Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2012, Az. 4 AZR 688/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 2885

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Gegenstand

Eingruppierung eines Sachgebietsleiters Brand- und Zivilschutz


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2010 - 20 [X.] 832/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des bei der [X.] als Sachgebietsleiter Brand- und Zivilschutz beschäftigten Klägers.

2

Der Kläger ist bei der [X.], einer kreisangehörigen, amtsfreien Stadt im [X.], aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem 1. Juli 1991 als vollbeschäftigter Angestellter tätig.

3

[X.]emäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem [X.] ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich für die [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung sowie nach den für Angestellte des Arbeitgebers im [X.]ebiet nach Art. 3 des [X.] jeweils geltenden sonstigen Regelungen. Außerdem finden nach § 2 des Arbeitsvertrages die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. [X.]emäß § 4 des Arbeitsvertrages erfolgte die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe [X.] der Anlage 1a/1b zum [X.].

4

Der Kläger wurde im April 1992 zum Amtsleiter des [X.] bestellt. Unter dem 26. Januar 1998 stellte die Beklagte dem Kläger eine Niederschift nach dem Nachweisgesetz aus, wonach er als Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt wird. Im Rahmen einer Strukturänderung der Stadtverwaltung wurde ihm sodann mit Wirkung vom 26. April 2004 die Stelle des [X.] Brand- und Zivilschutz im Ordnungsamt übertragen, für die in der Arbeitsplatzbeschreibung der [X.] vom 30. Januar 2007 ua. Folgendes vorgesehen ist:

        

„Lfd. Nr.

Arbeitsvorgang

Zeitanteil in %

        

3.1.1 

Leitungsaufgaben mit folgendem Inhalt:

29    

                 

-       

Durchführung von Schulungen, Ausbildungen, Belehrungen

        
                 

-       

Durchführung von Dienstberatungen im Sachgebiet

        
                 

-       

Übertragung sachbearbeitender Tätigkeit im Sachgebiet

        
                 

-       

Beratung über besondere Sachverhalte und treffen von Entscheidungen

        
                 

-       

Übertragung der täglichen Dienstdurchführung der operativen Einsatzkräfte im [X.] an die Schichtleiter, Übernahme des ordnungsamtlichen Bereitschaftsdienstes

        
                 

-       

Vertretung des Sachgebietes gegenüber Behörden, Ämtern und [X.]remien (z.B. Polizei, Rettungsdienst, Landkreis usw.)

        
                 

-       

Bewertung der eingehenden Vorgänge, Entscheidung über die weitere Bearbeitung, Übertragung von Aufgaben an Mitarbeiter

        
                 

-       

Verantwortlich für den vorbereitenden Brandschutz (Brandschutzdienststelle)

        
        

3.1.2 

-       

Leitung von Feuerwehreinsätzen

8       

                 

-       

Übernahme der Einsatzleitung bei Feuerwehreinsätzen besonderer Art, bei [X.]efahr für Menschen, Tiere, Sachwerte und Umwelt mit bis zu 180 ehrenamtlichen und 19 hauptamtlichen Kräften der Feuerwehr

        
                 

-       

Zusammenarbeit mit anderen Behörden ([X.], Polizei, Rettungsdienst u.a.)

        
        

3.1.3 

-       

Verantwortlich für die Beschaffung von feuerwehrtechnischer Ausstattung und Ausrüstung (Unterhaltung von 22 Löschfahrzeugen, 14 Feuerwehranhängern, Ausrüstung von ca. 180 operativen Einsatzkräften und 60 Kameraden der [X.])

