Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2024, Az. V ZR 191/22

5. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1104

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 5. Februar 2024 gegen das Urteil des Senats vom 19. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der [X.] hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

1. Der [X.] hat die Ausführungen des Beklagten, wonach die „Ausübung des Heimfallrechts“ (richtig: Geltendmachung des Heimfallanspruchs) gegen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, weil sie zur Erreichung des von der Klägerin verfolgten Ziels Moschee nicht geeignet sei, zur Kenntnis genommen und beschieden (Rn. 35 des [X.]). Der Beklagte beschränkt sich in seiner Anhörungsrüge - wie schon zuvor in der Revisionsbegründung - darauf, den von ihm nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen und der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts eine eigene, hiervon abweichende Würdigung entgegenzusetzen. Dass aus seiner Sicht die Fortsetzung des [X.] mit ihm als Vertragspartner besser geeignet wäre, um eine zeitnahe Fertigstellung der Moschee zu erreichen, als die Geltendmachung des Heimfallanspruchs, ist kein tauglicher Revisionsangriff und begründet auch nicht die Anhörungsrüge. Zwar war die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Revisionsverfahren zu überprüfen, allerdings - was der Beklagte offenbar nicht in voller Tragweite erkennt - nur auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 ZPO) und nur im Rahmen des revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs. Der [X.] war daher nicht gehalten, auf der Grundlage der Ausführungen in der Revisionsbegründung eine neue, eigene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.

3

2. Entsprechendes gilt für die Rüge des Beklagten, der [X.] habe Vorbringen zur Erforderlichkeit der Geltendmachung des Heimfallanspruchs übergangen. Das Berufungsgericht nimmt in tatrichterlichen Würdigung an, dass die Klägerin sich berechtigterweise darauf berufe, sie habe das Vertrauen in den Beklagten verloren, und dass sie deshalb nicht gehalten gewesen sei, ihn zunächst durch Geltendmachung einer Vertragsstrafe zu einem zügigeren Weiterbau anzuhalten (Rn. 35 des [X.]). Soweit das Berufungsgericht ausführt, die Moschee sei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht fertiggestellt und nutzbar, handelt es sich nicht um ein tragendes, denkgesetzwidriges Begründungselement dieser Würdigung. Der [X.] hatte keine Veranlassung, hierauf näher einzugehen, zumal der Beklagte eine Rüge nach § 286 Abs. 1 ZPO, auf die er nunmehr in seiner Anhörungsrüge abstellen will, in seiner Revisionsbegründung diesbezüglich nicht erhoben hat.

Brückner     

      

Haberkamp     

      

Hamdorf

      

Malik     

      

Schmidt     

      

Meta

V ZR 191/22

22.02.2024

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 19. Januar 2024, Az: V ZR 191/22, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2024, Az. V ZR 191/22 (REWIS RS 2024, 1104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1104

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