwerde eingelegt [X.] in den vorigen Stand gegen die Versmung der [X.] beantragt.Das [X.] Oberste Landesgericht mchte [X.] r den [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheiden und diesem statt-geben. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des [X.] vom 10. September 1998 (NJW-RR 1999, 811) und des [X.] vom 29. Mai 2000 - 16 [X.] - gehinde[X.] und hat [X.] die Sache mit [X.]uû vom 24. Oktober 2001 ([X.] 2001, 297 =[X.], 30 = [X.], 45 = [X.] 2002, 14 = [X.] 2002, 239 = [X.]2002, 177 = [X.], 287) dem [X.] zur "zur [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versmung [X.]" vorgelegt.I[X.] Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 [X.] i.V. mit§ 28 Abs. 2 [X.]).Das vorlegende Gericht will dem Antragsgegner gegen die Versmungder [X.]ist zur Einlegung der sofo[X.]igen weiteren Beschwerde [X.] den vorigen Stand nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 [X.], § 22 Abs. 2- 5 -[X.] gewren. Es ve[X.]ritt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht (vgl.BayObLG, NJW-RR 2000, 606) die Auffassung, der Antragsgegner habe [X.] der ihm unbekannten [X.]ist nicht verschuldet, weil ihn keine Oblie-genheit getroffen habe, sich alsbald nach Zustellung der nicht mit einerRechtsmi[X.]lbelehrung versehenen Entscheidung des [X.] Form und [X.]ist des beabsichtigten Rechtsmi[X.]ls zu erkundigen. [X.] ve[X.]reten verschiedene [X.]e - auch noch in Entschei-dungen, die nach der Entscheidung des [X.] vom20. Juni 1995 ([X.] 93, 99) auf weitere Beschwerden ergangen sind - beider Auslegung des § 22 Abs. 2 [X.] die Ansicht, ein Beteiligter habe sich inzumutbarer Weise rechtzeitig nach Form und [X.]ist eines beabsichtigtenRechtsmi[X.]ls zu erkundigen. Das Fehlen einer Rechtsmi[X.]lbelehrung kdie [X.]istversmung grundstzlich nicht entschuldigen, weil in Verfahren der[X.]eiwilligen Gerichtsbarkeit eine Verpflichtung zur E[X.]eilung einer [X.] nur in den [X.] gesetzlich geregelten Fllen bestehe. [X.] Begrs [X.] (NJW-RR 1999, 811),das [X.] ([X.]. v. 29. Mai 2000, 16 [X.] - nicht ver-ffentlicht) und das [X.] ([X.], 845) Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versmung der [X.]ist zur sofo[X.]igenBeschwerde verweige[X.]. Damit wird eine Rechtsprechung der [X.] fo[X.]gesetzt, die schon zuvor in Verfahren der [X.]eiwilligen Gerichtsbarkeitund insbesondere in [X.] unter Hinweis auf eine [X.] der Beteiligten das Fehlen einer Rechtsmi[X.]lbelehrung nichtals Wiedereinsetzungsgrund anerkannt hat (vgl. [X.], [X.], 16, 18; [X.], [X.] 1991, 403, 406). Die Divergenz zur Auffassungdes vorlegenden Gerichts rechtfe[X.]igt die [X.] -- 7 -III.Der Antrag auf E[X.]eilung von Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] die vom Antragsgegner [X.] zur Einlegung der sofo[X.]igenweiteren Beschwerde ist zulssig und beg[X.].1. Der Antragsgegner hat am 18. September 2001 rechtzeitig Wieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt und ebenfalls rechtzeitig die [X.] Einlegung der sofo[X.]igen weiteren Beschwerde nachgeholt. Beides ist,wie es § 43 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V. mit § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] verlangt, [X.] einer [X.]ist von zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses ge-schehen. Erst durch die gerichtlichen Hinweise im Schreiben vom6. September 2001 war die bis dahin nicht verschuldete Unkenntnis des [X.]s r die Formerfordernisse einer (sofo[X.]igen) weiteren Be-schwerde und damit der Umstand, der der Wahrung der Beschwerde[X.]ist [X.], ausgermt.2. Auch die materiellen Voraussetzungen [X.] eine [X.] § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind erfllt. Der Antragsgegner war ohne seinVerschulden gehinde[X.], die [X.]ist zur Einlegung der sofo[X.]igen weiteren Be-schwerde einzuhalten.a) Durch das vom Antragsgegner unterzeichnete, bereits am 22. [X.] beim [X.] eingegangene Schreiben vom 20. August 2001 konntedie zweiwchige Rechtsmi[X.]l[X.]ist (§ 45 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 22 Abs. 1 [X.])nicht eingehalten werden. Zur Wahrung der [X.]ist ist nur eine in der [X.] eingelegte weitere Beschwerde geeignet (vgl. [X.]/[X.], [X.],- 8 -14. Aufl., § 22 [X.]. 14). Das Schreiben vom 20. August 2001 ist jedoch [X.] einem Rechtsanwalt unterzeichnet t damit nicht der Form, die§ 29 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Fall einer weiteren Beschwerde [X.] die [X.] verlangt. [X.] wurde das Formerfordernis erst am [X.] mit Einlegung der sofo[X.]igen weiteren Beschwerde zu Protokoll der Ge-scftsstelle des Gerichts der weiteren Beschwerde (§ 29 Abs. 4 i.V. mit § 21Abs. 2 Satz 1 [X.]). Zu diesem Zeitpunkt war die [X.]ist zur Einlegung der [X.] weiteren Beschwerde bereits abgelaufen.b) Der Lauf der zweiwchigen Rechtsmi[X.]l[X.]ist ist mlich bereits mit [X.] (§ 16 Abs. 2 [X.]) der Beschwerdeentscheidung des [X.]sam 18. August 2001 in Gang gesetzt worden. Zwar ist wegen des verfassungs-rechtlichen Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (A[X.]. 2 Abs. 1 i.V.mit A[X.]. 20 Abs. 3 GG) und aus [X.]s Gleichheitssatzes (A[X.]. 3 Abs. 1GG) in [X.] die E[X.]eilung einer [X.] [X.]istge-bundene Rechtsmi[X.]l erforderlich. Unterbleibt sie aber, so steht das dem [X.] der Rechtsmi[X.]l[X.]ist nicht entgegen.aa) Die E[X.]eilung einer Rechtsmi[X.]lbelehrung ist im [X.] nicht vorgeschrieben. Eine dahingehende Verpflichtung folgt [X.] auch aus dem Gesetz r die Angelegenheiten der [X.]eiwilligen Gerichts-barkeit, auf dessen Verfahrensregeln § 43 Abs. 1 [X.] verweist. Do[X.] ist eineRechtsmi[X.]lbelehrung - entgegen dem Vorschlag der [X.] (vgl. Bericht der [X.], 1961, [X.]) - nicht schlechthin, sondern nur in bestimmten- hier nicht einschligen - Sonderbestimmungen (§ 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 fAbs. 1 Nr. 4 [X.]; auch § 21 Abs. 2 Satz 2 [X.]) vorgesehen. Das Erfordernis- 9 -einer Rechtsmi[X.]lbelehrung ergibt sich jedenfalls [X.] die [X.] § 45 Abs. 1[X.] be[X.]isteten Rechtsmi[X.]l in [X.] jedoch unmi[X.]l-bar aus der Verfassung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl, § 44 [X.]. 50; [X.], [X.] 1995, 217 f; [X.]., [X.], 43 f; [X.]