Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2022, Az. I ZR 86/21

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2709

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Gegenstand

Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Überspannung der Substantiierungsanforderungen


Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des [X.] - 20. Zivilsenat - vom 20. Mai 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags 1 a bb sowie der darauf bezogenen Klageanträge 2 und 3 zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf insgesamt 70.000 € und für den zurückgewiesenen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde auf 46.666,67 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die [X.]en sind Rechtsanwälte und waren zur Berufsausübung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend auch: Sozietät) verbunden. Nach einer Kündigung des [X.] durch den Kläger vom 17. März 2017 führte der [X.] die Kanzlei weiter.

2

Der Kläger ist der Ansicht, der [X.] habe während der gemeinsamen Berufsausübung und danach ein unzulässiges Abrechnungssystem betrieben. Soweit für das [X.] relevant, hat der Kläger beantragt, dem [X.]n zu untersagen,

bei Mandaten zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen

a) vom eigenen Mandanten eigene anwaltliche Gebühren nur in der Höhe zu fordern oder sogar zu unterschreiten, wie diese von den Gegnern erstattet werden, und zwar

aa) außergerichtlich: abweichend von den in den Abmahnschreiben geltend gemachten Gebühren;

bb) im gerichtlichen Verfahren: abweichend davon, wie diese in gerichtlichen Verfahren nach [X.] geschuldet sind;

b) Mandantschaften von Drittkosten, also Auslagen gleich welcher Art (Testkaufkosten, Gerichtsgebühren oder KfB von Gegnern etc.) freizustellen, indem diese bei Uneinbringbarkeit bei der jeweiligen Gegenseite nicht von der eigenen Mandantschaft getragen werden müssen, wobei es gleich ist, ob diese Freistellung dadurch erfolgt, dass der [X.] mit sonstigen Gebührenerstattungen dieser oder anderer Gegenseiten in dem Gesamtmandat verrechnet oder der [X.] komplett aus Eigenmitteln leistet

(Klageantrag 1). Darüber hinaus hat er eine Ordnungsmittelandrohung (Klageantrag 2) und die Feststellung der Schadensersatzpflicht des [X.]n (Klageantrag 3) begehrt.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.], der seine Klageanträge im Fall der Zulassung der Revision weiterverfolgen will.

4

II. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

5

Mit Blick auf die [X.] des Bestehens der Sozietät spreche viel dafür, dass der Kläger keinen konkreten Verletzungsfall vorgetragen habe. Letztlich könne das aber offenbleiben, weil es zu dieser [X.] an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den [X.]en gefehlt habe und der Kläger daher nicht Mitbewerber des [X.]n gewesen sei. Bei einer Personengesellschaft seien nicht die Gesellschafter, sondern sei nur die [X.]. Dies könne nicht unter Verweis auf potentiellen Wettbewerb dadurch umgangen werden, dass aus Verhalten während des Bestehens der Sozietät auf eine Erstbegehungsgefahr geschlossen werde. Ebenso könne offenbleiben, ob ein gesellschaftsrechtlicher Anspruch gegen den [X.]n auf ordnungsgemäße Abrechnung bestanden habe. Ein Unterlassen für die Zukunft könne infolge des Ausscheidens des [X.] aus der Sozietät auf dieser Grundlage nicht mehr verlangt werden. Etwaige Schadensersatzansprüche stünden der Gesellschaft und nicht dem Kläger zu.

6

Für eine Fortsetzung der [X.] durch den [X.]n nach dem Ausscheiden des [X.] aus der Sozietät habe dieser nichts hinreichend Substantiiertes vorgetragen. Die Vorgänge "R.    " und "[X.]         " (nachfolgend [X.] ) seien völlig unklar; es bleibe offen, was der [X.] mit diesen besprochen und abgerechnet habe. Der [X.] behaupte, ausstehende Rechnungen einzutreiben. Der Kläger habe auch in der Berufungsinstanz keinen einzigen konkreten Fall vorgebracht, in dem der [X.] bestehende Ansprüche nicht abgerechnet hätte. Hierfür reiche es nicht aus vorzutragen, dass die betreffenden Mandate beim [X.]n verblieben seien. Es wäre ein konkreter Fall zu benennen gewesen, in dem sich der [X.] wie beanstandet verhalten habe; daran fehle es jedoch vollkommen. [X.] Vortrag ergebe sich auch nicht aus der Anlage [X.], die eine Aufstellung laufender oder kürzlich abgeschlossener Verfahren für das Mandat [X.] mit dem Zusatz enthalte, dass die abgeschlossenen Verfahren zu 100% gewonnen worden seien.

