Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2024, Az. VII ZR 42/22

7. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 943

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Gegenstand

Einheitspreisvertrag über Bauleistungen: Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel des Auftraggebers im Vertrag über den Glasfaserkabelanschluss einer Vielzahl von Hausgrundstücken


Leitsatz

Zur Unwirksamkeit der vom Auftraggeber in einem Einheitspreisvertrag verwendeten Vertragsstrafenklausel

"2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung ... der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

[...]

0,2 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer;

[...]

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt."

nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, juris Rn. 58 ff.).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der [X.] der Beklagten das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2022 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 15. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils. Die [X.] der [X.]n ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat - soweit hier von Interesse - ausgeführt, das [X.] sei unter Verletzung des re[X.]htli[X.]hen Gehörs der [X.]n zu der Annahme gelangt, dass die Vertragsstrafe ni[X.]ht vereinbart worden sei. Zutreffend sei das [X.] zwar davon ausgegangen, dass das Angebot der Klägerin vom 23. März 2016 gemäß Ziffer 1.2., dritter Spiegelstri[X.]h, die [X.] und damit au[X.]h die Vereinbarung über die Vertragsstrafe gemäß Ziffer 2 der [X.] umfasst habe. Soweit es angenommen habe, das Angebot der Klägerin vom 23. März 2016 sei dur[X.]h das Angebot vom 20. April 2016 gemäß §§ 146, 150 [X.] erlos[X.]hen, habe das [X.] aber Vortrag der [X.]n übergangen, wona[X.]h die Klägerin na[X.]h Ziffer 4 des ersten Angebots bis zum Ablauf der Zus[X.]hlagsfrist (= Bindefrist) an dieses gebunden gewesen sei. Aus den erstinstanzli[X.]hen Feststellungen ergäben si[X.]h keine [X.]altspunkte, dass die [X.] das Angebot vom 23. März 2016 abgelehnt habe.

Das [X.] habe zudem Vortrag der [X.]n zu den Vertragsverhandlungen ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, wona[X.]h im Na[X.]hgang zu dem [X.] und den darin erfolgten te[X.]hnis[X.]hen Abklärungen ledigli[X.]h einzelne Einheitspreise dur[X.]h das S[X.]hreiben vom 20. April 2016 geändert oder angepasst worden seien, ohne dass es zur Änderung der übrigen [X.] gekommen sei. Dass über die Vertragsstrafe im [X.] am 14. April 2016 ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h verhandelt worden sei, bedeute ni[X.]ht, dass die in dem Angebot vom 23. März 2016 enthaltene Bezugnahme auf die Ziffer 2 der [X.] ni[X.]ht weiter Bestandteil des Angebots der Klägerin gewesen sei. Das [X.] der [X.]n vom 1. Juni 2016 habe si[X.]h - entgegen der Annahme des [X.]s - au[X.]h auf das Angebot vom 23. März 2016 bezogen, weil das Angebot vom 20. April 2016 in inhaltli[X.]her und in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht in Zusammenhang mit diesem stehe und beide Angebote Vertragsbestandteil geworden seien. Deshalb sei es unerhebli[X.]h, dass das [X.] der [X.]n nur auf Ziffer 1.2 der [X.] Bezug genommen habe, weil die [X.] bereits Inhalt des Angebots der Klägerin vom 23. März 2016 gewesen seien. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem Vortrag der [X.]n lasse nur den S[X.]hluss zu, dass es ihr Vorbringen entweder überhaupt ni[X.]ht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Ents[X.]heidung ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht in Erwägung gezogen habe.

Das [X.] habe zudem Vortrag der [X.]n zu den Ursa[X.]hen der Verzögerung, insbesondere zur Frage, ob überhaupt relevante Leistungsänderungen vorlägen, übergangen. Die Ursa[X.]hen, die zur Verzögerung der Fertigstellung geführt haben, seien dur[X.]h das [X.] in einer umfangrei[X.]hen Beweisaufnahme zu klären, weshalb der Re[X.]htsstreit zurü[X.]kzuverweisen sei.

Entgegen der Annahme des [X.]s sei die Vertragsklausel über die Vereinbarung der Vertragsstrafe ni[X.]ht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Die Höhe der Vertragsstrafe von maximal 5 % könne auf die Angebotssumme bezogen werden, weil diese im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses bei einem Einheitspreisvertrag si[X.]her feststehe. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege, weil offen sei, was zur späteren [X.] gehöre.