35    

        

3.1.4.1

-       

Erarbeitung einer Brandschutzkonzeption und ständige Überarbeitung des Feuerwehrbedarfsplanes für die kommenden Jahre, Planung und schrittweise Ausstattung und Ausrüstung der Feuerwehr mit Technik die der [X.] und den Anforderungen der [X.] entsprechen

8       

        

3.1.4.2

-       

Erarbeitung und Überarbeitung der Feuerwehrsatzungen auf der [X.]rundlage gesetzlicher Vorschriften

10    

                 

-       

Verantwortlich für die Erarbeitung von Einsatz- und Maßnahmepläne für [X.]roßschadensanlagen im Bereich des Zivilschutzes, Übertragung von Aufgaben an die Schichtleiter und Sachbearbeiter VB

        
                 

-       

Verantwortlich für die ständige Aktualisierung der Pläne, Übertragung der Aufgaben an die Schichtleiter

        
        

3.1.5 

-       

Überprüfung, Kontrolle und Bewertung der Einsatzberichte zur Festlegung von Entgeltberechnungen

7       

                 

-       

Bearbeitung von eingehenden Widersprüchen (als Widerspruchsbehörde)

        
        

3.1.6 

-       

Koordinierung und Kontrolle der arbeitsmedizinischen Untersuchung [X.] 26 (Atemschutz) der operativen Einsatzkräfte und der Arbeitsschutzbelehrungen (Wahrnehmung von [X.] gemäß Dienstanweisung)“

3       

5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wurde der Kläger ferner für die Dauer von sechs Jahren zum Stadtwehrführer der freiwilligen Feuerwehr bestellt.

6

Zum 1. Oktober 2005 erfolgte die Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) von Vergütungsgruppe IVb [X.] in die [X.] 9 [X.]. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 begehrte der Kläger erfolglos eine Vergütung nach [X.] 11 [X.].

7

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die überwiegend vom ihm ausgeübte Tätigkeit sei dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuordnen. Er sei nach der Anlage 2x zum [X.] „Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst“ (nachfolgend: [X.] 2x [X.]) in der Vergütungsgruppe einzugruppieren, die nach § 11 Satz 2 [X.] derjenigen Besoldungsgruppe entspreche, in welche er eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Für die fachliche Ausübung der Tätigkeiten gemäß Ziff. 3.1.1 bis 3.1.4.2 der Arbeitsplatzbeschreibung seien Kenntnisse im feuerwehrtechnischen und feuerwehrtaktischen Einsatzdienst notwendig. Die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten dienten unmittelbar dem Brandschutz und seien dem Einsatzdienst zuzuordnen. Seine Tätigkeit sei wie die eines Leiters/Wachvorstehers einer hauptamtlichen Feuerwehr zu bewerten, was dem Amt eines Brandamtsrates (Besoldungsgruppe A 12) entspreche. Auch in den Städten [X.], [X.] und [X.] seien die Leiter der Feuerwehr bzw. Sachgebietsleiter Brand- und Zivilschutz in der Vergütungsgruppe III [X.] bzw. [X.] 11 [X.] eingruppiert.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. August 2007 gem. [X.] 11 des TVöD entsprechend der Besoldung des Beförderungsamtes im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (A 12) zu vergüten und die entsprechenden Bruttonachzahlungsbeträge ab jeweils dem ersten Tag des auf die Vergütungspflicht folgenden Folgemonats mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger zutreffend in der [X.] 9 [X.] eingruppiert sei. Als Leiter des bei der [X.] im Ordnungsamt gebildeten Sachgebiets Brand- und Zivilschutz seien seine Tätigkeiten im Wesentlichen dem allgemeinen Verwaltungsdienst zuzuordnen, dienten nicht konkreten Brandbekämpfungseinsätzen und gehörten daher nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst. Im Übrigen habe der Kläger die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die [X.] 11 [X.] nicht dargelegt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

I. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht die mit dem -  nach der Rechtsprechung des [X.] als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage ohne weiteres zulässigen (vgl. dazu zB nur [X.] 17. November 2010 - 4 [X.]/09  - Rn. 15, [X.] 2011, 304 ; 22. [X.]pril 2009 -  4 [X.]  - Rn. 13 mwN, [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 311) -  [X.]ntrag geltend gemachte Vergütung nicht zu.

