Bundessozialgericht, Urteil vom 07.03.2023, Az. B 1 KR 4/22 R

1. Senat | REWIS RS 2023, 1981

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Verlegung eines Patienten in ein anderes Krankenhaus - Vorliegen eines sachlichen Grundes


Leitsatz

1. Für die Verlegung eines Versicherten bedarf es eines sachlichen Grundes, den das Krankenhaus im Streitfall darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, es sei denn, die Verlegung verursacht für die Krankenkasse keine Mehrkosten.

2. Als sachliche Gründe für eine Verlegung kommen zwingende medizinische Gründe, zwingende Gründe in der Person des Versicherten sowie übergeordnete Gründe der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern in Betracht.

3. Ein übergeordneter Grund der Sicherstellung ist die Verlegung aus einem Krankenhaus einer höheren in ein Krankenhaus einer niedrigeren Versorgungsstufe, wenn und soweit es der besonderen Mittel des Krankenhauses der höheren Versorgungsstufe nicht (mehr) bedarf und die dortigen Versorgungskapazitäten für andere Patienten benötigt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1447,76 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung sowie die Zahlung einer Aufwandspauschale.

2

Das klagende [X.] behandelte die 1948 geborene und bei der beklagten Krankenkasse (im Folgenden: [X.]) Versicherte vom 16. bis 18.5.2017 vollstationär wegen eines subakuten Myokardinfarktes der Hinterwand bei koronarer Drei-Gefäß-Erkrankung. Am 18.5.2017 wurde die Versicherte aus dem [X.] in ein wohnortnahes Krankenhaus verlegt und dort noch bis zum 26.5.2017 stationär weiterbehandelt. Das [X.] stellte der [X.] für die Behandlung 4319,55 [X.] in Rechnung (Fallpauschale [X.]) und berücksichtigte dabei einen [X.] [X.]. Das wohnortnahe Krankenhaus berechnete für die stationäre Behandlung der Versicherten dort 2806,57 [X.]. Die [X.] beglich die Rechnung des [X.]s und beauftragte den (damaligen) Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) mit der Durchführung eines Prüfverfahrens. Im Ergebnis dieser Prüfung rechnete die [X.] 1147,76 [X.] mit einer anderen unstrittigen Forderung des [X.]s auf. Zur Begründung der Aufrechnung machte sie geltend, die Verlegung sei medizinisch nicht notwendig gewesen. Die Versicherte hätte im [X.] bis zur Entlassung weiterbehandelt werden können. Dann hätte sie (die [X.]) insgesamt für die stationäre Behandlung in den beiden Krankenhäusern 1147,76 [X.] weniger vergüten müssen.

3

Das SG hat die [X.] zur Zahlung von 1447,76 [X.] (1147,76 [X.] zuzüglich 300 [X.] Aufwandspauschale) nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 21.9.2018). Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Der [X.] habe weder ein öffentlich-rechtlicher Erstattungs- noch ein Schadensersatzanspruch zugestanden. Sie könne nicht geltend machen, die Verlegung in das wohnortnahe Krankenhaus sei medizinisch nicht notwendig gewesen. Für einen solchen Einwand gebe es in den [X.] keine Rechtsgrundlage. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot werde durch den in § 3 der Fallpauschalenvereinbarung ([X.]) 2017 geregelten [X.] hinreichend Rechnung getragen. Die im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen stehende Abrechnung könne auch nicht rechtswidrig im Sinne eines Schadensersatzanspruchs sein. Jedenfalls aber könne die [X.] einen solchen Anspruch nicht im Wege der Aufrechnung gegen einen Vergütungsanspruch durchsetzen. Schließlich sei auch dem [X.] nach § 112 Abs 2 Satz 1 SGB V keine Rechtsgrundlage für die erfolgte [X.] zu entnehmen (Urteil vom 7.10.2021).

4

Mit ihrer Revision rügt die [X.] die Verletzung von § 12 Abs 1 und § 109 Abs 4 Satz 2 SGB V sowie § 17c Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]. Zugelassene Krankenhäuser seien im Rahmen ihres Versorgungsvertrages zur stationären Behandlung gesetzlich Versicherter verpflichtet. Gegen diese Pflicht und auch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot habe das [X.] verstoßen, indem es die Versicherte ohne sachlichen Grund in ein anderes Krankenhaus verlegt habe, anstatt die Behandlung im Rahmen seines Versorgungsauftrages fortzuführen.

5

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Thüringer [X.]s vom 7. Oktober 2021 und des [X.] vom 21. September 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

                 
        

hilfsweise das Urteil des Thüringer [X.]s vom 7. Oktober 2021 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G).

9

Die vom [X.] erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden [X.] zulässig (vgl [X.] vom 16.12.2008 - [X.] KN 1/[X.] R - [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] mwN, stRspr). Der [X.] kann jedoch auf Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht entscheiden, ob dem [X.] der ihm vom [X.] zuerkannte - unstreitige - Vergütungsanspruch nebst Aufwandspauschale und Zinsen zusteht oder die [X.] mit einem aus der Behandlung der Versicherten resultierenden Gegenanspruch wirksam aufgerechnet hat (vgl zur Zugrundelegung von Vergütungsansprüchen bei unstrittiger Berechnungsweise B[X.] vom 26.5.2020 - [X.] KR 26/18 R - juris Rd[X.]1 mwN, stRspr; vgl zur Aufrechnung B[X.] vom 25.10.2016 - [X.] KR 9/16 R - [X.]-5562 § 11 [X.] und B[X.] vom 25.10.2016 - [X.] KR 7/16 R - [X.]-7610 § 366 [X.]) und der vom [X.] geprüfte, die Behandlung der Versicherten betreffende Vergütungsanspruch einer wirtschaftlichen Minderung unterliegt, die einen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale ausschließt.