., [X.], 311 f; allgemein [X.] die [X.]eiwillige Gerichtsbarkeit: abweichende [X.] Kling, [X.] 93, 117, 120; [X.]/[X.], aaO, § 16[X.]. 61; [X.], FPR 1997, 189, 191; einschrkend aber [X.]., [X.] durch die Zivilgerichte, 2000, [X.] ff; [X.] be[X.]istete Rechtsmi[X.]lnach der [X.]: [X.], [X.], 24. Aufl., § 1 [X.]. 53; [X.] in [X.]/von [X.], [X.], § 73 [X.]. 13; a.A. [X.] [X.]: Br-mann/Pick/[X.], [X.], 8. Aufl., § 44 [X.]. 122; [X.], Praktische [X.]agen [X.], 3. Aufl., [X.]. 646). Ein verfassungsrechtlicher Anspruchauf wirkungsvollen Rechtsschutz (A[X.]. 2 Abs. 1 GG i.V. mit A[X.]. 20 Abs. 3 GG)besteht auch in Verfahren der [X.]eiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. [X.], [X.], 2095, 2096). Er gebietet eine Rechtsmi[X.]lbelehrung, wenn diese erfor-derlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung im [X.], die durch die Ausgestaltung eines Rechtsmi[X.]ls bedingt sind, auszu-gleichen. Solche kinsbesondere dann gegeben sein, wenn - namentlichin Verfahren ohne Anwaltszwang - die Formerfordernisse des Rechtsmi[X.]ls sokomplizie[X.] und schwer zu erfassen sind, [X.] nicht erwa[X.]et werden kann, [X.] werde sich in zumutbarer Weise [X.] rechtzeitig Aufklrungverschaffen k([X.] 93, 99, 108). Diese Voraussetzungen sind [X.]die [X.] § 45 Abs. 1 [X.] be[X.]isteten Rechtsmi[X.]l in [X.] erfllt. An[X.] als bislang in den Klageverfahren des Zivilprozesses(vgl. [X.] 93, 99, 112; [X.], [X.]. v. 19. Mrz 1997, [X.] 139/96, NJW1997, 1989; [X.]eger, [X.], 131 ff) kann den Rechtsuchenden hier nicht zu-gemutet werden, sicr die deutlich komplizie[X.]eren [X.] 10 -keiten und -erfordernisse zu erkundigen (lich bereits [X.], Rpfleger 1957,173, 178; a.A. [X.], [X.] 1979, 16, 18; [X.], [X.], 403, 406; [X.], NJW-RR 1999, 811, 812; [X.], [X.], 845).(1) Eine anwaltliche Ve[X.]retung ist in [X.] [X.] erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren vorgeschrieben. [X.] das Ver-fahren der weiteren Beschwerde ordnet § 29 Abs. 1 Satz 2 [X.] (mit Ausnah-men [X.] Brden und Notare in § 29 Abs. 1 Satz 3 [X.]) die Mitwirkung einesRechtsanwalts bei Einlegung des Rechtsmi[X.]ls an. Abgesehen davon, [X.] dieanwaltliche Ve[X.]retung auch hier bei Einlegung der weiteren Beschwerde zuProtokoll der [X.] (§ 29 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]) entbehrlichist, wird damit eine sachkundige Beratung des Rechtsucr die [X.] des beabsichtigten Rechtsmi[X.]ls nicht sichergestellt.Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, hat im Gegenteil der Anwaltszwang beiUnterzeichnung der Beschwerdeschrift [X.] den Beteiligten, der bis zu dahin- auch bei Einlegung der Erstbeschwerde - ohne anwaltliche Ve[X.]retung han-deln konnte, [X.] die Wirkungen eines rraschenden Formerfordernis-ses.