Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. VII ZR 371/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 778

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 371/12
vom
27. November 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 307 Abs. 1 Ch, Bf, § 341
a)
Wird in einer Vertragsstrafenklausel wegen der strafbewehrten Fristen auf eine weitere Klausel Bezug genommen, in der die [X.] neben anderen Fristen gesondert aufgeführt ist, so liegt insoweit eine trennbare Regelung der Vertragsstrafe vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden kann (Bestätigung von [X.], Urteil vom 14. Januar 1999 -
VII ZR 73/98, [X.], 645).

ZPO § 543 Abs. 2
b)
Eine Zulassung der Revision ist nicht allein deshalb geboten, weil andere Ober-landesgerichte als das Berufungsgericht vereinzelt von einer gefestigten Recht-sprechung des [X.] abweichen, ohne diese Abweichung zu be-gründen.

[X.], Beschluss vom 27. November 2013 -
VII ZR 371/12 -
OLG [X.]

LG [X.]
-
2
-

Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2013 durch [X.]
Dr.
[X.], die Richterin Safari
Chabestari, die Richter Dr.
Eick, Kosziol und Dr.
Kartzke
beschlossen:
[X.] der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 2.
März
2012 wird [X.].
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

Gründe:
1. Die Klägerin beauftragte die zwischenzeitlich insolvente [X.] mit der Ausführung eines Wärmedämmverbundsystems. Sie nimmt die [X.] aus [X.] in Anspruch, weil die [X.] durch Überschreitung des Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe in Höhe der [X.]. Der Vertrag zwischen der Klägerin und der [X.] enthielt dazu folgende Regelungen:
1
-
3
-

"§ 8 Ausführungsfristen -
Behinderungen
1.
Für die zeitgerechte Ausführung der Bauleistungen ist der vereinbarte Terminplan maßgeblich. Folgende, dort aufge-führte Einzeltermine werden als Vertragstermine vereinbart
a)
Beginn der Ausführung: spätestens 12
Kalendertage nach Abruf der Leistung
b)
Zwischen-
und Fertigstellungstermine sind im Bauzeitenplan festgelegt, welcher nach Anerkenntnis der Vertragsparteien wesentlicher Bestandteil des Werkvertrags wird
c)
[X.] Baumaßnahme: 20.9.2002.
§
10 Vertragsstrafe
1.
Überschreitet der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Vertragstermin, hat er hierfür an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2
% pro Werktag, höchstens aber 10
% der sich aus der Schlussrechnung ergebenden [X.] zu leisten. Bei mehrfacher Überschreitung der Vertragstermine findet eine Kumulation nicht statt, so dass auch der Höchstbetrag nur einmal berechnet werden kann."

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, 63.336

en zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der [X.]. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zuge-lassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.
2. [X.] ist unbegründet.
a) Das Berufungsgericht hält das [X.] für wirksam, soweit es sich auf die hier allein maßgebliche Überschrei-tung des Fertigstellungstermins beziehe. Die Klausel sei insoweit trennbar und nicht zu beanstanden. Da die Klägerin den Vertragsstrafenanspruch 2
3
4
-
4
-

ausschließlich auf die Überschreitung des Fertigstellungstermins stütze, er-gebe sich unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Kumulierung kein Beden-ken. Der Höchstbetrag von 10
% der [X.] sei nach der Rechtsprechung des [X.] nicht überhöht, wenn die Vereinba-rung -
wie hier
-
vor Bekanntwerden der Entscheidung des [X.] vom 23.
Januar
2003

VII
ZR
210/01, [X.]Z 153, 311 getroffen worden sei.
b) [X.] macht unter anderem geltend, die [X.] sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil hinsichtlich der Verzö-gerungen nicht zwischen [X.] und [X.] [X.] werde. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Senats sei nach dem heutigen Stand der [X.] zu "Summierungseffek-ten"
nicht mehr aufrechtzuerhalten. Mehrere Oberlandesgerichte hätten ent-schieden, dass die in Rede stehende Vertragsstrafenklausel unwirksam sei und sich nicht in einen unwirksamen -
die Zwischentermine
betreffenden
-
und einen wirksamen -
den [X.]stermin betreffenden
-
Teil aufteilen ließe. Die Vertragsstrafenregelung benachteilige die Auftragsneh-merin zudem deshalb unbillig, weil sie die Vertragsstrafe nach der Brutto-
statt nach der Nettoauftragssumme bemesse.
c) Damit ist einer der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe, die Re-vision zuzulassen, nicht gegeben.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die zwischen den [X.] vereinbarte Vertragsstrafenklausel wirksam, soweit die Überschreitung des Fertigstellungstermins unter Strafe gestellt worden ist.
Die Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermins ist nach der Vertragsge-staltung eine eigenständige Regelung, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe
für die Überschreitung sonstiger Termine getrennt ist. 5
6
7
-
5
-