Dem [X.] stand zwar der streitige Vergütungsanspruch für die durchgeführte Behandlung der Versicherten zu, sodass die [X.] die Vergütung nicht ohne Rechtsgrund geleistet hat (dazu 1.). In Betracht kommt aber ein Schadensersatzanspruch gemäß § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]B V iVm § 280 Abs 1 [X.] (dazu 2.), wenn und soweit die Verlegung der Versicherten ohne sachlichen Grund erfolgte und der [X.] hierdurch Mehrkosten entstanden sind (dazu 3.). Hierzu fehlen Feststellungen des [X.] (dazu 4.). Für den Fall, dass ein Schadensersatzanspruch bestand, hat die [X.] diesen wirksam gegen die unstreitige Vergütungsforderung des [X.]s aufgerechnet (dazu 5.) und steht dem [X.] auch kein Anspruch auf eine Aufwandspauschale zu (dazu 6.).

1. Rechtsgrundlage des von der Klägerin wegen der vollstationären Behandlung der Versicherten geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs 4 Satz 3 [X.]B V iVm § 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ([X.]) und § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ([X.]). Das Gesetz regelt in diesen Vorschriften die Höhe der Vergütung der zugelassenen Krankenhäuser bei stationärer Behandlung gesetzlich [X.] und setzt das Bestehen des Vergütungsanspruchs als Gegenleistung für die Erfüllung der Pflicht, erforderliche Krankenhausbehandlung nach § 39 [X.]B V zu gewähren (§ 109 Abs 4 Satz 2 [X.]B V), dem Grunde nach als Selbstverständlichkeit voraus. Der Anspruch wird durch Vereinbarungen auf Bundes- und Landesebene konkretisiert. Die Zahlungsverpflichtung der [X.] entsteht unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und wenn sie iS von § 39 Abs 1 Satz 2 [X.]B V erforderlich und wirtschaftlich ist (vgl [X.] vom 19.3.2020 - [X.] KR 20/19 R - B[X.]E 130, 73 = [X.]-2500 § 12 [X.]8, Rd[X.]1; B[X.] vom 8.11.2011 - [X.] KR 8/11 R - B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.], 15; B[X.] vom 19.11.2019 - [X.] KR 33/18 R - [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.]0 mwN).

a) Die Grundvoraussetzungen des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses liegen vor. Nach den von der [X.] nicht angegriffenen, bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] war die stationäre Behandlung der Versicherten in dem hierfür zugelassenen [X.] medizinisch erforderlich. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

b) Zu Recht streiten die Beteiligten auch nicht darüber, dass das Krankenhaus die Höhe der Vergütung auf Grundlage des tatsächlichen Geschehensablaufs zutreffend sachlich-rechnerisch berechnete. Die Krankenhausvergütung bemisst sich nach Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage (vgl dazu B[X.] vom 8.11.2011 - [X.] KR 8/11 R - B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]4 ff). Die Klägerin rechnete den Behandlungsfall nach Maßgabe der Fallpauschale [X.] ab ([X.] Version 2017 , Perkutane [X.] mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit bestimmten Rekanalisationsverfahren, Alter > 15 Jahre, ohne äußerst schwere [X.]). Es berücksichtigte dabei einen [X.] von 1657,48 Euro (§ 1 Abs 1 Satz 3, Abs 3, § 3 [X.] 2017).

c) Darauf, ob die Verlegung der Versicherten in das wohnortnahe Krankenhaus medizinisch notwendig war, kommt es für den Vergütungsanspruch des [X.]s nicht an.

Eine medizinische Notwendigkeit der Verlegung ist keine zusätzliche Vergütungsvoraussetzung für den Anspruch des aufnehmenden Krankenhauses bei erfolgter Verlegung der oder des Versicherten (B[X.] vom 16.12.2008 - [X.] KR 10/08 R - [X.]-2500 § 109 [X.]4, Rd[X.] ff). Das gilt in gleicher Weise auch für das verlegende Krankenhaus.

aa) [X.] sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und allenfalls unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (vgl B[X.] vom 8.11.2011 - [X.] KR 8/11 R - B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]7; B[X.] vom 16.7.2020 - [X.] KR 16/19 R - [X.]-5562 § 9 [X.]6 Rd[X.]7, jeweils mwN). Der Wortlaut der maßgeblichen Regelungen der [X.] 2017 macht den Vergütungsanspruch des Krankenhauses im Falle der Verlegung jedoch nicht von deren Notwendigkeit abhängig.

Nach § 1 Abs 1 Satz 2 [X.] 2017 rechnet im Falle der Verlegung in ein anderes Krankenhaus jedes beteiligte Krankenhaus eine Fallpauschale ab. Diese wird nach Maßgabe des § 3 [X.] 2017 um die dort geregelten Abschläge gemindert (§ 1 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] 2017). § 3 [X.] 2017 sieht grundsätzlich Abschläge sowohl für das verlegende (Abs 1) als auch für das aufnehmende Krankenhaus (Abs 2) vor. Eine Ausnahme hiervon gilt für Fallpauschalen, die im [X.] als Verlegungs-Fallpauschalen gekennzeichnet sind (§ 1 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 2 iVm Abs 3 [X.] 2017). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die [X.] [X.] ist in der Spalte 12 des [X.]s 2017 nicht als Verlegungs-Fallpauschale gekennzeichnet.

Voraussetzung für die Abrechnung des Behandlungsfalls nach diesen Maßgaben ist eine Verlegung. Der Begriff der Verlegung wird in § 1 Abs 1 Satz 4 [X.] 2017 definiert und setzt lediglich voraus, dass der Patient innerhalb von 24 Stunden aus einem Krankenhaus entlassen und in ein anderes Krankenhaus aufgenommen wurde (siehe dazu B[X.] vom 27.10.2020 - [X.] KR 12/20 R - [X.]-5562 § 9 [X.]8 Rd[X.]5 ff; B[X.] vom 27.10.2020 - [X.] KR 8/20 R - juris Rd[X.]1 ff). Von weiteren Voraussetzungen machen die vorgenannten Regelungen der [X.] 2017 die getrennte Abrechnung eines Verlegungsfalles durch das verlegende und das aufnehmende Krankenhaus nicht abhängig, insbesondere nicht von einer medizinischen Notwendigkeit oder einer Zweckmäßigkeit der Verlegung.

