Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2009, Az. 3 StR 552/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2105

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.]vom 14. August 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nicht: B. III., C. V.-VII.) Veröffentlichung: ja ____________________________________ [X.]StPO § 100 c Abs. 4, 5, 6, § 100 d Abs. 5 Nr. 3 1. Di[X.]Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass di[X.]zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben wurden. 2. Di[X.]in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätz[X.]zu den sog. relativen Be-weisverwertungsverboten, nach denen nicht jeder Verstoß bei der [X.]zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten [X.]führt, gelten auch für di[X.]in neuerer [X.]vermehrt in di[X.][X.]eingeführten Verwendungsregelungen bzw. Verwendungsbeschränkun-gen. - 2 - 3. Zur Verwendbarkeit von Daten im Strafverfahren, di[X.]durch ein[X.]akustisch[X.]Wohnraumüberwachung auf der Grundlag[X.]einer polizeirechtlichen Ermächti-gung zur Gefahrenabwehr gewonnen worden sind, welch[X.]noch kein[X.]Rege-lung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthielt. 4. Der Begriff "verwertbar[X.]Daten" in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich auf di[X.]gesetzlichen Beweisverwertungsverbot[X.]in § 100 c Abs. 5 und 6 StPO so-wi[X.]auf das Beweiserhebungsverbot aus § 100 c Abs. 4 StPO. 5. Werden durch ein[X.]Wohnraumüberwachungsmaßnahm[X.]Gespräch[X.]eines nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, so richtet sich di[X.]Verwertbarkeit dieser Gesprächsinhalt[X.]stets nach der Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO. Für ein[X.]isoliert[X.]Anwendung des § 52 StPO ist daneben kein Raum. I[X.][X.]§§ 129, 129 a, 129 b 1. Zur Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, wenn sich der Täter ausschließlich im Inland aufgehalten hat. 2. Das Unterstützen einer [X.]umfasst regelmäßig auch Sachverhal-te, di[X.]ansonsten materiellrechtlich als Beihilf[X.](§ 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der [X.]zu bewerten wären. II[X.][X.]§ 263 Mit dem Abschluss des [X.]ist der Eingehungsbe-trug vollendet, wenn der Versicherungsnehmer darüber getäuscht hat, dass er den Versicherungsfall fingieren will, um di[X.]Versicherungssumm[X.]geltend ma-chen zu lassen. BGH, Urt. vom 14. August 2009 - 3 [X.]- [X.] - 3 - in der Strafsach[X.]gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen [X.]u. a. zu 2. und 3.: Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.]u. a. - 4 - Der 3. Strafsenat des [X.]hat aufgrund der Verhandlung vom 28. Mai 2009 in der Sitzung am 14. August 2009, an denen teilgenommen ha-ben: Vorsitzender [X.]am [X.]Becker, [X.]am [X.]Pfister, Richterin am [X.]Sost-Scheible, di[X.][X.]am [X.]Hubert, Dr. [X.] als beisitzend[X.]Richter, Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten [X.] , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.] A. , Justizangestellt[X.] in der Verhandlung vom 28. Mai 2009, Justizamtsinspektor bei der Verkündung am 14. August 2009 als [X.]der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 5 - 1. Auf di[X.]Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.]vom 5. Dezember 2007 a) in den [X.]dahin geändert, dass di[X.]Ange-klagten wi[X.]folgt schuldig sind: aa) der Angeklagt[X.][X.]der Mitgliedschaft in einer aus-ländischen terroristischen [X.]in Tateinheit mit Betrug in neun sowi[X.]mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen; bb) der Angeklagt[X.][X.]einer ausländischen terroristischen [X.]in Tateinheit mit Betrug in neun sowi[X.]mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen; cc) der Angeklagt[X.][X.] A. der Unterstüt-zung einer ausländischen terroristischen [X.]in Tateinheit mit Betrug in fünf sowi[X.]mit versuchtem Betrug in achtzehn tateinheitlichen Fällen; b) im Strafausspruch betreffend den Angeklagten [X.] aufgehoben; jedoch bleiben di[X.]zugehöri-gen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird di[X.]Sach[X.]zu neuer [X.]und Entscheidung, auch über di[X.]Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.] , an - 6 - einen anderen Strafsenat des [X.]zurück-verwiesen. 3. Di[X.]weitergehenden Revisionen der Angeklagten und di[X.]so-fortig[X.]Beschwerd[X.]des Angeklagten [X.] A. gegen di[X.]Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden verworfen. 4. Di[X.]Angeklagten [X.]und [X.] A. haben di[X.]Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: A. Prozessgeschichte, Feststellungen und Wertungen des [X.] Das [X.]hat di[X.]Angeklagten [X.] und [X.] wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen [X.]in Tateinheit mit versuchtem "bandenmäßigen" Betrug in 28 tateinheit-lich begangenen Fällen zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren ([X.]) bzw. sechs Jahren ([X.] ) und den Angeklagten [X.] A. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Verei-nigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstraf[X.]von drei Jahren und sechs Monaten 2 - 7 - verurteilt. Hiergegen richten sich di[X.]Revisionen der Angeklagten, di[X.]sowohl mehrer[X.]Verfahrensrügen erheben als auch mit Einzelbeanstandungen di[X.][X.]sachlichen Rechts geltend machen. Di[X.]beiden Angeklagten A. haben außerdem sofortig[X.]Beschwerd[X.]gegen di[X.]Kostenent-scheidung eingelegt. Di[X.]Revision des Angeklagten [X.] führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Di[X.]übrigen Rechtsmittel bleiben im Wesentlichen ohn[X.]Erfolg. 3 Das [X.]hat folgend[X.]Feststellungen getroffen und Bewer-tungen vorgenommen: 4 [X.]Di[X.][X.]5 In den Jahren 1996/1997 entstand aus einem Bündnis zwischen [X.]und [X.]di[X.]Organisation Al Qaida, di[X.]zum Kampf einer "[X.]für den [X.]gegen [X.]und Kreuzzügler" [X.]und es mit dem Ziel, westliche, vor allem [X.]Truppen aus der [X.]zu vertreiben, als individuell[X.]Glaubenspflicht eines jeden Muslim bezeichnete, di[X.][X.]und ihr[X.]Verbündeten an jedem möglichen Ort zu töten. [X.]war im [X.]in [X.]angesiedelt. An der Spitz[X.]der hierarchisch aufgebauten Organisation standen Bin Laden, [X.]und [X.]sowi[X.]di[X.]Leiter der für Militär, Finanzen, religiös[X.]Fragen und Medienarbeit zuständigen Abteilungen. "Jihadwillige" Islamisten, di[X.]mittels des von der Organisation verbreiteten [X.]angeworben worden waren, wurden in [X.]in [X.]als Kämpfer geschult. [X.]geeignet erscheinenden Kandidaten wurd[X.]sodann in speziellen Vertie-fungskursen [X.]vermittelt. Wer an einer derartigen - privilegierten - 6 - 8 - Spezialausbildung in den Jahren vor 2001 teilgenommen hatte, war der [X.][X.]in der Regel im Sinn[X.]einer "Mitgliedschaft" unmittelbar zuzu-ordnen. Nach Abschluss ihrer Ausbildung kehrten di[X.]Kämpfer in ihr[X.][X.]zurück und bildeten dort operativ[X.]Zellen. Von der Organisation, deren Zweck und Tätigkeit im Wesentlichen in der Tötung von "Feinden des Islams" bestand, wurden in der Folgezeit mehrer[X.]Anschläg[X.]ausgeführt, di[X.]ein[X.]erheblich[X.]Zahl von Menschenleben forderten. Zu ihnen gehörten auch di[X.]Selbstmordattentat[X.]auf das [X.]und das [X.]am 11. September 2001. Di[X.]dadurch ausgelösten militärischen Reaktionen beeinträchtigten in der Folgezeit di[X.]operativ[X.]Handlungsfähigkeit der Organisation, führten aber nicht zu einer vollständigen Zerschlagung sämtlicher Strukturen von Al Qaida, [X.]nur zu deren - dem [X.]vorübergehend angepassten - Modi-fizierung. Den in großer Zahl aus [X.]geflohenen Anhängern wurd[X.]durch Audio- und Videobotschaften verdeutlicht, dass di[X.]obersten Führungs-kräft[X.]von [X.]dort weiterhin unverändert aktiv waren. Es gelang der Auf-bau von regional tätigen Teilstrukturen in Form der "[X.]auf der Arabi-schen Halbinsel" und einer Grupp[X.][X.]Islamisten. Außerdem konnt[X.][X.]mehrer[X.]selbständig[X.]islamistisch[X.]Organisationen ("[X.]im Zweistromland" sowi[X.]"[X.]im [X.]Maghreb") an sich binden. Durch den über Rundfunk und Fernsehen verbreiteten Führungsanspruch von [X.]und [X.]gelang es, auch ohn[X.]di[X.]Bildung eigenständiger Netzwerk[X.]neu[X.]Mitglieder der Organisation unter dem "Dach" der [X.]zu rekrutieren. An di[X.]Stell[X.]des vor 2001 üblichen Gefolgschaftseids traten zur Begründung der Mitgliedschaft in der Organisation mehr und mehr einseitig[X.]Loyalitätserklärungen sowi[X.]an den Zielvorgaben von [X.]orientiert[X.]Hand-lungen. 7 - 9 - I[X.]Di[X.]Tathandlungen der Angeklagten 8 Der Angeklagt[X.][X.], der schon 2000 und Anfang 2001 in Trainingsla-gern der [X.]ein[X.]terroristisch[X.]Ausbildung erhalten und seither den ge-waltsamen [X.]gegen di[X.]"Ungläubigen" als sein[X.]außer jeder Diskussion stehend[X.][X.]betrachtet hatte, reist[X.]nach einem zwischenzeitli-chen Aufenthalt in [X.]im Oktober 2001 erneut nach [X.]und nahm dort End[X.]2001 / Anfang 2002 an Kampfhandlungen der [X.]teil. Dabei hatt[X.]er Kontakt zu [X.]und gliedert[X.]sich in di[X.][X.]ein. Im Frühjahr 2002 floh er vor den [X.]und deren Verbündeten. Er folgt[X.]der von [X.]an di[X.]im Besitz [X.]befindlichen "Kämpfer" erteilten Order, sich nach Möglichkeit in ihr[X.][X.]zu begeben und weiterhin für [X.]zu arbeiten. Mitt[X.]Juli 2002 kehrt[X.]er nach [X.]zurück und zog nach M. . 9 In M. lernt[X.]der Angeklagt[X.][X.]den Angeklagten [X.] kennen. Dieser hatt[X.]sich schon seit längerem für den gewalt-samen Kampf der Muslim[X.]begeistert sowi[X.]sein[X.]Sympathi[X.]zu [X.]zum Ausdruck gebracht und war in [X.]in Kontakt zu weiteren gleichgesinnten Personen gekommen. Di[X.]Wohnung des Angeklagten [X.]in der P. straß[X.] wurd[X.]zum Treffpunkt dieses Freundeskreises. Der Angeklagt[X.]Y.

A. besucht[X.]den Angeklagten [X.]auch in der JVA

, nachdem dieser im Januar 2004 in einem Verfahren wegen Betruges verhaftet und für vier Monat[X.]in Untersuchungshaft genommen worden war. 10 - 10 - Der Angeklagt[X.][X.] , der sich nach wi[X.]vor der [X.]zugehörig und in der Roll[X.]eines "Murabit" fühlte, der nur zeitweilig den Kampfschauplatz des [X.]hatt[X.]verlassen müssen, entfaltet[X.]in der Folgezeit umfangreich[X.]Aktivitä-ten für di[X.]Organisation. Er befasst[X.]sich zu deren Gunsten in erster Lini[X.]mit Rekrutierungs- und Beschaffungsmaßnahmen und warb für di[X.]Unterstützung des gewaltsamen [X.]durch einen [X.]oder zumindest durch ein[X.]Spend[X.]an sein[X.]Organisation. Dabei gelang es ihm, den Angeklagten [X.] zur Mitarbeit zu bewegen. Dieser entschloss sich vor dem [X.]seiner eigenen ideologischen Vorprägung, auf di[X.]Angebot[X.]des [X.][X.]einzugehen und sein[X.]Tätigkeit in [X.]fortan in den Dienst von [X.]zu stellen. Dementsprechend macht[X.]er di[X.]Planung und Durchführung einer Betrugsseri[X.]zum Nachteil von [X.]zum "Mittelpunkt seines Lebens", deren erheblich[X.]Beut[X.]zum einen Teil [X.]und zum anderen seiner Famili[X.]zugut[X.]kommen und zuletzt ihm ermöglichen sollte, dem Angeklagten [X.]

zur Teilnahm[X.]am [X.]in den [X.]zu folgen. 11 Der Plan einer Betrugsseri[X.]sah vor, dass der Angeklagt[X.][X.] innerhalb eines auf zwei bis drei Monat[X.]angelegten [X.]zahlreich[X.]Lebensversicherungsverträg[X.]abschließen, sodann nach [X.]verreisen und von dort aus mittels Bestechung von Amtspersonen in-haltlich falsch[X.]Urkunden übersenden sollte, um gegenüber den Versiche-rungsunternehmen einen tödlichen Verkehrsunfall in [X.]vortäuschen zu können. Der Angeklagt[X.][X.] A. sollt[X.]sodann als Begünstigter mit Unterstützung des Angeklagten [X.]di[X.]Versicherungssummen geltend machen. In Verfolgung dieses zuerst zwischen den Angeklagten [X.]und [X.]

entwickelten Plans holt[X.]letzterer ab Mai 2004 bei [X.]erst[X.]Erkundigungen über di[X.]möglichen [X.]12 - 11 - staltungen ein und begann am 10. August 2004 mit der Stellung von Versiche-rungsanträgen. Der Angeklagt[X.][X.]stellt[X.]sicher, dass di[X.]ersten Prämien bezahlt werden konnten. Der Angeklagt[X.][X.] , der am 21. September 2004 umfassend in den [X.]eingeweiht worden war, nahm an zahlreichen Besprechungen des Vorhabens teil, ließ hierbei kein[X.]Zweifel an seiner uneingeschränkten Bereitschaft zur Mitwirkung bei der späteren Gel-tendmachung der Versicherungssummen und deren Verwendung aufkommen und unterstützt[X.]ferner di[X.]gemeinsam[X.]Tatplanung durch di[X.]Einholung zu-sätzlicher Informationen zum Proceder[X.]der Leistungsprüfung bei Lebensversi-cherungen sowi[X.]durch Vorschläg[X.]und Anregungen allgemeiner Art. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass zumindest ein Teil der Beut[X.]über den Angeklagten [X.]der [X.]zufließen und auf dies[X.]Weis[X.]ihren organisatorischen Zu-sammenhang fördern sowi[X.]di[X.]Verfolgung ihrer terroristischen Aktivitäten [X.]werde. Im Einzelnen stellt[X.]der Angeklagt[X.][X.] zwischen dem 10. August 2004 und dem 15. Januar 2005 bei verschiedenen Versiche-rungsunternehmen insgesamt 28 Anträg[X.]auf Abschluss von Lebensversiche-rungsverträgen. Entsprechend der Tatplanung kam es in neun Fällen zum [X.]eines Versicherungsvertrages mit einer garantierten Todesfallsumm[X.]von 1.264.092 •. In 19 Fällen wurden di[X.]Anträg[X.]des Beschwerdeführers - teilweis[X.]aufgrund der zwischenzeitlichen Warnhinweis[X.]der Polizei an di[X.]Versicherungsunternehmen, zuletzt auch wegen der Festnahm[X.]der Angeklag-ten [X.]und [X.]A. am 23. Januar 2005 - abgelehnt bzw. nicht mehr weiter bearbeitet. 13 - 12 - II[X.][X.]und rechtlich[X.]Würdigung des [X.]Das [X.]hat sein[X.]Überzeugung im Wesentlichen auf [X.]gestützt, di[X.]durch Wohnraumüberwachungsmaßnahmen in der von den Angeklagten [X.]und [X.] bewohnten Wohnung in [X.]gewonnen worden waren. 15 Nach der rechtlichen Würdigung des [X.]war [X.]trotz der strukturellen Veränderungen aufgrund der Verfolgung seit End[X.]des Jahres 2001 auch im Tatzeitraum ein[X.]ausländisch[X.]terroristisch[X.]Vereinigung. In dieser haben sich di[X.]Angeklagten [X.]und Y.

