Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2016, Az. B 12 R 8/14 R

12. Senat | REWIS RS 2016, 9084

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherung - Gesamtsozialversicherungsbeitrag - illegale grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung - keine Befreiung des deutschen Entleihers von gesamtschuldnerischer Haftung bei Beitragszahlung des ausländischen Verleihers an ausländischen Sozialversicherungsträger


Leitsatz

Im Fall der illegalen grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung wird der deutsche Entleiher von seiner gesamtschuldnerischen Haftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des in Deutschland arbeitenden Leiharbeitnehmers nicht dadurch befreit, dass der ausländische Verleiher bereits das Arbeitsentgelt gezahlt und hierauf Beiträge an einen ausländischen Träger der Sozialversicherung abgeführt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2014 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41 150,64 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der nach einer Betriebsprüfung geltend gemachten Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

2

Der Kläger ist Inhaber eines in [X.] ansässigen Metall- und Maschinenbauunternehmens. Der Beigeladene zu 1. war Arbeitnehmer der in [X.] ansässigen [X.] AG (im Folgenden: AG) und wurde von dieser vom 1.12.2000 bis [X.] als Leiharbeitnehmer an den Kläger überlassen. Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1. wurden durch die AG an die [X.]er Sozialversicherung abgeführt. Seit 2007 bezieht der Beigeladene zu 1. eine [X.] und eine [X.] Rente. Die AG hatte eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nur für die [X.] von April 2000 bis April 2001. Über das Auslaufen der Erlaubnis setzte sie den Kläger nicht in Kenntnis, gegen den 2008 wegen Verstoßes gegen das [X.] ([X.]) eine Geldbuße verhängt wurde.

3

Im Rahmen der Beitragsüberwachung forderte die beklagte [X.] vom Kläger für die [X.] vom 1.12.2003 bis [X.] Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich Säumniszuschläge) in Höhe von 41 150,64 Euro für alle Zweige der Sozialversicherung nach: In diesem [X.]raum sei der Arbeitsvertrag zwischen der AG und dem Beigeladenen zu 1. nach § 9 Nr 1 [X.] unwirksam gewesen. Vielmehr gelte nach § 10 Abs 1 S 1 [X.] ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. als zustande gekommen. Hierauf sei nach dem Territorialitätsprinzip ausschließlich das Recht am Beschäftigungsort, also [X.]s Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Der Kläger sei als Arbeitgeber zur Abführung des [X.] verpflichtet. Beitragsforderungen für die [X.] vor dem 1.12.2003 seien verjährt und würden nicht mehr geltend gemacht (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 9.8.2012).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] das Urteil des [X.] sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beitragsnachforderung der Beklagten finde in § 28e Abs 2 [X.] und 4 [X.]B IV keine Rechtsgrundlage. Zwar werde durch das [X.] ein Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich des [X.]B IV fingiert, gleichwohl folge daraus keine Versicherungs- und Beitragspflicht nach [X.]m Recht; denn im Verhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und dem Kläger als Entleiher fehle es an einer "entgeltlichen" Beschäftigung, weil der Kläger dem Beigeladenen zu 1. kein Arbeitsentgelt schulde. Zahle der Verleiher dem Leiharbeitnehmer - wie die AG dem Beigeladenen zu 1. - die volle Arbeitsvergütung, sei der Lohnanspruch des Leiharbeitnehmers iS des § 422 Abs 1 BGB insoweit befriedigt. [X.] sei allein auf das fehlerhafte Beschäftigungsverhältnis abzustellen. Gestützt werde diese Rechtsauffassung durch § 28e Abs 2 [X.] [X.]B IV. Danach habe der Verleiher, wenn er das vereinbarte Arbeitsentgelt an den Leiharbeitnehmer zahle, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr 1 [X.] unwirksam sei, auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Einzugsstelle sei vorliegend die [X.] Sozialversicherung. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht seien Verleiher und Entleiher Gesamtschuldner. Das Gesetz gehe damit von nur "einer" zuständigen Einzugsstelle aus ("an die Einzugsstelle zu zahlen"). Ihr gegenüber sei der Verleiher zahlungspflichtig, wenn er im Rahmen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses das Entgelt zahle. Der Entleiher hafte nur für die Forderung der Einzugsstelle, die für den Verleiher zuständig sei. Eine Verpflichtung gegenüber einer weiteren, für den Entleiher zuständigen Einzugsstelle (hier: die zu 2. beigeladene [X.] Krankenkasse) werde nicht begründet. Eine doppelte Absicherung würde zudem die Leistungsansprüche des Arbeitnehmers nicht verbessern, sondern sich allein auf der Einnahmenseite auswirken. Das aber sei durch den allein auf den Schutz des Arbeitnehmers abzielenden Gesetzeszweck nicht gedeckt (Urteil vom 28.5.2014).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 10 Abs 1 und 3 [X.] sowie von § 28e Abs 1 S 1 und Abs 2 [X.] und 4 [X.]B IV. Entgegen der Ansicht des L[X.] habe der Kläger den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28e Abs 1 [X.]B IV zu zahlen. Aufgrund der Fiktion eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1. durch das [X.] unterliege der Beigeladene zu 1. als Person, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sei, der Versicherungs- und Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach [X.]m Recht. Die Pflicht zur Beitragsabführung sei nicht davon abhängig, ob im Rahmen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses zwischen der AG und dem Beigeladenen zu 1. eine Vergütung gezahlt werde. Vielmehr komme es für die Entgeltlichkeit der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. bestehenden Beschäftigung allein darauf an, dass aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs vorlägen, mithin, dass aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Arbeit geleistet werde. Ein Vergütungsanspruch des Beigeladenen zu 1. gegen den Kläger folge insoweit aus § 10 Abs 1 [X.]. Hinsichtlich des [X.] hafteten der Kläger und die AG als Gesamtschuldner. Sinn und Zweck der Inanspruchnahme des Entleihers lägen neben dem unmittelbaren sozialversicherungsrechtlichen Schutz des Leiharbeitnehmers auch in der Sicherung der Einnahmen der Sozialversicherungsträger. Durch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an den [X.]n Träger werde der Anspruch der (zuständigen) [X.]n Einzugsstelle nicht erfüllt.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2014 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2013 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Die Beigeladenen stellen keine Anträge und äußern sich nicht.