[X.]) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelungssystematik (vgl B[X.] vom 16.12.2008 - [X.] KR 10/08 R - [X.]-2500 § 109 [X.]4 Rd[X.]8). § 1 Abs 1 Satz 2 [X.] 2017 folgt bewusst nicht dem abweichenden früheren System des § 14 Abs 5 und Abs 11 [X.] (idF der [X.] vom 9.12.1997, [X.] 2874), wonach bei Verlegungen im Rahmen einer Zusammenarbeit von Krankenhäusern einheitliche Fallpauschalen berechnet wurden, die zwischen den beteiligten Krankenhäusern "aufzuteilen" waren (vgl B[X.] vom 19.9.2007 - [X.] KR 39/06 R - B[X.]E 99, 102 = [X.]-2500 § 19 [X.], Rd[X.]9 ff).

cc) Zu Recht weist die [X.] zwar darauf hin, dass zugelassene Krankenhäuser nach § 109 Abs 4 Satz 2 [X.]B V - als Konsequenz des Naturalleistungsprinzips (§ 2 Abs 2 [X.]B V) - im Rahmen ihres [X.] zur Behandlung gesetzlich Versicherter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, § 109 Rd[X.]6, Stand November 2021). Verstöße hiergegen können sich auf den Vergütungsanspruch aber nur auswirken, wenn dieser bei pflichtgemäßem Vorgehen geringer ausgefallen wäre. Pflichtverletzungen des Leistungserbringers, die den Vergütungsanspruch des Krankenhauses nicht tangieren, sondern lediglich an anderer Stelle für die [X.] höhere Kosten verursachen, rechtfertigen, vorbehaltlich einer gesonderten Regelung, keine allgemeinen Vergütungskürzungen, sondern allenfalls einen (verschuldensabhängigen) Schadensersatzanspruch gemäß § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]B V iVm § 280 Abs 1 [X.] (siehe dazu Rd[X.]4 ff). Solche Sonderregelungen sind hier nicht einschlägig.

In dem im [X.] durchgeführten und von diesem abgerechneten Umfang war die Krankenhausbehandlung dort in jedem Fall erforderlich und wirtschaftlich. Etwas anderes macht auch die [X.] nicht geltend. Sie beruft sich lediglich darauf, das [X.] hätte die Versicherte nicht verlegen, sondern weiter behandeln müssen. In diesem Fall wäre dessen Vergütung aber jedenfalls nicht geringer ausgefallen. Insofern scheidet auch eine Vergütungskürzung nach Maßgabe eines fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens vorliegend aus (vgl dazu zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] KR 14/21 R - juris Rd[X.] ff; sowie - zusammenfassend - B[X.] vom [X.] - [X.] KR 5/21 R - [X.]-2500 § 39 [X.] Rd[X.]5 ff mwN). Reduziert hätte sich - wenn die Rückverlegung dorthin unterblieben wäre - allenfalls die an das wohnortnahe Krankenhaus zu zahlende Vergütung.

dd) Schließlich rechtfertigen auch die Regelungen des Vertrages nach § 112 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B V - Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung - zwischen der Landeskrankenhausgesellschaft [X.] eV und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen keine Kürzung des Vergütungsanspruchs (in der ab dem 1.10.2015 geltenden Fassung, im Folgenden [X.] 2015, abrufbar unter [X.], im Folgenden: [X.] 2015). Dies hat das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt. Dabei hat es allerdings versehentlich nicht den Wortlaut des - von ihm zu Recht als einschlägig angesehenen - § 7 Abs 2 Satz 4 [X.] 2015 zugrunde gelegt, sondern den hiervon abweichenden Wortlaut der Vorläuferregelung in § 8 Abs 2 Satz 1 des ab dem 1.1.2004 geltenden Vertrages nach § 112 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B V - Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung ([X.] 2004; vgl zur revisionsrechtlichen Überprüfung von Landesverträgen zuletzt B[X.] vom 18.8.2022 - [X.] KR 30/21 R - juris Rd[X.]7 ff).

§ 7 Abs 2 Satz 4 [X.] 2015 regelt, dass die Verlegung des Versicherten in eines der [X.], geeigneten und nach § 108 [X.]B V zugelassenen Krankenhäuser unverzüglich zu veranlassen ist, sofern festgestellt wird, dass es medizinisch notwendig ist, die Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus durch- oder fortzuführen. Für den Fall der medizinischen Notwendigkeit wird die Verlegung danach zwingend angeordnet, ohne dass damit zugleich eine Aussage dazu verbunden wäre, ob sie auch in anderen Fällen möglich ist und Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch des Krankenhauses hat.

2. In Betracht kommt indes ein Schadensersatzanspruch der [X.] gegen das [X.] nach § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]B V iVm § 280 Abs 1 [X.] (vgl auch - einen Schadensersatzanspruch im konkreten Fall bejahend - [X.] Nordrhein-Westfalen vom [X.] KR 142/20 - juris; ferner - einen Schadensersatzanspruch im konkreten Fall verneinend - Sächsisches [X.] vom 18.5.2022 - [X.] 246/19 - juris Rd[X.]5 f, Revision anhängig unter [X.] KR 29/22 R).