(2) Wegen der vom Gesetzgeber gewlten Regelungstechnik erschlie-ûen sich zudem [X.] den Rechtsuchenden die maûgeblichen Vorschriften nurschwer. So verweist § 43 Abs. 1 [X.] auch hinsichtlich des Beschwerdever-fahrens auf die Regelungen im [X.], was [X.] den Eindruck vermi[X.]ln kann, [X.] die An-fechtung seien die Beschwerde (§ 19 [X.]) bzw. die weitere Beschwerde (§ 27[X.]) erffnet. [X.] das Wohnungseigentumsgesetz in § 45- 11 -Abs. 1 [X.] vorrangige Bestimmungen (vgl. § 43 Abs. 3 [X.]), nach denengegen End- und Zwischenentscheidungen des Amtsgerichts nur die sofo[X.]igeBeschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.]s nur diesofo[X.]ige weitere Beschwerde erffnet ist. [X.] die Feststellung der danach ein-zuhaltenden [X.]ist gibt das Wohnungseigentumsgesetz keinen Hinweis, so [X.]der Rechtsuchende nun wieder den Weg zu den allgemeinen Verfahrensrege-lungen [X.] die [X.]eiwillige Gerichtsbarkeit (§ 22 Abs. 1 [X.]) finden [X.]. [X.] er jedoch als Sonderbestimmung [X.] [X.] zu be-achten, [X.] nach § 45 Abs. 1 [X.] die Zulssigkeit der sofo[X.]igen Beschwerdeund der sofo[X.]igen weiteren Beschwerde zustzlich von dem Erreichen eines[X.]es von mehr als 750 • abhängig ist. [X.] der Rechtsuchendediese Voraussetzung, darf er nicht dem Miûverstis erliegen, der Be-schwerdewe[X.] bestimme sich nach dem festgesetzten [X.] (vgl.[X.], [X.] 1995, 217 f; [X.]., [X.], 43). [X.] ist insoweitvielmehr das [X.] des Beschwerde[X.]ers, weshalb [X.] und [X.] nicht notwendigerweisreinstimmenmssen ([X.], [X.]Z 119, 216, 218 [X.]) Komplizie[X.] sind aus der Sicht eines nicht anwaltlich ve[X.]retenen [X.] auch die Vorschriften zur Einlegung der Rechtsmi[X.]l. Die Einlegungder (Erst-)Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei [X.] oder dem Beschwerdegericht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]) mag zwarnocigen Vorstellungen entsprechen, [X.] das grundstzliche Erfor-dernis der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt bei Einlegung der weite-ren Beschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 2 [X.]) kann das jedoch - wie [X.] -nicht mehr gelten. Überdies [X.] sich [X.] den Rechtsuchenden aus derpauschalen Verweisung in § 29 Abs. 4 [X.] auf die "Vorschriftr die Be-- 12 -schwerde" nicht ohne weiteres, [X.] die weitere Beschwerde auch durch Erkl-rung zu Protokoll des Ausgangsgerichts, des [X.] oder desGerichts der weiteren Beschwerde eingelegt werden kann. [X.] einzelne Bun-deslr gelten schlieûlich besondere Regelungen, die von § 28 Abs. 1 [X.],der "das [X.]" als Gericht der weiteren Beschwerde bestimmt,abweichen. So ist nach § 199 Abs. 1 [X.] [X.] Bayern die Zustigkeit des[X.]n Obersten Landesgerichts (A[X.]. 11 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) und[X.] [X.] die Zustigkeit des [X.]s Zweibrcken(§ 4 Abs. 3 Nr. 2 lit. a RhPfGerOrgG) vorgesehen.bb) Angesichts der geschilde[X.]en Vorschriften ist das Rechtsmi[X.]lsy-stem in [X.] schon [X.] die Anfechtung erstinstanzlicherEnd- und Zwischenentscheidungen, namentlich aber [X.] die Anfechtung [X.] [X.] den rechtsuchenden [X.] nur schwer r-schaubar. Es ist in keiner Weise vergleichbar mit dem, was ihm etwa aus denKlageverfahren des Zivilprozesses bislang als herkmmlich ve[X.]raut sein mag.Damit erforde[X.] auch der Gleichheitssatz (A[X.]. 