1. Die Eingruppierung des [X.] richtet sich entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nach dem [X.] und seit dem 1. Oktober 2005 nach dem diesen ersetzenden [X.]-VK[X.] (vgl. dazu [X.] 22. [X.]pril 2009 - 4 [X.] - Rn. 21 ff., insbes. Rn. 25 bis 28, [X.]E 130, 286) sowie nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen [X.]rbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 13. September 2005. In § 17 [X.]bs. 1 [X.] ist geregelt, dass bis zum Inkrafttreten der neu zu vereinbarenden Entgeltordnung des [X.] ua. die §§ 22, 23 [X.] fortgelten. In der [X.]nlage 1 zum [X.], in der die Zuordnung der bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppen aus den früheren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu den neuen [X.]n des [X.] im Einzelnen bestimmt wird, sind der vom Kläger begehrten [X.] 11 [X.] Tätigkeiten nach den bisherigen Vergütungsgruppen [X.]I [X.](-O) ohne [X.]ufstieg nach [X.] oder nach erfolgtem [X.]ufstieg aus Vergütungsgruppe [X.] sowie nach der bisherigen Vergütungsgruppe [X.] mit ausstehendem [X.]ufstieg nach [X.]I [X.](-O) zugeordnet.

2. Die Klage ist unbegründet, da der Kläger kein [X.] der der [X.] 11 [X.] entsprechenden [X.]I [X.] oder der Vergütungsgruppe [X.] [X.], das einen [X.]ufstieg nach [X.]I [X.] vorsieht, erfüllt.

a) Ein entsprechendes [X.] der [X.]nlage 1a zum [X.], in der die allgemeinen Verwaltungstätigkeiten erfasst sind, kommt für die Begründung der Klage nicht in Betracht. [X.]uf ein solches beruft sich der Kläger auch nicht.

b) Die Sonderregelung [X.] [X.] sieht iVm. § 11 Satz 2 [X.] eine eigenständig geregelte [X.]ufstiegsmöglichkeit aus der Vergütungsgruppe IVb [X.] in die [X.]I [X.] nicht vor.

c) Der Kläger erfüllt auch nicht das in der Sonderregelung [X.] iVm. § 11 Satz 2 [X.] vorgesehene [X.] der [X.]I [X.].

aa) Die insoweit in Frage kommenden Regelungen haben folgenden Wortlaut:

(1) § 2 (Sonderregelungen) [X.]:

        

„Für [X.]ngestellte

        

...     

        

x)    

im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,

        

...     

        

gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der [X.]nlage 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteile des [X.].“

(2) [X.]nlage 2x zum [X.] ([X.] [X.]):

        

„Nr. 1

        

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -

        

Diese Sonderregelungen gelten für [X.]ngestellte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt werden.

        

...     

        

Nr. 2a

        

Zu § 22 [X.]bs. 1 Satz 1 - Vergütungsordnung -

        

(1) [X.]ngestellte, für die die [X.]nlage 1a keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, sind in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der [X.]ngestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

        

...“   

(3) Die durch den Tarifvertrag zur Änderung der [X.]nlage 1a zum [X.] ([X.]ngestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) vom 21. Dezember 1994 mit Wirkung vom 1. September 1994 in die [X.]nlage 1a zum [X.] eingefügten [X.]e, die gemäß § 2 des [X.] Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Tarifvertrag zur [X.]npassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) auch auf [X.]rbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet [X.]nwendung finden, betreffen lediglich die Vergütungsgruppen V[X.] bis Vb [X.], die dem mittleren Dienst der vergleichbaren Beamtenlaufbahnen entsprechen. Die Tarifvertragsparteien konnten davon ausgehen, dass die Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst oberhalb der Vergütungsgruppe Vb [X.] ganz überwiegend in einem Beamtenverhältnis im Bereich des gehobenen Dienstes stehen und nur ausnahmsweise in einem [X.]ngestelltenverhältnis beschäftigt werden ([X.]/[X.]/Sponer/Steinherr [X.] Stand: [X.]ugust 2006 Ordner 7 Teil [X.] [X.]nlage 2 [X.] 2x Nr. 2a Rn. 2). Ein [X.], das der vom Kläger geltend gemachten [X.]I [X.] entspräche, sieht die [X.]nlage 1a zum [X.] indes nicht vor.