A. als [X.]betätigt, während der Angeklagt[X.][X.] A. nach [X.]des [X.]di[X.][X.]unterstützt hat. Di[X.]Taten der Angeklagten zum Nachteil der Versicherungen stellen sich nach Ansicht des [X.]in allen Fällen, also auch soweit es zu Vertragsabschlüssen gekommen ist, als täterschaftlich und bandenmäßig begangener versuchter Betrug dar. 16 B. Di[X.]Verfahrensrügen 17 [X.]Verwertbarkeit der Erkenntniss[X.]aus der Wohnraumüberwachung 18 Di[X.]Beschwerdeführer rügen unter mehreren rechtlichen Gesichtspunk-ten di[X.]Verwertung der aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahm[X.]gewon-nenen Erkenntnisse. Den Verfahrensbeanstandungen liegt folgender Sachver-halt zugrunde: 19 - 13 - Das Polizeipräsidium [X.]beantragt[X.]am 22. Juni 2004 beim Amtsge-richt [X.]gemäß § 29 Abs. 1 des [X.](im Folgenden: POG RhPf) di[X.]richterlich[X.]Anordnung der Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln für di[X.]Wohnung des [X.][X.]. Begründet wurd[X.]der Antrag u. a. mit der dringenden Gefahr, dass der sich dort regelmäßig treffend[X.]Personenkreis di[X.]Begehung von terro-ristischen Anschlägen plane. Nachdem der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht den Antrag zunächst am 28. Juni 2004 abgelehnt hatte, weil bereits der [X.]einer Straftat nach §§ 129 a, 129 b [X.]gegen di[X.]Betroffenen bestehe, genehmigt[X.]das [X.]
auf di[X.]sofortig[X.]Beschwerd[X.]des [X.]mit Beschluss vom 14. Juli 2004 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 [X.]aF di[X.]Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Es bejaht[X.]entsprechend dem Antrag des [X.]das Vorliegen einer dringenden Gefahr für di[X.]öffentlich[X.]Sicherheit, weil in der Wohnung Anschläg[X.]geplant werden könn-ten. Ein[X.]Befristung der Maßnahm[X.]enthielt der Beschluss nicht. Vor Ablauf der damaligen [X.]von drei Monaten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.]aF beantragt[X.]das Polizeipräsidium am 8. Oktober 2004 di[X.]Verlängerung der Maßnahme. Neben einer Verstrickung des Angeklagten [X.]in di[X.]Netzwerk[X.][X.]hab[X.]di[X.]Überwachung di[X.]Bereitschaft der Angeklagten [X.]und [X.]ergeben, den "Märtyrertod" zu sterben, woraus sich wegen zu befürchtender [X.]ein[X.]fortdauernd[X.]dringend[X.]Gefahr für di[X.]öffentlich[X.]Sicherheit ergebe. Der Ermittlungsrichter des Amtsge-richts [X.] verlängert[X.]am 12. Oktober 2004 aus den [X.]Gründen des [X.]di[X.]Wohnraumüberwachung für di[X.]Dauer von drei Monaten. Nach dem Beschluss war di[X.]Überwachung sofort abzubrechen, wenn sich der Angeklagt[X.][X.]oder der Angeklagt[X.][X.] jeweils allein in der Wohnung aufhalte, wenn Gespräch[X.]offensichtlich für di[X.]20 - 14 - Gefahrenabwehr irrelevant seien oder wenn der Kernbereich der privaten [X.]- auch kurzzeitig - betroffen sei. Am 12. Oktober 2004 leitet[X.]der [X.]gegen di[X.]Ange-klagten [X.]und [X.]das Ermittlungsverfahren wegen Ver-dachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.]ein. Am 11. November 2004 beantragt[X.]er beim Landgericht Ka. di[X.]Anordnung der Wohnraumüberwachung für di[X.]Dauer von drei Monaten gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 StPO aF. In dem Antrag wurden [X.]aus der zuvor auf polizeirechtlicher Grundlag[X.]durchgeführten Wohnraumüberwachung zur Begründung des Tatverdachts verwendet. Das Landgericht Ka. ordnet[X.]di[X.]Maßnahm[X.]mit Beschluss vom 24. November 2004 für di[X.]Dauer von vier Wochen an. Di[X.]bisher gewonnenen Erkenntniss[X.]ließen den Schluss zu, dass der Angeklagt[X.][X.]im Auftrag der [X.]Mitglieder zur Begehung von Selbstmordattentaten rekrutier[X.]und in dem Angeklagten [X.]auch bereits einen zum "Märtyrertod" Bereiten gefunden habe, mit dem er an der Umsetzung des Plans arbeite. [X.]stünden damit im Verdacht, sich an einer terroristischen [X.]im [X.]als Mitglieder zu beteiligen. Ohn[X.]di[X.]Wohnraumüberwachung werd[X.]di[X.]Erforschung des Sachverhalts unverhältnismäßig erschwert, weil kein[X.]sonsti-gen Beweismittel ersichtlich seien, mit denen Erkenntniss[X.]über Zielsetzung oder Aktivitäten der Angeklagten gewonnen werden könnten. Ein[X.]weiter[X.]Auf-klärung sei auch erforderlich, weil di[X.]bisherigen Erkenntniss[X.]noch keinen [X.]Tatverdacht bezüglich der Mitgliedschaft der Angeklagten in der [X.]und ihr[X.]konkret[X.]Art der Beteiligung ergeben hätten. Ein[X.]Ausforschung des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung sei nicht mit Wahr-scheinlichkeit zu erwarten, weil di[X.]in der abgehörten Wohnung zusammentref-fenden Personen nicht miteinander verwandt seien und nicht in einer Beziehung 21 - 15 - höchstpersönlichen Vertrauens zueinander stünden. Soweit di[X.]Brüder des [X.][X.] in der Wohnung anwesend seien, müssten di[X.]Ermittlungsbehörden dafür Sorg[X.]tragen, dass di[X.]Überwachung sofort ab-gebrochen werde, sobald der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung be-rührt werde. Auf entsprechend[X.]Anträg[X.]des Generalbundesanwalts, mit denen weiter[X.]Erkenntniss[X.]zu dem geplanten Versicherungsbetrug, aber auch zu ei-nem möglichen Handel mit Uran mitgeteilt wurden, verlängert[X.]das Landgericht Ka. mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 und vom 19. Januar 2005 di[X.]Maßnahm[X.]um jeweils vier Wochen. Obwohl di[X.]Wohnraumüberwachung bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2004 genehmigt worden war, begann di[X.]Ausführung der Maßnahm[X.]erst am 24. August 2004. Am 30. August 2004 erließ das [X.]für di[X.]Durchführung der Wohnraumüberwachung, di[X.]allen beteilig-ten Beamten bekannt gemacht wurden. Mit diesen Handlungsanweisungen soll-ten di[X.]Vorgaben aus dem Urteil des [X.]vom 3. März 2004 ([X.]109, 279) zum Schutz des Kernbereichs der privaten [X.]umgesetzt werden. Insbesonder[X.]wurd[X.]nicht ein[X.]automatische, sondern ein[X.]manuell[X.]Gesprächsaufzeichnung angeordnet. Dafür wurden Po-lizeibeamt[X.]und Dolmetscher im Schichtbetrieb eingesetzt, di[X.]nur dann Ge-spräch[X.]aufzeichneten, wenn aufgrund einer Einschätzung der aktuellen [X.]in der Wohnung relevant[X.]Erkenntniss[X.]zu erwarten waren. Di[X.]Hand-lungsanweisungen wurden entsprechend den Beschlüssen des Amtsgerichts [X.] vom 12. Oktober 2004 und des [X.]Ka. vom 24. Novem-ber 2004 fortgeschrieben und berücksichtigten di[X.]dort aufgestellten Vorgaben. Di[X.]Wohnraumüberwachung wurd[X.]mit der vorläufigen Festnahm[X.]der Ange-klagten [X.]und [X.] am 23. Januar 2005 beendet; si[X.]dauert[X.]mithin ca. fünf Monate. In dieser [X.](insgesamt über 3.620 Stunden) 22 - 16 - wurden 703 Aufzeichnungen mit einer Gesamtläng[X.]von etwas über 304 Stun-den erstellt, was bezogen auf di[X.]Gesamtdauer der Maßnahm[X.]einem Anteil von 8,4 % entspricht. Von den 703 aufgezeichneten Gesprächen wurden 313 übersetzt, 144 der Anklageschrift zu Grund[X.]gelegt, 142 in di[X.]Hauptverhand-lung eingeführt und Passagen aus 86 Gesprächsaufzeichnungen im angefoch-tenen Urteil verwertet. All[X.]Angeklagten haben in der Hauptverhandlung der Verwertung der Erkenntniss[X.]aus der Wohnraumüberwachung widersprochen. Di[X.]Rüg[X.]hat keinen Erfolg. 23 1. Ob das [X.]di[X.]im Rahmen der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung gewonnenen Informationen in di[X.]Hauptverhandlung einführen und bei seiner Beweiswürdigung verwerten durfte, bestimmt sich [X.]nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur [X.]der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermitt-lungsmaßnahmen sowi[X.]zur Umsetzung der Richtlini[X.]2006/24/[X.]vom 21. Dezember 2007 ([X.]3198 ff.). Zwar ist dies[X.]Vorschrift erst am 1. Januar 2008 und damit nach Erlass des angefochtenen Urteils in [X.]getre-ten. Jedoch ist bei der Änderung strafprozessualer Bestimmungen für das wei-ter[X.]Verfahren grundsätzlich auf di[X.]neu[X.]Rechtslag[X.]abzustellen ([X.]NJW 2009, 791, 792 m. w. N.; Knierim StV 2009, 206, 207). Dies gilt auch bei einer Änderung des Rechtszustands zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Re-visionsentscheidung (Meyer-Goßner, [X.]Aufl. § 354 a Rdn. 4; [X.]in [X.]6. Aufl. § 354 a Rdn. 5). Nach dem somit maßgeblichen § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO - der im Übrigen dem im Zeitpunkt der Verkündung des oberlandesge-richtlichen Urteils geltenden § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF entspricht - können aus einer polizeilichen akustischen Wohnraumüberwachung erlangte, verwert-bar[X.]personenbezogen[X.]Daten im Strafverfahren ohn[X.]Einwilligung der [X.]- 17 - wachten Personen unter anderem zur Aufklärung einer Straftat verwendet wer-den, auf Grund derer di[X.]Maßnahm[X.]nach § 100 c StPO angeordnet werden könnte. Dies[X.]Voraussetzungen sind hier erfüllt: a) Di[X.]auf der Grundlag[X.]der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung gewonnenen Erkenntniss[X.]sind zum Nachweis von Straftaten herangezogen worden, zu deren Aufklärung di[X.]Wohnraumüberwachung auch nach § 100 c StPO angeordnet werden könnt[X.](Gedank[X.]des hypothetischen Ersatzeingriffs, vgl. dazu BTDrucks. 16/5846 S. 64; [X.]in [X.]§ 100 d Rdn. 33). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Verdacht, dass entsprechend[X.]Taten began-gen worden sind, bereits im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Durchführung der polizeirechtlichen Maßnahm[X.]bestanden hatte, denn es handelt sich bei § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO um ein[X.]Verwendungsregelung für Erkenntnisse, di[X.]zur Ge-fahrenabwehr, nicht dagegen zur Strafverfolgung erhoben worden waren. [X.]ist allein maßgeblich, ob di[X.]Daten nunmehr im Strafverfahren zur Klärung des Verdachts einer Katalogtat nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO verwen-det werden sollen. 25 Hier sind di[X.]Protokoll[X.]der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwa-chung zum Nachweis der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen [X.]bzw. deren Unterstützung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 1. Alt., § 129 b Abs. 1 StGB) verwertet worden, mithin von [X.]im Sin-n[X.]des § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO. 26 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer durften si[X.]aber auch zur Beweisführung hinsichtlich der ihnen angelasteten [X.]herangezogen werden. Zwar sind dies[X.]nicht im Katalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO enthalten. Wi[X.]jedoch auch di[X.]Revisionen letztlich nicht in Abred[X.]nehmen, liegt zwischen den Betrugshandlungen, di[X.]sich als Betätigungsakt[X.]der durch 27 - 18 - § 100 c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. [X.]als Katalogtat erfassten Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen [X.]bzw. deren Unterstützung dar-stellen, Tateinheit im Sinn[X.]des § 52 Abs. 1 StGB vor. In einer solchen Konstel-lation entspricht es bei Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass di[X.]Erkenntniss[X.]aus diesen Ermittlungsmaßnahmen auch zum Nachweis der mit der Katalogtat in Zusammenhang stehenden [X.]verwertet werden dürfen (BGHSt 28, 122, 127 f.; 30, 317, 320; [X.]StV 1998, 247, 248). Dies[X.]Grundsätz[X.]sind im Schrifttum gebilligt und für di[X.]Verwertung von Erkenntnissen aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahm[X.]übernommen worden ([X.]in [X.]§ 100 d Rdn. 33; [X.]aaO § 100 d Rdn. 74; jeweils m. w. N.). Es besteht insoweit kein Anlass, aufgrund der unterschiedlichen betroffenen Grundrecht[X.]di[X.]Fäll[X.]der Wohnraumüberwachung anders als diejenigen der [X.]zu behandeln. Den entsprechenden Ausführungen in der Zu-schrift des [X.]tritt der [X.]bei. Di[X.]den Angeklagten angelasteten Taten nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 1. Alt., § 129 b Abs. 1 [X.]wogen auch im konkreten Fall [X.]schwer (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO). Zum einen handelt es sich bei der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Ordnung (vgl. Fischer, [X.]56. Aufl. § 129 Rdn. 2 m. w. N.) um hochrangig[X.]Rechtsgüter; dies[X.]werden von § 129 a [X.]geschützt. Zum anderen kam das arbeitsteilige, äußerst konspirativ[X.]Zu-sammenwirken mehrerer Täter zur Umsetzung eines komplexen Tatplans hin-zu, wodurch zugleich noch weiter[X.]Rechtsgüter - das Vermögen der Versiche-rungsunternehmen - verletzt wurden (zu diesen Anforderungen vgl. BTDrucks. 15/4533 S. 12). 28 - 19 - Di[X.]Aufklärung der den Angeklagten angelasteten Taten wär[X.]ohn[X.]di[X.]Erkenntniss[X.]aus der Wohnraumüberwachung unverhältnismäßig erschwert oder unmöglich gemacht worden (§ 100 c Abs. 1 Nr. 4 StPO). Es ist insoweit wiederum nicht auf den Zeitpunkt der Erlangung der Erkenntniss[X.]abzustellen, denn di[X.]Regelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich nur auf den [X.]aus der anderweitigen Verwendung der zweckgebundenen Daten fol-genden Grundrechtseingriff (vgl. [X.]NJW 2009, 791, 792; [X.]100, 313, 391). Zum Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil stellten di[X.][X.]indes di[X.]zentralen Beweismittel dar, ohn[X.]di[X.]ein [X.]nicht möglich gewesen wäre. 29 b) Bei den Erkenntnissen aus der polizeirechtlichen Wohnraumüberwa-chung handelt sich um verwertbar[X.]Daten im Sinn[X.]des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO. 30 Der Begriff der Verwertbarkeit bezieht sich auf di[X.]Verwertungsverbot[X.]aus § 100 c StPO ([X.]aaO § 100 d Rdn. 18; [X.]aaO § 100 d Rdn. 6). Dies folgt schon aus dem Vergleich zu § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO, der di[X.]Verwendbarkeit "verwertbarer personenbezogener Daten" regelt, di[X.]in ei-nem anderen Strafverfahren gewonnen worden sind. Durch di[X.][X.]in § 100 d Abs. 5 StPO (seinerzeit: § 100 d Abs. 6 StPO aF) sollt[X.]ein den Vorgaben aus dem Urteil des [X.]vom 3. März 2004 zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ([X.]109, 279) entsprechendes Schutzniveau geschaffen werden, um für den Bereich der Strafverfolgung di[X.]einfachgesetzlichen Regelungen zur Wohnraumüberwa-chung und der Verwendung der aus einer solchen Maßnahm[X.]- sei es auch auf anderer gesetzlicher Grundlag[X.]als derjenigen der StPO - erlangten personen-bezogenen Informationen insgesamt verfassungsgemäß auszugestalten 31 - 20 - (BTDrucks. 15/4533 S. 1). Dies erfordert[X.]einen einheitlichen Anknüpfungs-punkt, wi[X.]ihn di[X.]Verwertungsverbot[X.]des § 100 c StPO boten. [X.]nimmt di[X.]Begründung des Gesetzentwurfs zu § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF durch den Verweis auf § 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF auch auf di[X.][X.]aus § 100 c StPO Bezug, di[X.]der Gesetzgeber im Regelungsbe-reich des § 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF beachtet wissen wollt[X.](vgl. BTDrucks. 15/4533 S. 17 f.). Daraus erhellt, dass dies[X.]Verwertungsverbot[X.]auch im Rahmen des § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF (jetzt: § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO) Anwendung finden und dies durch di[X.]gesetzlich[X.]Verwendungsvoraussetzung der "verwertbaren" personenbezogenen Daten zum Ausdruck gebracht werden sollte. Di[X.]Gegenauffassung, di[X.]auf ein[X.]Verwertbarkeit im polizeirechtlichen Ausgangsverfahren abstellen will ([X.]aaO § 100 d Rdn. 64), könnt[X.][X.]dazu führen, dass für di[X.]Verwendbarkeit durch Wohnraumüberwa-chungsmaßnahmen gewonnener Daten nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO ande-re, gegebenenfalls großzügiger[X.]Maßstäb[X.]gelten würden, als für diejenig[X.]nach § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. Denn im Polizeirecht kommt dem Aspekt der aus Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 GG abzuleitenden Schutzpflichten des Staates zur Abwehr von Gefahren insbesonder[X.]für überragend wichtig[X.]Gemein-schaftsgüter ein[X.]weitaus größer[X.]Bedeutung zu als im Strafprozess (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht 4. Aufl. Rdn. 215 f.; Würtenber-ger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg 6. Aufl. Rdn. 659; Götz, All-gemeines Polizei- und Ordnungsrecht 14. Aufl. § 17 Rdn. 69). Ein[X.]nach poli-zeirechtlichen Grundsätzen durchgeführt[X.]Abwägung zwischen den Grundrech-ten des durch di[X.]Maßnahm[X.]Betroffenen und den zu schützenden Rechtsgü-tern der Allgemeinheit oder eines Einzelnen könnt[X.]also auch dann noch zur Verwertbarkeit von erlangten Erkenntnissen führen, wenn dies[X.]nach [X.]- 21 - zessualen Grundsätzen zu verneinen wäre. Selbst wenn man für das Merkmal der Verwertbarkeit in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur auf di[X.]polizeirechtlichen Regelungen zum Kernbereichsschutz abstellen wollte, könnt[X.]aufgrund der [X.]teilweis[X.]unterschiedlichen Regelungen in den [X.]der Län-der und des [X.](vgl. dazu [X.]aaO § 100 c Rdn. 17, 19) di[X.]Verwen-dung im Strafverfahren davon abhängen, in welchem Bundesland bzw. nach welchem [X.]di[X.]Maßnahm[X.]angeordnet wurde. Dies wär[X.]in sich nicht stimmig. [X.]Daten im Sinn[X.]des § 100 c Abs. 4-6 StPO sind vorlie-gend nicht verwendet, insbesonder[X.]in dem angefochtenen Urteil nicht gegen di[X.]Beschwerdeführer verwertet worden (dazu unten 2. d) und e). 33 2. Auch di[X.]weiteren Voraussetzungen für di[X.]Verwendung der durch di[X.]Wohnraumüberwachung auf polizeirechtlicher Grundlag[X.]gewonnenen Daten im Strafverfahren gegen di[X.]Angeklagten liegen vor. 34 a) Das zur Erhebung der Daten ermächtigend[X.]Gesetz gestattet deren Umwidmung für Zweck[X.]der Strafverfolgung (s. dazu [X.]aaO § 100 d Rdn. 19; [X.]aaO § 100 d Rdn. 65; allgemein zu dieser Voraussetzung [X.](2008), 854, 859 ff.). Di[X.]entsprechend[X.]Verwendungsbe-fugnis enthält § 29 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 POG RhPf, der auch bereits im Zeitpunkt der Verwertung der Daten in dem angefochtenen Urteil galt. 35 b) Zutreffend machen di[X.]Beschwerdeführer allerdings geltend, dass § 29 [X.]aF, auf den di[X.]akustisch[X.]Überwachung der Wohnung des Angeklagten [X.]gestützt worden war, nicht in vollem Umfang verfassungs-rechtlichen Anforderungen entsprach. Dies führt indes nicht dazu, dass di[X.]aus 36 - 22 - der Maßnahm[X.]erlangten Erkenntniss[X.]nicht gemäß § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO im Strafverfahren gegen di[X.]Angeklagten verwendet werden durften. Hierzu gilt: § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass di[X.]zu [X.]polizeirechtlich rechtmäßig erhoben wurden ([X.]aaO § 100 d Rdn. 19; [X.]aaO § 100 c Rdn. 32; Eisenberg, [X.]der StPO 6. Aufl. Rdn. 358; s. auch [X.]aaO S. 887 f.; Griesbaum in [X.]§ 161 Rdn. 40 - jeweils zur parallelen Problematik bei § 161 Abs. 2 StPO; BGHSt 48, 240, 249; BGHR StPO § 100 a Verwertungsverbot 10; [X.]in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 100 a Rdn. 87 - jeweils zur Verwendungsregelung des § 100 b Abs. 5 StPO aF). 37 aa) Bedingung dafür ist zunächst ein[X.]wirksam[X.]Ermächtigungsgrundla-g[X.]zur Datenerhebung, di[X.]den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 GG genügt ([X.]aaO § 100 d Rdn. 64 f.). Ermächtigungsgrundlag[X.]war hier § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]aF, der di[X.]Erhebung von Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in der Wohnung des Betroffenen zur Ab-wehr einer dringenden Gefahr für di[X.]öffentlich[X.]Sicherheit erlaubte. Dies[X.][X.]stehen im Einklang mit der das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG einschränkenden Vorschrift des Art. 13 Abs. 4 GG, di[X.]ein[X.][X.]zur Abwehr dringender Gefahren für di[X.]öffentlich[X.]Sicher-heit, also bei einer konkreten Gefährdung eines wichtigen Rechtsgutes (vgl. [X.]in Jarass/Pieroth, GG 10. Aufl. Art. 13 Rdn. 30) zulässt. Durch di[X.][X.]einer gemeinen Gefahr und der Lebensgefahr in Art. 13 Abs. 4 GG wird di[X.][X.]beispielhaft definiert ([X.]in v. Mangoldt/Klein/Stark, GG 5. Aufl. Art. 13 Rdn. 126), was auch bei der Auslegung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]aF zu berücksichtigen ist. Bei Beachtung dieser Maß-stäb[X.]ergeben sich insoweit kein[X.]Bedenken gegen di[X.]Verfassungsmäßigkeit 38 - 23 - der Eingriffsermächtigung (vgl. VerfGH [X.]DVBl 2007, 569, 577 zum weitgehend inhaltsgleichen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]nF). Dies[X.]ist auch einfachrechtlich hinreichend bestimmt: Der unbestimmt[X.]Rechtsbegriff der dringenden Gefahr für di[X.]öffentlich[X.]Sicherheit ist insbesonder[X.]durch di[X.]Rechtsprechung der Verwaltungsgericht[X.]konturiert worden und setzt voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit di[X.]Schädigung eines hochrangigen Rechts-guts droht; auf ein[X.]zeitlich[X.]Komponente, etwa in dem Sinne, dass der [X.]unmittelbar bevorstehen muss, kommt es hingegen nicht entschei-dend an (BVerwGE 47, 31, 40; [X.]aaO Art. 13 Rdn. 37). Di[X.]von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer [X.]herangezogen[X.]verfassungsgerichtlich[X.]Rechtsprechung ([X.]113, 348; [X.]2000, 345) ist nicht einschlägig. Di[X.]in jenen Entscheidungen für nichtig erklärten Vorschriften des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des [X.]in [X.]([X.]M-V) bzw. § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.]Gesetz über di[X.]Öffentli-ch[X.]Sicherheit und Ordnung ([X.]Nds.) knüpften als Eingriffsvoraussetzung nicht an di[X.]Abwehr einer dringenden Gefahr, sondern an di[X.]vorsorgend[X.]Strafverfolgung und Verhütung von Straftaten an ([X.]113, 348, 350 f., 368 f.; [X.]2000, 345, 349 f.; sieh[X.]auch VerfGH [X.]DVBl 2007, 569, 577). Di[X.]mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]vergleichbar[X.]Vorschrift des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]M-V, der di[X.]Wohnraumüberwa-chung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässt, ist nach der Entscheidung des Landesverfassungsge-richts von [X.]hingegen verfassungsgemäß ([X.]2000, 345, 349); der unter den gleichen Voraussetzungen di[X.]Anordnung der Telefonüberwachung zulassend[X.]§ 33 a Abs. 1 Nr. 1 [X.]Nds. war nicht 39 - 24 - Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil er in je-nem Verfahren mit der Verfassungsbeschwerd[X.]nicht angefochten worden war. Aus den vorgenannten Entscheidungen lassen sich verfassungsrechtlich[X.]Be-denken gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]aF somit nicht herleiten. Di[X.]Ermächtigungsgrundlag[X.]genügt[X.]auch im Hinblick auf den in der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG geforderten Richtervorbehalt den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 [X.]aF). 40 bb) Jedoch enthielt der am 3. März 2004 in [X.]getreten[X.]§ 29 [X.]aF kein[X.]Vorschriften zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensge-staltung. Solch[X.]Regelungen hatt[X.]das [X.]mit Urteil vom selben Tag zur Anordnung einer Wohnraumüberwachung nach der Straf-prozessordnung gefordert und di[X.]§§ 100 c, 100 d, 100 f und 101 StPO aF des-halb teilweis[X.]für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Gleichwohl hatt[X.]das [X.]dem Gesetzgeber ein[X.]Übergangsfrist zur Neu-fassung dieser Bestimmungen eingeräumt, in der di[X.]bisherigen Regelungen unter Beachtung der in der Entscheidung aufgestellten Vorgaben zum Schutz der Menschenwürd[X.]und zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßig-keit fortgalten ([X.]109, 279). Mittlerweil[X.]- und auch bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem [X.]- sind solch[X.]Regelungen zum Kernbereichsschutz sowohl in § 100 c Abs. 4-6 StPO als auch in § 29 Abs. 3-6 [X.]nF enthalten. 41 Das Fehlen von [X.]in § 29 [X.]aF führt nicht zur Unverwertbarkeit der aus der Maßnahm[X.]erlangten Erkenntnisse. 42 - 25 - (1) Nicht zu teilen vermag der [X.]allerdings di[X.]vom Oberlandesge-richt und - ihm folgend - vom [X.]vertreten[X.]Auffassung, di[X.]Vorschrift sei einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich gewe-sen, dass si[X.]unter Beachtung der vom [X.]aufgestellten Vorgaben jedenfalls für ein[X.]Übergangszeit der Verfassung entsprochen hab[X.]und so als rechtmäßig[X.]Ermächtigungsgrundlag[X.]für Wohnraumüberwa-chungsmaßnahmen hab[X.]dienen können. 43 Ein[X.]verfassungskonform[X.]Auslegung kommt in Betracht, wenn ein[X.]auslegungsfähig[X.]Norm nach den üblichen Interpretationsregeln mehrer[X.]Aus-legungen zulässt, von denen ein[X.]oder mehrer[X.]mit der Verfassung überein-stimmen, während ander[X.]zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen ([X.]19, 1, 5; 32, 373, 383 f.; 48, 40, 45). Di[X.]Grenzen einer solchen Aus-legung sind indes erreicht, wenn durch si[X.]der wesentlich[X.]Inhalt der gesetzli-chen Regelung erst geschaffen werden müsst[X.]([X.]8, 71, 78 f.; 45, 393, 400); es steht den Fachgerichten insbesonder[X.]in Fällen, in denen der [X.]unterschiedlich[X.]Möglichkeiten zu einer verfassungskonformen [X.]hat, nicht zu, di[X.]gesetzgeberisch[X.]Aufgab[X.]der Rechtssetzung zu über-nehmen ([X.]72, 51, 62 f.; 100, 313, 396; vgl. auch [X.]8, 71, 79). Hier erweist sich di[X.]vom [X.]vorgenommen[X.]"verfassungskon-form[X.]Auslegung" der Sach[X.]nach als übergangsweis[X.]Regelung zur [X.]eines mit der Verfassung nicht vereinbaren Gesetzes unter Berücksichti-gung bestimmter verfassungsrechtlicher Vorgaben; zu solchen Übergangsrege-lungen sind gemäß § 35 BVerfGG nur das [X.]bzw. nach den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften di[X.][X.]befugt (vgl. [X.]in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, [X.]§ 35 Rdn. 69, 43; [X.]in Mitarbeiterkommentar-[X.]2. Aufl. 44 - 26 - § 31 Rdn. 81 f.; s. etwa § 26 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Verfas-sungsgerichtshof Rheinland-Pfalz). Gegen di[X.]Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung mit dem vom [X.]angenommenen Inhalt spricht zudem, dass sich das [X.]selbst - bezogen auf di[X.]Vorschriften der Strafpro-zessordnung - zu einer solchen außer Stand[X.]sah und ausdrücklich ein[X.]Rege-lung durch den Gesetzgeber fordert[X.]([X.]109, 279). In Kenntnis der Übergangsregelung des [X.]hat auch der [X.]di[X.]di[X.]Wohnraumüberwachung zulassenden Vorschrif-ten im Sächsischen Verfassungsschutzgesetz, di[X.]ebenfalls kein[X.]Regelungen zum Kernbereichsschutz enthielten, nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung unbeanstandet gelassen, sondern si[X.]unter Bestimmung einer Ü-bergangsfrist für mit der Verfassung unvereinbar erklärt ([X.]NVwZ 2005, 1310). 45 (2) Obwohl danach wegen der fehlenden Regelungen zum Kernbe-reichsschutz von der Unvereinbarkeit des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]aF mit Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und damit von der Rechtswidrigkeit der Wohnraumüberwachung ausgegangen werden muss, lässt dies hier di[X.]Verwendbarkeit der aus der Maßnahm[X.]gewonnenen Erkenntniss[X.]im Sinn[X.]des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO unberührt. 46 Nach ständiger Rechtsprechung führt nicht jeder Rechtsverstoß bei der strafprozessualen [X.]zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse. Vielmehr ist j[X.]nach den Umständen des [X.]unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkt[X.]und der [X.]Interessen zu entscheiden. Bedeutsam sind dabei insbesonder[X.]di[X.]Art des etwaigen [X.]und das Gewicht des in Red[X.][X.]- 27 - den Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGHSt 19, 325, 329 ff.; 27, 355, 357; 31, 304, 307 ff.; 35, 32, 34 f.; 37, 30, 31 f.; 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373 f.; 42, 372, 377; 44, 243, 249; [X.]NStZ 2007, 601, 602; [X.]NStZ 2006, 46; NJW 2008, 3053). Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass di[X.]Annahm[X.]eines Verwertungsverbots ein wesentliches Prinzip des [X.]- den Grundsatz, dass das Gericht di[X.]Wahrheit zu erforschen und dazu di[X.]Beweisaufnahm[X.]von Amts wegen auf all[X.]Tatsachen und Beweismit-tel zu erstrecken hat, di[X.]von Bedeutung sind - einschränkt. Aus diesem Grund stellt ein Beweisverwertungsverbot ein[X.]Ausnahm[X.]dar, di[X.]nur bei ausdrückli-cher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 37, 30, 32 m. w. N.; 44, 243, 249). Dies[X.]Grundsätz[X.]gelten auch für di[X.]in neuerer [X.]vermehrt in di[X.]Strafprozessordnung eingeführten Verwendungsregelungen (der Sach[X.]nach auch BGHSt 48, 240, 249 zu § 100 b Abs. 5 StPO aF), zu denen auch § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO zählt. 48 Zwar wird in Teilen der Literatur di[X.]Auffassung vertreten, [X.]müssten bei Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen stets wi[X.]ein ge-schriebenes Verwertungsverbot wirken, das keiner Abwägung zugänglich sei, so dass in derartigen Fällen jeglich[X.]Verwendung und damit auch jed[X.]Verwer-tung der jeweils in Red[X.]stehenden Daten ausgeschlossen werden müss[X.]([X.]aaO S. 889 m. w. N.). Nach dieser Ansicht sollen sich - mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung, auch rechtswidrig erlangt[X.]Erkenntniss[X.]für ei-nen anderen Verfahrenszweck umzuwidmen - di[X.]Verwendungsregelungen der Strafprozessordnung ausschließlich auf rechtmäßig erhoben[X.]Daten beziehen, weil ein[X.]rechtswidrig[X.]Datenerhebung im Vergleich zu einer rechtmäßigen [X.]- 28 - nen schwereren Eingriff in di[X.]Grundrecht[X.]der Betroffenen darstell[X.]([X.]aaO S. 887 f.). Dem vermag der [X.]jedoch nicht zu folgen. Ein[X.]solch[X.][X.]nur auf rechtmäßig erhoben[X.]Daten ergibt sich aus dem Wortlaut der Verwendungsregelungen nicht. Aus der Entstehungsgeschicht[X.]der Vorschrif-ten zur Verwendung von Erkenntnissen aus präventiv-polizeilichen Maßnahmen im Strafverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grund-sätzlich von der rechtmäßigen Datenerhebung ausgegangen ist ([X.]NJW 2000, 3623 unter Hinweis auf di[X.]Materialien zum [X.]1999, vgl. BRDrucks. 64/00 S. 6 f.). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auf polizeigesetzlicher Grundlag[X.]rechtswidrig erhoben[X.]Daten unter keinen Umständen für Zweck[X.]des Strafverfahrens zur Verfügung stehen sollten ([X.]in Roggan/Kutscha, Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit 2. Aufl. S. 496 f.). Denn es entspricht der üblichen Rege-lungstechnik der Strafprozessordnung, dass der Gesetzgeber zwar di[X.]Voraus-setzungen normiert, unter denen zur strafprozessualen [X.]durch Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig in (Grund-)Recht[X.]der jeweils Betroffenen eingegriffen werden darf, jedoch - abgesehen von wenigen Ausnahmen (s. etwa § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO) - kein[X.]Bestimmungen dazu trifft, ob und gegebe-nenfalls unter welchen Voraussetzungen rechtswidrig erlangt[X.][X.]im weiteren Verfahren verwertet werden dürfen. Es ist kein Anhaltspunkt [X.]vorhanden, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Regelungen zur [X.]von Daten, di[X.]in anderen Verfahren und eventuell auch unter [X.]anderer Rechtsgrundlagen für di[X.]Informationsbeschaffung gewonnen worden sind, von diesem Konzept abweichen wollte. 50 - 29 - Auch von [X.]wegen folgt aus der Rechtswidrigkeit einer Da-tenerhebung nicht zwangsläufig das Verbot einer zweckändernden Verwendung ([X.]aaO vor § 151 Rdn. 167 a; Albers, [X.]in den Bereichen der Straftatenverhütung und der [X.]f.; [X.]aaO S. 887). Damit entspricht di[X.]rechtlich[X.][X.]aber derjenigen bei den sog. relativen Verwertungsverboten. Auch hier [X.]ein ausdrückliches gesetzliches Verwertungsverbot nicht; ob di[X.]gewon-nenen Erkenntniss[X.]möglicherweis[X.]unverwertbar sind, wird auf der Grundlag[X.]der oben dargestellten [X.]vielmehr nur deshalb geprüft, weil di[X.]Ermittlungsbehörden bei der [X.]gegen Vorschriften der Strafprozessordnung verstoßen haben, von deren Einhaltung durch di[X.][X.]der Gesetzgeber grundsätzlich ausgeht. Wenn aber in diesen Fällen di[X.]Rechtswidrigkeit der Ermittlungshandlung nicht stets zur Unverwertbarkeit der Beweismittel führt, so ist kein Grund dafür ersichtlich, in der vergleichbaren Si-tuation der Verwendungsregelungen jed[X.]Verwendung und damit auch di[X.][X.]von der Rechtmäßigkeit der Datengewinnung abhängig zu machen. Besonders augenfällig wird dies bei der Vorschrift des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, di[X.]di[X.]Verwendung von Zufallsfunden regelt: Während di[X.]Rechtswidrig-keit der Ermittlungsmaßnahm[X.]di[X.]Verwertbarkeit der Erkenntniss[X.]zu der Straftat, zu deren Aufklärung si[X.]angeordnet wurde, gegebenenfalls unberührt lassen würde, dürften gleichzeitig gewonnen[X.]Beweisergebnisse, di[X.]ein[X.]an-der[X.]Tat des selben [X.]betreffen, nicht verwertet werden. Diesem unstim-migen Ergebnis kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnet werden, dass di[X.]Zweckänderung einen erneuten Grundrechtseingriff darstellt, der durch di[X.]Verwendungsregelung nur gerechtfertigt werden könne, wenn di[X.]Datener-hebung selbst rechtmäßig war. Denn auch di[X.]Verwertung von rechtswidrig er-langten Erkenntnissen in demselben Verfahren stellt einen erneuten [X.]oder zumindest ein[X.]Vertiefung des zuvor erfolgten dar. Dessen 51 - 30 - Rechtfertigung kann sich bei einem Überwiegen der Belang[X.]der Allgemeinheit, insbesonder[X.]des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung - einem Prinzip von Verfassungsrang ([X.]44, 353, 374; [X.]StV 1985, 177) - aus der nach den dargestellten Grundsätzen vorzunehmenden Güterabwägung erge-ben. Ob - was allerdings nah[X.]liegen dürft[X.]- von diesem Ergebnis abzuwei-chen ist, wenn durch di[X.]Nutzung der rechtswidrig erhobenen Daten ein[X.]in der Verwendungsregelung enthalten[X.]Beschränkung umgangen würde, etwa wenn di[X.]Wohnraumüberwachung nicht zur Aufklärung einer Katalogtat oder eines vergleichbaren präventiv-polizeilichen Zwecks angeordnet wurd[X.](vgl. [X.]aaO S. 331; [X.]aaO § 100 a Rdn. 97 zu § 100 b Abs. 5 StPO aF; [X.]in [X.]§ 477 Rdn. 41; in diesem Sinn[X.]wohl auch Dencker in [X.]für Mey-er-Goßner S. 237, 249 f.), kann der [X.]offen lassen. Zu einer solchen [X.]der Verwendungsbeschränkung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO ist es nicht gekommen (dazu oben 1. a). Im Übrigen würd[X.]in solchen Fällen auch di[X.]Auffassung, di[X.]ein Verwertungsverbot von einer Güterabwägung abhängig macht, regelmäßig zu dem Ergebnis einer Unverwertbarkeit der Daten gelan-gen (vgl. BGHSt 31, 304, 309; 41, 30; 47, 362). 52 Für all[X.]anderen Verstöß[X.]ist abzuwägen, ob di[X.]Rechtswidrigkeit der Datenerhebung auch di[X.]zweckändernd[X.]Verwendung und damit hier di[X.][X.]im Strafverfahren verbietet (vgl. [X.]aaO § 100 d Rdn. 31 ff.; [X.]aaO S. 331 f.; vgl. auch [X.]aaO § 100 d Rdn. 69, der bei "Minimalverstö-ßen" ebenfalls ein[X.]Abwägung für geboten hält, aA wohl [X.]aaO). 53 (3) Ist nach alledem ein[X.]Verwendung der aus der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung erlangten Daten wegen der fehlenden Regelungen zum Kernbereichsschutz in § 29 [X.]aF und einer daraus resultierenden 54 - 31 - Rechtswidrigkeit der Maßnahm[X.]nicht von vornherein ausgeschlossen, ergibt di[X.]vorzunehmend[X.]Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkt[X.]ein Überwie-gen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, was zur Verwertbarkeit der gewonnen Erkenntniss[X.]führt. Im Einzelnen: Der Rechtsverstoß bei der Informationsbeschaffung liegt hier darin, dass di[X.]Abhörmaßnahm[X.]auf der Grundlag[X.]einer mit dem Grundgesetz nicht in vollem Umfang vereinbaren einfachgesetzlichen Ermächtigung durchgeführt worden ist. Der [X.]verkennt nicht, dass di[X.]Unvereinbarkeit der [X.]zur Datenerhebung mit höherrangigem Recht einen Verstoß von Gewicht begründet, der regelmäßig zur Unverwertbarkeit der erlangten [X.]führen wird. Jedoch sind vorliegend besonder[X.]Umständ[X.]zu beach-ten, di[X.]zu einer abweichenden Beurteilung führen: 55 Das [X.]hatt[X.]di[X.]entsprechenden [X.]Regelungen trotz ihrer teilweisen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht für nichtig, sondern si[X.]unter Beachtung der in der Entscheidung aufge-stellten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf di[X.]Erforderniss[X.]einer funktionierenden Strafrechtspfleg[X.]für ein[X.]Übergangszeit weiterhin für an-wendbar erklärt. Dem entnimmt der Senat, dass auch § 29 [X.]aF, wär[X.]er zur verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundes- oder Landesverfas-sungsgericht gestellt worden, nicht etwa für nichtig, sondern unter entsprechen-den Vorgaben ebenfalls für ein[X.]Übergangszeit für weiter anwendbar erklärt worden wär[X.](vgl. [X.]NVwZ 2005, 1310). 56 Di[X.]Vorschrift des § 29 [X.]aF entsprach in Bezug auf den [X.]sowi[X.]im Hinblick auf di[X.][X.]und den Richtervorbehalt der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG. Si[X.]konnt[X.]di[X.]Maßgaben des [X.]zum Schutz des Kernbereichs 57 - 32 - der privaten Lebensführung nicht berücksichtigen, weil für den Gesetzgeber noch kein[X.]Möglichkeit bestand, dies[X.]in das Gesetz einzuarbeiten; denn zwi-schen der Entscheidung des [X.]und der Erstanord-nung der Maßnahm[X.]lagen nur etwas über vier Monat[X.](das Bundesverfas-sungsgericht hatt[X.]dem Bundesgesetzgeber in seinem Urteil vom 3. März 2004 ein[X.]Frist von mehr als einem Jahr und drei Monaten zur verfassungskonfor-men Neufassung der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Wohnraumüberwachung gesetzt, vgl. [X.]109, 279, 381). Gleichwohl waren Betroffen[X.]von Wohnraumüberwachungsmaßnahmen im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht schutzlos gestellt; vielmehr ergibt sich bei Fehlen entsprechender Vorschriften in den [X.]ein solcher Schutz unmittelbar aus Art. 13 Abs. 4 GG in Anlehnung an di[X.]vom Bundesver-fassungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellten Grundsätz[X.]([X.]aaO § 100 c Rdn. 19 m. w. N.). Bei dieser Ausgangslag[X.]war di[X.]Annahm[X.]des [X.]und der di[X.]präventiv-polizeilich[X.]Wohnraumüberwachung anordnenden bzw. di[X.]Anordnung verlängernden Gericht[X.]nicht unvertretbar, dass di[X.]Maßnahm[X.]trotz des Fehlens einer gesetzlichen Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung durchgeführt werden durft[X.]und den Vorgaben des [X.]durch entsprechend[X.]Vorkehrungen im Vollzug der Wohnraumüberwachung Rechnung getragen werden konnte. Jedenfalls stellt[X.]sich dies[X.]Annahm[X.]nicht als ein[X.]bewusst[X.]Umgehung des Gesetzes oder grundrechtlich geschützter Positionen der Angeklagten dar. 58 Nach alldem wiegt di[X.]teilweis[X.]Unvereinbarkeit des § 29 [X.]aF mit verfassungsrechtlichen Anforderungen hier nicht so schwer, dass si[X.]ein[X.]nach den dargelegten Grundsätzen nur ausnahmsweis[X.]anzuerkennend[X.][X.]- 33 - verwertbarkeit der bei der Wohnraumüberwachung erlangten Erkenntniss[X.]zur Folg[X.]hätte. Dabei ist insbesonder[X.]zu beachten, dass wegen der Respektie-rung des Kernbereichs der privaten Lebensführung bei Durchführung der Maß-nahm[X.](s. unten d) und e) jedenfalls materiell ein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Angeklagten [X.]und [X.] aus Art. 13 Abs. 1 GG sowi[X.]ein[X.]Verletzung ihrer Menschenwürd[X.]nicht vorlag. [X.]dessen kann auch di[X.]überragend[X.]Bedeutung dieser Grundrecht[X.]kein[X.]ander[X.]Beurteilung rechtfertigen. c) Di[X.]Anordnung der Wohnraumüberwachung unterliegt im Übrigen kei-nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Di[X.]entgegenstehend[X.]Rüge, mit der di[X.]Beschwerdeführer geltend machen, di[X.]Voraussetzungen einer Anord-nung der Wohnraumüberwachung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]aF hätten nicht vorgelegen, ist unbegründet. 60 aa) Di[X.]Anordnung wurd[X.]nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Anord-nungsbeschlusses des [X.][X.]vom 14. Juli 2004 zur Abwehr einer dringenden Gefahr für di[X.]öffentlich[X.]Sicherheit getroffen. Auch in der Sach[X.]lag kein Eingriff zur bloßen Gefahrenvorsorg[X.]oder zur vorbeugenden Strafver-folgung vor. 61 Di[X.]gegenteilig[X.]Ansicht der Beschwerdeführer beruht auf einer Verken-nung des Begriffs der dringenden Gefahr. Ein[X.]solch[X.]braucht nicht bereits ein-getreten zu sein; es genügt, dass di[X.]Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits ein[X.]drin-gend[X.]Gefahr für di[X.]öffentlich[X.]Sicherheit darstellen würd[X.](vgl. [X.]17, 232, 251 f.). Damit liegt ein[X.]dringend[X.]Gefahr im Sinn[X.]des für den vorliegen-den Eingriff maßgeblichen § 13 Abs. 4 GG vor, wenn ein[X.]Sachlag[X.]oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens 62 - 34 - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein bedeutendes Rechtsgut schädigen wird (vgl. BVerwGE 47, 31, 40). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zudem an di[X.]Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringer[X.]Anforderungen zu stellen, j[X.]größer und folgenschwerer der möglicherweis[X.]eintretend[X.]Schaden wär[X.](BVerwGE 47, 31, 40; 57, 61, 65; 88, 348, 351; 116, 347, 356; Gusy, Polizeirecht 6. Aufl. Rdn. 119; vgl. [X.]49, 89, 135 ff.). [X.]ist den Beschwerdeführern insoweit allerdings, dass auch ange-sichts der Größ[X.]eines möglichen Schadens bloß[X.]Vermutungen oder di[X.]Inbe-zugnahm[X.]einer allgemeinen Sicherheitslag[X.]nicht zur Begründung einer Ge-fahr ausreichend sind; erforderlich ist vielmehr ein[X.]im konkreten Fall durch hin-reichend[X.]Tatsachen zu belegend[X.]Gefahrenlag[X.]([X.]115, 320, 368 f.). Nach diesen Grundsätzen ist di[X.]Anordnung der Wohnraumüberwa-chung durch das Landgericht [X.]jedenfalls im Ergebnis insoweit nicht zu be-anstanden. Das [X.]hat das Vorliegen einer dringenden Gefahr auf di[X.]konkreten Einwänd[X.]der Beschwerdeführer gegen di[X.]Rechtmäßigkeit der Maßnahm[X.]anhand einer eigenständigen Rekonstruktion des [X.]im Zeitpunkt der Anordnung (vgl. dazu BGHSt 47, 362, 367) geprüft und - wi[X.]der [X.]in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-führt hat - im Beschluss vom 21. August 2007 mit plausibler und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung bejaht. Dabei hat es insbesonder[X.]darauf ab-gestellt, dass di[X.]Ermittlungslag[X.]wegen einer zu vorangegangenen [X.]parallelen Grundkonstellation befürchten ließ, dass in der Wohnung des Angeklagten [X.]Planungs- oder Vorbereitungshandlungen für Terroran-schläge, also schwerst[X.]Straftaten gegen Leib und Leben Unbeteiligter [X.]würden, und damit ein[X.]gemein[X.]Gefahr (vgl. dazu [X.]in v. Man-goldt/Klein/Stark, GG aaO Art. 13 Rdn. 127) vorlag. Dies[X.]Einschätzung basier-t[X.]nicht auf bloßen Vermutungen, sondern auf konkreten Tatsachen, namentlich 63 - 35 - der extremistischen Grundeinstellung der sich in der Wohnung des Angeklagten [X.]treffenden Personen, ihren teilweisen Kontakten zu weiteren Personen, gegen di[X.]wegen des Verdachts der Einbindung in terroristisch[X.]Netzwerk[X.]er-mittelt wurde, dem konkreten Verdacht, dass der Angeklagt[X.][X.]Kontakt zu terroristischen Strukturen in [X.]aufgenommen und sich dort an Kampfhandlungen beteiligt hatte, sowi[X.]nicht zuletzt auf dem Umstand, dass di[X.]Besucher der Wohnung konspirativ miteinander kommunizierten und sich Observationsmaßnahmen entzogen. Di[X.]Einwendungen der Revisionen gehen auf di[X.]ein[X.]konkret[X.]Gefah-renlag[X.]begründenden Umständ[X.]nicht ein und beschränken sich auf ein[X.]- im Revisionsverfahren unbehelflich[X.]- eigene, abweichend[X.]Wertung des Ermitt-lungsstandes, der - wi[X.]vom [X.]aufgezeigt - teilweis[X.]auch unzutreffend wiedergegeben wird. Soweit si[X.]darauf abstellen, dass sich im Zeitpunkt der Anordnung vorliegend[X.]Verdachtsmoment[X.]in der Hauptverhand-lung nicht bestätigt hätten (Kodiertabelle), können si[X.]mit diesem Einwand nicht gehört werden: Im Polizeirecht beschränkt sich di[X.]gerichtlich[X.]Kontroll[X.]einer Gefahrenprognos[X.]auf ein[X.]Überprüfung der tatsächlichen Anhaltspunkt[X.]und den daraus resultierenden Schluss auf zukünftig[X.]Schäden aus einer ex-ante-Perspektiv[X.]([X.]aaO Rdn. 121). 64 bb) Der Rechtmäßigkeit der Anordnung steht - wi[X.]der [X.]in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht entgegen, dass si[X.]sich in Rubrum und Tenor des Beschlusses des [X.][X.] vom 14. Juli 2004 nicht auch gegen den Angeklagten [X.] als weiteren Bewohner der überwachten Wohnung richtete. Insbesonder[X.]ist di[X.]Behauptung der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, di[X.]Polizei hab[X.]es bewusst unterlassen, ein[X.]entsprechend[X.]richterlich[X.]Anordnung auch gegen 65 - 36 - ihn einzuholen. Aufgrund der Angaben in dem Antrag des [X.]war dem Landgericht [X.] ausweislich des Beschlusses bekannt, dass der Ange-klagt[X.][X.] in der Wohnung des Angeklagten [X.]gemel-det war. Von einer bewussten Umgehung oder Missachtung des Richtervorbe-halts kann mithin kein[X.]Red[X.]sein. Der Angeklagt[X.]wurd[X.]vielmehr in ihn nicht beschwerender Weis[X.]im Ergebnis wi[X.]ein Dritter im Sinn[X.]des § 29 Abs. 1 Satz 2 [X.]aF behandelt; auch insoweit war di[X.]Aufzeichnung des von ihm gesprochenen Wortes zulässig. Di[X.]Anordnung hätt[X.]nach den obigen Darlegungen zudem auch gegen den Angeklagten [X.] jederzeit erwirkt werden können. Die-ser Umstand führt dazu, dass auch dann nicht von einer Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntniss[X.]auszugehen wäre, wenn man insoweit von einer Fehlerhaftigkeit der Anordnung ausgehen wollte. Vielmehr ist nach den oben dargelegten Grundsätzen in Fällen der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maß-nahm[X.]im Weg[X.]einer Abwägung zu ermitteln, ob di[X.]so gewonnenen Daten verwendet werden dürfen (dazu oben b) bb) (2)). Ein[X.]solch[X.]Abwägung würd[X.]hier wegen der unproblematisch möglichen Anordnung der Maßnahm[X.]auch gegenüber dem Angeklagten [X.] zur Verwendbarkeit und damit auch zur Verwertbarkeit der Ergebniss[X.]der Wohnraumüberwachung füh-ren. Denn angesichts der daraus resultierenden Geringfügigkeit eines etwaigen Verstoßes würden di[X.]öffentlichen Belange, namentlich di[X.]gerichtlich[X.]Aufklä-rungspflicht und das öffentlich[X.]Strafverfolgungsinteress[X.]vorgehen. 66 cc) Di[X.]Einwendungen der Revisionen gegen den [X.]des Amtsgerichts [X.]vom 12. Oktober 2004 greifen ebenfalls nicht durch. Soweit damit nicht di[X.]Beanstandungen gegenüber der Erstanordnung wiederholt werden, beschränken sich di[X.]Beschwerdeführer darauf, dass di[X.]67 - 37 - durchgeführt[X.]Überwachung ein[X.]dringend[X.]Gefahr für di[X.]öffentlich[X.]Sicher-heit, insbesonder[X.]wegen konkreter Anschlagsplanungen, nicht ergeben habe. Wi[X.]der [X.]zutreffend ausgeführt hat, hat sich das [X.]mit diesem Argument bereits eingehend auseinandergesetzt und anhand einer freibeweislichen Rekonstruktion des [X.]im Zeitpunkt der Verlängerung das weiter[X.]Vorliegen einer dringenden Gefahr für di[X.]öffentlich[X.]Sicherheit nach eingehender Prüfung anhand konkreter Tatsa-chen gleichwohl bejaht. Rechtsfehler zeigen di[X.]Revisionen auch insoweit nicht auf. Hinweis[X.]auf ein[X.]Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Wohnraumüber-wachung, di[X.]zu einer Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntniss[X.]führen könnten, ergeben sich damit nicht. 68 d) Di[X.]Beschwerdeführer machen weiter geltend, di[X.]Erkenntniss[X.]aus der Wohnraumüberwachung seien insgesamt "wegen Verletzung des Schutzes des Kernbereichs der Persönlichkeit" unverwertbar. Di[X.]Rüg[X.]ist jedenfalls un-begründet. 69 Im Ausgangspunkt zutreffend ist di[X.]Annahme, dass nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur solch[X.]Daten verwendet werden dürfen, di[X.]nicht unter ein [X.]aus § 100 c StPO fallen (dazu oben 1. b). Di[X.]Vorschrift des § 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO normiert ein Verwertungsverbot für Erkenntniss[X.]aus Äußerungen, di[X.]dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzu-rechnen sind. Daraus ergibt sich indes kein umfassendes Verwertungsverbot für all[X.]aus einer Wohnraumüberwachung gewonnenen Erkenntnisse, sondern nur für diejenigen, di[X.]durch ein[X.]Kernbereichsverletzung erzielt wurden ([X.]aaO § 100 d Rdn. 29; [X.]aaO § 100 c Rdn. 71). Dass kernbereichsrelevan-t[X.]Gesprächsteil[X.]in dem Urteil gegen si[X.]verwertet worden seien, behaupten di[X.]Beschwerdeführer nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen 70 - 38 - Urteil, das di[X.]verwerteten Passagen zitiert; dies[X.]lassen Kernbereichsverlet-zungen nicht erkennen. aa) Nach der hier über § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO heranzuziehenden ge-setzlichen Regelung in § 100 c StPO kommt ein[X.]Unverwertbarkeit sämtlicher Erkenntniss[X.]aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahm[X.]nur in Betracht, wenn gegen das Beweiserhebungsverbot des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO ver-stoßen wurd[X.]([X.]aaO § 100 d Rdn. 28; [X.]aaO § 100 c Rdn. 73; vgl. auch [X.]109, 279, 331). Ob ein solches Verwertungsverbot vorliegt, hat das erkennend[X.]Gericht zu prüfen, dessen Entscheidung wiederum der revisi-onsrechtlichen Kontroll[X.]unterliegt ([X.]aaO § 100 c Rdn. 41). 71 Das Erhebungsverbot des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO (und des inhalts-gleichen § 29 Abs. 3 [X.]nF) knüpft an di[X.]Anordnung der Maßnahm[X.]an. Dies[X.]darf nur ergehen, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkt[X.]an-zunehmen ist, dass Äußerungen, di[X.]dem Kernbereich privater Lebensgestal-tung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Si[X.]erfordert somit ein[X.]negativ[X.]Kernbereichsprognos[X.]durch das anordnend[X.]Gericht, für di[X.]- wi[X.]bei anderen [X.]auch - ein Beurteilungsspielraum besteht ([X.]aaO § 100 c Rdn. 25). Ein Verwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das Erhebungsverbot besteht demnach nur dann, wenn das Gericht diesen Beurtei-lungsspielraum klar erkennbar und damit rechtsfehlerhaft überschritten hat ([X.]aaO § 100 c Rdn. 73). 72 Ein[X.]in diesem Sinn[X.]rechtsfehlerhaft[X.]Anordnung der Wohnraumüber-wachung zeigen di[X.]Beschwerdeführer weder auf, noch ist si[X.]ersichtlich. Si[X.]ergibt sich insbesonder[X.]nicht aus der Aufzählung von Gesprächen, hinsichtlich derer ein[X.]Kernbereichsrelevanz lediglich pauschal durch schlagwortartig[X.][X.]("Beten", "Heirat", "Tod des Vaters" etc.) behauptet wird. Das 73 - 39 - [X.]hat zudem auch insoweit auf der Grundlag[X.]einer Rekon-struktion der tatsächlichen Verhältniss[X.]zum Anordnungszeitpunkt das Vorlie-gen einer negativen Kernbereichsprognos[X.]geprüft und bejaht. Di[X.][X.]legen erneut nicht dar, dass dies[X.]Entscheidung Rechtsfehler enthält. Es haben sich auch nach revisionsrechtlicher Prüfung keinerlei Anhaltspunkt[X.]dafür ergeben, dass sich di[X.]Sachlag[X.]anders als vom [X.]an-genommen dargestellt hat, so dass ein[X.]vertieft[X.]freibeweislich[X.]Prüfung (vgl. BGHSt 16, 164, 166 f.) nicht veranlasst war. Der [X.]neigt ohnehin der [X.]zu, dass in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung tatsächlich[X.]Feststel-lungen, di[X.]der Tatrichter freibeweislich trifft, in der Revisionsinstanz ebenso wi[X.]sein[X.]Überzeugungsbildung auf strengbeweislicher Grundlag[X.]nur auf Rechtsfehler in der Beweiswürdigung zu überprüfen sind; dies bedarf hier aus den dargelegten Gründen aber keiner näheren Erörterung. bb) Di[X.]Rüg[X.]wendet sich der Sach[X.]nach gegen den Vollzug der Maß-nahme. Durch di[X.]unzureichenden Handlungsanweisungen des [X.]sei es zu einer Vielzahl von Kernbereichsverletzungen gekommen, so dass di[X.]Maßnahm[X.]insgesamt unzulässig gewesen sei. Auch insoweit hat di[X.][X.]keinen Erfolg. 74 Im Ansatz ist allerdings zutreffend, dass das [X.]nicht allein auf di[X.]richterlich[X.]Anordnung abgestellt, sondern ein umfassendes Verwertungsverbot für den Fall als erforderlich angesehen hat, dass di[X.][X.]in Überschreitung der Ermächtigung di[X.]Wohnraumüberwachung durchfüh-ren, obwohl ein[X.]Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit ihr absolut ge-schützte, dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnend[X.]Ge-spräch[X.]erfasst werden ([X.]109, 279, 331). Dementsprechend ist auch das [X.]davon ausgegangen, dass ein nicht am [X.]- 40 - schutz ausgerichteter Vollzug zur Unverwertbarkeit der Erkenntniss[X.]aus der gesamten Maßnahm[X.]führen könnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer genügt[X.]di[X.]tatsächlich[X.]Durchführung der Wohnraumüberwachung jedoch grundsätzlich den verfas-sungsrechtlichen Vorgaben. Insoweit nimmt der [X.]Bezug auf di[X.]zutreffen-den Ausführungen des [X.]in seiner Antragsschrift: In tech-nischer und personeller Hinsicht war ein möglichst schonender [X.]bereits dadurch gewährleistet, dass in jedem Einzelfall durch den dienstha-benden Polizeibeamten unter Zuhilfenahm[X.]des stets anwesenden Dolmet-schers entschieden wurde, ob di[X.]Aufzeichnung gestartet wurd[X.]und wi[X.]lang[X.]si[X.]andauerte. Soweit di[X.]generellen Handlungsanweisungen nach Ansicht des [X.]rechtlich bedenklich waren, hat es di[X.]Erkenntniss[X.]entwe-der nicht verwertet (Selbstgespräch[X.]des Angeklagten [X.]) oder
- im Hinblick auf di[X.]den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügend[X.]Handlungsanweisung, dass ein[X.]Abschaltung nur bei "wesentlicher" Verletzung des Kernbereichs über "zweifelsfrei länger[X.]Zeit" zu erfolgen hab[X.]- di[X.]Ge-spräch[X.]einer eingehenden Prüfung unterzogen, di[X.]ein[X.]Erfassung kernbe-reichsrelevanter Gesprächsinhalt[X.]nicht ergab. Dies[X.]Handlungsanweisung galt entgegen der insoweit zumindest missverständlichen Darstellung der Be-schwerdeführer ohnehin nur für den ersten Abschnitt der Maßnahm[X.]bis zum 4. November 2004. Ab diesem Zeitpunkt wurd[X.]si[X.]durch ein[X.]den Kernbe-reichsschutz noch verstärkend[X.]Anordnung ersetzt. Ein[X.]bewusst[X.]oder plan-mäßig[X.]Überschreitung der Ermächtigung zur Wohnraumüberwachung durch di[X.]Polizeibehörden ergibt sich danach nicht. Dies[X.]waren vielmehr mit hohem personellem und technischem Aufwand bemüht, di[X.]verfassungsgerichtlichen Vorgaben umzusetzen. 76 - 41 - Soweit di[X.]Beschwerdeführer geltend machen, es sei ein zu enger Maß-stab an den Kernbereich privater Lebensgestaltung angelegt worden, ver-schweigen si[X.]in diesem Zusammenhang, dass sich das [X.][X.]in der Hauptverhandlung auf den Vortrag einer Vielzahl von angeblichen Kernbereichsverletzungen damit auseinandergesetzt hat, dass di[X.]aufgenom-menen Gebet[X.]in gefahrrelevant[X.]Gespräch[X.]über di[X.]Rechtfertigung von terro-ristischen Anschlägen oder di[X.]Verherrlichung des "Märtyrertods" eingebettet waren und deshalb nicht höchstpersönlich[X.]Gefühl[X.]oder Gedanken und damit den Kernbereich berührten. Auch di[X.]weiteren von den Revisionen schlagwort-artig genannten Themen "Heirat" und "Familie" betrafen nach den Ausführun-gen des [X.]Gespräche, di[X.]sich vorrangig auf di[X.]Erlangung eines gesicherten Aufenthaltsstatus in [X.]bezogen oder im [X.]mit dem geplanten Versicherungsbetrug standen, der wegen der dadurch möglichen finanziellen Versorgung der Famili[X.]ein[X.]Voraussetzung für den von dem Angeklagten [X.] angestrebten "Märtyrertod" war. Di[X.]Beurteilung, dass mit der Aufzeichnung solcher Gespräch[X.]nicht in den [X.]eingegriffen wurde, ist - wi[X.]bereits vom [X.]in seiner Antragsschrift dargelegt - rechtsfehlerfrei. 77 Nach alledem ist für einen den Kernbereichsschutz von vornherein außer [X.]lassenden Maßnahmevollzug, der allein zur Unverwertbarkeit sämtlicher Erkenntniss[X.]aus der Wohnraumüberwachung führen könnte, nichts ersichtlich. Vielmehr verbleibt es - soweit es zu Kernbereichsverletzungen gekommen sein sollt[X.]- bei dem aus § 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO resultierenden [X.]in Bezug auf solch[X.]einzelnen Gespräche. 78 Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Vortrag der Revisionen zu einzelnen Kernbereichsverletzungen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 79 - 42 - Satz 2 StPO genügt. Da ein[X.]Verwertung der entsprechenden Gesprächspas-sagen nicht konkret behauptet wird und sich aus dem angefochtenen Urteil auch nicht ergibt, ist di[X.]Rüg[X.]insoweit jedenfalls unbegründet. e) Auch soweit di[X.]Beschwerdeführer darüber hinaus in Bezug auf di[X.]Gespräche, an denen di[X.]Angeklagten Y. und [X.] A. bzw. ihr Bruder A. A. beteiligt waren, ein Verwertungsverbot nach § 52 StPO bzw. gemäß § 100 c Abs. 6, § 52 StPO geltend machen, bleiben ihr[X.]Beanstandungen ohn[X.]Erfolg. 80 Rechtlich verfehlt ist di[X.]Auffassung der Revisionen, § 100 c Abs. 6 StPO komm[X.]jedenfalls für di[X.]aufgrund der präventiv-polizeilichen Ermächtigungs-grundlag[X.]des § 29 Abs. 1 [X.]aF gewonnenen Erkenntniss[X.]nicht zur Anwendung, weil sich di[X.]Vorschrift nur auf strafprozessual[X.][X.]beziehe. Wi[X.]bereits dargelegt (dazu 1. b) sind mit der Formulierung in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO, dass nur "verwertbare" Daten aus einer nach anderen Gesetzen durchgeführten Maßnahm[X.]im Strafverfahren verwendet werden dürfen, di[X.]Verwertungsverbot[X.]des § 100 c StPO ange-sprochen. Werden durch ein[X.]Wohnraumüberwachungsmaßnahm[X.]Gespräch[X.]eines nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, der infolgedessen di[X.]Entscheidung, ob er von seinem Recht Gebrauch machen möchte, nicht mehr treffen kann, richtet sich di[X.]Verwertbarkeit daher stets nach der Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO. Dies folgt bei Erkenntnissen aus einer polizeilichen Maßnahm[X.]aus der Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO; bei solchen aus einer strafprozessualen Maßnahm[X.]gilt § 100 c Abs. 6 StPO entweder unmittelbar oder - wenn wi[X.]hier mit dem Angeklagten [X.] A. ein zunächst Unverdächtiger betroffen ist - über di[X.]Ver-wendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. Für ein[X.]isoliert[X.]Anwen-81 - 43 - dung des § 52 StPO ist daneben kein Raum (vgl. BGHSt 40, 211; [X.]NStZ 1999, 416). Danach gilt für di[X.]Angeklagten Y. und [X.] A. § 100 c Abs. 6 Satz 3 StPO mit der Folge, dass ihr[X.]im Rahmen der [X.]Gespräch[X.]abgegebenen Äußerungen unbeschränkt verwertbar sind (vgl. § 160 a Abs. 4 StPO). Entgegen der Auffassung der [X.]kommt es für di[X.]Frag[X.]der Verwertbarkeit nicht darauf an, ob bereits im Zeitpunkt der Gesprächsaufzeichnungen ein Tatverdacht bezüglich einer Kata-logtat nach § 100 c Abs. 2 StPO gegen den Angeklagten [X.] A. bestand. Denn es handelt sich bei der verfassungskonformen Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO (vgl. [X.]NJW 2007, 2753) um ein[X.]Verwertungsrege-lung, so dass allein auf den Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil abzustellen ist, in welchem angesichts der Anklageerhebung und des [X.]des [X.]jedenfalls ein hinreichender [X.]gegeben war, dass der Angeklagt[X.][X.] A. sich der Un-terstützung einer terroristischen [X.]schuldig gemacht hatte. Etwas anderes könnt[X.]nur gelten, wenn für Gespräch[X.]mit [X.]ein Beweiserhebungsverbot gälte; ein solches hat indes auch das [X.]nicht gefordert (vgl. [X.]109, 279, 331 ff.). 82 Der Verwertung steht auch di[X.]von den Beschwerdeführern zitiert[X.]Rechtsprechung des [X.]zur Unverwertbarkeit von [X.]aus beschlagnahmefreien Urkunden im Sinn[X.]des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO ([X.]NStZ 2001, 604, 606) nicht entgegen. Dort resultiert[X.]di[X.]Unverwertbar-keit der Erkenntnisse, di[X.]erst einen Tatverdacht hätten begründen können, aus dem Umstand, dass bereits di[X.]Beweiserhebung unzulässig war ([X.] aaO). Di[X.]Regelungen des § 100 c Abs. 6 StPO haben indes lediglich ein [X.]- 44 - wertungsverbot im Hinblick auf im Übrigen - so auch hier - zulässig erlangt[X.]Beweismittel zum Gegenstand. Auch di[X.]weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer, di[X.]von dem [X.]vorgenommen[X.]Abwägung zur Verwertung der Äußerungen des nicht tatverdächtigen Bruders der Angeklagten, A. A. , nach § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO sei rechtsfehlerhaft, greifen nicht durch. Inso-weit nimmt der [X.]Bezug auf di[X.]zutreffenden Ausführungen des General-bundesanwalts. 84 3. Di[X.]Beschwerdeführer rügen weiter di[X.]Verwertung der Erkenntniss[X.]aus den auf strafprozessualer Grundlag[X.]ergangenen Anordnungen der Wohn-raumüberwachung. Dies[X.]hätten nicht ergehen dürfen, weil si[X.]sich auf unver-wertbar[X.]Erkenntniss[X.]aus der zuvor angeordneten Maßnahm[X.]nach § 29 [X.]aF gestützt hätten. 85 Da di[X.]Erkenntniss[X.]aus der polizeilichen Wohnraumüberwachung indes verwendbar waren (vgl. oben 2. b) bb), konnten si[X.]auch im Zeitpunkt der [X.]strafprozessualen Anordnung zur Begründung des Tatverdachts verwendet werden (vgl. § 100 f Abs. 2 StPO aF). 86 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Erkenntniss[X.]gelten di[X.]Ausführungen zu 1. d) und e) entsprechend, auf di[X.]zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]genommen wird. 87 I[X.]Rundumüberwachung 88 Di[X.]Beschwerdeführer rügen di[X.]Verwertung von Erkenntnissen aus [X.]geheimen Ermittlungsmaßnahmen und machen in diesem [X.]- 45 - hang geltend, dass dies[X.]- kumulativ zu der angeordneten Wohnraumüberwa-chung - zu einer unzulässigen Rundumüberwachung geführt hätten, aus der sich wiederum di[X.]Unverwertbarkeit auch der Erkenntniss[X.]aus der Wohnraum-überwachung ergebe. Den [X.]sowi[X.]der Gegenerklärung des [X.]vom 15. Oktober 2008, der di[X.]Beschwerdeführer insoweit zu-gestimmt haben, lässt sich folgender Verfahrenssachverhalt entnehmen: 90 Di[X.]Wohnraumüberwachung dauert[X.]- wi[X.]dargelegt - vom 24. August 2004 bis zum 23. Januar 2005 und damit über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten. Di[X.]Dauer der aufgezeichneten Gespräch[X.]betrug hingegen nur einen Bruchteil; si[X.]macht[X.]im Verhältnis zur Gesamtdauer der Maßnahm[X.]lediglich 8,4 % aus. Di[X.]Zeiten, in denen di[X.]Polizeibehörden das gesprochen[X.]Wort in der Wohnung des Angeklagten [X.]nicht nur nicht aufzeichneten sondern auch nicht abhörten, sind nicht dokumentiert. Aus technischen Gründen war es nicht möglich, bei abgeschalteter Aufzeichnung auch das Mithören nachweisbar zu unterbrechen, was zunächst nur durch ein Abdrehen der Lautstärke, später auch durch ein Betätigen der "Stopp-Taste" an den eingesetzten Rekordern zu erreichen war. 91 Darüber hinaus wurden folgend[X.]Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt: 92 Vom 9. August 2004 bis zum 23. Januar 2005 wurd[X.]auf Anordnung des [X.](Beschluss vom 14. Juli 2004) beziehungsweis[X.]des Amtsgerichts [X.](Beschluss vom 12. Oktober 2004) der Eingang des Hauses videoüber-wacht, in dem sich di[X.]Wohnung des Angeklagten [X.]befand. Mit Beschluss vom 21. September 2004 genehmigt[X.]das Amtsgericht [X.]darüber hinaus di[X.]Videoüberwachung eines Telefonladens, den di[X.]Angeklagten [X.]und 93 - 46 - [X.] gelegentlich aufsuchten. Di[X.]Maßnahm[X.]war auf di[X.]Dauer von zwei Monaten befristet. Für das Wochenend[X.]vom 22. bis 24. Okto-ber 2004 ordnet[X.]das Polizeipräsidium zudem di[X.]Anbringung eines GPS-Senders an zwei von dem Angeklagten [X.] genutzten Fahr-zeugen an. Dies[X.]Maßnahmen beruhten auf polizeirechtlicher Grundlag[X.](§ 28 POG RhPf). Am 8. November 2004 ordnet[X.]der Ermittlungsrichter beim Bundesge-richtshof auf Antrag des [X.]di[X.]Herausgab[X.]der [X.]von insgesamt sechs am 9. Oktober 2004 aus fünf verschiedenen öffentlichen Telefonzellen in Mü.