3 Abs. 1 GG) die E[X.]eilung einerRechtsmi[X.]lbelehrung. Die ungleichen Rechtsfolgen, die aus den [X.] vorgeschriebenen Rechtsmi[X.]lbelehrungen folgen, konntenbisher [X.] [X.] zivilrechtliche Klagen nur wegen des ausnahmslosenAnwaltszwangs im Rechtsmi[X.]lverfahren und der allgemeinen Kenntnis vomRechtsmi[X.]lsystem gerechtfe[X.]igt sein ([X.] 93, 99, 111 f). An beidem fehltes in [X.]. [X.] wird die durch keinerlei sachliche[X.]rechtfe[X.]igte Ungleichbehandlung noch dadurch, [X.] der [X.] mit § 21 Abs. 2 Satz 2 [X.] in einem Verfahren, das ebenfalls den Regelnder [X.]eiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt, eine Rechtsmi[X.]lbelehrung vorge-schrieben hat (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 44 [X.] [X.]. 50). Auf die zu- 13 -§ 21 Abs. 2 Satz 2 [X.] entwickelten [X.]undstze kann daher auch [X.] die Be-stimmung des erforderlichen Inhalts der Rechtsmi[X.]lbelehrung in Wohnungs-eigentumssachen zurckgegriffen werden (vgl. Barnstedt/[X.], [X.],6. Aufl., § 21 [X.]. 65 f). Zu belehren ist in schriftlicher Form r das [X.] selbst, r einzuhaltende Form- und [X.]isterfordernisse sowir [X.], bei denen das Rechtsmi[X.]l einzulegen ist. Einer "Negativbelehrung"dahin, [X.] ein Rechtsmi[X.]l gegen eine Entscheidung nicht gegeben ist (vgl.§ 9 Abs. 5 Satz 2 ArbGG), bedarf es dagegen [X.] die Gewrleistung wir-kungsvollen Rechtsschutzes nicht.cc) Unterbleibt - wie hier r dem Antragsgegner - die erforderli-che Rechtsmi[X.]lbelehrung in [X.], so steht dies wederder Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung (vgl. [X.], [X.]. v. 4. [X.], [X.], [X.] § 6 [X.] Nr. 22 [X.] § 21 Abs. 2 Satz 2 [X.]) nochdem Beginn des Laufs der Rechtsmi[X.]l[X.]ist entgegen.(1) Allerdings wird auch [X.] die Flle, in denen das [X.] [X.]eiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsmi[X.]lbelehrung vorschreibt, ohnedie Folgen bei deren Unterbleiben zu regeln (§ 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 f Abs. 1Nr. 4 [X.]), die Auffassung ve[X.]reten, eine Rechtsmi[X.]l[X.]ist beginne bei feh-lender Rechtsmi[X.]lbelehrung nicht zu laufen (vgl. [X.] 1999, 232; OLGStuttga[X.], FamRZ 1996, 1342, 1343; [X.]/[X.], aaO, § 69 [X.]. 9, § 70 f[X.]. 7). Diese Folge ergibt sich [X.] andere gesetzliche Vorschriften, die eineRechtsmi[X.]lbelehrung vorsehen, bereits unmi[X.]lbar aus dem Gesetz (vgl. § 9Abs. 5 Satz 3 ArbGG; § 58 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 1 SGG; § 55 Abs. 1 FGO),teilweise mit der Maûgabe, [X.] [X.] den Fall der Zustellung einer Entscheidungohne Rechtsmi[X.]lbelehrung ein gesonde[X.]er Beginn des [X.] bestimmt ist- 14 -(vgl. § 21 Abs. 2 Satz 3 [X.]: ff Monate nach Zustellung). Hieraus [X.] nichts [X.] den vorliegenden, gesetzlich nicht geregelten Fall [X.] der Rechtsordnung ist ein allgemeiner [X.]undsatz nicht zu entnehmen,nach dem das Fehlen einer erforderlichen Belehrung den Lauf einer [X.] nicht in Gang setzen kann. So ordnet § 35 a [X.] bei [X.] die Belehrung des Betrof[X.] die Mlichkeit der Anfech-tung und die [X.] vorgeschriebenen Formen und [X.]isten an. Das Unterbleibendieser Belehrung hinde[X.] jedoch den Lauf der Rechtsmi[X.]l[X.]ist nicht ([X.],[X.]. v. 29. November 1983, 4 [X.], [X.], 181; we/[X.]/[X.], [X.], 25. Aufl., § 35 a [X.]. 28; HK[X.]/[X.], 3. Aufl.,§ 35 a [X.]