(4) § 11 Satz 2 [X.]:

        

„… Für die [X.]nwendung der für die Beamten des [X.]rbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sind vergleichbar

        

die [X.]ngestellten

die Beamten

        

der Vergütungsgruppe

der Besoldungsgruppe

        

...     

        
        

IVb, …

[X.] 10   

        

[X.], …

[X.] 11   

        

[X.]I, …

[X.] 12   

        

[X.]b, [X.]a, [X.], …

[X.] 13   

        

...”   

        

(5) Die Besoldung von Beamten im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ist im [X.] wie folgt geregelt:

(a) Eingangsamt ist das eines [X.]. Das ergibt sich aus der Verordnung über die [X.]usbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im [X.] ([X.]) vom 30. Mai 2008, in [X.] ab 9. Juli 2008. Das [X.]mt eines [X.] ist nach der insoweit auch für das [X.] geltenden [X.]nlage I zum [X.] ([X.]) der Besoldungsgruppe [X.] 10 zugeordnet. Zwar ist dort wörtlich nur das [X.]mt des „[X.]“ aufgeführt. Nach dem Runderlass des Ministers des Inneren vom 16. März 2009 ([X.]Bl. Nr. 13 vom 8. [X.]pril 2009 S. 621) sind den [X.] für [X.] im kommunalen Bereich jedoch jeweils Zusätze voranzustellen, bei Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst jeweils das Wort „Brand-“.

(b) Die entsprechenden [X.] im feuerwehrtechnischen Dienst des [X.] sind danach das des [X.] (Besoldungsgruppe [X.] 11), des [X.] (Besoldungsgruppe [X.] 12) und des [X.] (Besoldungsgruppe [X.] 13). Diesen [X.]mtsbezeichnungen sind in der Bundesbesoldungsordnung keine konkreten [X.]nforderungen oder Tätigkeitsbeschreibungen zugeordnet.

bb) Der [X.]nspruch des [X.] könnte sich danach nur darauf stützen, dass er als Beamter nach der Besoldungsgruppe [X.] 12 (Brandamtsrat) zu besolden wäre. Das [X.] ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vom Kläger nicht hinreichend dargelegt worden sind, so dass dahinstehen kann, ob die Tätigkeit des [X.] überhaupt dem feuerwehrtechnischen Dienst iSd. [X.] 2x [X.] unterfällt (vgl. insoweit zum Begriff des feuerwehrtechnischen Dienstes ua. [X.] 6. Oktober 1965 - 4 [X.]ZR 189/64 - [X.] §§ 22, 23 Nr. 1; 6. [X.]ugust 1997 - 10 [X.]ZR 167/97 - [X.]-O § 2 [X.] 2x Nr. 1; 22. Juli 1998 - 4 [X.]ZR 662/97 - [X.]E 89, 246).

(1) Wenn ein [X.]ngestellter im öffentlichen Dienst aufgrund tariflicher Bestimmungen nach derjenigen Vergütungsgruppe des [X.] zu vergüten ist, die der in § 11 Satz 2 [X.] genannten Besoldungsgruppe eines vergleichbaren Beamten entspricht, setzt die Geltendmachung einer Vergütung aus einer höheren als der für die bisherige Vergütung maßgebenden Vergütungsgruppe nach dem [X.] voraus, dass der [X.]ngestellte als Beamter nach der - dieser höheren Vergütungsgruppe gemäß § 11 Satz 2 [X.] gleichwertigen - Besoldungsgruppe zu besolden wäre.