Die trennbare, aus sich heraus verständliche Regelung kann einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden. Dieser hält sie stand ([X.], Urteil vom 14.
Januar
1999

VII
ZR
73/98, [X.], 645, 646
f.; Urteil vom 18.
Januar
2001 -
VII ZR 238/00, [X.], 791, 792
= NZBau 2001, 257).
bb) Die Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Der Senat hat sich bereits in den ge-nannten Entscheidungen damit auseinandergesetzt, dass die Klausel hin-sichtlich der Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermins ungeachtet des
Umstands
wirksam ist, dass die Überschreitung [X.] Termine ebenfalls und dazu noch in bedenklicher Weise strafbewehrt ist. Insoweit bringt die Nichtzulassungsbeschwerde im Ergebnis keine neuen Argumente. Das gilt auch für den Hinweis auf den sogenannten Summie-rungseffekt.
cc) Soweit die Beschwerde meint, die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte teilweise davon abweiche, kann dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des [X.]. Damit ist die Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Besteht eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, gibt es eine Leitlinie, an der sich andere Gerichte orientieren können
und es gibt keinen Klärungsbedarf mehr. Allein der Umstand, dass Oberlandesgerichte vereinzelt die Recht-sprechung des [X.] nicht berücksichtigen, erfordert die Zu-lassung der Revision nicht, wenn es nichts zusätzlich zu klären gibt. Ein zu-sätzlicher Klärungsbedarf kann dadurch entstehen, dass diejenigen Oberlan-desgerichte, die dem [X.] nicht folgen, dafür beachtenswerte Argumente entwickeln, mit denen sich der [X.] noch nicht aus-8
9
-
6
-

reichend auseinandergesetzt hat
(Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 543 Rn. 5a; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 543 Rn. 7). So liegt es hier nicht. Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte set-zen sich mit der Rechtsprechung des Senats in dem hier interessierenden Punkt nicht auseinander. Das [X.] ([X.] 2003, 1416) zitiert
zwar die Entscheidung des Senats vom 14.
Januar
1999 -
VII
ZR
73/98, befasst sich jedoch nicht mit der Frage, ob die Vertragsstrafe für die Endtermine einer eigenen Inhaltskontrolle zugängig ist. Gleiches gilt für die Entscheidung des [X.] ([X.], 1591
= [X.], 566). Auch die Entschei-dung des [X.] (NZBau 2012, 237) erwähnt nicht die Rechtspre-chung des Senats, wobei nach dem Inhalt der Entscheidung offen bleibt, ob überhaupt eine Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungster-mins geltend gemacht worden ist.
[X.]) Einen
Klärungsbedarf gibt es auch nicht zu der Frage, ob die [X.] in vor dem 30.
Juni
2003 geschlossenen Verträgen
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 8.
Juli
2004 -
VII
ZR
24/03, [X.], 1609
= NZBau 2004, 609)
mit einem Tagessatz von 0,2 Prozent und einem Höchstsatz von 10
% der [X.] vereinbart werden kann. Das hat der Bun-desgerichtshof bereits
bejaht ([X.], Urteil vom 18.
Januar
2001

VII
ZR
238/00, [X.], 791, 793
= NZBau 2001, 257).
10
-
7
-

3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO).

[X.]
Safari
Chabestari
Eick

Kosziol

Kartzke
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 07.01.2010 -
409 HKO 88/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.03.2012 -
12 U 2/10 -

11

Meta

VII ZR 371/12

27.11.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. VII ZR 371/12 (REWIS RS 2013, 778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 778

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 371/12

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