geführten Gesprächen an. Der [X.]verfügt[X.]am 10. November 2004 di[X.]Anordnung einer planmäßig angelegten Beobachtung des Angeklagten [X.] für di[X.]Dauer von einem Monat. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters beim [X.]vom 9. Dezember 2004 wurd[X.]dies[X.]Observation um drei Monat[X.]verlän-gert; si[X.]dauert[X.]bis zur vorläufigen Festnahm[X.]des Angeklagten fort. Mit [X.]beim [X.]vom 12. November 2004 wurd[X.]sodann di[X.]Telefonüberwachung der von den Angeklagten [X.]und [X.] genutzten Mobiltelefone, di[X.]Beschlagnahm[X.]aller an si[X.]gerichteten Postsendungen und di[X.]langfristig[X.]Observation des Ange-klagten [X.]angeordnet. Dies[X.]Maßnahmen dauerten jeweils bis zur vorläufi-gen Festnahm[X.]der Angeklagten [X.]und [X.] an. Mit Be-schlüssen vom 12. November 2004 wurd[X.]bezüglich dieser beiden Angeklagten auch der Einsatz eines sogenannten [X.]verfügt, zu dem es im [X.]indes nicht kam. 94 Di[X.]Beschwerdeführer haben in der Hauptverhandlung vor dem Oberlan-desgericht der Verwertung der Erkenntniss[X.]aus diesen Ermittlungsmaßnah-95 - 47 - men widersprochen, mit Ausnahm[X.]der Erkenntniss[X.]aus der GPS-Überwachung, der Videoüberwachung des Telefonladens und der Observation des Angeklagten [X.]