a) Nach § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]B V gelten für die Rechtsbeziehungen (ua) zwischen [X.]n und [X.] entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 [X.]B V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des [X.]B V vereinbar sind. Nach § 280 Abs 1 [X.] kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

b) Eine erforderliche stationäre Behandlung einer oder eines Versicherten in einem zugelassenen Krankenhaus begründet zwischen seinem Träger und der [X.] ein gesetzliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, auf das § 280 Abs 1 [X.] anzuwenden ist (vgl B[X.] vom 12.11.2013 - [X.] KR 22/12 R - B[X.]E 115, 11 = [X.]-2500 § 69 [X.], Rd[X.] ff; B[X.] vom [X.] - [X.] KR 5/19 R - B[X.]E 128, 65 = [X.]-2500 § 129a [X.], [X.]; vgl ferner B[X.] vom 16.2.2012 - B 9 [X.] - B[X.]E 110, 104 = [X.]-1300 § 112 [X.], Rd[X.]6).

c) Zu den zentralen Pflichten der Leistungserbringer gegenüber den [X.]n gehört die Verpflichtung zur Beachtung des allgemeinen [X.]. Nach § 12 Abs 1 Satz 1 [X.]B V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die [X.]n nicht bewilligen (§ 12 Abs 1 Satz 2 sowie § 2 Abs 1 Satz 1, § 4 Abs 3, § 70 Abs 1 [X.]B V). Nach der Gesetzeskonzeption des [X.]B V gilt das Wirtschaftlichkeitsprinzip uneingeschränkt auch im Leistungserbringerrecht (vgl § 12 Abs 1 Satz 2 sowie § 2 Abs 1 Satz 1, § 4 Abs 3, § 70 Abs 1 [X.]B V und dazu B[X.] vom 19.11.2019 - [X.] KR 6/19 R - [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.]8 mwN). Hierzu gehört die Pflicht des Krankenhauses, bei der Behandlungsplanung auch die Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens zu prüfen und die Behandlungsplanung ggf daran auszurichten (vgl B[X.] vom 27.10.2020 - [X.] KR 9/20 R - juris Rd[X.]4; B[X.] vom [X.] - [X.] KR 14/21 R - juris Rd[X.]5).

Das Wirtschaftlichkeitsgebot erfordert, dass bei Existenz verschiedener, gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind (stRspr; vgl B[X.] vom [X.] - [X.] KR 5/21 R - [X.]-2500 § 39 [X.] Rd[X.]7 mwN). Die Wirtschaftlichkeit einer Krankenbehandlung beurteilt sich bezogen auf das jeweilige nach § 27 [X.]B V zulässige Behandlungsziel nach ihrer Eignung, ihrem Ausreichen und ihrer Notwendigkeit aus allein medizinischen Gründen sowie bei mehreren gleich geeigneten, ausreichenden und notwendigen Behandlungen nach ihren Kosten für die [X.] (vgl B[X.] vom 10.3.2015 - [X.] KR 2/15 R - B[X.]E 118, 155 = [X.]-2500 § 39 [X.]3, Rd[X.]1; B[X.] vom [X.] - [X.] KR 5/21 R - [X.]-2500 § 39 [X.] Rd[X.]8).

d) Aus § 109 Abs 4 Satz 2 [X.]B V ergibt sich ferner für zugelassene Krankenhäuser eine gesetzliche Verpflichtung, im Rahmen ihres [X.] gesetzlich Versicherte zu behandeln (siehe oben Rd[X.]0). Sie dürfen deren Aufnahme nicht ohne sachlichen Grund ablehnen und sie grundsätzlich auch nicht ohne sachlichen Grund in ein anderes Krankenhaus verlegen.

e) Nichts anderes ergibt sich auch aus dem in § 17c Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] geregelten Verbot, Patienten aus wirtschaftlichen Gründen zu verlegen oder zu entlassen.

Nach dieser Vorschrift wirkt der Krankenhausträger durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt. Der Hintergrund der Regelung besteht darin, dass das [X.]-System ökonomische Anreize bietet, stationäre Aufenthalte (insbesondere in dem Korridor zwischen unterer und oberer Grenzverweildauer) möglichst kurz zu halten, etwa indem Patienten möglichst frühzeitig entlassen oder in andere Einrichtungen verlegt werden. § 17c Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] soll insofern verhindern, dass Patienten zu früh ("blutig") entlassen werden (vgl B[X.] vom 30.6.2009 - [X.] KR 24/08 R - B[X.]E 104, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.]7, Rd[X.]3; B[X.] vom 19.11.2019 - [X.] KR 6/19 R - [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.]1; [X.] in [X.], [X.], § 17c Rd[X.]5, Stand 1.11.2022). So soll etwa bei Verlegungen in eine Rehabilitationseinrichtung sichergestellt sein, dass bereits die Rehabilitationsfähigkeit gegeben ist (siehe BT-Drucks 14/6893 S 34).

§ 17c Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] umfasst nach seinem Wortlaut und dem vorgenannten Zweck, wie er auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt, nicht nur die Verlegung in nachgeordnete Versorgungsformen wie Rehabilitationseinrichtungen, sondern auch die Verlegung in ein anderes Krankenhaus zur stationären Weiterbehandlung (vgl [X.] in [X.], [X.], § 17c Rd[X.]6, Stand 1.11.2022; aA [X.] Hamburg vom 19.12.2013 - [X.] 108/12 - juris Rd[X.]3; Thüringer [X.] vom 7.10.2021 - [X.] 1278/18 - juris Rd[X.]8). Trotz der in § 1 Abs 1 Satz 3, Abs 3, § 3 [X.] 2017 geregelten [X.] (auch) für das verlegende Krankenhaus kann es sich für dieses im Einzelfall lohnen, einen Patienten aus rein ökonomischen Gründen in ein anderes Krankenhaus zu verlegen und etwa das freiwerdende Bett für die (lukrativere) Behandlung eines anderen Patienten zu nutzen (vgl auch Tuschen in [X.]/[X.], [X.], [X.] und Folgerecht, § 17c [X.], unter II.3, Stand 4/2016).