. 9). Das [X.] die unwiderlegbare Vermu-tung fehlenden Verschuldens (§ 44 Satz 2 [X.]) [X.] den Betroffenen die Mg-lichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls ein urschlicher Zu-sammenhang zwischen [X.] und der [X.] besteht([X.], [X.]. v. 16. August 2000, 3 [X.], [X.], 45). Ferner sollauch bei § 89 Abs. 2 [X.] das Unterlassen der do[X.] vorgesehenen [X.] den Beginn des Laufs der zweiwchigen Beschwerde[X.]ist ohneBedeutung sein ([X.] 16, 322, 323; [X.], aaO, § 89 [X.]. 7; [X.], [X.]undbuchrecht, 5. Aufl., § 89 [X.] [X.]. 7; Meikel/[X.], [X.]und-buchrecht, 7. Aufl., § 89 [X.]. 7; a.A. aber [X.] in [X.]/von [X.], aaO,§ 89 [X.]. [X.]) Auch die Tragweite des [X.]undrechts auf einen wirkungsvollenRechtsschutz, die der [X.] bei Auslegung der Verfahrensvorschriften zu be-achten hat (vgl. [X.] 88, 118, 125), erforde[X.] in [X.] nicht, den Lauf der [X.]isten [X.] die sofo[X.]ige Beschwerde und die sofo[X.]igeweitere Beschwerde von einer Rechtsmi[X.]lbelehrig zu machen. [X.] -unterbliebene Rechtsmi[X.]lbelehrung darf zwar nicht dazu [X.]en, [X.] [X.] der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingermten In-stanz in unzumutbarer, aus [X.] mehr zu rechtfe[X.]igender Weiseerschwe[X.] wird (vgl. [X.], NJW 1996, 1811; 1997, 2941). Dies ist aber [X.] der Fall, wenn trotz unterbliebener Rechtsmi[X.]lbelehrung von einem Be-ginn des [X.] ausgegangen wird. Dem Rechtsuchenden bleibt [X.] Ablauf der Anfechtungs[X.]ist noch immer der Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 [X.]), um sich den Weg in die [X.] zu erffnen.[X.] den Rechtsuchenden ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand nicht unzumutbar. Selbst wenn wegen fehlender [X.] der Lauf der Rechtsmi[X.]l[X.]ist nicht in Gang gesetzt worden wre,[X.] das an der Wirksamkeit der Entscheidung nichts [X.]. Ihre Aufhe-bung kann der Beteiligte mithin in jedem Fall nur nach einer Anfechtung errei-chen. Zustzlich wird von ihm lediglich ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 22Abs. 2 [X.] verlangt. Dabei steht [X.] einen schutzrftigen Beteiligten auûer[X.]age, [X.] die Voraussetzungen [X.] den Erfolg dieses Antrages erfllt sind. [X.] - entsprechend der § 44 Satz 2 [X.] zugrundeliegenden [X.] des Gesetzgebers, fehlendes Verschulden zu fingieren, wenn eine unter-lassene Rechtsmi[X.]lbelehrung keine [X.]isthemmende Wirkung hat (vgl. BT-Drucks. 7/551 S. 58) - auch zugunsten des Beteiligten in [X.] unwiderlegbar vermutet werden, [X.] er die Versmung der [X.]isten [X.]die sofo[X.]ige Beschwerde oder die sofo[X.]ige weitere Beschwerde bei fehlenderRechtsmi[X.]lbelehrung nicht verschuldet hat. Das gleichwohl bestehende Er-fordernis eines urschlichen Zusammenhangs zwischen [X.]und [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 16. August 2000, aaO, zu § 44- 16 -Satz 2 [X.]) erlaubt es, insbesondere die Flle von einer Wiedereinsetzungauszunehmen, in denen ein Beteiligter wegen ohnehin vorhandener Kenntniszur effizienten Verfolgung seiner Rechte nicht der Untersttzung durch eineRechtsmi[X.]lbelehrung bedarf (vgl. dazu BayObLG, [X.] 2001, 602, 603; [X.] einer Rechtsmi[X.]lbelehrung in [X.] wegen Rechts-kenntnis der Beteiligten vgl. [X.]Z 42, 390, 391 f; [X.], [X.]