. In diesen Widersprüchen haben si[X.]nicht geltend gemacht, dass es sich wegen der Kumulation der Maßnahmen um ein[X.]unzulässig[X.]Rundumüberwachung gehandelt habe. 1. Soweit di[X.]Beschwerdeführer meinen, di[X.]Erkenntniss[X.]aus den straf-prozessualen Maßnahmen hätten nicht verwertet werden dürfen, weil deren Anordnung auf den unverwertbaren Erkenntnissen aus der Wohnraumüberwa-chung beruhe, ist di[X.]Rüg[X.]unbegründet. Wi[X.]dargelegt konnten di[X.]aus der Wohnraumüberwachung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.]aF resultierenden Gesprächsaufzeichnungen im Zeitpunkt der Anordnung der strafprozessualen Maßnahmen gemäß § 100 f Abs. 2 StPO aF verwendet werden (dazu oben [X.]3.). [X.]Di[X.]Rüge, es hab[X.]ein[X.]unzulässig[X.]Rundumüberwachung vorgele-gen, ist ungeachtet der in der Antragsschrift des [X.]aufge-zeigten Bedenken gegen ihr[X.]Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. 97 Es ist vorliegend durch di[X.]zeitgleich[X.]Durchführung mehrerer Überwa-chungsmaßnahmen nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen, zeitlichen und räumlichen Rundumüberwachung (vgl. [X.]65, 1, 42 f.; 109, 279, 323) gekommen. Bezüglich des Angeklagten [X.] A. liegt dies bereits deshalb auf der Hand, weil gegen ihn keinerlei Überwachungsmaßnahmen [X.]worden sind. Er war von solchen nur reflexartig betroffen, etwa wenn er sich in der überwachten Wohnung des Angeklagten [X.]aufhielt. In den Zeiträumen, in denen er keinen Kontakt zu den Angeklagten [X.]und [X.] hatte, fand ein[X.]Überwachung seiner Person nicht statt. 98 - 48 - Aber auch gegenüber den Angeklagten [X.]und [X.]