Nicht geregelt sind in § 17c Abs 1 [X.] allerdings die Folgen einer unwirtschaftlichen vorzeitigen Verlegung. Insofern ist bei einer Verletzung der sich aus § 17c Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] ergebenden Pflicht des Krankenhauses Raum für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]B V iVm § 280 Abs 1 [X.].

f) Die Anwendbarkeit des § 280 Abs 1 [X.] und des [X.] im einzelnen Behandlungsfall wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien der [X.] in §§ 1 und 3 [X.] 2017 iVm § 17b Abs 2 Satz 1 [X.] Regelungen über die Verlegung vereinbart haben (vgl Rd[X.]6 ff).

Die [X.] regelt auf der Grundlage von § 17b [X.] und § 9 [X.] nur die Vergütung bei erfolgter Verlegung und macht diese nicht von einschränkenden Voraussetzungen abhängig, insbesondere nicht von einer Notwendigkeit der Verlegung (siehe oben Rd[X.]4 ff). Ihr lässt sich aber auch nicht entnehmen, dass die Entscheidung über die Verlegung vollständig in das Belieben des Krankenhauses gestellt werden soll (vgl zur Gefahr eines rein ökonomischen "Verlegungstourismus" B[X.] vom 16.12.2008 - [X.] KR 10/08 R - [X.]-2500 § 109 [X.]4 Rd[X.]1). Eine solche Wertung rechtfertigt sich auch nicht allein daraus, dass der [X.] gemäß § 3 [X.] 2013 auch dazu dient, Anreizen für eine zu frühe Verlegung entgegenzuwirken (vgl Amtliche Begründung zum Referentenentwurf zur K[X.] 2004, zu [X.] zu § 3, recherchiert am [X.] unter https://www.g-drg.de/archiv/drg-systemjahr-2004-datenjahr-2002).

Die preisrechtlichen Regelungen der [X.] 2017 sind im Übrigen auch aufgrund ihrer Stellung in der Normenhierarchie und ihrer rechtssystematischen Verortung außerhalb der [X.] nicht in der Lage, aus eigenem Geltungsgrund das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs 1 und des § 70 Abs 1 Satz 2 [X.]B V einzuschränken. Eine spezifische gesetzliche Ermächtigung zu einer solchen Einschränkung zu Lasten der [X.]n fehlt den Vertragsparteien des § 17b Abs 2 Satz 1 [X.]. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der mit Art 9 [X.] c des [X.] ([X.] - Pp[X.] - vom 11.12.2018, [X.] 2394) eingefügten Regelung des § 8 Abs 5 Satz 3 [X.]. Dies folgt bereits daraus, dass die Regelung nicht die Verlegung, sondern nur die Zusammenführung mehrerer Fälle eines Krankenhauses betrifft; außerdem ist sie auf den vorliegenden Behandlungsfall aus dem [X.] auch zeitlich schon nicht anwendbar (vgl B[X.] vom 27.10.2020 - [X.] KR 9/20 R - juris Rd[X.]7; B[X.] vom [X.] - [X.] KR 14/21 R - juris Rd[X.]8).

g) Die Regelungen des [X.] 2015 stehen einem Schadensersatzanspruch - ungeachtet der Reichweite der sich insoweit aus § 112 [X.]B V ergebenden Regelungskompetenz - ebenfalls nicht entgegen. § 7 Abs 2 Satz 4 [X.] 2015 ordnet die Verlegung bei medizinischer Notwendigkeit zwingend an, trifft aber keine Aussage dazu, ob sie auch in anderen Fällen möglich und zulässig ist (siehe oben Rd[X.]3).

3. Das Gesetz gibt nicht im Einzelnen vor, in welchen Fällen die Verlegung in ein anderes Krankenhaus wegen Unwirtschaftlichkeit unzulässig ist. Maßgeblich hierfür sind die Wertung des § 17c Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] (siehe [X.] ff) sowie die allgemeinen Grundsätze des [X.] (siehe Rd[X.]7 f).

a) Eine Verlegung führt trotz der [X.] sowohl für das verlegende wie für das aufnehmende Krankenhaus regelmäßig zu höheren Gesamtbehandlungskosten für die [X.]. Sofern dies der Fall ist, bedarf es für die Verlegung eines sachlichen Grundes (zu Ausnahmen siehe unten Rd[X.]8). Diesen hat das verlegende Krankenhaus - da es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt - im Streitfall darzulegen und ggf auch zu beweisen (vgl B[X.] vom 14.10.2014 - [X.] KR 27/13 R - B[X.]E 117, 82 = [X.]-2500 § 109 [X.]0, Rd[X.]8 ff mwN; B[X.] vom 10.11.2021 - [X.] KR 43/20 R - [X.]-2500 § 275 [X.] Rd[X.]2, 32).

b) § 17c Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] (siehe dazu oben [X.] ff) lässt sich zunächst entnehmen, dass Verlegungen nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen dürfen, dh weil es für das verlegende und/oder das aufnehmende Krankenhaus finanzielle Vorteile bietet. Derartige Gründe scheiden daher als Rechtfertigung für eine Verlegung von vornherein aus.

c) Als sachliche Gründe für eine Verlegung in Betracht kommen zwingende medizinische Gründe (dazu aa), zwingende Gründe in der Person der oder des Versicherten (dazu [X.]) sowie ferner übergeordnete Gründe der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern (dazu cc).

aa) In erster Linie kommen als Rechtfertigung für eine Verlegung medizinische Gründe in Betracht, etwa, dass eine sich als erforderlich erweisende Behandlung vom Versorgungsauftrag des aufnehmenden Krankenhauses nicht umfasst ist (vgl auch [X.], [X.] [X.] - Version 2022 - Stand 1.2.2022, [X.], abgerufen am [X.] unter [X.]). Das entspricht auch der Wertung des § 60 Abs 2 Satz 1 [X.] Halbsatz 2 [X.]B V. Danach übernimmt die [X.] bei einer aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlichen Verlegung in ein anderes Krankenhaus die Fahrkosten. Ausgeschlossen werden soll eine Belastung der [X.] mit den Fahrkosten demgegenüber, wenn die beteiligten Krankenhäuser die Verlegung aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen der Zusammenarbeit für erforderlich halten und veranlassen (siehe BT-Drucks 15/1525, 94 f; vgl auch [X.] in jurisPK-[X.]B V, 4. Aufl 2020, § 60 Rd[X.]3, Stand 3.1.2022). Für den Fall medizinischer Notwendigkeit ordnet § 7 Abs 2 Satz 4 [X.] 2015 die Verlegung überdies sogar zwingend an (siehe oben Rd[X.]7).