Entscheidungsgründe

Die Revision der beklagten [X.] Bund ist zulässig und begründet. Sie führt im Ergebnis zu einer Aufhebung des [X.] und zur Wiederherstellung des klageabweisenden [X.]-Urteils.

Zu Unrecht hat das [X.] das Urteil des [X.] sowie die vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Mit den Bescheiden fordert die Beklagte vom Kläger für die [X.] vom 1.12.2003 bis [X.] zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge im geltend gemachten Umfang nach.

1. Die Revision der Beklagten ist zulässig. Ihre Revisionsbegründung erfüllt selbst die strengen Zulässigkeitsanforderungen des 5. [X.]s des B[X.] (vgl zur Divergenz hinsichtlich der Zulässigkeitsanforderungen Anfragebeschlüsse des 12. [X.]s an den 5. [X.] vom 27.4.2016 - [X.] KR 16/14 R und [X.] KR 17/14 R). Die Revision genügt erst recht den Anforderungen, die der erkennende [X.] allgemein an den Inhalt einer Revisionsbegründung stellt.

2. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind formell und materiell rechtmäßig.

a) Die Beklagte war für den Erlass der Bescheide nach der von ihr durchgeführten Prüfung sachlich zuständig (§ 28p Abs 1 S 1 und 5 [X.]B IV). Danach prüfen die Träger der [X.] bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem [X.]B IV, die im Zusammenhang mit den [X.] stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a [X.]B IV) mindestens alle [X.]. Nach Satz 5 der Vorschrift erlassen die Träger der [X.] im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der gesetzlichen Kranken-, [X.] Pflege- und gesetzlichen [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Wi[X.]pruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 [X.]B IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 [X.]B X nicht.