Die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Aufre[X.]hnung mit S[X.]hadenersatzansprü[X.]hen wegen der verzögerten Fertigstellung der Leistungen sei unzulässig.

II.

Das hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

A. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung der stattgebenden Ents[X.]heidung des [X.]s. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Unre[X.]ht von einer eigenen Sa[X.]hents[X.]heidung abgesehen (dazu unter 1.). [X.] ist ents[X.]heidungsreif (dazu unter 2.).

1. Eine Zurü[X.]kverweisung na[X.]h § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt als Ausnahme von der in § 538 Abs. 1 ZPO statuierten Verpfli[X.]htung des [X.], die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sa[X.]he selbst zu ents[X.]heiden, nur in Betra[X.]ht, wenn das erstinstanzli[X.]he Verfahren an einem so wesentli[X.]hen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine die Instanz beendende Ents[X.]heidung sein kann. Ob ein wesentli[X.]her Verfahrensfehler vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-re[X.]htli[X.]hen Standpunkts des Erstgeri[X.]hts zu beurteilen, au[X.]h wenn dieser verfehlt ist oder das Berufungsgeri[X.]ht ihn für verfehlt era[X.]htet (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Versäumnisurteil vom 1. Februar 2010 - [X.] Rn. 11, NJW-RR 2010, 1048).

a) Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung kann ein Verfahrensfehler des [X.]s ni[X.]ht bejaht werden. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Frage, ob dem [X.] ein wesentli[X.]her Verfahrensfehler in Form eines Gehörsverstoßes unterlaufen ist, re[X.]htsfehlerhaft ni[X.]ht aufgrund des allein maßgebli[X.]hen materiell-re[X.]htli[X.]hen Standpunkts des [X.]s beantwortet, sondern seinen eigenen materiell-re[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsstandpunkt zugrunde gelegt.

aa) Zwar kann es einen s[X.]hweren Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen, wenn das erstinstanzli[X.]he Geri[X.]ht den Anspru[X.]h der [X.] auf re[X.]htli[X.]hes Gehör dadur[X.]h verletzt, dass es [X.] ihres Vorbringens verkennt und daher eine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage verfehlt. Das ist hingegen ni[X.]ht der Fall, wenn es die sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Relevanz eines [X.]vorbringens verkennt und ihm deshalb keine Bedeutung beimisst (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 1. Februar 2010 - [X.] Rn. 15, NJW-RR 2010, 1048; Urteil vom 6. November 2000 - [X.], NJW 2001, 1500, juris Rn. 8; Urteil vom 19. März 1998 - [X.], [X.]Z 138, 176, juris Rn. 8). Ein Verfahrensfehler liegt daher ni[X.]ht vor, wenn das erstinstanzli[X.]he Geri[X.]ht das [X.]vorbringen ledigli[X.]h unter einem sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]h fehlerhaften Gesi[X.]htspunkt gewürdigt oder deshalb ni[X.]ht weiter erörtert hat, weil es hierauf na[X.]h seinem materiell-re[X.]htli[X.]hen (mögli[X.]herweise unri[X.]htigen) Standpunkt ni[X.]ht ankommt. Bei einer Vertragsauslegung kann ein Verfahrensfehler nur angenommen werden, wenn das Geri[X.]ht die Vertragsbestimmungen ni[X.]ht ledigli[X.]h inhaltli[X.]h unzutreffend würdigt, sondern erkennbar vertragli[X.]he Regelungen überhaupt ni[X.]ht zur Kenntnis nimmt oder spra[X.]hli[X.]h fals[X.]h versteht (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1998 - [X.], [X.]Z 138, 176, juris Rn. 8).

bb) Das [X.] hat bei der Vertragsauslegung keinen wesentli[X.]hen Vortrag der [X.]n übergangen oder [X.] ihres Vorbringens verkannt. Es hat festgestellt, dass die [X.] der [X.]n und damit au[X.]h die in Ziffer 2 geregelte Vertragsstrafe Gegenstand der Auss[X.]hreibung waren und das Angebot der Klägerin vom 23. März 2016 auf diese Vertragsbestimmungen Bezug genommen hat. Ob und in wel[X.]hem Umfang dieses Angebot Bestandteil des Vertrags geworden ist, ist na[X.]h materiell-re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten zu beurteilen, wobei allerdings die tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände der Vertragsverhandlungen der [X.]en zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht einen Gehörsverstoß in der fehlenden Berü[X.]ksi[X.]htigung der in Ziffer 4 des Angebots vom 23. März 2016 enthaltenen Annahmefrist (Bindefrist) sieht, war dieser Gesi[X.]htspunkt für die Ents[X.]heidung des [X.]s ni[X.]ht erhebli[X.]h. Na[X.]h den erstinstanzli[X.]hen Feststellungen hat die [X.] dur[X.]h das S[X.]hreiben vom 1. Juni 2016 nur das Angebot vom 20. April 2016 angenommen und damit konkludent das Angebot vom 23. März 2016 abgelehnt. Deshalb kam es na[X.]h der Re[X.]htsansi[X.]ht des [X.]s auf die in Ziffer 4 enthaltene Bindefrist wegen Erlös[X.]hen des Antrags gemäß § 146 [X.] ni[X.]ht an.

