Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. IX ZR 215/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1021

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 215/04
vom 3. November 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 3. November 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 12. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des [X.] beträgt 826.787,92 •.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Das Verlangen der Beklagten, auch die Klägerin zu 4 möge wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten, setzt nach § 110 Abs. 1 ZPO voraus, dass diese Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht, wie von ihr behauptet, in [X.] hat. Hierfür trägt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, 1 2 - 3 - die Beklagte die Beweislast. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und wird in der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Literatur auch nicht in Frage gestellt. Das Berufungsgericht hat den der Beklagten damit obliegenden Negativbeweis ersichtlich nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs-last erleichtert. Ob die Klägerin zu 4 hiernach ausreichend Vortrag gehalten hat, ist eine Frage des Einzelfalls; dies vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen.

Eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 23. November 1989 ([X.] ZR 23/89, [X.], 373, 374) liegt nicht vor. Denn das Berufungsgericht hat nicht entgegen § 112 Abs. 2 ZPO die Höhe der Prozesskostensicherheit nur nach den voraussichtlichen Kosten der ersten Instanz bemessen, sondern das Rechtsmittel der Beklagten insoweit - auch wenn dies im Tenor nicht zum Aus-druck kommt - als unzulässig verworfen. Damit befindet es sich in Überein-stimmung mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 102, 232, 234 ff; [X.], [X.]. v. 23. November 1973 - [X.], NJW 1974, 238; Urt. v. 23. November 1989, aaO).

3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2004 - 29 U 71/04 - 4

Meta

IX ZR 215/04

03.11.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. IX ZR 215/04 (REWIS RS 2005, 1021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1021

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29 U 71/04

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