. [X.] Dezember 1978, [X.] 3/78, D[X.] 1979, 373, 375; [X.]. v. 22. [X.], [X.] 4/81, D[X.] 1982, 381). Ferner kann nach § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.](vgl. dazu BayObLG, NJW-RR 2001, 444, 445) bei anwaltlicher Ve[X.]retung ei-nes Beteiligten dessen geringerer Schutzrftigkeit Rechnung getragenwerden (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 45 [X.] [X.]. 20). Dagegen wird [X.] durch die Mlichkeit der Versmung der zweiwchigen [X.]s[X.]ist nicht erheblich benachteiligt. Deren Lauf beginnt erst dann, wenn dasHindernis [X.] die [X.]istwahrung nicht mehr besteht oder sein Weiterbestehennicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. [X.]Z 4, 389, 396);von diesem Zeitpunkt an ist der Beteiligte jedoch auch nicht mehr [X.]. Ebensowenig stellt [X.] den Rechtsuchenden die einjrige Ausschluû-[X.]ist [X.] die Wiedereinsetzung (§ 22 Abs. 2 Satz 4 [X.]) eine unzumutbare Be-lastung dar. Das Rechtsstaatsprinzip erforde[X.] nicht nur wirkungsvollenRechtsschutz zugunsten des einzelnen Rechtsuchenden, sondern auch [X.] von Rechtssicherheit. Strittige Rechtsverltnisse mssen in [X.] gekl[X.] und verbindlich entschieden werden (vgl. [X.] 60,253, 269). Diesem Ziel dient die Ausschluû[X.]ist, die mit der verfassungsrecht-lich unbedenklichen Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO (vgl. [X.], [X.]. [X.] September 1986, [X.], [X.], 256) reinstimmt. [X.] Ausschluû[X.]isten von einem Jahr - wenngleich mit Ausnahmen [X.]Fllrer Gewalt oder unzutreffender [X.] eine Unanfechtbar-- 17 -keit - sehen im rigen auch die Vorschriften vor, die [X.] den [X.]istbe-ginn von einer Rechtsmi[X.]lbelehrig machen (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 4ArbGG; § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG; § 55 Abs. 2 Satz 1FGO).Auch aus [X.] es geboten, [X.] in [X.] eine unterbliebene Rechtsmi[X.]lbelehrung keine [X.]isthemmung nach [X.]. Ohne Ablauf der Rechtsmi[X.]l[X.]ist erwchst eine gerichtliche Entschei-dung nicht in formelle Rechtskraft. Es fehlt dann nicht nur eine das [X.], im Interesse von Rechts[X.]ieden und Rechtssicherheit unan-fechtbare gerichtliche Entscheidung, sondern wegen § 45 Abs. 3 [X.] auchdie [X.]undlage [X.] eine Zwangsvollstreckung. Das so beg[X.]e Fehlen einesVollstreckungstitels kann der Schuldner r § 45 Abs. 3 [X.] mit den imZwangsvollstreckungsverfahren erffneten Rechtsbehelfen - etwa mit der Erin-nerung nach § 766 ZPO oder der sofo[X.]igen Beschwerde nach § 793 ZPO (vgl.[X.]/[X.], aaO, § 45 [X.] [X.]. 85 f; Brmann/ Pick/[X.], aaO,§ 45 [X.]. 159) - jederzeit geltend machen. Die unterschiedlichen gesetzlichenRegelungen zu den Folgen fehlender Rechtsmi[X.]lbelehrungen lassen keinenallgemeinen Rechtsgedanken erkennen, mit dem eine etwa gleichwohl beste-hende Unanfechtbarkeit beg[X.] werden [X.]