Soweit das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat, das S[X.]hreiben der [X.]n vom 1. Juni 2016 habe - entgegen seinem Wortlaut - die [X.] der [X.]n umfasst, weil das Angebot vom 20. April 2016 in einem re[X.]htli[X.]hen und inhaltli[X.]hen Zusammenhang mit dem Angebot vom 23. März 2016 stehe, handelt es si[X.]h um eine abwei[X.]hende materiell-re[X.]htli[X.]he Würdigung des Inhalts der Angebote, die einen Verfahrensfehler des [X.]s ni[X.]ht begründen kann.

b) Es bedurfte na[X.]h der Re[X.]htsansi[X.]ht des [X.]s au[X.]h deshalb keiner Beweisaufnahme zu den Ursa[X.]hen der verzögerten Erbringung der Werkleistungen, weil das [X.] in seiner Hilfsbegründung die Vertragsklausel über die Vereinbarung der Vertragsstrafe gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] für unwirksam era[X.]htet hat. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht hierzu eine andere Re[X.]htsansi[X.]ht vertritt, kann dies keinen Verfahrensfehler des [X.]s begründen. Glei[X.]hes gilt hinsi[X.]htli[X.]h der Annahme des [X.]s, dur[X.]h die von der [X.]n beauftragten Na[X.]hträge und verlangten Vertragsänderungen sei der Terminablauf erhebli[X.]h verändert worden, wodur[X.]h selbst eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe in Wegfall geraten wäre.

[X.]) Die Ausführungen des [X.] lassen unabhängig davon ni[X.]ht erkennen, dass es das ihm in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sa[X.]hents[X.]heidung zu treffen oder ausnahmsweise den Re[X.]htsstreit an das Erstgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, pfli[X.]htgemäß ausgeübt hat. Die Aufhebung und Zurü[X.]kverweisung wegen einer no[X.]h dur[X.]hzuführenden Beweisaufnahme ist auf wenige Ausnahmefälle bes[X.]hränkt, in denen die Dur[X.]hführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu no[X.]h größeren Na[X.]hteilen führen würde als die Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das erstinstanzli[X.]he Geri[X.]ht ([X.], Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 - [X.], [X.], 590, juris Rn. 23). Dass dies der Fall ist, kann den Ausführungen des [X.] ni[X.]ht entnommen werden. Das Berufungsgeri[X.]ht hat weder in Erwägung gezogen, dass eine Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Re[X.]htsstreits führt, was den s[X.]hützenswerten Interessen der [X.]en entgegenstehen kann, no[X.]h hat es na[X.]hprüfbar dargelegt, dass die aus seiner Si[X.]ht dur[X.]hzuführende Beweisaufnahme so aufwändig und umfangrei[X.]h ist, dass eine Zurü[X.]kverweisung an das [X.] ausnahmsweise gere[X.]htfertigt ers[X.]heint (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 2004 - [X.], [X.], 1611 = NZBau 2004, 613, juris Rn. 18).

2. Das angefo[X.]htene Urteil hat daher keinen Bestand und ist aufzuheben. Der [X.] kann in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden, weil diese zur Endents[X.]heidung reif ist, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO.

