Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2022, Az. 6 AZR 564/20

6. Senat | REWIS RS 2022, 1677

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Gegenstand

Anerkennung von Zeiten im Feuerwehrdienst der DDR


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2020- 8 Sa 245/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob Tätigkeitszeiten bei der Betriebs- bzw. [X.]erksfeuerwehr, die der Kläger zum Teil in der [X.] zurückgelegt hat, bei der Berechnung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst zu berücksichtigen sind.

2

[X.]er 1962 geborene Kläger war vom 1. August 1985 bis zum 30. September 1990 auf der Grundlage eines [X.]ienstvertrags mit der [X.], die dem Ministerium des Innern der [X.] unterstand, als Einsatzkraft in der Betriebsfeuerwehr des [X.] tätig. [X.]iese Tätigkeit setzte er unverändert vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. März 1992 bei der [X.]erksfeuerwehr der [X.] fort.

3

Zum 1. April 1992 übernahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die [X.], das Objekt der [X.]erksfeuerwehr der [X.] mit den Immobilien, der technischen Ausstattung und 34 Angehörigen der [X.]erksfeuerwehr, darunter den Kläger. Im Zusammenhang mit dieser Übernahme verpflichtete sich die Stadt [X.], die vom Kläger bei der Betriebsfeuerwehr des [X.] und der [X.]erksfeuerwehr der [X.] geleisteten [X.]ienst- und Arbeitsjahre als [X.]ienstjahre im Sinne des [X.] für das Beitrittsgebiet ([X.]) anzuerkennen. [X.]ementsprechend bescheinigte die [X.] dem Kläger im Oktober 1992 eine „anrechnungsfähige Beschäftigungszeit nach § 19 [X.]“ vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992 und ab dem 1. April 1992. Mit dem Arbeitsvertrag vom 18. Juni 1997 bestätigte sie unter Bezugnahme auf den [X.] die Beschäftigung des [X.] im feuerwehrtechnischen [X.]ienst ab dem 1. August 1985. Am 1. Juli 2007 fusionierte die [X.] mit anderen bis dahin eigenständigen Städten und Gemeinden zur Beklagten. [X.]iese ist Mitglied des [X.] ([X.]) [X.] e.V.

4

[X.]as Arbeitsverhältnis des [X.] bestimmt sich aufgrund beiderseitiger Tarifbindung sowie kraft einzelvertraglicher Bezugnahme nach den Tarifverträgen für den öffentlichen [X.]ienst in der für den Bereich der [X.] ([X.]) geltenden Fassung.

5

Gemäß §§ 40, 46 Nr. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen [X.]ienst ([X.]) Besonderer Teil Verwaltung ([X.]) im Bereich der [X.] (im Folgenden [X.]-[X.]) iVm. § 1 Abs. 1 [X.] - Allgemeiner Teil - ([X.]-AT) gelten für hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der [X.] ist, Sonderregelungen.

6

Zu diesen Sonderregelungen gehört die Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst in § 46 Nr. 4 [X.]-[X.] (entspricht Anlage [X.] Abschnitt [X.].2 Nr. 4 der [X.]urchgeschriebenen Fassung des [X.] für den Bereich Verwaltung im Bereich der [X.] [[X.]-V]). Nach der seit Inkrafttreten des [X.] bis zum 30. Juni 2015 maßgeblichen Tariflage endete das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten im Einsatzdienst auf ihr schriftliches Verlangen vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu dem [X.]punkt, zu dem vergleichbare Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand traten. [X.]iese Beschäftigten erhielten bei Ausscheiden für jedes volle Beschäftigungsjahr im Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der [X.] angehört, eine Übergangszahlung als Einmalleistung in näher geregelter Höhe, wenn sie den Abschluss einer auf eine Kapitalleistung gerichteten Versicherung zu im Einzelnen tariflich festgelegten Bedingungen und die Entrichtung der Beiträge nachgewiesen hatten. § 46 Nr. 4 Abs. 4 [X.]-[X.] enthielt eine nach dem am Stichtag 1. Oktober 2005 erreichten Lebensalter gestaffelte Übergangsregelung. Für die - wie der Kläger - im [X.] Beschäftigten war in § 46 Nr. 4 Abs. 6 [X.]-[X.] in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung (im Folgenden aF) bis zum 31. [X.]ezember 2009 folgende abweichende Regelung getroffen:

        

1Im [X.] findet abweichend von den Absätzen 2 bis 4 bis zum 31. [X.]ezember 2009 die Nr. 5 SR 2x [X.] weiterhin Anwendung. 2Ab dem 1. Januar 2010 findet Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Altersgrenze nach Abs. 4 Satz 1 Buchst. a bis e die Vollendung des Lebensjahres am 1. Januar 2010 maßgebend ist.“

7

Nach Nr. 5 SR 2x [X.] erhielten seit dem 1. Januar 1995 Beschäftigte im Einsatzdienst, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf Antrag geendet hatte, bis zum [X.]punkt des Beginns des Anspruchs auf eine Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit einen Zuschuss in Höhe des [X.] zwischen dem Arbeitslosengeld und der [X.] als Überbrückungshilfe. [X.]arüber hinaus war in diesem Fall ein Übergangsgeld nach Nr. 6 SR 2x [X.] zu zahlen.

8

Mit [X.]irkung zum 1. Juli 2015 wurde die Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst grundlegend reformiert. § 46 Nr. 4 [X.]-[X.] in der nach § 2 des [X.] Nr. 19 zum [X.]-[X.] vom 26. März 2015 geltenden Fassung (im Folgenden nF) lautet nunmehr auszugsweise:

        

„1.     

Anspruch auf Übergangsversorgung im Einsatzdienst

                 

1Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst mit einer Tätigkeit von mindestens 35 Jahren bei demselben Arbeitgeber im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst werden auf schriftliches Verlangen vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente frühestens zu dem [X.]punkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten, für einen [X.]raum von 36 Monaten unwiderruflich von der Arbeitsleistung unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen freigestellt. 2§§ 33, 34 TVö[X.] bleiben unberührt. …

        

…       

        
        

9.    

Sonderregelungen für die am 30. Juni 2015 schon und am 1. Juli 2015 noch im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätigen Beschäftigten

        

…       

        
        

9.2     

1Bei Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]) ist, deren Tätigkeit im Einsatzdienst über den 30. Juni 2015 fortbesteht, tritt an die Stelle der Freistellung nach Ziffer 1 Satz 1 eine Freistellung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. 2[X.]er der/dem Beschäftigten bei einer Tätigkeit von mindestens 35 Jahren im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst als Leistung nach Abschnitt [X.] Sonderregelungen ([X.]) § 46 Nr. 4 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 [X.] nach der in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung zustehende Betrag, berechnet nach dem Stand vom 30. Juni 2015, wird durch 35 dividiert und mit der Anzahl der am 30. Juni 2015 im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der [X.] ist, zurückgelegten Jahre multipliziert. 3Angefangene Jahre werden kaufmännisch gerundet. 4[X.]er nach Satz 2 ermittelte Betrag ist durch den monatlichen [X.] zu dividieren. 5[X.]er monatliche [X.] setzt sich zusammen aus 70 Prozent des der/dem Beschäftigten zustehenden [X.], der [X.] und der auf den Kalendermonat umgerechneten anteiligen Jahressonderzahlung zuzüglich 30 Prozent hierauf als pauschaler [X.] am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung. 6[X.]as kaufmännisch gerundete Ergebnis, das der Arbeitgeber dem Beschäftigten mitteilt, zuzüglich die für die Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst ab dem 1. Juli 2015 in entsprechender Anwendung der Ziffer 4 Satz 3 erworbenen Freistellungsansprüche bilden den Gesamtfreistellungsanspruch der/des Beschäftigten.“

9

§ 34 Abs. 3 [X.]-AT lautet auszugsweise:

        

„(3)   

1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte [X.], auch wenn sie unterbrochen ist. … 3[X.]echseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die [X.]en bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem [X.]echsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“

Mit Schreiben vom 12. [X.]ezember 2016 beantragte der Kläger erfolglos eine Neuberechnung seiner Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst unter Berücksichtigung der [X.]en vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992.