liegt ein[X.]derart intensiv[X.]Überwachung, di[X.]im Hinblick auf den daraus resultierenden sog. additiven Grundrechtseingriff (vgl. [X.]112, 304, 320) Bedenken an ihrer verfassungsmäßigen Rechtmäßigkeit aufkommen lassen könnte, nicht vor. 99 Di[X.]Wohnraumüberwachung wurd[X.]zwar über einen längeren Zeitraum durchgeführt und war engmaschig strukturiert. Dies war indes - wi[X.]das [X.]rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - zunächst im Hinblick auf di[X.]komplex[X.]präventiv-polizeilich[X.]Gefahrenlag[X.]und im weiteren Verlauf zur Auf-klärung der Vereinigungsdelikt[X.]nach §§ 129 a, 129 b StGB, dabei insbesonde-r[X.]zur Aufdeckung von Planungs- und Verbindungsstrukturen erforderlich. Bei der konkreten Durchführung der Wohnraumüberwachung achteten di[X.]durch-führenden Beamten zudem auf einen möglichst schonenden [X.](dazu oben [X.]2. d), was sich nicht zuletzt auch an der im Verhältnis zum Zeit-raum der Gesamtmaßnahm[X.]geringen Dauer der Gesprächsaufzeichnungen zeigt. Dass di[X.]Überwachung in Form jedenfalls des Mithörens über di[X.]gesam-ten Monat[X.]"rund um di[X.]Uhr" erfolgt sei, ist ein[X.]nicht belegt[X.]Mutmaßung der Revisionen. Aus den vom [X.]erlangten Erkenntnissen über di[X.]Durchführung der Maßnahm[X.]ergibt sich vielmehr, dass der diensthabend[X.]Be-amt[X.]bei der Wahrnehmung kernbereichsrelevanter Gesprächsinhalt[X.]di[X.]"Stopp-Taste" zu drücken hatt[X.]- mithin auch das Mithören beendet[X.]- und nur bei veränderter Personenkonstellation in der Wohnung durch gelegentliches "Hereinhören" überprüfte, ob di[X.]Gespräch[X.]sich verfahrensrelevanten, nicht dem Kernbereich zugehörenden Materien zuwandten. In diesem [X.]kommt insbesonder[X.]der Videoüberwachung des [X.]kein[X.]di[X.]Eingriffsintensität steigernd[X.]Wirkung zu. Si[X.]dient[X.]im Gegenteil vorrangig da-zu, den in der Wohnung verkehrenden Personenkreis zu überprüfen. Dadurch 100 - 49 - wurd[X.]überhaupt erst ein[X.]Prognoseentscheidung im Hinblick auf möglich[X.]Kernbereichsverletzungen ermöglicht, und es konnt[X.]so im Ergebnis di[X.]Intensi-tät der - wesentlich grundrechtsrelevanteren - Abhörmaßnahm[X.]verringert wer-den. Di[X.]daneben auf polizeirechtlicher Grundlag[X.]angeordnet[X.]Überwachung eines Telefonladens dauert[X.]entgegen dem von den Beschwerdeführern er-weckten Eindruck nicht di[X.]gesamt[X.][X.]an, si[X.]lief vielmehr aus, als im [X.]mehrer[X.]Maßnahmen auf strafprozessualer Basis angeordnet wurden. Di[X.]Überwachung von Fahrzeugen des Angeklagten [X.]A. mittels eines GPS-Senders dauert[X.]nur drei Tag[X.]und war im Zeitpunkt der strafprozessualen Maßnahmen bereits beendet. Auch insoweit kann also kein[X.]Red[X.]von einer Rundumüberwachung sein. 101 Im Ergebnis traten zu der Wohnraumüberwachung also kumulativ di[X.]im Wesentlichen durch den Ermittlungsrichter des [X.]angeordne-ten Maßnahmen der Telefonüberwachung von zwei Mobilfunkanschlüssen der Angeklagten [X.]und [X.]

, ihr[X.]längerfristig[X.]Observation und di[X.]Beschlagnahm[X.]der an si[X.]gerichteten Postsendungen hinzu. Auch bei einer Gesamtschau dieser Überwachungsmaßnahmen ergibt sich ein[X.]unzuläs-sig[X.]Rundumüberwachung, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Betroffenen erstellt werden könnte, nicht. Ein[X.]solch[X.]ist nach der Rechtspre-chung des [X.]auch bei einer Bündelung mehrerer heimlicher Überwachungsmaßnahmen durch di[X.]vorhandenen [X.]Sicherungen, an di[X.]mit Rücksicht auf das der Kumulation der Grund-rechtseingriff[X.]innewohnend[X.]Gefährdungspotential allerdings besonder[X.]An-forderungen zu stellen sind, grundsätzlich ausgeschlossen ([X.]112, 304, 319 f.; aA Puschke, Di[X.]kumulativ[X.]Anordnung von [X.]- 50 - maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung [X.]ff., der ein[X.]kumulativ[X.] Überwachung als andersartigen Eingriff begreift, für den es einer gesonderten Ermächtigungsgrundlag[X.]bedürfe). Di[X.]genannten verfahrensrechtlichen Sicherungen bestehen namentlich in dem Richtervorbehalt, aber auch in Eingriffsschwellen, di[X.]besonders schwerwiegend beeinträchtigend[X.]Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen besonders schwerer Straftaten oder bestimmten qualifizierten [X.]abhängig machen, sowi[X.]in sog. Subsidiaritätsklauseln, di[X.]den Eingriff nur dann erlauben, wenn anderweitig di[X.]Aufklärung erheblich erschwert würde. Si[X.]stellen letztlich Ausprägungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Bei der gleichwohl noch erforderlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit im en-geren Sinn[X.]beurteilt sich di[X.]Frag[X.]der Zulässigkeit einer Überwachungsmaß-nahm[X.]auch danach, ob gegebenenfalls mehrere, in di[X.]Grundrecht[X.]des Be-troffenen eingreifend[X.]Maßnahmen durchgeführt werden (vgl. [X.]aaO S. 321; BGHSt 46, 266, 277). Di[X.]besonderen vom [X.]hervorgehobenen Anforderungen an das Verfahren sind - soweit vorliegend maßgeblich - erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass di[X.]für di[X.]Beantragung oder Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen primär zuständig[X.]Staatsanwaltschaft über all[X.]den Grundrechtsträger betreffenden Ermittlungseingriff[X.]informiert ist (vgl. [X.]aaO S. 320). 103 So verhält es sich hier. Der [X.]war - ebenso wi[X.]der Ermittlungsrichter beim [X.]- über sämtlich[X.]Überwachungs-maßnahmen informiert. Dies gilt auch für di[X.]- nicht vom Ermittlungsrichter an-geordnet[X.]- Wohnraumüberwachung und di[X.]si[X.]begleitend[X.]Videoüberwa-chung des Hauseingangs. In sämtlichen [X.]wurd[X.]dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesonder[X.]dadurch Genüg[X.]getan, dass 104 - 51 - der Richtervorbehalt gewahrt blieb, di[X.]an di[X.]Schwer[X.]der Straftat anknüpfen-den Eingriffsvoraussetzungen sowi[X.]di[X.][X.]in den di[X.][X.]rechtfertigenden Vorschriften (§ 100 a Satz 1, § 100 c Abs. 1 Satz 1, § 163 f Abs. 2 Satz 1 StPO aF) beachtet wurden. Dass di[X.]Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim [X.]oder des [X.]Ka. insoweit rechtsfehlerhaft gewesen seien, behaupten di[X.]Beschwerdeführer nicht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Di[X.]Anordnung der [X.]stand auch darüber hinaus zur Schwer[X.]des [X.]und zum Grad des sich aus den vorangegangenen Ermittlungen ergebenden Verdachts nicht außer Verhältnis. Dies belegen neben den in diesem Verfahren ausgeur-teilten Taten insbesonder[X.]di[X.]im November 2004 gewonnenen Verdachtsmo-mente, nach denen sich der Angeklagt[X.][X.]