Die Besoldung eines Beamten richtet sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen [X.]mtes. Dies ist das [X.]mt, das dem Beamten im Wege der Statusbegründung erstmals oder nach einer Beförderung zuletzt übertragen wurde. Um diese Statusbegründung zu bewirken, müssen die [X.] erfüllt und eine besetzbare Planstelle vorhanden sein ([X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.]ZR 304/10 - Rn. 24, [X.] 2013, 26; 12. März 2008 - 4 [X.]ZR 93/07 - Rn. 20 mwN, [X.]E 126, 149).

Beansprucht der [X.]ngestellte die Vergütung einer höheren Vergütungsgruppe, die im Beamtenrecht einer [X.] entspricht, muss - wie bei einem Beamten - nicht nur die Eignung des Beschäftigten für die [X.] feststehen und eine entsprechende Planstelle im Haushalt tatsächlich zur Verfügung stehen. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat ein Beamter keinen [X.]nspruch auf Übertragung des [X.], sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn bei der Besetzung der freien Planstelle. Einen der Tarifautomatik des [X.] entsprechenden [X.]ufstieg bei Vorliegen bestimmter tariflich geregelter Voraussetzungen, etwa die [X.]bsolvierung einer bestimmten Bewährungszeit, kennt das Beamtenrecht nicht (st. Rspr., zB [X.] 21. November 1996 - 6 [X.]ZR 464/95 - [X.] 1997, 176; 23. Februar 2000 - 10 [X.]ZR 1/99 - [X.]E 94, 11; 12. März 2008 - 4 [X.]ZR 93/07 - Rn. 21, [X.]E 126, 149).

(2) Danach hat der Kläger keinen [X.]nspruch auf die begehrte Vergütung. Er hat nicht dargelegt, dass er als Beamter nach der Besoldungsgruppe [X.] 12 zu besolden wäre. Es mangelt bereits an der Darlegung, dass im Haushaltsplan eine entsprechende freie Beamtenstelle vorgesehen ist. Im Gegenteil ist unstreitig, dass eine solche freie Stelle nicht besteht. [X.]uf die weiteren Voraussetzungen kommt es deshalb nicht an.

cc) Die hiergegen gerichteten [X.]ngriffe der Revision bleiben erfolglos.

(1) Der Kläger stützt sich insoweit darauf, dass er „im Rahmen des [X.]“ hätte [X.] werden müssen. Dem Beamtenrecht sind jedoch Bewährungszeiten, die - wie im Tarifrecht, etwa in der Fallgruppe 2 zur Vergütungsgruppe [X.] im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (vgl. dazu oben 2 c aa (3)) - zu einer unmittelbaren Höhergruppierung führen, fremd (vgl. die Nachweise oben unter 2 c bb (1)). Dementsprechend geht auch der in der Revision vorgebrachte Einwand, weder die besetzbare Planstelle noch der fehlende [X.]nspruch auf Übertragung einer höher bewerteten Planstelle als beamtenrechtliche Erfordernisse ließen sich auf die [X.]nwendung der [X.] 2x [X.] übertragen, an der Rechtsprechung des [X.] vorbei.

(2) [X.]uch die vom Kläger zu den [X.]kten gereichte „[X.]ufstellung“ unbekannter Herkunft mit der Zuordnung bestimmter Tätigkeiten und Funktionen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zu einzelnen Besoldungsgruppen ist unbehelflich. Selbst wenn die dort genannten Tätigkeiten (zB „Führen und Leiten des Einsatzes“) oder Funktionen (zB „Einsatzleiter/in“) häufig oder gar in der Regel von Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe (nach dem vom Kläger vorgelegten Papier „[X.] 11/[X.] 12“) ausgeübt werden, fehlt es an einer rechtlichen Verbindung, wonach bei [X.]usübung dieser Tätigkeiten oder Funktionen eine Übertragung des vom Kläger geltend gemachten [X.]mtes notwendig zu fingieren ist. Im Übrigen würde selbst dies nicht ausreichen, da für die Besoldung nach einem Beförderungsamt die formelle Übertragung des [X.]mtes und die Einweisung in die Planstelle erforderlich wären.