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Berücksichtigung dieser Tätigkeitszeiten bei der Berechnung der Übergangsversorgung ergebe sich aus § 46 Nr. 4 [X.]-[X.] [X.] [X.]ie Formulierung „bei demselben Arbeitgeber“ in Ziff. 9.2 Satz 2 dieser Vorschrift sei iSv. § 34 Abs. 3 [X.]-AT, auf den § 46 Nr. 4 Ziff. 1 Satz 2 [X.]-[X.] nF verweise, und iSv. § 19 [X.] zu verstehen. [X.]ie auf der Grundlage des § 19 [X.] erfolgte Anerkennung der Beschäftigungszeit ab dem 1. August 1985 im Arbeitsvertrag vom 18. Juni 1997 sei für sämtliche Tarifbestimmungen maßgeblich.

[X.]er Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, seine Tätigkeit vom 1. August 1985 bis 31. März 1992 der Startgutschrift und Berechnung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst des Tarifvertrags vom 13. September 2005 für den öffentlichen [X.]ienst (TVö[X.]) besonderer Teil Verwaltung ([X.]), zuletzt in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 22 vom 29. April 2016, § 46 Abschnitt V Nr. 4 zugrunde zu legen.

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. [X.]ie Beschäftigungszeiten des [X.] vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992 seien nicht nach § 46 Nr. 4 [X.]-[X.] nF anzurechnen, weil die Tarifnorm nicht an den Begriff der „Beschäftigungszeit“ anknüpfe, sondern auf denselben Arbeitgeber abstelle. [X.]as sei allein der bis zum 30. Juni 2015 unverändert gebliebene Arbeitgeber und damit die Beklagte. Soweit [X.]en anerkannt worden seien, habe es sich lediglich um Tarifvollzug gehandelt. Eine übertarifliche Anerkennung von [X.]en sei damit nicht verbunden gewesen.

[X.]ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]as [X.] hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die [X.]eklagte nicht verpflichtet ist, die Tätigkeitszeiten des [X.] vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992 bei der [X.]erechnung der [X.] zu berücksichtigen.

I. [X.]er Klageantrag ist in der gebotenen Auslegung als Feststellungsantrag zu behandeln (zum Gebot der rechtsschutzgewährenden Antragsauslegung vgl. etwa [X.] 19. November 2015 - 6 [X.] - Rn. 16 [X.], [X.]E 153, 271).

1. [X.]er Kläger will durch gerichtliche Feststellung die Ungewissheit über eine Leistungspflicht der [X.] beseitigt wissen, nämlich ihre Verpflichtung, die von ihm zurückgelegten Tätigkeitszeiten beim [X.] und bei der [X.] vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992 bei der [X.]erechnung der ihm auf Antrag nach § 46 Nr. 4 [X.] nF zustehenden [X.] zu berücksichtigen (zur Umdeutung eines Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag vgl. [X.] 21. September 2021 - 3 [X.] - Rn. 17 f. [X.]).

2. Soweit der Antrag ausdrücklich auf den Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum [X.] vom 13. September 2005 [X.]ezug nimmt - gemeint sein dürfte der Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom selben Tag, da nur dieser eine Änderung des § 46 [X.] regelt -, will der Kläger, wie die Formulierung „zuletzt in der Fassung“ zeigt, vor dem Hintergrund einer beiderseitigen Tarifbindung der Parteien durch diesen Antragsteil einen Anspruch auf [X.]erechnung der Startgutschrift nach den [X.]estimmungen des § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 [X.] in der jeweils geltenden Fassung festgestellt wissen.

3. [X.]as erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. [X.]ie [X.]eklagte bestreitet einen Anspruch des [X.] auf eine entsprechende Anerkennung der streitgegenständlichen [X.]en. [X.]urch die Entscheidung über den darauf gerichteten Feststellungsantrag kann der Streit zwischen den Parteien beseitigt werden.

II. [X.]ie Klage ist unbegründet. § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 [X.] nF verpflichtet die [X.]eklagte nicht zur Anrechnung der streitgegenständlichen Tätigkeitszeiten. Mit diesem Inhalt verstößt die Tarifnorm nicht gegen höherrangiges Recht.