b) Unter Anwendung [X.] (Sozialversicherungs-)Rechts hat der Kläger den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den kraft Gesetzes versicherten (beschäftigten) Beigeladenen zu 1. als dessen Arbeitgeber zu zahlen (§ 28e Abs 1 S 1 [X.]B IV; § 28d S 1 [X.]B IV iVm § 7 [X.]B IV und § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V, § 20 Abs 1 S 2 [X.] [X.]B XI, § 1 S 1 [X.] [X.]B VI, §§ 24 Abs 1, 25 Abs 1 S 1 [X.]B III, jeweils anzuwenden in den vom 1.12.2003 bis [X.] geltenden Fassungen). Zwischen dem Beigeladenen zu 1. und dem Kläger galt nach den Vorschriften des [X.] ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen (dazu [X.]), das sozialversicherungsrechtlich als (entgeltliche) Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 [X.]B IV zu q[X.]lifizieren ist (dazu [X.]). Auf diese Beschäftigung ist [X.] Sozialversicherungsrecht anzuwenden (dazu [X.]). Der Kläger ist insoweit als Arbeitgeber zur Entrichtung der von der Beklagten nachgeforderten Beiträge verpflichtet (dazu [X.]). Der Anspruch ist nicht etwa durch die von der [X.] an den [X.]n Träger der Sozialversicherung entrichteten Beiträge erloschen (dazu ee).

[X.]) Zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. bestand im streitigen [X.]raum, für den die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge nachfordert, ein Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs 1 S 1 Halbs 1 [X.]. Nach dieser Bestimmung gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer unwirksam ist. Dies ist nach § 9 [X.] [X.] dann der Fall, wenn der Verleiher nicht über die nach dem [X.] zur Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis verfügt. Das war hier gegeben, denn nach den nicht mit [X.] angegriffenen und daher für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) besaß die [X.] (= [X.]) für die [X.] ab dem [X.] keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem [X.]. Dabei spielt es keine Rolle, dass die [X.] ihren Sitz in [X.] hatte. Aufgrund des Territorialitätsprinzips gelten die Vorschriften des [X.] auch für ausländische Verleiher, die Arbeitnehmer - wie hier - grenzüberschreitend nach [X.] überlassen (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, [X.]/2303 S 10 Zu Artikel 1 zu § 1). Entsprechend bedarf jede Arbeitnehmerüberlassung, die nach [X.] erfolgt, der Genehmigung nach [X.] Recht, und zwar auch dann, wenn der Verleiher eine Erlaubnis seines Heimatst[X.]tes besitzt oder nach seinem Recht eine solche nicht benötigt (vgl zB [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2012, Einf RdNr 45 mwN). Ohne Bedeutung ist es dabei, dass der Kläger geltend gemacht hat, keine Kenntnis davon besessen zu haben, dass die [X.] im streitigen [X.]raum nicht mehr im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem [X.] war. Die Fiktionswirkung des § 10 Abs 1 S 1 Halbs 1 [X.] tritt nämlich unabhängig vom Willen oder von der Kenntnis der Beteiligten ein (vgl [X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl 2016, § 10 [X.] RdNr 5 mwN).

[X.]) Entgegen der Ansicht des [X.] war der Beigeladene zu 1. beim Kläger auch "gegen [X.]" beschäftigt. Der Beigeladene zu 1. hatte gegen den Kläger einen Vergütungsanspruch aus dem durch das [X.] fingierten Arbeitsverhältnis. Für das Entstehen eines solchen Anspruchs ist es - an[X.] als der Kläger geltend macht - ohne Bedeutung, dass der Beigeladene zu 1. [X.] bereits von der [X.] ausgezahlt bekommen hatte.

Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gilt das sog [X.] (§ 22 Abs 1 S 1 [X.]B IV). Demnach entsteht die Beitragspflicht schon, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs vorliegen. Das heißt maßgebend dafür ist allein das Entstehen eines arbeitsrechtlich geschuldeten [X.], ohne Rücksicht darauf, ob (und von wem) dieser Anspruch im Ergebnis erfüllt wird oder nicht (stRspr; vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 16.12.2015 - [X.] R 11/14 R - RdNr 25 mwN, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] 4-2400 § 28p [X.] vorgesehen; B[X.]E 115, 295 = [X.] 4-2400 § 17 [X.], Rd[X.]0 mit zahlreichen Nachweisen; zur Verfassungskonformität des Prinzips vgl [X.] [X.] 4-2400 § 22 [X.]). Für die Beitragsbemessung ist es unerheblich, ob der einmal entstandene Entgeltanspruch - zB wegen tarifvertraglicher Verfallklauseln oder wegen Verjährung - vom Arbeitnehmer (möglicherweise) nicht mehr realisiert werden kann. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs vorliegen, entsteht die Beitragspflicht, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe das [X.] tatsächlich ausgezahlt wird [X.], [X.], 380, 382 mwN; Körner, [X.] 2014, 57, 60). Der Zufluss von [X.] ist für das Beitragsrecht der Sozialversicherung dagegen nur entscheidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zusteht, also dann, wenn ihm über das geschuldete [X.] hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 16.12.2015 - [X.] R 11/14 R -, [X.]O).