[X.]) Gerechtfertigt sein kann eine Verlegung entsprechend der Wertung von § 73 Abs 4 Satz 3, § 39 Abs 2 und § 60 Abs 2 Satz 1 [X.] Halbsatz 2 [X.]B V auch durch zwingende Gründe in der Person der oder des Versicherten. Solche zwingenden Gründe können etwa die Entfernung des Krankenhauses von [X.] Verwandten oder anderen Bezugspersonen, die Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem Krankenhaus, relevante religiöse Bedürfnisse (§ 2 Abs 3 Satz 2 [X.]B V) sowie ähnliche Belange der oder des Versicherten sein, die einen Verbleib in dem bisherigen Krankenhaus auch in Anbetracht der damit voraussichtlich verbundenen Mehrkosten für die [X.] als unzumutbar erscheinen lassen (vgl auch [X.], [X.] zu § 38 Abs 2; Wahl in jurisPK-[X.]B V, 4. Aufl 2020, § 39 Rd[X.]80, Stand 2.3.2021; vgl ferner - zu § 368d Abs 2 R[X.] - B[X.] vom 20.1.1982 - 3 RK 72/80 - [X.] 2200 § 368d [X.] Rd[X.]5 f). Allein der Umstand, dass das aufnehmende Krankenhaus näher am Wohnort der oder des Versicherten gelegen ist, rechtfertigt die mit einer Verlegung regelmäßig verbundenen erheblichen Mehrkosten für die [X.] nicht. Insofern müssen weitere Umstände hinzukommen, etwa dass in dem verlegenden Krankenhaus eine erforderliche Betreuung durch die sorgeberechtigten Eltern oder durch eine aus medizinischen Gründen erforderliche Begleitperson nicht möglich oder erheblich erschwert ist (vgl dazu jetzt auch § 44b [X.]B V iVm der [X.] des [X.], BAnz [X.] vom 11.10.2022 [X.]).

cc) In einem mehrstufigen Krankenhausversorgungssystem kann die Verlegung aus einem Krankenhaus einer höheren Stufe (insbesondere Spezialklinik oder Maximalversorger) in ein Krankenhaus einer niedrigeren Stufe (insbesondere Krankenhaus der Grund- oder Regelversorgung) aus übergeordneten Gründen der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern (vgl § 1 Abs 1 [X.]) gerechtfertigt sein, wenn und soweit es zur Behandlung der oder des Versicherten der besonderen Mittel des Krankenhauses der höheren Stufe nicht (mehr) bedarf und die dortigen Versorgungskapazitäten für andere Patienten benötigt werden (vgl für [X.] § 1 Abs 3 [X.] sowie 7. Krankenhausplan für den Freistaat [X.] 2017-2022 [X.], Ziff 3.2.5.1, abgerufen am [X.] unter [X.]/; vgl allgemein zu den Versorgungsstufen der Grund- und Regelversorgung der Schwerpunktversorgung und der Maximalversorgung B[X.] vom [X.] - [X.] KR 15/21 R - juris Rd[X.] mwN).

Es ist im Interesse aller Versicherten zweckmäßig und damit - bezogen auf die Gesamtkosten der Krankenhausversorgung - auch wirtschaftlich, eine nur für spezielle Erkrankungen und Behandlungen erforderliche besondere personelle und apparative Ausstattung nicht flächendeckend in sämtlichen Krankenhäusern vorzuhalten, sondern nur konzentriert in spezialisierten Krankenhäusern (vgl in diesem Sinne Sächsisches [X.] vom 18.5.2022 - [X.] 246/19 - juris Rd[X.]6).

Damit im Einklang steht auch, dass in der Begründung zum Referentenentwurf zur Fallpauschalenverordnung 2004 vom 13.10.2003 ([X.] 1995) als Beispielsfall die Verlegung eines Patienten nach einer Herzoperation in ein weiterbehandelndes, wohnortnahes Krankenhaus genannt wird (vgl Amtliche Begründung zum Referentenentwurf zur K[X.] 2004, zu B, Einzelbegründung zu § 1 Abs 1 Satz 2, recherchiert am [X.] unter https://www.g-drg.de/archiv/drg-systemjahr-2004-datenjahr-2002).

Allerdings sind auch Spezialkliniken und Maximalversorger von den sich aus dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot sowie aus § 109 Abs 4 Satz 2 [X.]B V und § 17c Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] ergebenden Verpflichtungen (siehe oben Rd[X.]4 ff) nicht entbunden. Eine Verlegung in ein Krankenhaus einer niedrigeren Versorgungsstufe ist deshalb aus übergeordneten Gründen der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Krankenhausversorgung nur gerechtfertigt, wenn und soweit es zur Behandlung der oder des Versicherten der besonderen Mittel des Krankenhauses der höheren Stufe nicht (mehr) bedarf und die dortigen Versorgungskapazitäten für andere Patienten benötigt werden. Auch dies hat im Streitfall das verlegende Krankenhaus darzulegen und ggf zu beweisen (siehe oben Rd[X.]2). Dabei kann es auch eine realistische Kapazitätsreserve für nicht planbare Behandlungen berücksichtigen.