1. [X.]er Kläger fällt als hauptamtlich [X.]eschäftigter im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst (§ 46 Nr. 1 [X.]) unter die Sonderregelungen des § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 [X.] nF, weil er über den 30. Juni 2015 hinaus bei der [X.], die Mitglied eines Mitgliedverbandes der [X.] ist, im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätig ist.

2. [X.]er Kläger hat keinen Anspruch auf [X.]erücksichtigung der [X.]en seiner Tätigkeit bei der [X.]etriebs- bzw. Werksfeuerwehr beim [X.] und der [X.] vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992 bei der Ermittlung der Startgutschrift für die Freistellung im Rahmen der [X.] nach § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 [X.] [X.] [X.]iese Tätigkeitszeiten werden - entgegen der Auffassung des [X.] - von der Regelung nicht erfasst. [X.]as ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. [X.] 11. November 2020 - 4 [X.] - Rn. 20 [X.]).

a) [X.]er Kläger hat die [X.]en vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992 weder im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei „demselben Arbeitgeber“ noch bei einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der [X.] ist, zurückgelegt, sodass diese [X.]en nicht in die [X.]erechnung des nach § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 [X.] nF maßgeblichen Multiplikators einfließen.

aa) [X.]ereits aus dem Wortlaut des § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 [X.] nF folgt unmissverständlich, dass die Tarifvertragsparteien die streitbefangenen [X.]en bei der [X.]erechnung der Startgutschrift nicht berücksichtigen wollten. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] setzt eine Tätigkeit bei „demselben Arbeitgeber“ voraus, dass das Arbeitsverhältnis mit derselben Person im Rechtssinne bestanden hat (zuletzt [X.] 8. Mai 2003 - 6 [X.] - zu 1 der Gründe, [X.]E 106, 141). [X.]ie Tarifvertragsparteien haben mit der Verwendung dieses [X.]egriffs, der in den Tarifverträgen des öffentlichen [X.]ienstes einen feststehenden [X.]edeutungsgehalt hat, offenkundig den Kreis der Arbeitgeber, bei denen die für die Ermittlung der Startgutschrift anzuerkennenden Tätigkeitszeiten zurückgelegt worden sein können, eng begrenzen und damit insbesondere auch [X.]en bei Arbeitgebern im früheren [X.]eitrittsgebiet ausschließen wollen. Zwischen diesen Arbeitgebern und den Kommunen als Körperschaften des öffentlichen Rechts kann keine rechtliche Identität bestehen. [X.]as hat der Senat wiederholt klargestellt ([X.] 20. Februar 1997 - 6 [X.] - zu II 1 a der Gründe; 1. Juni 1995 - 6 [X.] - zu II 1 a der Gründe [X.]).

bb) Aus dem Verweis in § 46 Nr. 4 Ziff. 1 Satz 2 [X.] nF auf § 34 TVö[X.]-AT folgt nichts anderes.

(1) Es kann dahinstehen, ob die Regelungen in Ziff. 1 und Ziff. 9 des § 46 Nr. 4 [X.] nF überhaupt nebeneinander Anwendung finden oder ob § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 gegenüber § 46 Nr. 4 Ziff. 1 [X.] nF ein in sich geschlossenes Regelungssystem für die [X.] der - wie der Kläger - am 30. Juni 2015 schon und am 1. Juli 2015 noch im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst [X.]eschäftigten beinhaltet. Für Letzteres könnte insbesondere die Formulierung in § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 6 [X.] nF sprechen, wonach die [X.]eschäftigten den [X.] ab Inkrafttreten der Neuordnung der [X.] am 1. Juli 2015 nicht in direkter, sondern lediglich in entsprechender Anwendung des § 46 Nr. 4 Ziff. 4 Satz 3 [X.] nF erwerben. [X.]ieser tariflich angeordneten Analogie hätte es nicht bedurft, wenn § 46 Nr. 4 Ziff. 1 [X.] nF die Grundnorm für die [X.] und Ziff. 9.2 eine bloße [X.]erechnungsregelung für bereits zuvor [X.]eschäftigte wäre.