. Selbst im [X.] der [X.]eiwilligen Gerichtsbarkeit finden sich einerseits mit § 21Abs. 2 Satz 3 [X.], der lediglich einen verz[X.]en Beginn der Rechtsmi[X.]l-[X.]ist vorsieht und auf diese Weise zu einer formell rechtskrftigen Entscheidung[X.]en kann, und an[X.]eits mit § 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 [X.], [X.] Sinne einer andauernden [X.]isthemmung verstanden werden, gegenlfigeBestimmungen.- 18 -c) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich das Vorliegen [X.] (§ 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Der anwaltlich nichtve[X.]retene Antragsgegner war ohne sein Verschulden gehinde[X.], die [X.] der sofo[X.]igen weiteren Beschwerde gegen den [X.]uû des [X.] zu wahren. Hierbei sind die Umst, aus denen sich [X.] herleitet, a[X.]nkundig. Über die Formerfordernisse[X.] die Einlegung der sofo[X.]igen weiteren Beschwerde war der Antragsgegnernicht informie[X.]. Nachdem er bereits den [X.]uû des Amtsgerichts durch [X.] ihm unterschriebene Beschwerdeschrift in zulssiger Weise angefochtenha[X.], ging er davon aus, [X.] [X.] die Anfechtung der Entscheidung des [X.] nichts anderes gelten k. Dies und das Nachholen desRechtsmi[X.]ls in der vorgeschriebenen Form alsbald nach den [X.] belegt die Urschlichkeit der unterbliebenen Rechtsmi[X.]lbelehrung[X.] die [X.]istversmung. Sein fehlendes Verschulden ist den Umstchzu vermuten.IV.Der [X.] [X.] seine Entscheidung auf die Wiedereinsetzung inden vorigen Stand. Hierzu zwingt allerdings nicht die Begrenzung des Vorlage-beschlusses auf diese [X.]age. Mit der zulssigen Vorlage ist die [X.] die weitere Beschwerde im ganzen auf den [X.] rge-gangen. Der [X.] hat deshalb nicht nur r die streitige Rechts[X.]age zu [X.], sondern an Stelle des vorlegenden Gerichts nach jeder Richtung [X.] der gesetzlichen Vorschriften zu prfen, ob der mit der sofo[X.]igenweiteren Beschwerde angefochtene [X.]uû des [X.]s auf einer Ver-- 19 -letzung des Rechts beruht (vgl. [X.], [X.]Z 47, 41, 46; 64, 194, 200). Vonder Entscheidungszustigkeit des [X.]s wird auch die [X.] E[X.]eilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umfaût (vgl. [X.],[X.]. v. 30. September 1971, [X.], NJW 1972, 52, [X.] kann auch bei Anwendung des § 22 Abs. 2 [X.] das Verfah-ren [X.] auf den Wiedereinsetzungsantrag [X.] werden (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl., § 22 [X.]. 28; [X.]/[X.], aaO, § 22 [X.]. 39). Der [X.]macht von dieser Mlichkeit im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht an-gestellten ErwGebrauch. Die Verfahrenslage ist damit vergleichbarmit der bei Verbindung mehrerer selbstiger Verfahrensgegenst, beider vom [X.] ebenfalls nur der zur Vorlage [X.]ende [X.] vollstig zu erledigen ist (vgl. [X.], [X.]. [X.] Januar 1985, [X.], NJW 1985, 3070, 3071).Im Rahmen seiner Entscheir das Rechtsmi[X.]l des Antrags-gegners wird das vorlegende Gericht aucr die Kosten der [X.] zu befinden haben (vgl. [X.], [X.]. v. 31. Januar 1979, [X.]/78,VersR 1979, 443, 444).[X.]KrrKlein[X.]Gaier
Meta
02.05.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2002, Az. V ZB 36/01 (REWIS RS 2002, 3388)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3388
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.