Der Vergütungsanspruch des Beigeladenen zu 1. gegen den Kläger folgt im hier vorliegenden Fall der illegalen Arbeitnehmerüberlassung aus dem nach § 10 Abs 1 S 1 Halbs 1 [X.] fingierten Arbeitsverhältnis (§ 611 Abs 1 BGB). Dass im vorliegenden Fall die Zahlung des [X.]s nicht durch den Kläger als Entleiher, sondern durch die [X.] als [X.] im Rahmen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses (vgl hierzu allgemein B[X.] Urteil vom 26.7.1984 - 2 AZR 471/83 - Juris RdNr 54) erfolgte, führt - entgegen der Ansicht des [X.] und Teilen der Literatur (vgl [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2010, Einleitung RdNr 821; [X.]/[X.], [X.] 2014, 2874) - gerade nicht dazu, dass es am sozialversicherungsrechtlich relevanten Merkmal der Entgeltlichkeit mangelt. Zwar bewirkt die Zahlung des Verleihers nach § 422 Abs 1 S 1 BGB grundsätzlich, dass der Vergütungsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher aus dem (fingierten) Arbeitsverhältnis erlischt, da zwischen Verleiher und Entleiher eine Gesamtschuldnerschaft iS des § 421 BGB besteht. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Entgeltlichkeit der Beschäftigung ist aber allein, dass eine Forderung auf Zahlung von [X.] vor ihrer Erfüllung entstanden ist, nicht kommt es dagegen darauf an, ob die Forderung nach Erfüllung des Anspruchs noch besteht (vgl [X.], [X.]O, Einf RdNr 80; im Ergebnis ebenso [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.1.2015 - L 8 R 677/12 - Juris RdNr 87; [X.], [X.] 34/2014 [X.] 2; [X.], [X.] 2009, 159, 161 f; Ulber, [X.] 2015, 442, 444; Wilde, NZS 2016, 48, 51).

[X.]) Auf die entgeltliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. findet insoweit allein [X.] Sozialversicherungsrecht Anwendung. Dies folgt aus dem in § 3 [X.] [X.]B IV niedergelegten Territorialitätsprinzip (vgl hierzu B[X.]E 57, 96, 97 f = [X.] 2400 § 8 [X.] S 2 mwN).

Nach dieser Regelung gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Dies ist vorliegend zweifellos der Fall, weil die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für den Kläger auf dem Territorium der [X.] ausgeübt wurde. Auf die St[X.]tsangehörigkeit, den Sitz oder Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird nach § 3 Nr 2 [X.]B IV nur abgestellt, soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht keine Beschäftigung voraussetzen. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben.

(1) Eine Ausnahme von der Geltung [X.] Sozialversicherungsrechts liegt nicht vor. Die illegale grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung vom Ausland nach [X.] unterfällt nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht dem Begriff der "Entsendung" iS des § 5 [X.]B IV - sog Einstrahlung - (vgl hierzu ausführlich B[X.]E 64, 145, 149 f = [X.] 2100 § 5 [X.] S 6 f; zustimmend [X.] in [X.], § 28e [X.]B IV RdNr 23 mwN, Stand März 2016).