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.], Urteil vom 3. April 2000 - [X.], [X.], 2099, juris Rn. 18; Urteil vom 31. Januar 1996 - [X.], [X.], 882, juris Rn. 21, jeweils zu § 539 ZPO a.F.) ist dem Revisionsgeri[X.]ht aus Gründen der [X.] im Falle einer kassatoris[X.]hen Ents[X.]heidung des [X.] eine eigene Sa[X.]hents[X.]heidung ni[X.]ht verwehrt, wenn die im Rahmen des § 538 ZPO anzustellende Prüfung ergibt, dass die materiell-re[X.]htli[X.]he Untersu[X.]hung der Beziehungen der [X.]en zu einem endgültigen und abs[X.]hließenden Ergebnis führt. Ein sol[X.]her Fall ist hier gegeben.

b) Der als sol[X.]her unstreitigen Restwerklohnforderung der Klägerin in Höhe von 284.013,78 € kann die [X.] von vorneherein keinen Anspru[X.]h auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Übers[X.]hreitung der Frist für die Vollendung gemäß Ziffer 2.1, 2.2 der [X.] entgegenhalten, insbesondere mit einem sol[X.]hen Anspru[X.]h ni[X.]ht die Aufre[X.]hnung erklären. Denn diese Vertragsklausel hält, anders als das Berufungsgeri[X.]ht gemeint hat, bei Verwendung dur[X.]h den Auftraggeber einer Inhaltskontrolle ni[X.]ht stand. Sie ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen bena[X.]hteiligt. Es kann daher dahinstehen, ob die Vertragsstrafenregelung überhaupt in den Vertrag der [X.]en einbezogen wurde und worauf die Verzögerung der Vollendung beruhte.

aa) Die [X.] in Ziffer 2.1, 2.2 der [X.] ist eine Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.]. Verwenderin im Verhältnis zur Klägerin ist die [X.], deren Auss[X.]hreibung die [X.] enthielt.

bb) Na[X.]h Ziffer 2.1, 2.2 der [X.] ist die Vertragsstrafe für die Übers[X.]hreitung der Frist für die Vollendung, wie eine Auslegung dieser Bestimmungen ergibt, auf insgesamt 5 % der vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten [X.] begrenzt. Eine sol[X.]he Regelung über die Bezugsgröße der Vertragsstrafe beeinträ[X.]htigt bei einem Einheitspreisvertrag, wie er hier ges[X.]hlossen wurde, den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

(1) Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen sind wie revisible Re[X.]htsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgeri[X.]ht frei auszulegen, da bei ihnen ungea[X.]htet der Frage, ob sie über den räumli[X.]hen Bezirk eines [X.] hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis na[X.]h einheitli[X.]her Handhabung besteht (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2022 - [X.] Rn. 28, [X.], 1337 = NZBau 2022, 648; Urteil vom 8. September 2021 - [X.] Rn. 17, [X.], 23; Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.] Rn. 26, [X.], 1933 = NZBau 2020, 708 jeweils m.w.[X.] sind na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] na[X.]h ihrem objektiven Inhalt und typis[X.]hen Sinn einheitli[X.]h so auszulegen, wie sie von verständigen und redli[X.]hen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die [X.] des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2022 - [X.] Rn. 29, [X.], 1337 = NZBau 2022, 648; Urteil vom 8. September 2021 - [X.] Rn. 18, [X.], 23; Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.] Rn. 27, [X.], 1933 = NZBau 2020, 708; jeweils m.w.N.). Ansatzpunkt für die bei einer [X.] gebotene objektive Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2022 - [X.] Rn. 29, [X.], 1337 = NZBau 2022, 648; Urteil vom 8. September 2021 - [X.] Rn. 21, [X.], 23; Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.] Rn. 27, [X.], 1933 = NZBau 2020, 708; jeweils m.w.N.).

(a) Na[X.]h diesen Grundsätzen ist zunä[X.]hst davon auszugehen, dass die Bestimmung über die Vertragsstrafe für die Übers[X.]hreitung der Frist für die Vollendung in Ziffer 2.1, 2.2 der [X.] na[X.]h der Vertragsgestaltung eine eigenständige Regelung darstellt, die inhaltli[X.]h, optis[X.]h und spra[X.]hli[X.]h von der Vertragsstrafe für die Übers[X.]hreitung sonstiger Termine getrennt ist. Als sol[X.]he kann sie einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden (vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 27. November 2013 - [X.] Rn. 7, [X.], 550 = NZBau 2014, 100; Urteil vom 18. Januar 2001 - [X.], [X.], 791, juris Rn. 23).

(b) Die Auslegung des Begriffs der "im [X.] genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer)" in Ziffer 2.1, 2.2 der [X.] führt na[X.]h dem eindeutigen Wortlaut dazu, dass si[X.]h die Höhe der Vertragsstrafe na[X.]h der vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten [X.] ri[X.]htet.