zu dieser [X.]zumindest mit der Vermittlung von 48 Gramm hochangereichertem Uran befasste, das - wi[X.]er den Angeklagten Y. und [X.] A. in einem Gespräch erläu-tert[X.]- für den Bau einer Bomb[X.]verwendet werden konnte. Soweit di[X.]Beschwerdeführer schließlich zum Beleg ihrer Gegenauffas-sung ein[X.]Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht[X.]zitieren (JZ 2000, 993, 994), befasst sich dies[X.]mit einem Fall der sog. [X.]nicht. 105 II[X.]Weiter[X.]Verfahrensrügen 106 Daneben rügen di[X.]Revisionen di[X.]Verfahrensweise, in der das [X.]der überwachten und aufgezeichneten Wohnraumgespräch[X.]in di[X.]Hauptverhandlung eingeführt hat. Das angeordnet[X.]Selbstleseverfahren beschränk[X.]di[X.]Öffentlichkeit unzulässig und verstoß[X.]gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Beanstandet wird weiterhin, das [X.]hab[X.]di[X.]Inhalt[X.]der Wohnraumüberwachung im Urteil lückenhaft und selektiv [X.]- 52 - stellt und insoweit den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht erschöpfend seiner Überzeugungsbildung zugrund[X.]gelegt. [X.]wird ferner di[X.]Ablehnung einer Reih[X.]von Beweisanträgen, mit denen di[X.]Ladung und Vernehmung [X.]Zeugen beantragt worden war. Di[X.]Zeugen - neben Bekannten des Angeklag-ten [X.]auch dessen Eltern, Schwester und Bruder - waren im Wesentlichen dazu benannt, den Aufenthalt des Angeklagten [X.]in seinem Heimatort D. in [X.]in der [X.]von Mitt[X.]Oktober 2001 bis End[X.]April/Anfang Mai 2002 zu bestätigen und so dessen durch di[X.]Wohnraumüberwachung er-mittelt[X.]Darstellung zu erschüttern, er hab[X.]sich in diesem Zeitraum als [X.]der [X.]in [X.]und [X.]aufgehalten. Das Oberlandesge-richt hat di[X.]Vernehmung der Zeugen unter [X.]nicht für erforderlich gehalten und deshalb dies[X.]Anträg[X.]jeweils nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt. In gleicher Weis[X.]ist das Gericht mit Anträgen verfahren, in denen di[X.]Zeugenvernehmung des in [X.]im Marinestützpunkt [X.]auf [X.]befindlichen [X.]sowi[X.]di[X.]des [X.]Gewahrsam befindlichen [X.]alias "Abu Zu-baydah" begehrt worden war. Dies[X.][X.]bleiben aus den in der Zuschrift des [X.]dargelegten Gründen sämtlich ohn[X.]Erfolg. 108 C. Di[X.]Sachrügen 109 [X.]Beweiswürdigung 110 Di[X.]Beweiswürdigung des [X.]hält den Maßstäben [X.]Nachprüfung (vgl. [X.]NJW 2005, 2322, 2326) stand. Di[X.]111 - 53 - Rechtsmittel zeigen auch mit ihren Einzelausführungen insoweit keinen Rechts-fehler auf, sondern legen - teilweis[X.]unter Mitteilung aus dem Urteil nicht er-sichtlicher Tatsachen - allein ihr[X.]eigen[X.]Beweiswürdigung dar. I[X.]§ 129 b [X.]112 1. Revision des Angeklagten [X.] 113 Das [X.]hat den Angeklagten [X.]rechtsfehlerfrei wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.]im Ausland (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) verurteilt. 114 a) Di[X.]Wertung des Oberlandesgerichts, di[X.][X.]sei als ausländisch[X.]terroristisch[X.][X.]im Sinn[X.]der §§ 129 a, 129 b [X.]anzusehen, hält auf der Grundlag[X.]der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis sachlichrechtlicher Prüfung stand. 115 aa) Als [X.]im Sinn[X.]der §§ 129 ff. [X.]ist nach bisher in der Rechtsprechung gebräuchlicher Definition der auf ein[X.]gewiss[X.]Dauer angeleg-te, freiwillig[X.]organisatorisch[X.]Zusammenschluss von mindestens drei Perso-nen zu verstehen, di[X.]bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsam[X.]Zweck[X.]verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass si[X.]sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; [X.]NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR [X.]§ 129 [X.]3 m. w. N.). Dies[X.]Kriterien liegen nach den Feststellungen für di[X.][X.]im Tatzeitraum insbesonder[X.]auch mit Blick auf di[X.]erforderlich[X.]Struktur und Art der Willensbildung der Organisation vor. Hierzu gilt: 116 - 54 - (1) Für ein[X.][X.]in diesem Sinn[X.]konstitutiv ist das Bestehen eines Mindestmaßes an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflich-tung der Mitglieder (BGHSt 31, 202, 205; [X.]NStZ 1982, 68). Nach den Fest-stellungen des [X.]lagen dies[X.]Voraussetzungen für di[X.][X.]bis [X.]2001 zweifelsfrei vor; denn di[X.][X.]war durch ein[X.]gefestigt[X.]Orga-nisation geprägt, in deren Rahmen di[X.]Mitglieder mit verteilten Rollen und im Weg[X.]einer koordinierten Aufgabenverteilung zu einem gemeinsamen Zweck zusammenwirkten. Di[X.]strukturellen Voraussetzungen einer [X.]sind jedoch auch für den Tatzeitraum zu bejahen. Di[X.]Feststellungen belegen, dass der seit [X.]2001 anhaltend[X.][X.]weder auf der Führungsebe-n[X.]noch in den nachgeordneten Bereichen zu einer Zerschlagung der Organisa-tion, sondern lediglich zu einer entsprechenden Anpassung der Strukturen ge-führt und di[X.]hierarchisch gegliedert[X.]Kernorganisation der [X.]in [X.]und operativer Hinsicht einen bedeutenden Rest an [X.]bewahrt hat, der den erneuten Aufbau festerer Strukturen erlaubt und hier-auf auch angelegt ist. Ein[X.]solch[X.]- möglicherweis[X.]nur vorübergehend[X.]und taktisch bedingt[X.]- Lockerung der Organisationsstruktur führt indes nicht dazu, dass di[X.]Gruppierung für dies[X.]Phas[X.]ihrer Existenz di[X.]Eigenschaft als Verei-nigung verliert. Insoweit gilt Ähnliches wi[X.]für das Fortbestehen der Mitglied-schaft in einer Vereinigung, das grundsätzlich auch für solch[X.] (Zwischen-)Phasen in Betracht kommt, in denen das Mitglied - gegebenenfalls bedingt durch di[X.]äußeren Umständ[X.]- kein[X.]aktiven Tätigkeiten entfaltet (vgl. BGHSt 29, 288, 294; 46, 349, 355 ff.). Hier kommt hinzu, dass nach wi[X.]vor ein nach Art, Inhalt und Intensität enges Beziehungsgeflecht der Mitglieder be-stand, das auch in der [X.]nach [X.]2001 di[X.]Planung und Ausführung zent-ral gesteuerter Attentat[X.]ermöglichte. 117 - 55 - (2) Voraussetzung für ein[X.][X.]ist daneben di[X.]subjektiv[X.][X.]der Beteiligten in di[X.]Ziel[X.]der Organisation und in deren Willensbil-dung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen. Dabei ist di[X.]Art und Weis[X.]der Willensbildung gleichgültig, solang[X.]si[X.]ihrerseits von dem Willen der Mitglieder der [X.]getragen wird. Di[X.]für all[X.]Mitglieder verbindlichen Regeln über di[X.]Willensbildung können etwa dem Demokratieprinzip entspre-chen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35). Di[X.]Annahm[X.]einer [X.]scheidet indes aus, wenn di[X.]Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils für sich der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohn[X.]dass dies[X.]vom Gruppenwillen abge-leitet wird ([X.]NJW 1992, 1518; StV 1999, 424, 425). 118 Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch dieses voluntativ[X.]Element der [X.]hinreichend belegt. Nach der ursprünglichen Struktur der [X.]in [X.]stand an der Spitz[X.]der Organisation ein Führungs-kreis, dem Usama Bin Laden, [X.]und [X.]sowi[X.]di[X.]Leiter verschiedener "Fachausschüsse" angehörten. Di[X.]Willensbildung war demnach hierarchisch strukturiert, ohn[X.]dass sich allerdings di[X.]Mitglieder der Organisation einseitig einer nicht vom Gruppenwillen getragenen Führungsper-son unterwarfen. Im Tatzeitraum teilten di[X.]Mitglieder der [X.]weiterhin di[X.]gemeinsam[X.]politisch-ideologisch[X.]Grundhaltung des gewaltbereiten extremis-tischen Islamismus. Di[X.]Gruppierung verfügt[X.]nach wi[X.]vor mit dem "[X.]ge-gen [X.]und Kreuzzügler" bis zur Zerstörung der [X.]und ihrer Verbündeten über ein[X.]über den bloßen Zweckzusammenhang der [X.]hinausrei-chende, von allen Mitgliedern getragen[X.]Zielsetzung. Der fortwährende, vom Willen der Mitglieder der [X.]getragen[X.]Führungsanspruch von [X.]und [X.]wird etwa durch deren per [X.]oder Mas-senmedien veröffentlicht[X.]Video- und Audiobotschaften manifestiert. 119 - 56 - bb) Der [X.]ist aus diesen Gründen nicht gehalten zu entscheiden, ob dem [X.]darin zugestimmt werden kann, dass im Hinblick auf di[X.]Gemeinsam[X.]Maßnahm[X.]des [X.]vom 21. [X.](ABl. [X.]1998 Nr. L 351 S. 1) und den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. [X.]2002 Nr. L 164 S. 3) der bisher gebräuchlich[X.]Vereinigungsbegriff zu modifizieren ist und di[X.]Anforderungen insbesonder[X.]an di[X.]organisatorischen und voluntativen Vor-aussetzungen herabzusetzen sind. In der Literatur wird ein[X.]derartig[X.]"europa-rechtsfreundliche" Interpretation des Vereinigungsbegriffs teilweis[X.]vertreten ([X.]in LK 12. Aufl. § 129 a Rdn. 26; [X.]JA 2005, 220, 223 ff.; v. [X.]in [X.]für [X.]S. 799; krit. Rudolphi/[X.]in SK-[X.]§ 129 Rdn. 6 b). Auch der [X.]hat ein[X.]derartig[X.]Neubestimmung [X.]grundsätzlich in den Blick genommen, ohn[X.]sich indes im Einzelnen hierzu zu verhalten ([X.]NJW 2006, 1603); zuletzt hat er jedoch insbesonder[X.]für di[X.]kriminell[X.][X.]im Sinn[X.]des § 129 StGB vor dem Hintergrund des abgestuften Systems der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vor-bereitungshandlung, der erforderlichen Abgrenzbarkeit der [X.]von ei-ner Band[X.]oder nur mittäterschaftlichen Zusammenschlüssen sowi[X.]der pro-zessualen Folgewirkungen Bedenken geäußert (BGHR [X.]§ 129 [X.]3). Dies[X.]Vorbehalt[X.]gegen ein[X.]erweiternd[X.]Auslegung des Vereinigungsbeg-riffs werden bei Berücksichtigung des Strafzwecks der Vereinigungsdelikt[X.]noch verstärkt: Di[X.]§§ 129 ff. [X.]sollen di[X.]erhöht[X.]kriminell[X.]Intensität erfassen, di[X.]in der Gründung oder Fortführung einer fest gefügten, auf di[X.]Begehung von Straftaten angelegten Organisation ihren Ausdruck findet und [X.]der ihr innewohnenden Eigendynamik ein[X.]erhöht[X.]Gefährlichkeit in sich birgt. Dies[X.]Eigendynamik führt typischerweis[X.]dazu, dass dem einzelnen Beteiligten di[X.]Begehung von Straftaten erleichtert und bei ihm das Gefühl der persönlichen Verantwortlichkeit zurückgedrängt wird. Der [X.]der in diesem Sinn[X.]120 - 57 - verstandenen spezifischen vereinigungsbezogenen Gefährlichkeit der [X.]geriet[X.]jedoch aus dem Blick, wenn Abstrich[X.]an den bisherigen Voraus-setzungen hinsichtlich der Struktur der [X.]sowi[X.]der Willensbildung und -unterordnung ihrer Mitglieder zugelassen würden; denn nur ein[X.]ausrei-chend eng[X.]Verbindung der Mitglieder sowi[X.]ein entsprechender Gruppenwill[X.]schaffen di[X.]spezifischen Gefahren einer für di[X.][X.]typischen, vom Willen des Einzelnen losgelösten Eigendynamik. All dies[X.]Gesichtspunkt[X.]sind gleichermaßen bei der Auslegung des Begriffs der terroristischen [X.]nach §§ 129 a, 129 b [X.]von Bedeutung; im Übrigen spricht auch das Be-dürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit dagegen, ein wortgleiches Tatbe-standsmerkmal in einem Qualifikationstatbestand anders auszulegen als in der Grundnorm (aA [X.]aaO § 129 a Rdn. 26 aE). Der [X.]hält deshalb an seinen Bedenken gegen di[X.]vom [X.]vorgenommen[X.]Begriffsbestimmung fest. Er ist entgegen der [X.]der Revision allerdings nicht gehindert, auf der Basis der Feststellungen des [X.]ein[X.]von dessen Rechtsansicht abweichend[X.][X.]zu vertreten und seiner rechtlichen Bewertung den herkömmlichen Verei-nigungsbegriff zugrund[X.]zu legen. 121 b) Der Angeklagt[X.][X.]hat sich an der [X.]als Mitglied beteiligt. 122 Di[X.]mitgliedschaftlich[X.]Beteiligung erfordert, dass der Täter sich unter Eingliederung in di[X.]Organisation deren Willen unterordnet und ein[X.]Tätigkeit zur Förderung der Ziel[X.]der Organisation entfaltet. Notwendig ist ein[X.]auf Dauer oder zumindest länger[X.][X.]angelegt[X.]Teilnahm[X.]am "Verbandsleben" (BGHSt 18, 296, 299 f.; [X.]NStZ 1993, 37, 38). 123 - 58 - Nach den Feststellungen schloss der Angeklagt[X.][X.]sich der [X.]während eines Aufenthalts in einem von dieser betriebenem Ausbildungslager in [X.]an. Er begab sich aufgrund des Verfolgungsdrucks nach dem [X.]2001 absprachegemäß zurück nach [X.]und nahm hier [X.]und Beschaffungsmaßnahmen für di[X.][X.]vor. Dass das [X.]während dieser [X.]keinen Kontakt des Angeklagten zur Führungseben[X.]der [X.]festgestellt hat, steht vor dem Hintergrund dieser gewichtigen, fortdauernden, im Einverständnis mit der Führungseben[X.]entfalte-ten und auf ein[X.]aktiv[X.]Beteiligung an der Organisation gerichteten Tätigkeiten der Annahm[X.]einer mitgliedschaftlichen Beteiligung nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 349, 356 f.). Hinzu kommt, dass der Aufenthalt des Angeklagten in [X.]nicht auf Dauer angelegt war. Vielmehr wollt[X.]er sich zurück in ein "Jihad-land" begeben und sich dort erneut den kämpfenden Verbänden der [X.]anschließen. Aus alldem ergibt sich, dass di[X.]Mitgliedschaft des Angeklagten in der [X.]zu keinem Zeitpunkt beendet war; vielmehr bestand si[X.]während des [X.]unvermindert fort. Di[X.]Leistung des Treueids auf [X.]durch den Angeklagten war entgegen dem Vorbringen der Revision zum Erwerb der Mitgliedschaft nach den Feststellungen des [X.]nicht konstitutiv. 124 2. Revision des Angeklagten [X.]A. 125 a) Für den Angeklagten [X.]belegen di[X.]Feststellun-gen des Urteils dagegen nicht, dass dieser sich an der ausländischen terroristi-schen [X.][X.]als Mitglied beteiligt hat; denn es fehlt an einer ausreichenden, von einem übereinstimmenden Willen der Organisation und des Angeklagten getragenen Eingliederung in di[X.]Vereinigung. 126 - 59 - Das [X.]hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung di[X.]mitgliedschaftlich[X.]Beteiligung dieses Angeklagten an [X.]zum einen dar-an angeknüpft, dass er sich mit hohem Zeitaufwand und als Hauptakteur der Umsetzung der Versicherungsbetrügereien gewidmet habe. Zum anderen hab[X.]er finanziell[X.]Mittel beschaffen wollen, di[X.]sein[X.]eigen[X.]Teilnahm[X.]und diejeni-g[X.]des Angeklagten [X.]am bewaffneten [X.]auf Seiten der [X.]er-möglichen sollten. Damit hat das [X.]bei seiner Beurteilung we-sentlich[X.]Kriterien, di[X.]für di[X.]Mitgliedschaft in einer [X.]maßgeblich sind, außer [X.]gelassen. Im Einzelnen: 127 Di[X.]Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik [X.]lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen [X.]im Ausland beteiligt, bedarf re-gelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelba-ren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesonder[X.]dann, wenn sich der Täter ni[X.]an einem Ort befunden hat, an dem [X.]bestehen, und sein[X.]Verbindung zu der [X.]aus-schließlich in dem Kontakt zu einem in [X.]befindlichen Mitglied der Organisation besteht. Denn di[X.]Beteiligung als Mitglied setzt ein[X.]gewiss[X.]for-mal[X.]Eingliederung des [X.]in di[X.]Organisation voraus. Di[X.]Begehungsform der mitgliedschaftlichen Beteiligung kommt im Unterschied zu den Tathandlun-gen des Werbens für di[X.]oder des [X.]der [X.]nur in Be-tracht, wenn der Täter di[X.][X.]von innen und nicht lediglich von außen her fördert ([X.]aaO § 129 Rdn. 110). Zwar ist hierfür ein[X.]organisiert[X.]Teil-nahm[X.]am Leben der [X.]nicht erforderlich, weshalb es etwa einer förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft mit etwa listenmäßiger Erfassung, Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder gar Ausstellung eines Mitgliedsausweises nicht bedarf (BGHSt 18, 296, 299 f.; 29, 114, 121; [X.]NStZ 1989, 97, 100 Fn. 27). Notwendig ist allerdings, dass der Täter 128 - 60 - ein[X.]Stellung innerhalb der [X.]einnimmt, di[X.]ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Hierfür reicht allein di[X.]Tätigkeit für di[X.]Vereinigung, mag si[X.]auch [X.]intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch di[X.]Förderung der [X.]zu deren Mitglied (BGHSt 18, 296, 300; 29, 114, 123; [X.]NStZ 1993, 37, 38; Lenckner/[X.]in Schön-ke/Schröder, [X.]27. Aufl. § 129 Rdn. 13). Auch ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffend[X.]bestrebt ist, di[X.][X.]und ihr[X.]kriminellen Ziel[X.]zu fördern ([X.]aaO § 129 Rdn. 105). Di[X.]Mitgliedschaft setzt ihrer [X.]nach ein[X.]Beziehung voraus, di[X.]der [X.]regelmäßig nicht aufge-drängt werden kann, sondern ihr[X.]Zustimmung erfordert. Ein[X.]Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn di[X.]Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahm[X.]am [X.]getragen sind ([X.]NStZ 1993, 37, 38). Danach liegen di[X.]Voraussetzungen für ein[X.]Beteiligung des Angeklag-ten [X.]

als Mitglied an der ausländischen terroristischen [X.][X.]nicht vor. Der Angeklagt[X.]war nicht in der erforderlichen Weis[X.]in di[X.]Organisationsstrukturen der [X.]eingebunden. Er war zu kei-nem Zeitpunkt etwa in Afghanistan, [X.]oder dem [X.]und hatt[X.]kein[X.]Verbindung zu den Führungspersonen oder den sich dort aufhaltenden Mitglie-dern der Organisation. Es ist nicht festgestellt, dass außer seiner einzigen Kon-taktperson, dem sich mit ihm in [X.]befindenden Angeklagten [X.], irgendein sonstiges Mitglied der [X.]überhaupt Kenntnis von ihm hatte. Unter diesen Umständen kann bereits von einer mit einer Teilnahm[X.]am [X.]verbundenen Stellung des Angeklagten [X.] 129 - 61 - innerhalb der Vereinigung, wi[X.]si[X.]für ein[X.]Beteiligung als Mitglied konstitutiv ist, kein[X.]Red[X.]sein. Ein[X.]willentlich[X.]Übereinstimmung zwischen der [X.]und dem Angeklagten bezüglich seiner Einbindung in di[X.]Organisation ist aus den darge-legten Gründen ebenfalls nicht feststellbar. Di[X.]Mitgliedschaft des Angeklagten lässt sich insoweit auch nicht mit der festgestellten Übung der [X.]begrün-den, im Tatzeitraum Mitglieder u. a. in europäisch[X.]Länder mit dem Auftrag zu senden, dort für di[X.][X.]rekrutierend tätig zu werden und den zuvor zum Erwerb der Mitgliedschaft üblichen Treueid auf [X.]durch ein[X.]einseitig[X.]Erklärung der Loyalität durch di[X.]rekrutiert[X.]Person sowi[X.]deren Tätigkeit für di[X.]Organisation zu ersetzen. Di[X.]auf dies[X.]Weis[X.]angeworbenen Anhänger mögen zwar durch ihr - wi[X.]auch immer im Einzelfall geartetes - Ein-treten für di[X.]Ziel[X.]der [X.]dieser als Unterstützer im untechnischen Sinn[X.]nützlich und willkommen sein; si[X.]sind indes nicht ohn[X.]Weiteres, sondern nur dann als Mitglieder der Organisation im Sinn[X.]der §§ 129 a, 129 b [X.]anzu-sehen, wenn di[X.]oben dargelegten Voraussetzungen gegeben sind. Der Ange-klagt[X.]konnt[X.]deshalb nicht allein dadurch zum Mitglied der [X.]werden, dass er einen besonderen Einsatz zeigt[X.]sowi[X.]seinen Willen zu einer dauer-haften Beteiligung an der Organisation durch den Wunsch manifestierte, nach Erlangung der zur Versorgung seiner Famili[X.]erforderlichen wirtschaftlichen Mit-tel am [X.]im [X.]teilzunehmen, selbst wenn dies das Einverständnis seiner einzigen Kontaktperson der Al Qaida, des Angeklagten [X.], fand. 130 Ob dies möglicherweis[X.]anders zu beurteilen wäre, wenn der Angeklagt[X.][X.]von der [X.]den Auftrag und gleichsam di[X.]Vollmacht erhalten hät-te, allein und ohn[X.]Rücksprach[X.]mit der Organisation neu[X.]Mitglieder im Sinn[X.]der §§ 129 a, 129 b [X.]in di[X.][X.]aufzunehmen, hat der [X.]nicht 131 - 62 - zu entscheiden. Denn weder ein derartiger Auftrag durch di[X.][X.]noch ei-n[X.]solch weitgehend[X.]Befugnis des Angeklagten [X.]ist durch di[X.][X.]belegt. Der [X.]kann den - freilich nicht an allen Stellen vollständig übereinstimmenden - Feststellungen im Ergebnis lediglich entnehmen, dass [X.]sich nach [X.]begab, um hier für di[X.][X.]"autonom terroris-tisch[X.]Operationen zu planen und hierfür geeignetes Personal heranzuziehen" (UA S. 22) bzw. "zu arbeiten" (UA S. 27, 221). Aus diesen Formulierungen kann di[X.]speziell[X.]Beauftragung zur Rekrutierung und Aufnahm[X.]echter Vereini-gungsmitglieder nicht abgeleitet werden. Zudem lassen di[X.]Feststellungen zur Stellung des Angeklagten [X.]innerhalb der [X.]lediglich erkennen, dass er in der Hierarchi[X.]noch unterhalb der "Emire" stand. Hieraus ist zu schließen, dass es sich bei ihm trotz seiner persönlichen Bekanntschaft mit [X.]lediglich um ein gewöhnliches Mitglied der Organisation handelte, das nicht in herausgehobener Position tätig war. Di[X.]Annahme, dass ein derar-tiges "normales" Mitglied di[X.]weitreichend[X.]Befugnis hatte, aufgrund eigener Entscheidung neu[X.]Mitglieder in di[X.]Organisation aufzunehmen, wird von den Feststellungen auch bei Berücksichtigung von deren Gesamtzusammenhang nicht getragen. Dies[X.]belegen vielmehr lediglich, dass der Angeklagt[X.][X.]vorgab, di[X.]Möglichkeit zu haben, Interessenten durch di[X.]Abgab[X.]einer Emp-fehlung den Zugang zu einer kämpfenden Organisation an einem "Jihad-schauplatz" im Ausland zu erleichtern (UA S. 42, 294). Gegen ein[X.]darüber hinausgehend[X.]Bevollmächtigung des Angeklagten [X.]spricht im Übrigen auch der Vergleich zur festgestellten Praxis der Ge-winnung von [X.]in der [X.]vor [X.]2001. Damals reich-t[X.]noch nicht einmal das Durchlaufen einer "normalen" Ausbildung in einem La-ger in [X.]aus. Di[X.]Mitglieder der [X.]wurden vielmehr unter den-jenigen Personen ausgesucht, di[X.]sich als besonders qualifiziert erwiesen und 132 - 63 - deshalb ein[X.]Spezialausbildung erhalten hatten. Hieraus folgt, dass di[X.][X.]ihrerseits an di[X.]"Kandidaten" gewiss[X.]Anforderungen stellte, di[X.]dies[X.]erfüllen mussten, um Mitglied der [X.]werden zu können. Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass dies[X.]Anforderungen aufgegeben wurden, als aufgrund des Verfolgungsdrucks ein[X.]"Reorganisation durch De-zentralisierung" erfolgte. In dieser Phas[X.]sollten zwar u. a. in [X.]neu[X.]Kämpfer für den [X.]angeworben werden; es ist jedoch nichts dafür ersicht-lich, dass di[X.][X.]zu dieser [X.]jeden in einem [X.]Land befind-lichen Interessenten ohn[X.]weiter[X.]Überprüfung wahllos als Mitglied im Sinn[X.]der §§ 129 a, 129 b [X.]in ihr[X.]Organisation aufnehmen wollte. b) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagt[X.]Y. A.

allerdings wegen [X.]einer terroristischen [X.]im Ausland strafbar gemacht (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB). 133 Nach ständiger Rechtsprechung unterstützt ein[X.]terroristisch[X.]Vereini-gung, wer, ohn[X.]selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristisch[X.]Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich di[X.]Förderung richten auf di[X.]inner[X.]Organisation der [X.]und deren Zusammenhalt, auf di[X.]Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf di[X.]Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder di[X.]Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch di[X.]Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn di[X.]Förderungshandlung an sich wirksam ist und der [X.]irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa ein[X.]konkrete, aus der Organisation heraus begangen[X.]Straftat oder auch nur 134 - 64 - ein[X.]organisationsbezogen[X.]Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dage-gen ohn[X.]Belang (BGHSt 51, 345, 348 f.). Ein tatbestandliches Unterstützen liegt demgegenüber nicht vor, wenn di[X.]Handlung der [X.]von vornherein nicht nützlich war und sein konnt[X.](vgl. [X.]bei [X.]1981, 91; [X.]aaO § 129 Rdn. 133). Es scheidet darüber hinaus auch dann aus, wenn di[X.]unterstützend[X.]Handlung sich der Sach[X.]nach als Werben für di[X.][X.]darstellt. Wirbt der Täter um Mitglieder oder Unterstützer der terroristischen Vereinigung, kommt sein[X.]Strafbarkeit - nur - nach § 129 a Abs. 5 Satz 2 [X.]in Betracht; wirbt er ledig-lich für di[X.]Ideologi[X.]oder Ziel[X.]der Vereinigung, bleibt er grundsätzlich straflos (BGHSt 51, 345). Di[X.]hieraus folgend[X.]Privilegierung des Werbens für ein[X.][X.]ist durch di[X.]entsprechend[X.]Änderung der §§ 129, 129 a [X.]durch das [X.]vom 22. August 2002 ([X.]3390) sowi[X.]das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetz[X.]vom 22. Dezember 2003 ([X.]2836) bedingt und auf dies[X.]Tathandlung be-schränkt; si[X.]führt insbesonder[X.]nicht dazu, dass für di[X.]sonstigen Erschei-nungsformen möglicher Unterstützungshandlungen vergleichbar[X.]Einschrän-kungen gelten etwa mit der Folge, dass di[X.]Anforderungen an den notwendigen Vorteil der Unterstützungshandlung für di[X.][X.]generell zu erhöhen wären. 135 Nach alldem ist als tatbestandlich[X.]Unterstützung jedes Tätigwerden an-zusehen, das di[X.]inner[X.]Organisation und den Zusammenhalt der [X.]unmittelbar fördert, di[X.]Realisierung der von der [X.]geplanten Strafta-ten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der [X.]in irgendeiner Weis[X.]136 - 65 - positiv auswirkt und damit di[X.]ihr wesenseigen[X.]Gefährlichkeit festigt (vgl. [X.]aaO § 129 Rdn. 139; Miebach/[X.]§ 129 Rdn. 83), solang[X.]dies[X.]Tätigkeit sich nicht als Werben für ein[X.][X.]darstellt. Aufgrund des aus der besonderen Tatbestandsstruktur der Vereini-gungsdelikt[X.]folgenden Verhältnisses der einzelnen Tathandlungen zueinander umfasst das Unterstützen einer [X.]daher auch Sachverhaltsgestaltun-gen, di[X.]ansonsten materiellrechtlich als Beihilf[X.](§ 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der [X.]zu bewerten wären (BGHSt 51, 345, 350 f.). Da als Effekt des [X.]ein irgendwi[X.]gearteter Vorteil für di[X.][X.]ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, di[X.]sich in der Sach[X.]als Beihilf[X.]zur Beteiligung eines Mitglieds an der [X.]dar-stellt, regelmäßig bereits hierin ein ausreichender Nutzen für di[X.][X.]zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter ein Mitglied der [X.]bei der Erfüllung einer Aufgab[X.]unterstützt, di[X.]diesem von der [X.]aufgetragen worden ist. Denn di[X.]Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den di[X.][X.]selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht nur allein für das betroffen[X.]Mitglied als im hier relevanten Sinn[X.]vorteilhaft; der ausrei-chende, nicht notwendigerweis[X.]spezifiziert[X.]Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf di[X.]Organisation als solch[X.]in vergleichbarer Weis[X.]aus wi[X.]in den Fällen, in denen di[X.]Mitglieder in ihrem Entschluss gestärkt werden, di[X.]Straftaten zu begehen, di[X.]den Zwecken der terroristischen [X.]dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (BGHSt 32, 243, 244). Eines noch [X.]gehenden Vorteils für di[X.][X.]bedarf es deshalb in diesen Fallges-taltungen nicht. In derartigen Fällen wird di[X.]gleichzeitig verwirklicht[X.]Beihilf[X.]des [X.]zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Dritten an der [X.]durch das täterschaftlich[X.]Unterstützen der [X.]verdrängt. Ob daneben [X.]137 - 66 - staltungen denkbar sind, in denen sich di[X.]Tathandlung lediglich als Beihilf[X.]zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, nicht aber als Unterstützen der [X.]darstellt, kann hier offen bleiben. Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagt[X.][X.]di[X.]terroristisch[X.][X.][X.]unterstützt. Der Angeklagt[X.]hat sich in maßgebender Funktion an den Versicherungsbetrügereien beteiligt, di[X.]u. a. dazu dienten, finanziell[X.]Mittel für di[X.][X.]zu erschließen. Durch dies[X.]Tä-tigkeit hat er di[X.]entsprechenden Bemühungen des Al Qaida-Mitglieds [X.]unterstützt, di[X.]für diesen wiederum Teil seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Organisation waren. Di[X.]Förderung der Betätigungen des Angeklagten [X.]wirkt[X.]sich für diesen auch vorteilhaft aus; denn er wurd[X.]zum einen in dem Entschluss gestärkt, Straftaten zu begehen, di[X.]dem Fortbestand der terro-ristischen [X.]dienten und musst[X.]zum anderen darüber hinaus di[X.]Tätigkeiten, di[X.]der Angeklagt[X.][X.]