7

III. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags 1 a bb sowie der darauf bezogenen Klageanträge 2 und 3 zum Nachteil des [X.] erkannt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht das Gehörsrecht des [X.] aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, indem es den gesamten Vortrag des [X.], mit dem er unzulässiges Abrechnungsverhalten des [X.]n nach dem Ende der gemeinsamen Sozietät bei der Vertretung von Mandanten in gerichtlichen Verfahren beanstandet hat, für unsubstantiiert gehalten hat. Soweit der Kläger hierzu fünf nach dem Ende der Sozietät liegende Gerichtstermine des [X.]n benannt hat, in denen der [X.] die Mandantin [X.] vertreten haben soll, ist sein Vortrag hinreichend substantiiert.

8

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. [X.] 65, 293, 295 [juris Rn. 11]; [X.] 70, 288, 293 [juris Rn. 16]; [X.] 86, 133, 145 f. [juris Rn. 39]; [X.], Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21, juris Rn. 6). Geht das Gericht auf [X.] des [X.] eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. [X.] 47, 182, 189 [juris Rn. 21]; [X.] 86, 133, 146 [juris Rn. 39]; [X.], Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21, juris Rn. 6). Auch die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. [X.] 50, 32, 35 [juris Rn. 11]; [X.], Beschluss vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20, juris Rn. 45 mwN). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt zudem dann vor, wenn das Gericht die [X.] offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der [X.]en zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Februar 2021 - [X.], [X.] 2021, 282 Rn. 15; Beschluss vom 29. September 2021 - [X.], juris Rn. 9 mwN).

9

2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf Vortrag des [X.] zu Sachverhalten während des Bestehens der Sozietät beruft, scheidet eine Gehörsrechtsverletzung aus. Das Berufungsgericht hat insoweit die Aktivlegitimation des [X.] für wettbewerbsrechtliche Ansprüche mangels Mitbewerberstellung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 aF, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) im Verhältnis zum [X.]n verneint und auch gesellschaftsrechtliche Ansprüche nicht für gegeben erachtet. Sollte der Kläger für diesen [X.]raum substantiiert zu [X.] vorgetragen haben, wäre dieser Vortrag nach dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus rechtlichen Gründen unerheblich gewesen.

3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht substantiiert zu Vorfällen nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät vorgetragen, verletzt ihn jedoch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat die [X.] offenkundig überspannt, indem es die Benennung von fünf Gerichtsterminen für die Mandantin [X.] , bei denen der [X.] die vom Kläger beanstandete [X.] fortgesetzt haben soll, nicht für ausreichend erachtet hat. Insoweit hätte das Berufungsgericht den vom Kläger angebotenen Beweis erheben müssen.

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, nach dem Vortrag des [X.] habe der [X.] mit seinen Mandanten abgesprochen, dass die Sozietät für diese Abmahnungen ausspreche und die Kosten für Testkäufe und Gerichtsgebühren vorstrecke. Sofern im Erfolgsfall Zahlungen der Gegner eingehen sollten, würden diese mit den Rechtsanwaltsgebühren mit Ausnahme der Umsatzsteuer verrechnet; im Übrigen würden die Mandanten von Kosten freigestellt. Der Kläger habe vier konkrete Verfahren der Mandantin [X.] bezeichnet, in denen der [X.] nach Auflösung der Sozietät nicht abgerechnet habe, wobei die jeweiligen Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen gewesen seien, sondern noch anwaltliche Leistungen ausgestanden hätten.

b) Mit diesem Vortrag hat der Kläger hinreichend substantiiert ein Verhalten des [X.]n beschrieben, das als Grundlage für einen Unterlassungsanspruch nach dem Klageantrag 1 a bb und den darauf bezogenen Folgeanträgen in Betracht kommt.

aa) Der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die [X.] Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der [X.] entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der [X.] zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende [X.] nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2018 - [X.], juris Rn. 16 mwN; Urteil vom 25. März 2021 - [X.], [X.], 971 Rn. 31 = [X.], 904 - myboshi; Beschluss vom 29. September 2021 - [X.], juris Rn. 10 mwN).