(2) Ob eine illegale grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung dem Begriff der "Entsendung" im Sinne der - vorliegend für die Beschäftigung in der streitigen [X.] vom 1.12.2003 bis [X.] noch von ihrem zeitlichen Geltungsbereich her zur Anwendung gelangenden - [X.] 1408/71 unterfällt, der grundsätzlich Anwendungsvorrang zukommt (vgl auch § 6 [X.]B IV), muss der [X.] nicht entscheiden (vgl hierzu allgemein Riederer von P[X.]r in [X.], [X.], 4. Aufl 2010, Einleitung RdNr 720 mwN; zu der ab dem [X.] geltenden [X.] 883/2004 [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2013, Einleitung RdNr 27; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2013, Einleitung RdNr 99).

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die [X.] 1408/71 auch auf Entsendungen im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen grundsätzlich anwendbar (vgl bereits zur Vorgängervorschrift [X.]E 1970, 1251 Leitsatz und Rd[X.]4/16 = [X.] Nr 2 zu Art 13 [X.] Aa2 - Manpower; [X.]E 2006 [X.] - [X.]). Dies gilt aber nur mit der Maßgabe, dass der entsandte Arbeitnehmer dem [X.]arbeitsunternehmen, das ihn in das Gebiet eines anderen Mitgliedst[X.]ts entsandt hat, auch "gewöhnlich angehört". Der [X.] hat diese Voraussetzung in seiner Rechtsprechung dahin konkretisiert, dass zwischen dem Unternehmen mit einer Betriebsstätte in einem Mitgliedst[X.]t und den Arbeitnehmern, die es in das Gebiet eines anderen Mitgliedst[X.]ts entsandt hat, während der Dauer ihrer Entsendung eine arbeitsrechtliche Bindung erhalten bleiben muss. Für die Feststellung, ob eine solche arbeitsrechtliche Bindung besteht, kommt es darauf an, ob sich aus den gesamten Umständen des Beschäftigungsverhältnisses ergibt, dass der Arbeitnehmer diesem Unternehmen untersteht (vgl [X.]E 2000, [X.] RdNr 24 = [X.] 3-6050 Art 14 [X.] S 24 f - Fitzwilliam). Ob dies auch bei einer illegalen grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung mit Blick auf die Zielrichtung der [X.] - der Vermeidung von doppelter Sozialversicherungspflicht und Sicherungslücken (vgl Riederer von P[X.]r in [X.], [X.]O, Einleitung RdNr 708 mwN) - der Fall ist, hat der [X.] zwar bislang nicht ausdrücklich entschieden. Einer Vorlage des [X.]s an dieses Gericht zur Klärung dieser Frage im Wege des [X.] bedarf es vorliegend indessen nicht, weil die Frage nicht entscheidungserheblich ist.

Ein nationales letztinstanzliches Gericht - wie vorliegend das B[X.] - ist zur Vorlage an den [X.] nämlich (nur) verpflichtet, wenn sich in einem Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, die nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den [X.] war - acte éclairé - und wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt - acte clair - (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 16.12.2015 - [X.] R 11/14 R - RdNr 43 mwN, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] 4-2400 § 28p [X.] vorgesehen). Die Vorlagepflicht steht [X.] unter dem Vorbehalt, dass die gestellte Frage entscheidungserheblich ist (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 3201/11 - Juris RdNr 22 ff mwN; [X.]E 1982, 3415 RdNr 21 - [X.]). An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es im vorliegenden Fall, weil selbst bei unterstellter Geltung der [X.] 1408/71 [X.] Sozialversicherungsrecht zur Anwendung käme (vgl allgemein [X.], [X.] 34/2014 [X.] 2; im Ergebnis ebenso Ulber, [X.] 2015, 442, 443 f zu der erst ab [X.] anwendbaren [X.] 883/2004). Das ergibt sich aus Folgendem:

Nach Art 13 Abs 2 Buchst a [X.] 1408/71 besteht Sozialversicherungspflicht grundsätzlich in dem Land, in dem eine unselbstständige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird - sog [X.]. Dies wäre vorliegend [X.], da der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit tatsächlich in [X.] bei dem Kläger ausübte. Ein von diesem Grundsatz abweichender Ausnahmetatbestand wäre nicht einschlägig. Insbesondere käme Art 14 [X.] Buchst a [X.] 1408/71 nicht zur Anwendung, wonach eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedst[X.]ts von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedst[X.]ts entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedst[X.]ts unterliegt. Denn diese Ausnahme greift nur, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist, wobei der [X.]raum auf 24 Monate ausgedehnt werden kann (Art 14 [X.] Buchst b [X.] 1408/71). Dieser maximale [X.]raum von 24 Monaten wäre durch die Überlassung des Beigeladenen zu 1. an den Kläger in der [X.] vom 1.12.2000 bis [X.] überschritten. Damit würde das Sozialversicherungsrecht des Einsatzortes - also [X.] Sozialversicherungsrecht - vom ersten Tag an gelten (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, Einleitung RdNr 27; [X.], [X.] 2009, 159, 176; [X.]/[X.], [X.]O, Einleitung [X.]; [X.] [X.]O, Einf RdNr 70).