entfaltete, nicht selbst vornehmen oder ein[X.]ander[X.]Person hierfür gewinnen. Di[X.]Beschaffungsbemü-hungen des Angeklagten [X.] dienten gerad[X.]der Erfüllung der allgemeinen Order, mit der er von der [X.]für sein[X.]in [X.]zu verbringend[X.][X.]betraut worden war. Damit wurden auch di[X.]Bestrebungen der [X.]insgesamt ausreichend gefördert. Der Vollendung der Tat steht nach alldem insbesonder[X.]nicht entgegen, dass es hier letztlich in keinem Fall zu einer Aus-zahlung der Versicherungssumm[X.]an di[X.]Beteiligten und demnach auch nicht zu einer Weiterleitung eines Teils des Erlöses an di[X.]Organisation kam. 138 3. Revision des Angeklagten [X.] A. 139 Di[X.]Verurteilung des Angeklagten [X.] A.

wegen Unter-stützung einer terroristischen [X.]im Ausland (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, 140 - 67 - Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Di[X.]Tatbeiträg[X.]des Angeklagten [X.] A.

stellen inhaltlich ebenso wi[X.]diejenigen des Angeklagten [X.]A. ein[X.]Beihilf[X.]zur Beteiligung des Angeklagten [X.]als Mitglied an der [X.]dar; denn mit ihnen fördert[X.]der Angeklagt[X.][X.] A.

di[X.]Bemühungen des Angeklagten [X.], seinen ihm von der [X.]erteilten Auftrag zu erfüllen. Si[X.]bewirkten somit im Ergebnis ebenfalls für di[X.][X.]als solch[X.]einen ausreichenden Effekt. 141 Soweit der [X.]in seiner Haftprüfungsentscheidung vom 19. Mai 2005 (BGHR [X.]§ 129 a Abs. 5 Unterstützen 1) Bedenken dagegen geäußert hat, dass di[X.]Tatbeiträg[X.]des Angeklagten als vollendetes Unterstützen zu werten seien, beruht[X.]dies auf der dem damaligen Ermittlungsstand, wonach sich di[X.]Tätigkeit des Angeklagten auf di[X.]Zusag[X.]beschränkte, von der in der Zukunft zu erwartenden Beut[X.]einen Teil an di[X.][X.]abzugeben. Der [X.]ist im Revisionsverfahren auf der Basis der Feststellungen des [X.]nicht gehalten zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen für ein [X.]der [X.]allein di[X.]Zusag[X.]eines Nichtmitglieds ausreicht, ei-n[X.]Handlung vorzunehmen, di[X.]sich auf di[X.]Organisation irgendwi[X.]vorteilhaft auswirken kann (vgl. hierzu auch BGHR [X.]§ 129 a Abs. 3 Unterstützen 4); denn nach diesen Feststellungen war di[X.]Tätigkeit des Angeklagten nicht auf di[X.]Abgab[X.]einer derartigen Zusag[X.]beschränkt. Der Angeklagt[X.]wirkt[X.]viel-mehr an den Versicherungsbetrügereien insgesamt mit, indem er selbstständig recherchiert[X.]und an Besprechungen in allgemein beratender Funktion teil-nahm. Zudem war er damit einverstanden, als [X.]für di[X.]Versi-cherungssummen aufzutreten. Mit seiner diesbezüglichen Zusag[X.]leistet[X.]er 142 - 68 - somit einen erheblichen Beitrag für di[X.]Durchführung der einzelnen Betrugs-straftaten. Di[X.]Tätigkeiten des Angeklagten begründeten deshalb - wenn si[X.]auch hinter denjenigen des Angeklagten [X.] zurückblieben - jedenfalls bei einer Gesamtschau einen hinreichenden Vorteil für di[X.]Vereini-gung im oben näher dargestellten Sinn. II[X.]§ 263 StGB 143 Di[X.]Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten "bandenmäßigen" Betrugs in 28 Fällen hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht in vollem Umfang stand und bedarf hinsichtlich aller Angeklagter teilweis[X.]der Abände-rung. Entgegen der Würdigung des [X.]tritt in den hier vorlie-genden Fällen betrügerischer Eingehung von Lebensversicherungsverträgen der Schaden bei den getäuschten Versicherungsunternehmen nicht erst mit Auszahlung der jeweiligen Versicherungsleistung, sondern bereits mit [X.]der Versicherungsverträg[X.]ein. Damit ist der Betrug in neun Fällen voll-endet, in den übrigen Fällen jeweils durch di[X.]Beantragung von [X.]versucht worden. Di[X.]Beanstandung der Revisionen, es hab[X.]sich wegen der geplanten, in ferner Zukunft liegenden Vortäuschung des Todes bei den Anträgen auf Vertragsabschluss jeweils nur um straflos[X.]Vorbereitungs-handlungen gehandelt, geht daher fehl. 144 An den [X.]der Angeklagten [X.] und [X.] beteiligt[X.]sich der Angeklagt[X.][X.] A. erst nach dem 21. September 2004. Entgegen der Ansicht des [X.]können ihm di[X.]vorher begangenen Betrugshandlungen der beiden Mitangeklagten nicht über di[X.]Rechtsfigur der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden. Damit erfüllen auch erst di[X.]nach diesem Zeitpunkt verwirklichten Taten das Regelbeispiel des bandenmäßigen Betrugs. 145 - 69 - Dazu im Einzelnen: 146 1. Nach den Feststellungen des [X.]gelang es dem [X.][X.] in neun Fällen (Fäll[X.]1 bis 4, 6, 16, 22, 30 und 33), Versicherungsunternehmen durch falsch[X.]Angaben jeweils zum [X.]eines [X.]zu veranlassen und damit di[X.][X.]des Todesfallrisikos zu übernehmen. Bereits mit dem Vertragsschluss war unter den gegebenen - in der Praxis selten vorkommenden, zumindest [X.]nachweisbaren, hier allerdings ausdrücklich festgestellten - Umständen der Vermögensbestand der Versicherungsunternehmen gemindert und damit der Versicherungsbetrug vollendet. 147 a) Der Angeklagt[X.]täuscht[X.]bei der Antragstellung jeweils in mehrfacher Hinsicht über inner[X.]und äußer[X.]Tatsachen. So verneint[X.]er ab Fall 3 stets wahrheitswidrig ein[X.]Vorerkrankung und in den meisten Fällen (mit Ausnahm[X.]der Fäll[X.]1, 2, 13, 18, 19, 25 und 26) di[X.]Fragen nach anderen bestehenden oder beantragten Lebensversicherungsverträgen. 148 Insbesonder[X.]täuscht[X.]der Angeklagt[X.]in allen Fällen konkludent dar-über, einerseits zukünftig dauerhaft nach den Vertragsbedingungen di[X.][X.]zahlen zu wollen und zu können sowi[X.]andererseits bereit zu sein, den beantragten Versicherungsschutz seinem Zweck entsprechend allein zur Abdeckung des zukünftigen Risikos eines ungewissen Schadenseintritts zu nutzen (zur Absicht der rechtswidrigen Inanspruchnahm[X.]von [X.]als tauglicher Gegenstand einer Täuschung vgl. Lindenau, Di[X.]Be-trugsstrafbarkeit des Versicherungsnehmers aus strafrechtlicher und kriminolo-gischer Sicht S. 164). 149 - 70 - Über di[X.]inner[X.]Tatsache, sich nicht vertragstreu verhalten zu wollen, ist ein[X.]konkludent[X.]Täuschung möglich. Di[X.]Vertragspartner dürfen ein Minimum an Redlichkeit im Rechtsverkehr, das auch verbürgt bleiben muss, vorausset-zen (vgl. Cramer/[X.]in Schönke/[X.]aaO § 263 Rdn. 14/15). Deshalb ist di[X.]Erwartung, dass kein[X.]vorsätzlich[X.]sittenwidrig[X.]Manipulation des [X.]durch einen Vertragspartner in Red[X.]steht, unverzichtbar[X.]Grundlag[X.]jeden Geschäftsverkehrs und deshalb zugleich miterklärter Inhalt entsprechender rechtsgeschäftlicher Willensbekundungen. Dem Angebot auf Abschluss eines Vertrages ist demnach in aller Regel di[X.]konkludent[X.]Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommen[X.]Vertragsgegenstand nicht vor-sätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert wird (BGHSt 51, 165, 171). 150 Da di[X.]Manipulation des Vertragsgegenstandes eines [X.]- ähnlich wi[X.]diejenig[X.]einer Sportwett[X.](vgl. dazu BGHSt aaO S. 172) - zwangsläufig erst nach Vertragsschluss stattfinden kann, bezieht sich di[X.]konkludent[X.]Erklä-rung der Manipulationsfreiheit nicht auf ein[X.]bereits durchgeführte, sondern auf ein[X.]beabsichtigt[X.]Manipulation. Für di[X.]Täuschung kommt es dabei nicht dar-auf an, inwieweit di[X.]geplanten Beeinflussungen bereits ins Werk gesetzt sind. 151 Dies[X.]Täuschung ist tatbestandsmäßig im Sinn[X.]des § 263 Abs. 1 StGB. Si[X.]war unentbehrlich, um zu dem nach dem [X.]notwendigen Zwischen-ziel, dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zu gelangen. Dass es danach noch einer weiteren Täuschung (über den Eintritt des Versicherungsfalls) be-durfte, um das eigentlich[X.]Endziel der Auszahlung der Versicherungssumm[X.]zu erreichen, ist demgegenüber für di[X.]Täuschungshandlung rechtlich ohn[X.]Be-lang. 152 - 71 - b) Den Vorstellungen des Angeklagten entsprechend ist bei den Versi-cherungsunternehmen aufgrund der Täuschung jeweils ein[X.]entsprechend[X.]Fehlvorstellung über di[X.]Leistungsbereitschaft sowi[X.]di[X.]Vertragstreu[X.]des [X.]und damit über den Umfang des zu übernehmenden Risikos einge-treten. Dieser Irrtum war (mit)ursächlich für den jeweiligen Vertragsabschluss durch den Versicherer. 153 c) Mit dem Vertragsabschluss ist bei dem jeweiligen [X.]ein Vermögensschaden eingetreten. 154 aa) Der Vermögensschaden beim Betrug ist nach ständiger Rechtspre-chung des [X.]durch einen [X.]mit wirtschaft-licher Betrachtungsweis[X.]zu ermitteln (BGHSt 45, 1, 4; [X.]NStZ 1996, 191; 1997, 32, 33). 155 Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug), wi[X.]er hier in Red[X.]steht, ist der [X.]auf den Zeitpunkt des [X.]zu beziehen. Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Vermögenslag[X.]vor und nach diesem Zeitpunkt. Zu vergleichen sind demnach di[X.]beiderseitigen [X.](BGHSt 16, 220, 221; 45, 1, 4). Bleibt der Anspruch auf di[X.]Leistung des [X.]in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des [X.]zurück, so ist dieser geschädigt (BGHSt 16 aaO). 156 Für di[X.]Beurteilung des Vermögenswertes von Leistung und Gegenleis-tung kommt es weder auf den von den Vertragsparteien vereinbarten Preis an (BGHSt 16, 220, 224) noch darauf, wi[X.]hoch der Verfügend[X.]subjektiv ihren Wert taxiert (BGHSt 16, 321, 325). Entscheidend für den Vermögenswert von Leistung und Gegenleistung ist vielmehr das vernünftig[X.]Urteil eines objektiven 157 - 72 - Dritten (BGHSt 16, 220, 222; 16, 321, 326; BGHR [X.]§ 263 Abs. 1 Vermö-gensschaden 70 m. w. N.). bb) Daran gemessen ist ein solcher Schaden bei dem jeweiligen Versi-cherungsunternehmen hier zu bejahen. Mit dem Vertragsabschluss war es mit der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumm[X.]im Todesfall belastet. Dem stand di[X.]Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber, an den Versicherer bis zum End[X.]der vertraglich vereinbarten Laufzeit di[X.]Prämien zu zahlen. Di[X.]Prämi[X.]ist der Preis, den der Versicherungsnehmer dafür zu [X.]hat, dass der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls di[X.]Versi-cherungssumm[X.]leistet. Si[X.]muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Versicherungsschutz stehen (vgl. hierzu [X.]aaO S. 217 f.). Der [X.]kalkuliert di[X.]Versicherungsprämien unter Berücksichtigung seiner allgemei-nen Kosten (u. a. Abschlussprovision, Betriebskosten) auf der Basis von sog. Sterbetafeln, di[X.]ein[X.]aus der Erfahrung der Vergangenheit gewonnen[X.]wahr-scheinlich[X.]Lebenszeit des Versicherten ausdrücken. Hinzu kommen ggf. Zu-schläg[X.]für besonder[X.]Risiken. In di[X.]Prämienkalkulation geht di[X.]voraussichtli-ch[X.]Lebensdauer des Versicherten ebenso ein wi[X.]di[X.]Anzahl der Prämien, di[X.]- vorbehaltlich eines vorzeitigen Todes - bis zum Ablauf der Versicherungszeit zu zahlen sind. Im Normalfall besteht zwischen Leistung und Gegenleistung ein Äquivalent. 158 Hier stellt[X.]di[X.]Prämi[X.]indessen keinen entsprechenden Ausgleich für di[X.]mit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen dar; denn der Angeklagt[X.]war von vornherein entschlossen, den Versicherungsfall zu fingieren, und hatt[X.]in Form der Verabredungen zuerst mit dem Mitangeklagten [X.], später auch mit dem Mitangeklagten [X.] A.

, bereits mit konkreten Vorbereitun-gen begonnen. Der jeweilig[X.]Versicherer war daher mit Abschluss des [X.]- 73 - ges rein wirtschaftlich gesehen nicht - wi[X.]von ihm angenommen - nur mit einer aufschiebend bedingten Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumm[X.]für den Fall belastet, dass sich das - nach allgemeinen Maßstäben bewertet[X.]- [X.]während der Vertragslaufzeit verwirklichen sollte. [X.]war sein[X.]Inanspruchnahm[X.]aufgrund der von den Angeklagten beabsich-tigten Manipulation des Vertragsgegenstandes sicher zu erwarten. Der [X.]Forderung hätt[X.]er sich nur durch den Beleg der Unredlichkeit des Versicherungsnehmers, etwa durch den Nachweis der Unrichtigkeit der ägypti-schen Todesbescheinigung, entziehen können. Damit war di[X.][X.]gegenüber dem vertraglich vereinbarten Einstandsrisiko signifi-kant erhöht. Bei dem Vergleich der wechselseitigen Ansprüch[X.]von Versicherer und Versicherungsnehmer bleibt außer Betracht, dass der Versicherer, sofern er Kenntnis von den tatsächlichen Hintergründen des Vertragsschlusses erlangen würde, den [X.]anfechten (§ 123 BGB; vgl. § 22 VVG) oder sich in anderen Konstellationen, etwa gemäß § 74 Abs. 2 VVG, auf di[X.]Nichtigkeit des Vertrages berufen könnte; denn dies[X.]Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, soll dem getäuschten Versicherer gerad[X.]verborgen blei-ben (vgl. RGSt 48, 186, 189; [X.]StV 1985, 368 m. w. N.; [X.]263 Rdn. 103 m. w. N.). 160 Dafür, dass bereits mit dem Vertragsabschluss beim Versicherer ein Vermögensschaden eingetreten ist, spricht nicht zuletzt auch di[X.]zivilrechtlich[X.]Betrachtung. Insoweit ist anerkannt, dass der Versicherer gegenüber dem täu-schenden Versicherungsnehmer nicht nur di[X.]Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages hat. Daneben kommt vielmehr auch ein[X.]Schadensersatzhaftung des Versicherungsnehmers aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo (§ 311 161 - 74 - Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB) in Betracht mit der Folge, dass der getäuscht[X.]Versicherer gemäß § 249 BGB di[X.]Rückgängigmachung des [X.]verlangen kann (vgl. [X.]NJW 1998, 302, 303). Insoweit besteht di[X.]Möglichkeit, dass allein durch di[X.]mit dem Vertragsabschluss eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ein Vermögensschaden begründet wird, wenn der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert der Verpflichtungen zurückbleibt (vgl. [X.]aaO S. 304). Nach alldem ist in den Fällen, in denen es zum Abschluss des [X.]kam, beim Versicherer ein Schaden entstanden, so dass insoweit jeweils ein vollendeter Eingehungsbetrug vorliegt. Di[X.]dem [X.]entsprechend[X.]später[X.]Auszahlung der Versicherungssummen hätt[X.]lediglich zu einer Schadensvertiefung geführt und den Eingehungs- zum Erfüllungsbe-trug werden lassen. Auch insoweit ist es für di[X.]rechtlich[X.]Bewertung ohn[X.]Be-lang, dass hierzu und damit zum Eintritt des endgültigen Verlustes des [X.]noch ein[X.]weiter[X.]erfolgreich[X.]Täuschung über den Eintritt des [X.]erforderlich gewesen wäre. 162 Zweifel daran, dass der jeweilig[X.]Versicherer bereits mit dem Abschluss des [X.]in seinem Vermögen geschädigt war, be-stehen auch nicht deswegen, weil sich di[X.]Bestimmung der Schadenshöh[X.]als problematisch erweist. Insoweit könnt[X.]sich ein[X.]Berechnung nach bilanziellen Maßstäben (so [X.]StV 2009, 242) etwa deswegen als schwierig darstellen, weil es für di[X.]Bewertung der Verpflichtung aus einem täuschungsbedingt ab-geschlossenen Lebensversicherungsvertrag kein[X.]anerkannten Richtgrößen gibt. Dies[X.]Schwierigkeiten lassen indes den Schaden nicht entfallen. Si[X.]füh-ren lediglich dazu, dass der Tatrichter grundsätzlich unter Beachtung des Zwei-felssatzes im Weg[X.]der Schätzung Mindestfeststellungen zu treffen hat (vgl. 163 - 75 - [X.]aaO S. 243). Hierzu wird er sich erforderlichenfalls der Hilf[X.]von Sachver-ständigen aus den Gebieten der Versicherungsmathematik bzw. der Versiche-rungsökonomi[X.]und/oder des Bilanzwesens bedienen. Unter den hier gegebe-nen Umständen (vgl. unten VI.) war dies indes nicht geboten. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung zum Eingehungsbetrug. 164 So hat bereits das [X.](RGSt 48, 186) einen Vermögensscha-den des Feuerversicherers in dem bloßen Abschluss eines Versicherungsver-trages gesehen, auf den di[X.]Versicherungsnehmer unter Angab[X.]eines unzu-treffend hohen Versicherungswerts in der Absicht angetragen hatten, di[X.]versi-cherten Sachen alsbald in Brand zu setzen und dadurch in den Besitz der Ver-sicherungssumm[X.]u. a. auch für Gegenständ[X.]zu kommen, di[X.]gar nicht vor-handen waren. Es hat dabei ausgeführt, dass der Prämienanspruch, den di[X.]Gesellschaft erhielt, nur den Ausgleich bildet[X.]"für di[X.]gegenüber einem ver-tragstreuen Vertragsgegner übernommen[X.]Verpflichtung zur Gefahrtragung. Dieser Anspruch verlor an Wert und büßt[X.]ihn im wesentlichen ein bei den An-geklagten, di[X.]überhaupt nicht di[X.]Absicht hatten, ihr Verhalten dem Vertrag[X.]gemäß einzurichten, – sondern im Gegenteil entschlossen waren, mit Hilf[X.]des Scheines eines Vertrags di[X.]Gesellschaft zu einer vermögensrechtlichen Auf-wendung, der Zahlung der Brandentschädigung, zu veranlassen." Di[X.]Vermö-gensminderung (damals bezeichnet als Vermögensgefährdung) sah das [X.]darin, dass sich di[X.]Versicherungsgesellschaft [X.]vertraglich verpflichtete, "ein[X.]weit größer[X.]Gefahr (vermögensrechtlichen Inhalts) zu tragen, als si[X.]dem in der Prämi[X.]ausgedrückten, demgemäß auch vereinbarten gewöhnlichen Verlauf[X.]der Ding[X.]entsprach, und di[X.]Möglichkeit einer di[X.]Gesellschaft treffenden tatsächlichen Einbuß[X.]an ihrem Vermögen 165 - 76 - war bei der von den Angeklagten in Aussicht genommenen alsbaldigen Brand-stiftung unmittelbar gegeben" (RGSt 48, 186, 190). Auch der [X.]hat den Betrug schon als vollendet angese-hen mit dem Vertragsschluss über di[X.]Lieferung von Feinkohle, bei dem der Angeklagt[X.]von Anfang an beabsichtigt hatte, lediglich minderwertigen Kohlen-schlamm zu liefern ([X.]NJW 1953, 836). Er hat ausgeführt, dass beim Einge-hungsbetrug ein[X.]"Vermögensgefährdung" schon darin bestehen kann, dass der Geschädigt[X.]überhaupt in vertraglich[X.]Beziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner getreten ist, der von vornherein darauf ausging, den [X.]unter planmäßiger Ausnutzung eines beim Vertragsschluss durch [X.]von Tatsachen erregten Irrtums zur späteren Entgegennahm[X.]einer vertragswidrigen Leistung zu veranlassen. 166 Einen vollendeten Eingehungsbetrug hat der [X.]zuletzt auch in dem betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts gese-hen, das mit einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr verbunden ist ([X.]NJW 2009, 2390). Er hat dabei ausgeführt, der mit der Vermögensverfü-gung unmittelbar eingetreten[X.]Vermögensschaden sei durch das Verlustrisiko im Zeitpunkt der Vermögensverfügung bestimmt. 167 d) Entgegen der Ansicht der Revisionen steht auch das Erfordernis der Stoffgleichheit einer Strafbarkeit des Angeklagten nicht entgegen. Der rechts-widrig[X.]Vermögensvorteil, den der Täter für sich oder einen Dritten erlangen will, muss di[X.]Kehrseit[X.]des Schadens sein. Unmittelbar[X.]Folg[X.]des [X.]war für den Angeklagten di[X.]Verbesserung seiner Vermögenssitu-ation. Dies[X.]bestand darin, dass der getäuscht[X.]Lebensversicherer di[X.][X.]des Risikos zu nicht äquivalenten Konditionen übernahm und dem [X.]- 77 - klagten di[X.]Möglichkeit eröffnete, dies[X.]Risikodeckung zur Fingierung des To-desfalles auszunutzen. 2. Dementsprechend setzt[X.]der Angeklagt[X.][X.] in 19 weiteren Fällen (Fäll[X.]5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) zur Begehung eines Eingehungsbetrugs unmittelbar an, indem er mit täuschenden Angaben in den Anträgen di[X.]Versicherungsunternehmen jeweils zum [X.]entsprechender Verträg[X.]zu veranlassen suchte. Mit der Einreichung des Antrags nahm er diejenig[X.]Täuschungshandlung vor, di[X.]nach seiner Vor-stellung dazu ausreichte, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den [X.]zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den Schaden herbeiführen sollt[X.](vgl. BGHSt 37, 294, 296). 169 Di[X.]Einwänd[X.]der Revisionen, di[X.]Angeklagten hätten noch nicht [X.]zur Tatbegehung angesetzt, sondern seien lediglich im Stadium der straf-losen Vorbereitungshandlungen verblieben, haben deshalb im Ergebnis keinen Erfolg. Si[X.]sind lediglich im Ausgangspunkt insoweit berechtigt, als di[X.]Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, in allen Fällen hab[X.]ein versuchter Erfüllungsbetrug vorgelegen, rechtlich nicht haltbar ist. 170 Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes un-mittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits ein[X.]der [X.]des gesetzlichen Tatbestandes entsprechend[X.]Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch ein[X.]frühere, vorgelagert[X.]Handlung kann bereits di[X.]Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Dies gilt aber nur dann, wenn si[X.]nach der Vorstellung des [X.]bei ungestörtem Fort-gang ohn[X.]Zwischenakt[X.]in di[X.]Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmün-det oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang 171 - 78 - steht. Dies[X.]abstrakten Maßstäb[X.]bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umständ[X.]des Einzelfalles. Hierbei können etwa di[X.]Dicht[X.]des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des [X.]durch di[X.]zu beurteilend[X.]Handlung bewirkt wird, für di[X.]Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGHR [X.]§ 22 Ansetzen 30 m. w. N.). Hier fehlt es für den vom [X.]angenommenen Erfüllungs-betrug an einem unmittelbaren Ansetzen zur Tat im Sinn[X.]des § 22 StGB, da zunächst noch wesentlich[X.]Zwischenschritt[X.]erfolgreich hätten zurückgelegt werden müssen, bevor es möglich gewesen wäre, di[X.]Versicherungen zur Leis-tung auf den Todesfall in Anspruch zu nehmen. Denn bevor nicht der Tod des Angeklagten Y. A.