Eine [X.] darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von [X.] hat. [X.] ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer [X.] erst dann, wenn die [X.] ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 180/11, [X.], 219 Rn. 39; Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.], 276 Rn. 22 mwN; [X.], Beschluss vom 29. September 2021 - [X.], juris Rn. 11 f. mwN).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist der genannte Vortrag des [X.] hinreichend substantiiert.

(1) Der Kläger hat nicht nur vier, sondern fünf laufende Gerichtsverfahren unter Beteiligung der Mandantin [X.] bezeichnet. Diese hat der Kläger durch die Angabe des Gegners, des nach Tag und Uhrzeit konkretisierten [X.] zwischen September und November 2017, des erst- oder zweitinstanzlichen Gerichts und teilweise auch des gerichtlichen Aktenzeichens hinreichend individualisiert. Der Vortrag des [X.] ist so zu verstehen, dass der [X.] bei der Wahrnehmung dieser Gerichtstermine - und somit nach der Beendigung der Sozietät - entstandene Terminsgebühren der Mandantin [X.] nicht ordnungsgemäß in Rechnung gestellt, sondern gemäß der vom Kläger dargestellten Praxis lediglich mit vom Gegner eingehenden Zahlungen verrechnet habe. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fällt für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz einmalig eine Terminsgebühr an (vgl. Nr. 3104, 3202, Vorbemerkung 3 VV [X.]). Betroffen ist somit die Abrechnung von Gebühren für die Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren nach dem Unterlassungsantrag 1 a bb und den darauf bezogenen Folgeanträgen. Auf Verhalten des [X.]n nach Beendigung der Sozietät, das den [X.] (Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit) und 1 b ("Drittkosten") sowie den darauf bezogenen Folgeanträgen zuzuordnen ist, erstreckt sich der Vortrag des [X.] dagegen nicht.

(2) Der Kläger hat zudem die von ihm beanstandete [X.] des [X.]n hinreichend substantiiert dargelegt. Es handelt sich nicht um unbeachtliche Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein". Der Kläger hat sich für seinen Vortrag auf eigenes Wissen aus der [X.] des Bestehens der Sozietät gestützt und darüber hinaus behauptet, der [X.] habe seine [X.] danach nicht geändert. Weitere Angaben zu fallbezogenen Absprachen des [X.]n mit der Mandantin [X.] können vom Kläger ebenso wenig verlangt werden wie Vortrag dazu, ob es in den genannten Fällen zu Kostenerstattungen der Gegenseite gekommen ist. Diese Umstände liegen in der Sphäre des [X.]n.

(3) Das Berufungsgericht hat die [X.] an den Vortrag des [X.] überspannt, indem es gemeint hat, der Kläger habe keinen einzigen konkreten Fall benannt, in dem der [X.] wie von ihm beanstandet verfahren sei. Daran ändert auch nichts, dass sich das Berufungsgericht mit der Anlage [X.] befasst hat, auf die sich der Kläger im Zusammenhang mit dem als übergangen gerügten Vortrag als Beweismittel bezogen hat. In dieser Anlage, einer E-Mail des [X.]n vom 30. August 2016 an [X.]  , sind einige der Gerichtsverfahren enthalten, die der Kläger in seinem schriftsätzlichen Vortrag aufgeführt hat. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht diese E-Mail, die der [X.] während der [X.] des Bestehens der Sozietät verfasst hat, nicht als hinreichend substantiierten Vortrag für die Fortführung der beanstanden [X.] des [X.]n auch nach dem Ausscheiden des [X.] aus der Sozietät gewertet hat. Anders liegt es jedoch bei dem schriftsätzlichen Vortrag des [X.], mit dem dieser konkrete Gerichtstermine des [X.]n aus der [X.] nach der Beendigung der Sozietät mit dem Kläger benannt hat.