dd) Eines besonderen sachlichen Grundes bedarf es dagegen nicht, wenn und soweit durch die Verlegung für die [X.] ausnahmsweise keine Mehrkosten entstehen. Der [X.] droht dann kein finanzieller Nachteil durch die Verlegung, das Wirtschaftlichkeitsgebot ist insoweit nicht tangiert. In Betracht kommt dies insbesondere bei einer Rückverlegung, weil und soweit in diesem Fall für das [X.] in § 3 Abs 3 [X.] eine Fallzusammenführung angeordnet ist (vgl dazu B[X.] vom 27.10.2020 - [X.] KR 8/20 R - juris Rd[X.]0 ff).

ee) Dass bei der Entscheidung über die Verlegung der weitere Verlauf der Behandlung und die damit verbundenen Kosten für das verlegende Krankenhaus regelmäßig noch nicht genau absehbar sind (vgl Sächsisches [X.] vom 18.5.2022 - [X.] 246/19 - juris Rd[X.]5), steht einer zumindest überschlägigen prognostischen Schätzung der Mehrkosten nicht entgegen und ist im Übrigen ggf bei der Prüfung des [X.] des verlegenden Krankenhauses zu berücksichtigen (§ 280 Abs 1 Satz 2 [X.] iVm § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]B V; zur gesetzlichen Vermutung des [X.] und dem dem Schuldner obliegenden [X.] vgl [X.] vom [X.] - [X.]/16 - juris RdNr 76 ff; [X.] in [X.], [X.], 16. Aufl 2022, § 280 RdNr 66 ff).

4. Ob danach vorliegend ein Schadensersatzanspruch der [X.] gegen das [X.] besteht, kann der erkennende [X.] auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Das [X.] hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu den Gründen der Verlegung und zu den der [X.] hierdurch entstandenen Mehrkosten getroffen.

Sofern das [X.] ausführt, die Versicherte sei zunächst in dem wohnortnahen Krankenhaus stationär behandelt und am [X.] in das [X.] "verlegt" und dann nach Abschluss der dortigen Behandlung in das wohnortnahe Krankenhaus "zurückverlegt" worden, fehlen dazu die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen. Insbesondere hat das [X.] nicht festgestellt, ob die Versicherte vor der "Verlegung" in das [X.] tatsächlich bereits in das wohnortnahe Krankenhaus aufgenommen, dh auf der Grundlage einer Aufnahmeentscheidung des [X.] physisch und organisatorisch in das spezifische Krankenhausversorgungssystem eingegliedert worden ist, oder ob sie von dort - ggf nach einer ambulanten Notfallbehandlung - ohne stationäre Aufnahme sogleich in das [X.] weiterverwiesen worden ist (vgl B[X.] vom 18.5.2021 - [X.] KR 11/20 R - B[X.]E 132, 137 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]0 ff). Für Letzteres spricht, dass die Rechnung des wohnortnahen Krankenhauses keine Fallzusammenführung gemäß § 3 Abs 3 [X.] 2017, sondern lediglich den Behandlungszeitraum vom 18. bis 26.5.2017 ausweist (siehe [X.] der Verwaltungsakten).

5. Bestand der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, so war die [X.] nicht gehindert, ihn gegen unstreitige Vergütungsforderungen des [X.]s aufzurechnen.

a) Die Voraussetzungen der Aufrechnung entsprechend § 387 [X.] (iVm § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]B V) waren - das Bestehen des Schadensersatzanspruchs unterstellt - erfüllt. Der (unstreitige) Vergütungsanspruch des [X.]s und der Schadensersatzanspruch der [X.] waren gegenseitig und - als Geldleistungsansprüche - gleichartig; der Schadensersatzanspruch war - seine Existenz unterstellt - fällig und der Vergütungsanspruch erfüllbar (vgl zur Aufrechnung B[X.] vom 28.9.2010 - [X.] KR 4/10 R - [X.]-2500 § 264 [X.] Rd[X.]6; B[X.] vom 25.10.2016 - [X.] KR 9/16 R - [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]0 ff; B[X.] vom 25.10.2016 - [X.] KR 7/16 R - [X.]-7610 § 366 [X.] Rd[X.]1 ff).

Ein gesetzliches Aufrechnungsverbot existierte zum Zeitpunkt der Aufrechnung im Jahr 2018 nicht (vgl nunmehr in Bezug auf Rückforderungsansprüche § 109 Abs 6 [X.]B V idF des [X.]-Reformgesetzes vom [X.], [X.] 2789). Soweit § 10 der auf Grundlage des § 17c Abs 2 [X.] geschlossenen Prüfverfahrensvereinbarung vom [X.] ([X.]) die Aufrechnung von [X.] der [X.] mit unstreitigen Leistungsansprüchen des Krankenhauses regelt (vgl dazu B[X.] vom 10.11.2021 - [X.] KR 36/20 R - B[X.]E 133, 126 = [X.]-2500 § 275 [X.]6, Rd[X.]2 mwN), lässt sich dem nicht im Umkehrschluss ein Aufrechnungsverbot für sonstige Ansprüche der [X.], insbesondere solche aus Schadensersatz, entnehmen. Und auch der [X.] 2015 verbietet oder beschränkt solche Aufrechnungen nicht (vgl demgegenüber noch § 14 Abs 2 Satz 3 f [X.] 2004; und dazu Thüringer [X.] vom [X.] - [X.] 1354/18 - juris, Revision anhängig unter [X.] KR 5/22 R).

Der Geltendmachung und Aufrechnung des Schadensersatzanspruchs stünde - entgegen der Ansicht des [X.] - auch nicht entgegen, dass der [X.] in dem von der [X.] eingeleiteten Prüfverfahren nicht berechtigt war, die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs festzustellen. Denn selbst wenn dies - wie vom [X.] angenommen - nicht der Fall wäre, ergäbe sich daraus nicht im Umkehrschluss ein Verbot für die [X.], einen solchen Schadensersatzanspruch gegen das Krankenhaus überhaupt geltend zu machen oder ihn gegen unstreitige Vergütungsansprüche aufzurechnen (vgl auch - zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch des Krankenhauses ohne Durchführung eines Prüfverfahrens - B[X.] vom [X.] - [X.] KR 19/21 R - juris Rd[X.]5 ff).