(2) Selbst wenn man § 46 Nr. 4 Ziff. 1 [X.] nF als Grundnorm und § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 [X.] nF als bloße [X.]erechnungsregel für bereits zuvor [X.]eschäftigte verstehen würde, fehlte es an dem erforderlichen, unzweideutigen Verweis (zu diesem Erfordernis [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 15 ff.) darauf, dass die Tarifvertragsparteien für den gesamten [X.] dieser Versorgung auf den weiten [X.]egriff der [X.]eschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVö[X.]-AT und insbesondere dessen Satz 3 abstellen wollten. Im Gegenteil ließe sich ein solches Verständnis mit der deutlich engeren [X.]efinition ua. in § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 [X.] nF nicht in Einklang bringen. [X.]er in Nr. 4 Ziff. 1 Satz 2 der Tarifnorm enthaltene Hinweis auf die §§ 33 und 34 TVö[X.]-AT besagt angesichts dieses [X.]s lediglich, dass die in diesen [X.]estimmungen geregelten [X.]eendigungstatbestände durch die Inanspruchnahme der [X.] nicht ausgeschlossen sind (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Wiese TVö[X.] Teil II/2 [X.] § 46 ([X.]) Stand Juli 2016 Rn. 21; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVö[X.] Teil [X.] 4.1 TVö[X.]-V Anlage [X.] Kommunaler feuerwehrt. [X.]ienst Stand Oktober 2016 Rn. 19).

cc) Auch die vom Kläger in das Verfahren eingeführten Auskünfte der Tarifvertragsparteien vom 16. Januar 2018 und vom 24. Januar 2018 führen zu keiner anderen [X.]eurteilung. Zwar kann eine Tarifauskunft im Einzelfall von [X.]edeutung sein, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann. Sie darf aber nicht auf die [X.]eantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein. [X.]ie Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen [X.]egriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen (st. Rspr. zuletzt z[X.] [X.] 27. Juli 2021 - 9 [X.] - Rn. 26 [X.]). Vorliegend bestehen schon keine Zweifel an dem gefundenen Auslegungsergebnis. Im Übrigen beschränken sich die beiden Schreiben jeweils auf nachträgliche Erklärungen zum subjektiven Verständnis einer tariflichen Regelung, die für die Auslegung einer Tarifnorm ohne [X.]edeutung sind (vgl. hierzu [X.] 12. [X.]ezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 45 [X.], [X.]E 164, 326).

dd) [X.] für die Auslegung von § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 [X.] nF ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch, dass die [X.] vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992 als anrechnungsfähige [X.]eschäftigungszeit nach § 19 [X.]AT-O in § 1 des Arbeitsvertrags des [X.] vom 18. Juni 1997 aufgenommen worden ist. [X.]ies hätte lediglich im Zusammenhang mit einem vom Tarifvertrag unabhängigen Anspruch [X.]edeutung. Auf eine solche übertarifliche individualvertragliche Vereinbarung beruft sich der Kläger aber ausdrücklich nicht.

b) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der [X.] und die [X.] als frühere Arbeitgeber des [X.] keine Mitglieder in [X.] des [X.] waren und dies auch nicht sein konnten.

3. § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 [X.] nF verletzt kein höherrangiges Recht.

a) [X.]ie [X.]eschränkung anrechnungsfähiger [X.]en auf solche bei demselben Arbeitgeber führt nicht zu gleichheitswidrigen Ergebnissen und damit zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (umfassend zum Prüfungsmaßstab [X.] 19. November 2019 - 6 [X.] - Rn. 19 ff. [X.], [X.]E 169, 163), soweit Arbeitnehmer wie der Kläger im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst in der [X.][X.]R, der organisatorisch dem [X.] zugehörig und auf Kreisebene den [X.] zugeordnet war, tätig waren und diese [X.]en schon deshalb nicht bei demselben Arbeitgeber iSd. § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 [X.] nF zurücklegen konnten.