(3) Eine Zuordnung zu einem anderen als dem [X.] Sozialleistungssystem ergibt sich auch nicht aus einer sog [X.] (vgl Art 11 Abs 1 Buchst a [X.] 574/72; ab dem [X.]: Vordruck [X.] bzw A-1-Bescheinigung; vgl hierzu ausführlich Wilde, NZS 2016, 48 ff). Das Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung des zuständigen Trägers in [X.], wonach das eigene System der [X.] Sicherheit auf den Beigeladenen zu 1. während der Dauer dessen Überlassung nach [X.] anwendbar bleibt, hat das [X.] nicht festgestellt. Allein dadurch, dass der [X.] Träger die Beitragszahlung zugunsten des Beigeladenen zu 1. durch die [X.] (möglicherweise) als rechtmäßig ansah, wird keine der Bescheinigung vergleichbare Bindungswirkung erzielt (aA anscheinend [X.], [X.] 2014, 395, im Hinblick auf die A-1-Bescheinigung).

(4) Auch der Ausnahmetatbestand des Art 17 [X.] 1408/71 ist nicht gegeben. Dieser eröffnet die Möglichkeit, im Interesse bestimmter Personengruppen oder Personen Ausnahmen von Art 13 bis 16 [X.] 1408/71 zu vereinbaren. Eine entsprechende Vereinbarung ist jedoch - trotz der von der Beklagten im Wi[X.]pruchsverfahren angeregten Verfahrensweise - zu keinem [X.]punkt geschlossen worden.

[X.]) Der Kläger ist auch zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, weil im Fall einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher nicht nur im arbeitsrechtlichen, sondern auch im beitragsrechtlichen Sinne Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist (vgl B[X.]E 64, 145, 150 = [X.] 2100 § 5 [X.] S 7; [X.] in JurisPK-[X.]B IV, 3. Aufl 2016, § 28e RdNr 71). Dafür ist es ohne Belang, ob der Leiharbeitnehmer bereits anderweitig geschützt ist, oder ob er Leistungen aus der [X.] Sozialversicherung im Ergebnis nicht erhalten kann.

ee) Die Pflicht des [X.] zur Zahlung der von der Beklagten geforderten Beiträge ist schließlich auch nicht durch die Zahlung von Beiträgen der [X.] an den [X.]n Träger der Sozialversicherung erloschen.

Zahlt der Verleiher das vereinbarte [X.] oder Teile des [X.]s an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 [X.] [X.] unwirksam ist, so hat er zwar auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen (§ 28e Abs 2 S 3 [X.]B IV). Durch die vorliegende Zahlung der [X.] ist aber keine Erfüllung iS des § 362 BGB eingetreten (vgl Ulber, [X.] 2015, 442, 444; Wilde, NZS 2016, 48, 51). Erfüllung tritt nämlich nur ein, wenn die Zahlung an den "richtigen" Gläubiger erfolgt. Diese Voraussetzung ist vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei dem Träger der [X.]n Sozialversicherung - wie oben ausgeführt - nicht um die nach [X.] Recht zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Beigeladenen zu 1. und damit nicht um den Gläubiger des Anspruchs handelt. Zuständige Einzugsstelle ist danach vielmehr die Beigeladene zu 2., an die allein der Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen ist.

Keine Rolle spielt es dabei auch, ob die [X.] bei der Abführung der Beiträge in gutem Glauben gehandelt hat. Leistet der Schuldner an einen Nichtberechtigten, den er gutgläubig für empfangsberechtigt hält, tritt eine leistungsbefreiende Wirkung nämlich nur in den gesetzlich beson[X.] bestimmten Fällen (§§ 370, 407, 408, 893, 2367 BGB) ein. Diese Ausnahmefälle liegen nicht vor.