Zwar ist der Begriff der "Auftragssumme" als sol[X.]her grundsätzli[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen Deutungen zugängli[X.]h. Hierunter kann - na[X.]h den jeweiligen Gegebenheiten - einerseits die na[X.]h der Abwi[X.]klung des Vertrags ges[X.]huldete Vergütung zu verstehen sein, andererseits aber au[X.]h derjenige Wert, der si[X.]h na[X.]h der von den [X.]en vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Vergütung bemisst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2007 - [X.], [X.], 508 = NZBau 2008, 376, juris Rn. 14).

Vorliegend ist allerdings dur[X.]h die ausdrü[X.]kli[X.]he Anknüpfung an die "im [X.] genannte[n]" [X.] zweifelsfrei klargestellt, dass als Bezugsgröße der Wert gemeint ist, der si[X.]h na[X.]h der von den [X.]en vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Netto-Vergütung der Klägerin bemisst. Im Zeitpunkt der s[X.]hriftli[X.]hen Auftragserteilung steht bei einem Einheitspreisvertrag, bei dem die Mengen und Massen na[X.]h dem (späteren) tatsä[X.]hli[X.]hen Verbrau[X.]h bere[X.]hnet werden, nur diese Vergütung fest.

(2) Ausgehend von diesem Klauselverständnis ist die Bestimmung über die Vertragsstrafe für die Übers[X.]hreitung der Frist für die Vollendung in Ziffer 2.1, 2.2 der [X.] bei Verwendung in einem Einheitspreisvertrag, wie er hier ges[X.]hlossen wurde, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

(a) Na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen bena[X.]hteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender dur[X.]h einseitige Vertragsgestaltung missbräu[X.]hli[X.]h eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners dur[X.]hzusetzen versu[X.]ht, ohne von vornherein au[X.]h dessen Belange hinrei[X.]hend zu berü[X.]ksi[X.]htigen und ihm einen angemessenen Ausglei[X.]h zuzugestehen ([X.], Urteil vom 16. Juli 2020 - [X.] Rn. 23, [X.], 1933 = NZBau 2020, 708). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s bena[X.]hteiligt eine in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene [X.] den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Hö[X.]hstgrenze von mehr als 5 % der Auftragssumme bei Übers[X.]hreiten des Fertigstellungstermins vorsieht ([X.], Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 311, juris Rn. 58 ff.). Diese Re[X.]htspre[X.]hung knüpft maßgebli[X.]h an die mit der Strafe verfolgte Dru[X.]kfunktion an, den Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Erbringung seiner Leistungen anzuhalten. Zuglei[X.]h soll sie den Auftraggeber in den Stand setzen, si[X.]h bei Verletzung der sanktionierten Vertragspfli[X.]hten jedenfalls bis zur Höhe der Vertragsstrafe ohne Einzelna[X.]hweis s[X.]hadlos zu halten ([X.], Urteil vom 20. Januar 2000 - [X.], [X.], 1049 = [X.], 327, juris Rn. 11). Allerdings müssen au[X.]h die Interessen des Auftragnehmers berü[X.]ksi[X.]htigt werden, insbesondere, dass die für die Übers[X.]hreitung eines Termins vereinbarte Vertragsstrafe unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer Dru[X.]k- und Kompensationsfunktion in einem angemessenen Verhältnis zum Werklohn steht, den der Auftragnehmer dur[X.]h seine Leistung verdient (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2012 - [X.], juris Rn. 18). Die Dru[X.]kfunktion erlaubt dabei zwar dur[X.]haus eine spürbare Vertragsstrafe, es ist aber darauf zu a[X.]hten, dass si[X.]h die Vertragsstrafe in wirts[X.]haftli[X.]h vernünftigen Grenzen hält ([X.], Urteil vom 20. Januar 2000 - [X.], [X.], 1049 = [X.], 327, juris Rn. 12). Gemessen daran ist eine Vertragsstrafe von über 5 % der Auftragssumme zu ho[X.]h. Der Auftragnehmer wird typis[X.]herweise dur[X.]h den Verlust von mehr als 5 % seines Vergütungsanspru[X.]hs unangemessen belastet ([X.], Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 311, juris Rn. 60).

(b) Diesen Wirksamkeitsanforderungen wird die in Rede stehende Klausel bei Verwendung in einem Einheitspreisvertrag, wie er hier ges[X.]hlossen wurde, ni[X.]ht gere[X.]ht.