Zudem ergibt sich eine Berechtigung der [X.], ein [X.]-Prüfverfahren zur Prüfung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs einzuleiten, vorliegend aus § 17c Abs 1 Satz 2 [X.] (iVm § 275 Abs 1 Satz 1 [X.]B V : "in den gesetzlich bestimmten Fällen", vgl dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, 8. Aufl 2022, § 275 RdNr 6). Danach können die [X.]n durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes die Einhaltung der in Satz 1 genannten Verpflichtungen prüfen und damit auch die in Satz 1 [X.] geregelte Verpflichtung, eine vorzeitige Verlegung aus wirtschaftlichen Gründen zu unterlassen (siehe dazu [X.] ff). Im Einklang damit berechtigt § 4 Satz 1 [X.] die [X.] allgemein auch dann zur Einleitung eines Prüfverfahrens, wenn sie bei Prüfung der zahlungsbegründenden Unterlagen (§ 3 [X.]) Auffälligkeiten erkennt, die "eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausleistungen" erforderlich machen.

6. Ob dem [X.] die mit der Klage ebenfalls geltend gemachte Aufwandspauschale iHv 300 Euro zusteht, hängt davon ab, ob der [X.] der in Betracht kommende Schadensersatzanspruch zustand (siehe dazu Rd[X.] ff).

a) § 275 Abs 1c Satz 1 [X.]B V aF bestimmt: "Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des [X.] führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten." (vgl zu den Voraussetzungen im Einzelnen B[X.] vom [X.] - [X.] KR 1/10 R - B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]2 ff; B[X.] vom 23.6.2015 - [X.] KR 24/14 R - juris Rd[X.] ff; B[X.] vom 7.3.2023 - [X.] KR 11/22 R - Rd[X.]0 ff).

b) Diese Voraussetzungen lagen hier zwar grundsätzlich vor. Die [X.] hat auf die Schlussrechnung des [X.]s vom 6.6.2017 den [X.] mit der Prüfung der Kodierung sowie der medizinischen Notwendigkeit der Verlegung beauftragt, um eine Verminderung des Rechnungsbetrages zu erreichen. Die Prüfung zog objektiv keine Minderung des [X.] nach sich (siehe oben Rd[X.]1 ff; vgl dazu, dass das Ergebnis eines dem [X.]-Prüfverfahren nachfolgenden gerichtlichen Rechtsstreits insoweit zu berücksichtigen ist, B[X.] vom 23.6.2015 - [X.] KR 24/14 R - juris Rd[X.]0) und verursachte beim [X.] einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch die erneute Befassung mit dem Behandlungs- und Abrechnungsfall.

c) Allerdings ist dem Fall einer Minderung des [X.] nach dem Sinn und Zweck des § 275 Abs 1c Satz 3 [X.]B V aF in entsprechender Anwendung der hier in Rede stehende Fall gleichzustellen, dass zwar nicht der Abrechnungsbetrag selbst unmittelbar gemindert wird, der [X.] jedoch wegen einer vom Krankenhaus zu vertretenden Pflichtverletzung in dem geprüften Behandlungsfall ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs 1 Satz 2 [X.] iVm § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]B V zusteht. Der Gesetzgeber sah nach der Entstehungsgeschichte lediglich bei missbräuchlichem Vorgehen von [X.]n bzw bei nahezu routinemäßig [X.] im Grenzbereich hin zum Rechtsmissbrauch die Zahlung einer Aufwandspauschale als gerechtfertigt an. Der Zweck der Aufwandspauschale iS des § 275 Abs 1c Satz 3 [X.]B V aF ist es, nur sachwidrige Aufträge der [X.]n an den [X.] zu verhindern, die der gezielten Überprüfung von Abrechnungen dienen. Das Gesetz verzichtet dabei auf die Feststellung der Sachwidrigkeit der [X.]-Prüfung im Einzelfall. Stattdessen setzt es an deren Stelle den objektiv festzustellenden Erfolg der [X.] in der Erwartung, dass die [X.]n nur solche Prüfungen einleiten, bei denen aufgrund von Auffälligkeiten die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des [X.] im Raum steht. Ein Erfolg der [X.] ist objektiv dann festzustellen, wenn das Krankenhaus sich nach Einleitung der [X.]-Prüfung im dargelegten Sinne mit einem geringeren als dem Rechnungsbetrag begnügt, sei es, dass es ausdrücklich oder konkludent einer Minderung seiner Abrechnung zustimmt oder diese hinnimmt (vgl B[X.] vom 23.6.2015 - [X.] KR 24/14 R - juris Rd[X.]0 mwN). Dasselbe muss aber auch in dem Fall gelten, dass - ggf im Ergebnis eines Rechtsstreits - zwar nicht der Abrechnungsbetrag als solcher gemindert wird, die vom [X.] festgestellte Verletzung des [X.] aber zu einem Schadensersatzanspruch der [X.] geführt hat. Auch in diesem Fall hatte die Prüfung aus Sicht der [X.] (objektiv) Erfolg. Dafür, dass der Gesetzgeber auch diesen Fall gesehen, aber bewusst nicht geregelt hat, ist nichts ersichtlich.

7. Die Kostenentscheidung bleibt dem [X.] vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und Abs 3 GKG.

[X.]                [X.]

Meta

B 1 KR 4/22 R

07.03.2023

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Altenburg, 21. September 2018, Az: S 13 KR 868/18, Urteil

§ 12 Abs 1 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 275 Abs 1c S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 17b Abs 2 S 1 KHG, § 17c Abs 1 S 1 Nr 2 KHG, § 7 Abs 1 S 1 KHEntgG, § 9 KHEntgG, § 280 Abs 1 BGB, § 387 BGB, § 1 FPVBG 2017, § 3 FPVBG 2017

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.03.2023, Az. B 1 KR 4/22 R (REWIS RS 2023, 1981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1981

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