in [X.]fingiert und di[X.]entsprechend gefälschten Unterlagen beschafft waren, wär[X.]es nicht möglich gewesen, di[X.]Versicherer durch deren Vorlag[X.]auf Auszahlung der Versicherungssummen in Anspruch zu nehmen. 172 3. An den 28 Taten des vollendeten bzw. versuchten Betrugs des Ange-klagten [X.] beteiligt[X.]sich der Angeklagt[X.][X.]als Mittäter. 173 Di[X.]Annahm[X.]von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend ein[X.]Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann auch ein[X.]solch[X.]im [X.]des unmittelbar tatbestandsmäßigen Handelns genügen. Der Mittäter muss nur ei-nen Beitrag leisten, der di[X.]Tat fördert und er muss di[X.]Tat als eigen[X.]wollen. Di[X.]Annahm[X.]von Mittäterschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]in wertender Betrachtung der festgestellten Tatsachen zu prü-fen. Dafür sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und di[X.]Tatherrschaft oder wenigstens der Will[X.]zu ihr maßgeb-174 - 79 - lich (BGHR [X.]§ 25 Abs. 2 Mittäter 26 m. w. N.). Danach hat das Oberlan-desgericht den Angeklagten [X.]zutreffend als Mittäter angesehen. Er nahm zwar selbst kein[X.]Täuschungshandlung vor, war aber der Ideengeber und betei-ligt[X.]sich intensiv an der Planung der Taten, sorgt[X.]nach den Vertragsabschlüs-sen für di[X.]Bezahlung der Prämien und sollt[X.]nach dem [X.]bei der Gel-tendmachung der Versicherungsleistungen mitwirken. An der Tat hatt[X.]er selbst ein großes Interesse. 4. Nach den Feststellungen des [X.]beteiligt[X.]sich der Angeklagt[X.][X.] A. , nachdem er am 21. September 2004 von den beiden Mitangeklagten in das Betrugsvorhaben eingeweiht worden war, an den nach diesem Tag begangenen Taten (fünf Fäll[X.]des vollendeten und 18 Fäll[X.]des versuchten Betrugs). Di[X.]Würdigung des Oberlandesgerichts, der An-geklagt[X.]sei dabei Mittäter gewesen, hält rechtlicher Überprüfung nach den o-ben dargelegten Grundsätzen noch stand. Zwar nahm auch er nicht selbst [X.]vor, zudem sollt[X.]er persönlich von der erwarteten Beut[X.]nicht profitieren. Gleichwohl hatt[X.]er insoweit ein eigenes Interess[X.]an der Tat, als er wusste, dass mit einem Teil der Beut[X.]sein[X.]Famili[X.](Mutter und Ge-schwister) unterstützt werden sollten. Hinzu kommt, dass er im Endstadium des Betrugsvorhabens als Begünstigter der Lebensversicherungsverträg[X.]di[X.]ent-scheidend[X.]Tatherrschaft haben sollt[X.]und sein[X.]Mitwirkung deshalb notwendi-g[X.]Bedingung für das Tatvorhaben war. 175 Für di[X.]vor dem 21. September 2004 begangenen Taten ist indes ein strafbares Handeln des Angeklagten [X.] A.

nicht belegt. Entge-gen der Auffassung des [X.]und des [X.]können ihm di[X.]Tatbeiträg[X.]der Mitangeklagten auch nicht nach den Grundsät-zen der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden. Ein[X.]solch[X.]liegt bei 176 - 80 - demjenigen vor, der in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begon-nenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandlich[X.]Geschehen ein-greift. Di[X.]Zurechnung bereits verwirklichter Tatumständ[X.]ist aber nur dann möglich, wenn der Hinzutretend[X.]selbst einen für di[X.]Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretend[X.]di[X.]weiter[X.]Tatausführung dagegen nicht mehr fördern, weil für di[X.]Herbeiführung des tatbestandsmäßi-gen Erfolgs schon alles getan ist und [X.]des Eintretenden auf den weite-ren Ablauf des Geschehens ohn[X.]jeden Einfluss bleibt, kommt mittäterschaftli-ch[X.]Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen ande-ren geschaffenen Lag[X.]nicht in Betracht ([X.]NStZ 1984, 548; 1998, 565). So liegt es hier. Der Angeklagt[X.]billigt[X.]nach seinem Hinzukommen zwar di[X.][X.]durch di[X.]Mitangeklagten, erklärt[X.]sich bereit, in einem späteren Stadium der Tat durch eigen[X.]Tatbeiträg[X.]zur endgültigen Beutesicherung bei-zutragen, und beteiligt[X.]sich mit Vorschlägen an der weiteren Tatausführung. Er leistet[X.]aber für dies[X.]ersten fünf Taten selbst keinen Tatbeitrag mehr. Bei zwei Fällen (Fäll[X.]1 und 4) waren di[X.]Versicherungsverträg[X.]schon abgeschlossen, in zwei Fällen (Fäll[X.]2 und 3) sind di[X.]Versicherungsverträg[X.]später abge-schlossen worden, im Fall 4 hat di[X.]Versicherung den Vertragsabschluss am 4. Oktober 2004 abgelehnt. In keinem Fall ist ein Tätigwerden des Angeklagten, das auf den weiteren Ablauf Einfluss gehabt hätte, festgestellt. Insoweit ist ohn[X.]Bedeutung, dass auf all[X.]vier abgeschlossenen Versicherungsverträg[X.]Prä-mienzahlungen auch nach dem 21. September 2004 erfolgten. Dies entsprach zwar dem inzwischen von allen drei Angeklagten gefassten Tatplan, indes lag darin nur ein Aufrechterhalten der durch di[X.]früher[X.]Täuschung erreichten Fehl-vorstellung des jeweiligen Versicherers über ein[X.]korrekt[X.]Vertragsabwicklung und kein[X.]weiter[X.]tatbestandsrelevant[X.]Täuschungshandlung. - 81 - Der [X.]kann daher offenlassen, ob angesichts der Fallbesonderheiten - zur Vertiefung des Schadens durch Inanspruchnahm[X.]der [X.]nach einem fingierten Todesfall sollt[X.]der Angeklagt[X.]ganz erheblich[X.]Tatbeiträg[X.]leisten - ein[X.]sukzessiv[X.]Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstat-bestands zwischen Vollendung und Beendigung hier in Frag[X.]kommen könnt[X.](vgl. BGHR [X.]§ 25 Abs. 2 Mittäter 5; BGH, Beschl. vom 2. Juli 2009 - 3 StR 131/09). 177 5. Mit der Zustimmung des Angeklagten [X.] A. zu dem [X.]und mit dessen erklärter Bereitschaft, sich im weiteren Verlauf der Tat an der Geltendmachung der Ansprüch[X.]auf Auszahlung der Versicherungs-summen zu beteiligen und di[X.]Beut[X.]auszukehren, haben sich di[X.]Angeklagten zu einer Band[X.]verbunden, um in der Folgezeit - jedenfalls in der in Aussicht genommenen kurzen, im einzelnen aber noch nicht genau bestimmten Zeit-spann[X.]- weiter[X.][X.]zu begehen. Damit liegt bei den nach dem 21. September 2004 begangenen Taten (ab Fall 6) jeweils das Regelbeispiel bandenmäßiger Begehung für di[X.]Annahm[X.]eines besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vor. 178 Entgegen der Auffassung des [X.]fehlt dieses Merkmal bei den ersten fünf Taten. Der Angeklagt[X.][X.] A. war an diesen Taten nicht beteiligt, di[X.]für ein[X.]Band[X.]erforderlich[X.]Bandenabred[X.]zum [X.]noch nicht getroffen. Di[X.]Mitangeklagten handelten deshalb lediglich als Mittäter (vgl. BGH, Beschl. vom 17. März 2009 - 4 StR 607/08). 179 - 82 - [X.]Konkurrenzen 180 Das Verhältnis zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen [X.]bzw. deren Unterstützung und den [X.]hat das [X.]im Grundsatz zutreffend beurteilt. 181 1. Der Angeklagt[X.][X.]hat di[X.]neun Taten des Betrugs (Fäll[X.]1 bis 4, 6, 16, 22, 30, 33) und di[X.]19 Taten des versuchten Betrugs (Fäll[X.]5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) jeweils in Verfolgung der Ziel[X.]der [X.]begangen. Si[X.]stehen deshalb mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung des [X.]an der ausländischen terroristischen [X.]jeweils in Tatein-heit. Zugleich werden sie, da das Verbrechen nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 [X.]gegenüber den [X.]das schwerer[X.]Delikt ist, von diesem zu einer Tat im Sinn[X.]des § 52 Abs. 1 StGB verklammert (vgl. BGHSt 29, 288, 291; BGHR [X.]§ 129 Konkurrenzen 1; § 129 a Konkurren-zen 4). 182 2. Bei dem Angeklagten [X.] stellen sich di[X.]neun Ta-ten des Betrugs (Fäll[X.]1 bis 4, 6, 16, 22, 30, 33) und di[X.]19 Taten des versuch-ten Betrugs (Fäll[X.]5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Er-gebnis als Teil[X.]einer einheitlichen Unterstützungshandlung für di[X.]ausländi-sch[X.]terroristisch[X.][X.]dar. 183 Im Ausgangspunkt besteht allerdings bei einer Mehrzahl von Unterstüt-zungshandlungen zwischen diesen jeweils Tatmehrheit. Hierin liegt der [X.]zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, bei der mehrer[X.]Einzelakt[X.]zu ei-nem tatbestandlichen Verhaltenstypus im Sinn[X.]einer tatbestandlichen [X.]zusammengefasst werden (vgl. [X.]aaO § 129 Rdn. 193). Ein[X.]tatbestandlich[X.]Handlungseinheit zwischen mehreren Unterstützungshandlun-184 - 83 - gen kommt nur in Betracht, wenn es um ein und denselben [X.]geht und di[X.]einzelnen Akt[X.]einen engen räumlichen, zeitlichen und be-zugmäßigen [X.]aufweisen (vgl. [X.]aaO m. w. N.). So liegt es hier. Sämtlich[X.]Handlungen bezogen sich auf das einheitliche, übergeordnet[X.]Ziel der Unterstützung. Di[X.]Bemühungen dienten stets nach demselben Tatschema dem Zweck, aus der gesamten erstrebten Betrugsbeut[X.]di[X.]ausländisch[X.]terroristisch[X.][X.][X.]in Form einer Geldzuwen-dung zu stärken. Di[X.]Handlungen standen in einem engen zeitlichen und sach-lichen Zusammenhang. Zum Teil beantragt[X.]der Angeklagt[X.]an einem Tag bei demselben Versicherer den Abschluss mehrerer Versicherungsverträg[X.]oder stellt[X.]Anträg[X.]bei mehreren Versicherern. Di[X.]somit einheitlich[X.]Unterstützungshandlung verbindet nach den unter vorstehend 1. für di[X.]mitgliedschaftlich[X.]Beteiligung dargestellten Grundsätzen, di[X.]im Hinblick auf den am jeweiligen Strafrahmen zu messenden Unrechtsge-halt des § 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. [X.]einerseits und des § 263 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 [X.]andererseits für dies[X.]Konstellation entsprechend gel-ten, di[X.]einzelnen vollendeten bzw. versuchten [X.]ebenfalls zur Tat-einheit. 185 3. Bei dem Angeklagten [X.] A.

stellen sich di[X.]fünf Taten des Betrugs (Fäll[X.]6, 16, 22, 30, 33) und di[X.]18 Taten des versuchten Betrugs (Fäll[X.]7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Ergebnis ebenfalls als Teil[X.]einer einheitlichen Unterstützungshandlung für di[X.]ausländisch[X.]terro-ristisch[X.][X.]dar. 186 Als Mittäter muss sich der Angeklagt[X.]di[X.]im Rahmen des gemeinsamen Tatplans mit seiner Billigung erbrachten Tathandlungen seiner Mittäter - und damit all[X.]23 vom Mitangeklagten [X.]seit seinem [X.]- 84 - ten und der Bildung der Band[X.]begangenen [X.]- zurech-nen lassen. Di[X.]Frag[X.]des rechtlichen Zusammentreffens ist jedoch bei einer Tatseri[X.]für jeden einzelnen Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entschei-den. Maßgeblich ist dabei der Umfang des [X.]jedes Tatbeteiligten ([X.]StV 2002, 73). Nach den Feststellungen des [X.]hat der Angeklagt[X.]seinen Tatbeitrag insgesamt durch di[X.]Bereitschaft zur Geltendma-chung der Versicherungsleistungen sowi[X.]durch di[X.]Einholung zusätzlicher In-formationen zum Verfahrensablauf der Leistungsprüfung bei [X.]sowi[X.]durch Vorschläg[X.]und Anregungen allgemeiner Art erbracht. Bei-träge, di[X.]auf einzeln[X.][X.]konkretisiert waren, sind nicht festgestellt. In diesem Fall werden ihm di[X.]Einzeltaten des Mitangeklagten als in gleicharti-ger Tateinheit begangen zugerechnet [X.]aaO § 25 Rdn. 23 m. w. N.). Dies[X.]Tatbeiträg[X.]zum Betrug stellen gleichzeitig di[X.]Unterstützungshandlung des Angeklagten dar. Dementsprechend liegt - wi[X.]das [X.]im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch nur ein[X.]Tat des [X.]einer ausländischen terroristischen [X.]vor. V. Schuldspruchänderung 188 Der [X.]schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch wei-tergehend[X.]Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten [X.]A. an der [X.]getroffen werden können. Er hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagt[X.]der Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.]schuldig ist. Außerdem hat er di[X.]durch di[X.]abweichend[X.]rechtlich[X.]Beurteilung der [X.]notwendigen Änderungen der Schuldsprüch[X.]vorgenommen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn di[X.]Angeklagten hätten sich dagegen hier nicht anders als [X.]verteidigen können. 189 - 85 - V[X.]Strafausspruch 190 1. Bei dem Angeklagten [X.]bleibt der Strafausspruch von der Ände-rung des Schuldspruchs unberührt. Das [X.]hat di[X.]Straf[X.]aus dem Strafrahmen des § 129 a Abs. 1 [X.](ein Jahr bis zehn Jahr[X.]Freiheits-strafe) entnommen. Der [X.]schließt aus, dass es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der [X.]auf ein[X.]geringer[X.]Freiheitsstraf[X.]erkannt hätte. Zwar können di[X.]Fäll[X.]1 bis 5 nicht mehr als bandenmäßig begangen und damit regelmäßig als besonders schwer[X.]Fäll[X.]des Betrugs bzw. des versuchten [X.]beurteilt werden. Indes sind neun der Taten als vollendet anzusehen, was deren Gewicht für di[X.]Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten erhöht. Der Bestand der Straf[X.]ist auch nicht deshalb gefährdet, weil di[X.](potentiellen) Vermögensschäden der Versicherer durch di[X.](versuchten) Eingehungsbe-trugstaten, di[X.]der Schuldspruchänderung durch den [X.]zugrund[X.]liegen, wesentlich hinter den Beträgen zurückbleiben, di[X.]der Angeklagt[X.]letztlich nach gelungener Vortäuschung des Versicherungsfalles für sich und di[X.]Mittäter er-langen wollte. Das [X.]ist insgesamt nur von [X.]ausgegangen und hat demgemäß einen Schadenseintritt verneint. Dass es di[X.]Höh[X.]der beabsichtigten Bereicherung durch Zahlung der [X.]im Sinn[X.]einer Beuteerwartung strafschärfend berücksichtigt hat, ist [X.]nicht zu beanstanden und stellt auch auf der Grundlag[X.]der vom [X.]ausgeurteilten (versuchten) [X.]einen maßgeblichen [X.]Strafzumessungsgrund dar. Demgegenüber hat aber auch bereits das [X.]ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass der Eintritt dieses letztendlich ins Aug[X.]gefassten Schadens noch sehr weit entfernt war und noch weiterer Zwischenschritt[X.]bedurft hätte. 191 - 86 - 2. Di[X.]Straf[X.]für den Angeklagten [X.]

kann hingegen nicht bestehen bleiben. Durch di[X.]Änderung des Schuldspruchs hat sich der di[X.]Straf[X.]bestimmend[X.]Strafrahmen in seiner Untergrenz[X.]von einem Jahr auf sechs Monat[X.]Freiheitsstraf[X.]abgesenkt. Zwar hat sich das [X.]daran nicht orientiert; auch ist di[X.]Obergrenz[X.]des Strafrahmens mit zehn [X.]gleichgeblieben. Dennoch kann der [X.]- schon wegen der Näh[X.]der ver-hängten Straf[X.]zu derjenigen für den wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung verurteilten Mitangeklagten [X.]- nicht ausschließen, dass di[X.]Straf[X.]milder ausgefallen wäre, wenn das [X.]den Angeklagten zutreffend nur wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.]schuldig gesprochen hätte. 192 Über den Strafausspruch muss deshalb erneut durch den Tatrichter ent-schieden werden. Di[X.]zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da si[X.]von der rechtsfehlerhaften Einordnung des [X.]des Angeklagten nicht berührt sind. Der neu[X.]Tatrichter kann ergänzend[X.]Feststellungen treffen, di[X.]den bisherigen nicht widersprechen dürfen. 193 Damit wird di[X.]sofortig[X.]Beschwerd[X.]des Angeklagten gegen di[X.][X.]gegenstandslos ([X.]aaO § 464 Rdn. 20). 194 3. Bei dem Angeklagten [X.] A.

bleibt der Strafausspruch von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Das [X.]hat di[X.]Straf[X.]dem Strafrahmen des § 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. [X.](Freiheitsstraf[X.]von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) entnommen. Der [X.]kann auch hier ausschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf ein[X.]geringer[X.]Straf[X.]erkannt hätte. Zwar sind di[X.]ersten fünf [X.]im Schuldspruch entfallen; indes wird der Schuldumfang davon bestimmt, dass der Angeklagt[X.]bereit war, auch hinsichtlich der ohn[X.]sein[X.]Mitwirkung begangenen 195 - 87 - [X.]di[X.]letztendlich erwartet[X.]Beut[X.]durch di[X.]Geltendmachung und Vereinnahmung der Versicherungsleistungen zu sichern. VI[X.]Kostenbeschwerd[X.]196 Di[X.]sofortig[X.]Beschwerd[X.]des Angeklagten [X.] A. gegen di[X.]Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen, da dies[X.]dem Gesetz entspricht. 197 [X.] [X.] Sost-Scheibl[X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 552/08

14.08.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2009, Az. 3 StR 552/08 (REWIS RS 2009, 2105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2105

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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AK 25/25

StB 66/24

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