aa) [X.]ie Tarifvertragsparteien haben der mit einem Einsatz im feuerwehrtechnischen [X.]ienst einhergehenden physischen und psychischen [X.]elastung (vgl. hierzu [X.] 19. [X.]ezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 34, [X.]E 169, 163) auch bei der vorstehend genannten Arbeitnehmergruppe Rechnung getragen und durch § 1 Nr. 3 des [X.] Nr. 5 zum [X.]AT-O vom 21. [X.]ezember 1994 zum 1. Januar 1995 mit den Nr. 5 und Nr. 6 SR 2x [X.]AT-O eine gegenüber der im Tarifgebiet [X.] geltenden [X.] nach Nr. 4 SR 2x [X.]AT eigenständige [X.] für das [X.] geschaffen, die den [X.]esonderheiten der dort bestehenden Arbeitsverhältnisse Rechnung trug. Sie haben damit diesen [X.]eschäftigten die Möglichkeit eröffnet, vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu dem [X.]punkt, zu dem ein vergleichbarer [X.]eamter im Einsatzdienst der [X.]erufsfeuerwehren nach den entsprechenden Landesbeamtengesetzen in den Ruhestand tritt, das Arbeitsverhältnis auf schriftlichen Antrag ohne vorherige Kündigung zu beenden und einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld zu erhalten. [X.]urch diese Regelung, die keine Wartezeiten voraussetzte, konnten auch solche [X.]eschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst in den Genuss einer [X.] kommen, die den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit in der [X.][X.]R erbracht hatten und deshalb von der im Tarifgebiet [X.] vorgesehenen [X.], die wie eine Versorgungsrente in entsprechender Anwendung der Satzungsvorschriften der [X.] des öffentlichen [X.]ienstes berechnet und bezahlt wurde (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVö[X.] Teil [X.] 4.1 TVö[X.]-V Anlage [X.] Kommunaler feuerwehrt. [X.]ienst Stand Oktober 2016 Rn. 5), nicht profitieren konnten. Sie haben ferner die auf die [X.]eschäftigten im [X.] zugeschnittene Altregelung nach Nr. 5 SR 2x [X.]AT-O noch bis zum 31. [X.]ezember 2009 und damit gut weitere vier Jahre bestehen lassen, als im Zuge der Neuordnung des [X.] für das Tarifgebiet [X.] die hier bis dahin geltende, als zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgestaltete [X.] nach den Regelungen der Nr. 4 SR 2x [X.]AT abgelöst und zum 1. Oktober 2005 mit Inkrafttreten des TVö[X.] durch eine jedenfalls teilweise auf Eigenvorsorge aufbauende Übergangversorgung ersetzt wurde(§ 46 Nr. 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF).

bb) [X.]ie Tarifvertragsparteien haben demnach die besondere Situation der Arbeitnehmer, die einen großen Teil ihrer Feuerwehrtätigkeit in der [X.][X.]R und damit nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt haben, bei der Überleitung in ein gemeinsames [X.]ssystem mit den entsprechenden [X.]eschäftigten des Tarifgebiets [X.] in den [X.]lick genommen. Sie haben durch die insoweit geltenden Sonderregelungen, die sie - wie dargelegt - im [X.] auch nach der ersten Reform der [X.] zum 1. Oktober 2005 noch mehr als vier Jahre weiter haben gelten lassen, der Interessenlage dieses Personenkreises weiter Rechnung getragen. [X.]amit konnten die älteren Feuerwehreinsatzkräfte die [X.] in Anspruch nehmen, ohne dass deren Umfang in Relation zu [X.]eschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber stand. Im [X.]punkt der erneuten vollständigen Reformierung der [X.] für [X.]eschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst zum 1. Juli 2015 und damit 25 Jahre nach der [X.] durften die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer [X.] bei der Ausgestaltung von § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 [X.] nF berücksichtigen, dass sich der Anteil der nicht bei demselben Arbeitgeber erbrachten und damit nicht berücksichtigungsfähigen Tätigkeitszeiten infolge [X.]ablaufs stetig verringert und damit für den erreichbaren Umfang der [X.] zunehmend bedeutungslos wird. [X.]iese [X.]ifferenzierung in § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 [X.] nF ist vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, der Teil der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie (vgl. hierzu [X.] 15. Oktober 2021 - 6 [X.] - Rn. 37; 22. Juni 2021 - 1 A[X.]R 28/20 - Rn. 40 [X.]) ist, gedeckt und deshalb verfassungskonform.

b) § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 [X.] nF verstößt auch nicht gegen § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorgaben. [X.]er Kläger muss wegen der Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen Tätigkeitszeiten keine Verschlechterung bereits erworbener Rechtspositionen hinnehmen. Er hat selbst nicht behauptet, dass ihm ein entsprechender oder jedenfalls vergleichbarer Anspruch bzw. eine Anwartschaft auf eine [X.] schon vor dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.]eklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin zugestanden hätte.

aa) Es ist den Tarifvertragsparteien nicht verwehrt, bei der Festlegung von Kriterien für die [X.]emessung von [X.] den in der Vergangenheit absolvierten [X.]eschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers, die dieser unmittelbar bei seinem Arbeitgeber erbracht hat, größere [X.]edeutung beizumessen als denjenigen, die er bei einem anderen Arbeitgeber erbracht hat, auch wenn das Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - von dem früheren Arbeitgeber auf den aktuellen Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] übergegangen ist. [X.]as gilt erst Recht bei einer Sonderregelung zu einer fakultativen [X.] wie der vorliegenden. § 613a [X.]G[X.] gewährt [X.]estandsschutz. [X.]ie Vorschrift schützt die Arbeitnehmer gegen den durch den [X.]etriebsübergang bewirkten Verlust von Rechtspositionen, die sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gehabt haben. Soweit diese durch den [X.]raum der bisherigen [X.]eschäftigung beeinflusst sind, nehmen auch derartige [X.]eschäftigungszeiten an dem durch § 613a [X.]G[X.] bewirkten Schutz teil. [X.]ies gilt aber nur für solche Rechte, die bereits bei dem Veräußerer bestanden haben. Soweit Rechte erst bei dem Erwerber begründet werden, ist der Schutz für den [X.]estand einzelner Elemente des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht gewährleistet. [X.]ies gilt insbesondere, wenn - wie im Fall des [X.] - die Rechte erst in einem [X.]raum nach [X.]urchführung des [X.]etriebsübergangs begründet werden und vom Arbeitnehmer somit erst beim [X.]etriebserwerber erlangt werden können (vgl. [X.] 12. September 2013 - 6 [X.] - Rn. 42 [X.]).

bb) [X.]as Unionsrecht gebietet kein anderes Ergebnis.

(1) Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] umfasst nach seinem Wortlaut und seiner Struktur alle Rechte und Pflichten des Veräußerers und damit alle Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem bestehenden Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverhältnis, sofern sie nicht unter eine in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehene Ausnahme fallen ([X.] 28. Januar 2015 - [X.]/13 - [Gimnasio [X.]] Rn. 52 f. [X.]).

(2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zur Richtlinie 77/187/[X.] gewährleistet die Richtlinie damit die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr [X.]eschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen [X.]edingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren. [X.]as [X.]ienstalter, das die übernommenen Arbeitnehmer bei ihrem früheren Arbeitgeber erworben haben, stellt als solches kein Recht dar, das die Arbeitnehmer gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber geltend machen könnten. Es dient vielmehr dazu, bestimmte finanzielle Rechte der Arbeitnehmer zu bestimmen. Allein diese Rechte müssen gegebenenfalls vom Erwerber in gleicher Weise, wie sie beim Veräußerer bestanden, aufrechterhalten werden (vgl. [X.] 24. Juni 2021 - [X.]/19 - [Obras y Servicios Públicos und [X.]] Rn. 106 ff.; 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 75, 77; 14. September 2000 - [X.] - [[X.] und [X.]] Rn. 50; sh. auch [X.] 12. September 2013 - 6 [X.] - Rn. 43 [X.]).

III. [X.]er Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Wollensak    

        

    C. Klar    

                 

Meta

6 AZR 564/20

27.01.2022

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dessau-Roßlau, 28. Februar 2018, Az: 10 Ca 164/17, Urteil

§ 46 Nr 4 Ziff 9.2 S 2 TVöD BT-V, § 46 Nr 4 Ziff 1 TVöD BT-V, § 34 Abs 3 S 3 TVöD, § 33 TVöD, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2022, Az. 6 AZR 564/20 (REWIS RS 2022, 1677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1677

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