3. Die dargestellten Erwägungen des [X.]s führen zu keinem Verstoß gegen Normen des Rechts der [X.]/EU.

a) Das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit (auf das sich auch der Kläger als Arbeitgeber für einen aus dem [X.]-Ausland eingesetzten Arbeitnehmer möglicherweise berufen könnte, vgl [X.]E 1998, [X.] Rd[X.]9 - [X.]) ist nicht tangiert, weil Auslöser und Grundlage der Pflicht des [X.] zur Beitragszahlung ein Rechtsverstoß im Rahmen der an sich [X.]-/EU-weit möglichen Arbeitnehmerüberlassung ist, dh die Nichteinhaltung der insoweit geregelten Zuständigkeit für den Beitragseinzug.

b) Ein Verstoß gegen Diskriminierungsverbote des Rechts der [X.]/EU ist ebenso nicht gegeben. Der vorliegend zu beurteilenden Pflicht des [X.] zur Beitragsabführung liegt ein rein innerst[X.]tlicher Sachverhalt zugrunde (vgl die vergleichbaren Sachverhalte bei [X.]E 1987, [X.] RdNr 28 - [X.]; [X.]E 89, 155, 174). Bei rein innerst[X.]tlichen Sachverhalten ohne Verbindung zum [X.] Recht ist der [X.] aber nicht zu einer Rechtskontrolle berufen (vgl [X.]E 1995, [X.] Rd[X.]0 - [X.]) und eine Vorlagepflicht nach Art 234 [X.] besteht in diesen Fällen von vornherein nicht (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] K[X.]9/05 B - Juris Rd[X.]7 mwN).

Auch eine in solchen Konstellationen allein denkbare - ausschließlich nach [X.] Recht zu beurteilende - Inländerdiskriminierung liegt nicht vor, weil der Kläger - wie alle [X.] Arbeitgeber, die in [X.] Arbeitnehmer beschäftigen - zur Entrichtung von [X.] herangezogen wird. Hinzu kommt, dass schon in grundlegender Hinsicht das Vorliegen einer vermeintlichen Diskriminierung im Ergebnis zweifelhaft ist, weil dem Kläger möglicherweise Regress- und Kondiktionsansprüche gegen die [X.] zustehen (vgl dazu allgemein Ulber, [X.] 2015, 442, 444; Wilde, NZS 2016, 48, 51; ähnlich [X.], [X.] 34/2014 [X.] 2). Denkbar wäre in diesem Zusammenhang auch ein Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die [X.], zB wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung über den [X.]punkt des Wegfalls der Erlaubnis (§ 12 Abs 2 S 1 [X.]).

Darüber hinaus wäre europarechtlich nach Art 17 [X.] 1408/71 eine Befreiung von der Anwendung [X.] Rechtsvorschriften in Betracht gekommen, worauf die Beklagte den Kläger im Wi[X.]pruchsverfahren ausdrücklich hingewiesen hatte. Hierzu ist es aber im Ergebnis nicht gekommen, weil der Beigeladene zu 1. nach den Feststellungen des [X.] die dazu nötige Mitwirkung verweigerte.

4. Für Fehler bei der Berechnung der geforderten Beiträge nebst Säumniszuschlägen bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

5. [X.] folgt, da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 [X.]G genannten Personen gehören, aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 1, § 162 Abs 3 VwGO.

6. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der streitigen Beitragsforderung festzusetzen.

Meta

B 12 R 8/14 R

29.06.2016

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Trier, 22. Februar 2013, Az: S 7 R 304/12, Urteil

§ 3 Nr 1 SGB 4, § 28d S 1 SGB 4, § 28e Abs 1 S 1 SGB 4, § 28e Abs 2 S 3 SGB 4, § 28e Abs 2 S 4 SGB 4, § 10 Abs 1 S 1 Halbs 1 AÜG, § 10, Abs 3 AÜG, Art 13 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71, Art 14 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 17 EWGV 1408/71

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2016, Az. B 12 R 8/14 R (REWIS RS 2016, 9084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9084

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