Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2006, Az. VIII ZB 111/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1292

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[X.] ZB 111/05
vom 18. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterin Dr. [X.] am 18. Oktober 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des [X.] vom 22. November 2005 aufgehoben. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.306,50 • Gründe: [X.] Die Beklagten hatten eine Wohnung der Kläger in [X.]

gemietet. Sie kündigten das Mietverhältnis zum 30. September 2003. Nach der Räumung haben die Kläger von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 3.661,46 • nebst Zinsen mit der Behauptung verlangt, die Beklagten hätten während der Mietzeit Türen nicht fachgerecht gekürzt und Kunststofffenster überstrichen. 1 Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der von den Beklagten aner-kannten Schäden an den Fenstern (354,96 • nebst Zinsen) stattgegeben und die Klage im Übrigen (3.306,50 • nebst Zinsen) abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. 2 - 3 - I[X.] 3 Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuläs-sig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und auch begründet. 4 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 5 Die Berufung der Kläger sei unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 ZPO genüge. Das Amtsgericht habe in sei-nen Entscheidungsgründen den Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach verneint. Es habe unter anderem ausgeführt, dass selbst bei unter-stelltem Anspruch dem Grunde nach kein Anspruch in der geltend gemachten Höhe bestehe, da die Kläger Ersatz für neue Türen begehrten, ohne einen Ausgleich "neu für alt" in Ansatz zu bringen. Die Begründung der Berufung [X.] nicht erkennen, dass sich die Kläger mit diesem tragenden Grund des erst-instanzlichen Urteils auseinandergesetzt hätten. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], von der das Be-rufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, muss die Berufungsbegründung, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende recht-liche Erwägungen gestützt hat, das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entschei-dung nicht trägt; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig ([X.], 169, 171; Beschluss vom 18. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 285 unter [X.]). Der Grund dafür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwerti-gen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt; selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts dar-6 - 4 - an, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist ([X.], Beschluss vom 18. Oktober 2005, aaO). 7 Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Die vollständige [X.] wegen nicht fachgerechter Kürzung von Türen wird allein von der Erwägung des Erstrichters getragen, es fehle schon dem Grunde nach an einem entsprechenden Ersatzanspruch der Kläger. Der vom Amtsgericht darüber hinaus vermisste Abzug "neu für alt" hätte, falls den Klägern ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zustünde, nur zu [X.] ([X.]) Kürzung, nicht aber zur vollen Abweisung führen können. Für eine gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zulässige Berufungsbegründung reichte es daher aus, dass die Kläger sich gegen die Verneinung eines [X.] dem Grunde nach gewandt haben. Dass dies der Fall ist, zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.08.2005 - 52 C 11712/04 - [X.], Entscheidung vom 22.11.2005 - 21 S 373/05 -

Meta

VIII ZB 111/05

18.10.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2006, Az. VIII ZB 111/05 (REWIS RS 2006, 1292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1292

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