c) Ausgehend von der hinreichenden Substantiierung des genannten Vortrags rügt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls zu Recht, dass das Berufungsgericht die vom Kläger zum Beweis angebotenen Zeugen [X.]und [X.]   T.  hätte vernehmen müssen. Der Schriftsatz, in dem der Kläger die fünf Gerichtstermine benannt hat, enthält diesen Beweisantritt zwar nicht. Der Kläger hat die Zeugen aber mehrfach in anderen Schriftsätzen für die von ihm beanstandete [X.] mit der Mandantin [X.] benannt. In der Zusammenschau kann sein Vorbringen nur so verstanden werden, dass sich der Beweisantritt auf alle vorgetragenen Fälle im Verhältnis zur Mandantin [X.] bezieht.

4. Die Gehörsrechtsverletzung ist entscheidungserheblich. Sollte sich der Vortrag des [X.] als zutreffend erweisen, kommt ein Unterlassungsanspruch des [X.] gegen den [X.]n nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 (aF und nF), §§ 3, 3a, § 49b Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 [X.] in Betracht. Gleiches gilt für die vom Kläger geltend gemachten Folgeansprüche.

a) Nach § 49b Abs. 1 Satz 1 [X.] ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt gemäß § 49b Abs. 1 Satz 2 [X.] besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags. Nach § 49b Abs. 2 Satz 1 [X.] sind Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um [X.] im Sinne des § 3a UWG (zu § 49b Abs. 1 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 268/03, [X.], 955 Rn. 11 = [X.], 1221 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 40. Aufl., § 3a Rn. 1.257; MünchKomm.UWG/Schaffert, 3. Aufl., § 3a Rn. 540; zu § 49b Abs. 2 Satz 1 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 - [X.], [X.], 970 Rn. 27 bis 32 = [X.], 1304 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater).

b) Ob tatsächlich ein Verstoß gegen eine der Vorschriften vorliegt oder ein im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelter Ausnahmetatbestand eingreift, wird das Berufungsgericht auf Grundlage des von ihm im wiedereröffneten Berufungsverfahren festgestellten Sachverhalts zu beurteilen haben. Bei der Prüfung des Unterlassungsanspruchs wird es auch zu berücksichtigen haben, dass sich die Ausnahmetatbestände durch das zum 1. Oktober 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (BGBl. [X.] 3415) geändert haben.

5. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil insoweit die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

IV. Der Streitwert für das [X.] beträgt 70.000 €. Der [X.] sieht keinen Anlass zu einer von den Tatsacheninstanzen abweichenden Festsetzung. Der Kläger hat das bereits mit seiner Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts erfolglos vorgebrachte Argument, aufgrund des [X.]ablaufs seien die Schadensrisiken durch Dritte sichtlich gesunken, auch im [X.] nur unzureichend konkretisiert. Er hat zudem nicht erläutert, warum es ihm nicht möglich gewesen ist, bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und nicht erst nach der Verkündung des für ihn ungünstigen Berufungsurteils auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen (zur Maßgeblichkeit der bis zum Schluss der Berufungsverhandlung vorgebrachten Tatsachen für die Ermittlung der Beschwer vgl. [X.], Beschluss vom 15. April 2022 - [X.], [X.], 812 Rn. 5 und 7). Der Streitwert für den zurückgewiesenen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich daraus, dass der Kläger mit zwei von drei Aspekten seines Unterlassungsbegehrens und den darauf bezogenen Folgeansprüchen unterliegt.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Odörfer     

      

Wille     

      

Meta

I ZR 86/21

10.02.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 20. Mai 2021, Az: 20 U 115/18, Urteil

Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2022, Az. I ZR 86/21 (REWIS RS 2022, 2709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2709


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 20 U 115/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 115/18, 20.05.2021.


Az. I ZR 86/21

Bundesgerichtshof, I ZR 86/21, 10.02.2022.


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