Maßgebli[X.]he Bezugsgröße für die vorgenannte Grenze von 5 % des Vergütungsanspru[X.]hs des Auftragnehmers ist die [X.] in ihrer objektiv ri[X.]htigen Höhe (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2022, [X.]. zu §§ 305-310 Rn. [X.]; [X.]/B/[X.], Stand: 31. Januar 2023, § 11 Abs. 3 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Das folgt aus der Orientierung des Grenzwerts an dem tatsä[X.]hli[X.]hen "Verdienst" des Auftragnehmers, der typis[X.]herweise dur[X.]h den Verlust von über 5 % der Vergütungssumme in vielen Fällen ni[X.]ht nur seinen Gewinn verliert, sondern einen spürbaren Verlust erleidet (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 311, juris Rn. 60). Dem entspri[X.]ht es, dass für einen mögli[X.]hen S[X.]haden des Auftraggebers, den die Vertragsstrafe widerzuspiegeln hat (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2000 - [X.], [X.], 1049 = [X.], 327, juris Rn. 19, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 311, juris Rn. 59), glei[X.]hfalls ni[X.]ht die vor Ausführung des Auftrags vereinbarte, sondern die an den Auftragnehmer tatsä[X.]hli[X.]h zu zahlende Vergütung bestimmend ist (vgl. [X.]/B/[X.], Stand: 31. Januar 2023, § 11 Abs. 3 Rn. 5).

Bei einem Einheitspreisvertrag, wie er hier ges[X.]hlossen wurde, kann bei der gebotenen generalisierenden Betra[X.]htungsweise die Anknüpfung der Vertragsstrafe an die vor Auftragsdur[X.]hführung vereinbarte ([X.] im Falle einer - aus unters[X.]hiedli[X.]hen Gründen (etwa dur[X.]h Verringerung der tatsä[X.]hli[X.]h ausgeführten gegenüber den bei Vertragss[X.]hluss zugrunde gelegten Mengen) ni[X.]ht bloß theoretis[X.]h denkbaren - na[X.]hträgli[X.]hen Absenkung des Auftragsvolumens dazu führen, dass die vom Auftragnehmer zu erbringende Strafzahlung die Grenze von 5 % seines Vergütungsanspru[X.]hs - unter Umständen erhebli[X.]h - übersteigt. Die damit verbundene, den Auftragnehmer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unangemessen bena[X.]hteiligende und damit zur Unwirksamkeit der Klausel führende Privilegierung des Auftraggebers wird innerhalb der Regelung ni[X.]ht anderweit, etwa dur[X.]h einen dem gegenüberstehenden Vorteil für den Auftragnehmer, ausgegli[X.]hen. Die Klausel enthält insbesondere au[X.]h keine Vorkehrungen (beispielsweise dur[X.]h einen Vorbehalt oder in anderer geeigneter Weise), dur[X.]h die der Gefahr einer Übers[X.]hreitung der für die Vertragsstrafe maßgebli[X.]hen Grenze angemessen Re[X.]hnung getragen wird.

Die Erwägung des [X.], es bestehe ein praktis[X.]hes Bedürfnis für die Anknüpfung an die im Vertrag vereinbarte Auftragssumme, re[X.]htfertigt keine andere Betra[X.]htungsweise. Dass im Zeitpunkt des [X.]s die endgültige [X.] no[X.]h ni[X.]ht feststeht, begründet entgegen der Annahme des [X.] ni[X.]ht die Gefahr, dass eine Regelung unklar wäre, die auf die endgültige Vergütung abstellte, weil sie Auslegungsspielräume dafür eröffne, was zur späteren [X.] gehöre. Den [X.]en ist bei Vereinbarung eines Prozentsatzes im Gegensatz zu einem festen Betrag klar, dass die Höhe der Vertragsstrafe kein feststehender Betrag ist. Besteht Streit darüber, wel[X.]he Vergütung der Auftragnehmer zu Re[X.]ht beanspru[X.]hen kann, muss dies gegebenenfalls geri[X.]htli[X.]h geklärt werden.

[X.]) [X.] ist au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der von der [X.]n hilfsweise erklärten Aufre[X.]hnung mit S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen, gestützt auf [X.], zur Ents[X.]heidung reif.Die in der Berufungsinstanz - hilfsweise - erfolgte Aufre[X.]hnungserklärung der [X.]n aus dem S[X.]hriftsatz vom 24. November 2021 ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO unzulässig.

aa) Mit der Aufhebung des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz und der Wiederherstellung der landgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung ist die innerprozessuale Bedingung der Hilfsaufre[X.]hnung eingetreten.