(3) Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner [X.]uffassung, er sei als Beamter als Brandamtsrat nach der Besoldungsgruppe [X.] 12 zu besolden, auf die [X.]uskunft des [X.] und die entsprechende [X.]uffassung der Fachgruppe Feuerwehr der [X.] beruft, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg. [X.]bgesehen davon, dass die vorgelegten Schreiben lediglich die subjektive Meinung ihrer Verfasser wiedergeben können, ist auch nach ihrem Inhalt die Besoldungsgruppe [X.] 12 lediglich über einen [X.] zu erreichen, dessen beamtenrechtliche Voraussetzungen vom Kläger jedoch - wie dargelegt - nicht vorgetragen worden sind.

(4) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in anderen Kommunen die Sachgebietsleiter Brand- und Zivilschutz nach der [X.] 11 [X.] vergütet werden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem [X.]rbeitgeber, nach näheren Maßgaben (vgl. dazu ausf. zB [X.] 21. September 2011 - 4 [X.]ZR 802/09 - Rn. 26; 6. Juli 2011 - 4 [X.]ZR 596/09 - Rn. 23, [X.]P BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 214, jeweils mwN) zwischen den von ihm selbst beschäftigten [X.]rbeitnehmern keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorzunehmen, nicht jedoch, ihnen unabhängig von einer sonstigen Rechtsgrundlage diejenigen Leistungen zu gewähren, die ein anderer [X.]rbeitgeber seinen [X.]rbeitnehmern gegenüber erbringt, selbst wenn die jeweiligen Tätigkeiten vergleichbar wären.

[X.]. [X.]uch die Verfahrensrüge der Revision bleibt erfolglos.

1. Der Kläger rügt, das [X.] habe unter Verletzung seiner „prozessualen [X.]ufklärungspflicht“ den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und „die vom Kläger vorgelegten Beweise“ nicht erhoben.

2. Diese Rüge ist unzulässig.

a) Die Revision benennt insoweit lediglich den Beweisantritt eines „Sachverständigengutachtens“, der in dem genannten Schriftsatz zu der vom Kläger vorgetragenen „Tätigkeitsbeschreibung mit der Bildung von [X.]rbeitsvorgängen und deren Zeitanteilsbestimmung in Prozent“ angegeben worden war. Sie legt jedoch nicht dar, dass das [X.] diesen Vortrag des [X.] als nicht bewiesen angesehen hat, oder auch nur, dass es ihn nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Hinsichtlich der insoweit in den Vorinstanzen umstrittenen Frage, ob der Kläger dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuordnen ist, ist das [X.] der [X.]uffassung des [X.] gefolgt. Der unter Beweis gestellte Tatsachenvortrag des [X.] ist damit - wie dargelegt - nicht geeignet, seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz zu begründen.

b) Soweit sich der Kläger ferner darauf beruft, das [X.] habe die von ihm zu den [X.]kten gereichten Stellungnahmen des [X.] und der Feuerwehrgewerkschaft nicht „richtig gewürdigt“, wäre dies entgegen der Revision selbst dann kein Verfahrensfehler des [X.]s, wenn es zuträfe. Der Kläger rügt insofern nur, dass das [X.] seiner Rechtsansicht nicht gefolgt ist, die in den genannten Stellungnahmen bestätigt worden sei. Dass das [X.] die Schreiben zutreffend gewertet hat, ist im Übrigen oben dargelegt.

[X.]I. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil diese erfolglos bleibt (§ 97 [X.]bs. 1 ZPO).

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

    Rachor    

        

        

        

    Pieper    

        

    Hess    

                 

Meta

4 AZR 688/10

26.09.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Cottbus, 12. März 2009, Az: 8 Ca 1609/08, Urteil

SR 2x BAT-O, § 11 S 2 BAT-O, § 17 Abs 1 TVÜ-VKA, § 22 BAT-O, § 23 BAT-O, § 2 Buchst x BAT-O, Anl 1 BBesG, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2012, Az. 4 AZR 688/10 (REWIS RS 2012, 2885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2885

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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