bb) [X.] ist in der Berufungsinstanz gemäß § 533 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Geri[X.]ht die Aufre[X.]hnung für sa[X.]hdienli[X.]h hält. Zwar steht dem Berufungsgeri[X.]ht bei der Beurteilung der Sa[X.]hdienli[X.]hkeit ein Ermessensspielraum zu, wobei die Beurteilung der Na[X.]hprüfung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht nur daraufhin unterworfen ist, ob das Berufungsgeri[X.]ht den Re[X.]htsbegriff der Sa[X.]hdienli[X.]hkeit verkannt oder die Grenzen des Ermessens übers[X.]hritten hat (vgl. zur Klageänderung: [X.], Urteil vom 23. Februar 2018 - [X.] Rn. 52, NJW 2018, 2550; Urteil vom 27. Januar 2012 - [X.] Rn. 13, juris). Wenn si[X.]h der Tatri[X.]hter aber - wie hier - zur Sa[X.]hdienli[X.]hkeit ni[X.]ht geäußert hat, kann das Revisionsgeri[X.]ht darüber ents[X.]heiden ([X.], Urteil vom 7. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 132, juris Rn. 14).

[X.][X.]) Die Aufre[X.]hnungserklärung der [X.]n ist ni[X.]ht sa[X.]hdienli[X.]h. Sa[X.]hdienli[X.]hkeit ist regelmäßig zu verneinen, wenn ein völlig neuer Prozessstoff in den Re[X.]htsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung ni[X.]ht verwertet werden kann ([X.], Urteil vom 27. Januar 2012 - [X.] Rn. 15, juris; Urteil vom 30. März 2011 - [X.]/08 Rn. 9, juris; vgl. au[X.]h Urteil vom 6. April 2004 - [X.], [X.], 1807 = NZBau 2004, 389, juris Rn. 18). Gegenstand der erstmalig in der Berufungsinstanz zur Aufre[X.]hnung gestellten Ansprü[X.]he der [X.]n sind auf Verzögerungen gestützte S[X.]hadensersatzansprü[X.]he gegen die Klägerin. Gegenüber dem bislang von der [X.]n geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h aus einem [X.] handelt es si[X.]h um einen völlig neuen Prozessstoff, der bislang ni[X.]ht Gegenstand des Prozessvortrages der [X.]en war und für den au[X.]h keine Ergebnisse aus der bisherigen Prozessführung verwendet werden könnten. Der Re[X.]htsstreit im Übrigen ist hingegen zur Endents[X.]heidung reif.

B. Die [X.] der [X.]n ist unbegründet.

1. Die [X.] ist zulässig.

a) Da die [X.] mit der Klageabweisung eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung in der Sa[X.]he begehrt, ist sie dur[X.]h die Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.] bes[X.]hwert (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2011 - [X.]/09 Rn. 4, [X.], 1251; Urteil vom 21. März 1968 - [X.], [X.]Z 50, 25, juris Rn. 8).

b) Die [X.] enthält au[X.]h eine den Anforderungen der § 554 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b ZPO genügende Begründung des Verfahrensfehlers über die Aufhebung und Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht an das [X.].

Gegen eine kassatoris[X.]he Ents[X.]heidung des [X.] na[X.]h § 538 Abs. 2 ZPO kann mit der Revision allerdings nur geltend gema[X.]ht werden, dass die ausgespro[X.]hene Aufhebung und Zurü[X.]kverweisung gegen das Gesetz verstößt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Februar 1997 - [X.], [X.] 1997, 590, juris Rn. 3). Die [X.] hat zwar die Anwendung des § 538 Abs. 2 ZPO ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h gerügt. Jedo[X.]h kann gegen eine kassatoris[X.]he Ents[X.]heidung die Rüge erhoben werden, dass eine Aufhebung und Zurü[X.]kverweisung dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht fehlerhaft sei, weil bei korrekter Anwendung des materiellen Re[X.]hts eine Ents[X.]heidung in der Sa[X.]he selbst hätte erfolgen müssen, mithin für ein Vorgehen na[X.]h § 538 Abs. 2 ZPO mangels Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit des angenommenen [X.] überhaupt kein Raum bestanden habe (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Februar 1997 - [X.], [X.] 1997, 590, juris Rn. 6). Die [X.] hat geltend gema[X.]ht, die Klage sei ohne Beweisaufnahme abzuweisen gewesen, weil der Vortrag der [X.] Klägerin zum fehlenden Vertretenmüssen der Übers[X.]hreitung des vertragli[X.]hen Fertigstellungstermins den na[X.]h der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung hieran zu stellenden Anforderungen ni[X.]ht entspre[X.]he. Dieser Vortrag umfasst zuglei[X.]h die Rüge, eine Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he na[X.]h § 538 Abs. 2 ZPO komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil der vom Berufungsgeri[X.]ht angenommene [X.] ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h sei.

2. Die [X.] hat jedo[X.]h aus den vorstehenden Gründen (s.o. [X.] 2. b), [X.])) in der Sa[X.]he keinen Erfolg.

III.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Kartzke

      

Graßna[X.]k     

      

Brenneisen     

      

Entscheidungsgründe

1

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Restwerklohn.

2

Sie gab im Rahmen einer auf Einheitspreisen basierenden Ausschreibung der Beklagten über Leistungen zur Erschließung von 1.583 Haushalten mit Glasfaserkabeln am 23. März 2016 ein Angebot ab, das auf die [X.]/B, Ausgabe 2012, und auf die Besonderen Vertragsbedingungen ([X.]) der Beklagten Bezug nahm. Die Vertragsbedingungen sahen einen Auftragsbeginn zum 18. Juli 2016 und eine abnahmereife Fertigstellung zum 30. November 2017 vor.

3

Die [X.] enthielten in Ziffer 2 folgende Vertragsklausel zur Vertragsstrafe:

"2. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. genannten [X.] oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

☐ …

0,2 v.H. der im [X.] genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer;

Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafen bei Überschreitung von [X.] ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im [X.] genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine ([X.] als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verbürgte Vertragsstrafe angerechnet."

4

Am 14. April 2016 fand ein [X.] statt, in dem - ausweislich des Protokolls - über die Vertragsstrafe nicht verhandelt wurde. In Ziffer 5 des Protokolls wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 21. April 2016 ein überarbeitetes Angebot einzureichen.

5

Unter Bezugnahme auf dieses [X.] gab die Klägerin mit Schreiben vom 20. April 2016 ein "aktualisiertes Angebot" mit einem Kurz-Leistungsverzeichnis ab, das keine Bezugnahme auf die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anlagen, darunter auch die [X.], enthielt.

6

Die Beklagte beauftragte durch Schreiben vom 1. Juni 2016 die Klägerin mit der Erschließung von 1.583 Hausanschlüssen mit Glasfaserkabeln gemäß ihrem Angebot vom 20. April 2016 ([X.]) für die Angebotssumme in Höhe von 5.680.275,54 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7

Die Werkleistungen der Klägerin waren am 8. August 2018 fertig gestellt und wurden von der Beklagten am 26. September 2018 abgenommen.

8

Mit Schlussrechnung vom 18. Januar 2019 rechnete die Klägerin für die beauftragten Leistungen sowie für Nachträge insgesamt 5.126.412,10 € netto (6.100.430,40 € brutto) ab.

9

Die Beklagte zahlte den Werklohn mit Ausnahme eines Betrags in Höhe von 284.013,78 €, den sie gegenüber der Klägerin als Vertragsstrafe geltend macht.

Das [X.] hat der Klage auf Zahlung von 284.013,78 € sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Parteien hätten eine Vertragsstrafe nicht vereinbart, weil der Vertrag nach dem [X.] der Beklagten vom 1. Juni 2016 auf der Grundlage des Angebots vom 20. April 2016 geschlossen worden sei, das eine Bezugnahme auf Ziffer 2 der [X.] der Beklagten nicht enthalte; das frühere Angebot vom 23. März 2016 sei hierdurch erloschen. Die Berufung auf den ursprünglichen Fertigstellungstermin sei zudem treuwidrig, weil der Beklagten durch die Verzögerung keine erheblichen Nachteile entstanden seien und die Abnahme erst eineinhalb Monate nach Fertigstellung der Arbeiten durchgeführt worden sei. Es fehle zudem an dem für die Verwirkung einer Vertragsstrafe nötigen Verschulden, weil die verzögerte Fertigstellung der Arbeiten auf Umständen beruhe, welche die Klägerin nicht zu vertreten habe. Durch die von der Beklagten beauftragten Nachträge und verlangten Vertragsänderungen sei der Terminablauf erheblich verändert worden, wodurch der vereinbarte Fertigstellungstermin in Wegfall geraten sei. Daher sei hilfsweise die Klausel nach § 307 BGB für unwirksam zu erachten.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte hat [X.] erhoben, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt.

Meta

VII ZR 42/22

15.02.2024

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 18. Januar 2022, Az: 9 U 2808/21 Bau

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 11 VOB B 2012

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2024, Az. VII ZR 42/22 (REWIS RS 2024, 943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 943

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